Kennzeichenzuteilung verweigert

http://www.kues-muenchen.de/.../...abgemeldeten-fahrzeug-zur-hu-kommen

Angeblich kann man sich (lt. Bundesgesetz FZV § 10 Abs. 4) die Kennzeichen vorab zuteilen lassen und damit zur HU fahren.

Nur nicht im Kreis Recklinghausen, die halten sich nicht ans Gesetz und machen das einfach nicht.

Mir wurde die Kennzeichenzuteilung heute morgen mit der Begründung "ja, machen wir aber nicht" verweigert ^^

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Düsseldorf machts, Recklinghausen nicht. Ja kann denn hier jeder machen, was er will?

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Der Staat kann in diesem Fall die Bürger nicht gleich behandeln. Wie Tecci schon schreibt: "Nochmal, man hat einen Rechtsanspruch auf die Vorwegzuteilung. Es ist nur nirgends geregelt, was das genau ist."

Wie soll der Staat alle gleich behandeln, wenn der Rechtsanspruch gar nicht definiert oder ausgeführt ist? Die Praxis ist dann wieder wie an der Wursttheke.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 10. Dezember 2014 um 23:31:01 Uhr:


Auch der Vergleich hinkt. Die Nette Dame an der Wursttheke hat nämlich das Recht, zu entscheiden wem sie was schenkt.
Der Staat nicht, der hat alle Bürger gleich zu behandeln und Punkt.

Wenn ich das richtig verstanden habe, darf die Praxis aber von Amt zu Amt unterschiedlich sein. Amt A behandelt

seine

Kunden alle gleich, Amt B seine ebenso. Nur ist die Behandlung durch Amt A und Amt B unterschiedlich. Einen Grund zur Beschwerde hättest Du dann, wenn Amt A den Kunden 1 anders behandelt als den Kunden 2...

Wahrscheinlich müßte sich mal einer durchklagen bis zur höchsten Instanz.
Dann hätten alle Ämter ein höchstrichterliches Urteil, nach dem sie sich halten müßten.
Aber wer macht das schon wegen so einer Lappalie.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 11. Dezember 2014 um 08:52:41 Uhr:


Wahrscheinlich müßte sich mal einer durchklagen bis zur höchsten Instanz.
Dann hätten alle Ämter ein höchstrichterliches Urteil, nach dem sie sich halten müßten.
Aber wer macht das schon wegen so einer Lappalie.

Stimmt.

Gibt ja tausende andere Leute, die ein Auto (ohne aktuelle HU) auch irgendwie zum Prüfstützpunkt, dann zur Zulassungsstelle etc. pp. kriegen.

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Zitat:

@Handschweiß schrieb am 11. Dezember 2014 um 08:52:41 Uhr:


Wahrscheinlich müßte sich mal einer durchklagen bis zur höchsten Instanz.
Dann hätten alle Ämter ein höchstrichterliches Urteil, nach dem sie sich halten müßten.
Aber wer macht das schon wegen so einer Lappalie.

Klage wogegen?

Es wird übersehen, dass wir eine kommunale Selbstverwaltung haben, innerhalb derer gewisse Verwaltungsverfahren selbst geregelt werden können.

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 11. Dezember 2014 um 09:38:41 Uhr:



Zitat:

@Handschweiß schrieb am 11. Dezember 2014 um 08:52:41 Uhr:


Wahrscheinlich müßte sich mal einer durchklagen bis zur höchsten Instanz.
Dann hätten alle Ämter ein höchstrichterliches Urteil, nach dem sie sich halten müßten.
Aber wer macht das schon wegen so einer Lappalie.
Klage wogegen?

Es wird übersehen, dass wir eine kommunale Selbstverwaltung haben, innerhalb derer gewisse Verwaltungsverfahren selbst geregelt werden können.

O.

Richtig.

Sonst könnte man ja auch die ganzen Ortssatzungen abschaffen. "Warum darf in Stadt X die Garage bis auf 30 cm an die Grundstücksgrenze ranstehen, in Stadt Y muss aber ein ganzer Meter Platz sein?" (frei erfundenes Beispiel)

Das könnte man ja noch begründen, wegen gegebenem Ortsbild usw. aber die verbotene Fahrt zum Tüv nicht. Aber es gibt noch mehr so absurde Beispiele aus der ganz normalen Amtsrealität: in einem Dorf wird ein kleiner LKW auch steuerlich als LKW anerkannt, im nächsten nicht. Weil irgendein Beamtengesicht sagt" so sieht kein LKW aus". Wehe wenn du umziehst.

Weil den Städten hier individuelle Freiräume gegeben werden.
Jede Stadt hat da entsprechende Gestaltungsrechte, vor allem im Baurecht.

Eine Gesetzesgrundlage für individuelle Gestaltungsfreiräume sehe ich bei der FZV aber nicht. Die ist Bundesgesetz, da steht nicht, dass jede Stadt / jeder Kreis das von bis selbst festlegen darf und die Interpretation dieses Gesetzes kann ja nicht innerhalb eines Landes von Kreis zu Kreis komplett unterschiedlich sein, da passt m.E. etwas nicht.

Zitat:

@Mark-86


Die ist Bundesgesetz, da steht nicht, dass jede Stadt / jeder Kreis das von bis selbst festlegen darf

Das ergibt sich aus den Grenzen der Verbote.

Eine "Dürfen-Gesetzgebung" haben wir nicht, wäre auch äußerst ärgerlich, denn es gibt kein Gesetz, nach dem wir Atmen dürfen.

Zitat:

die Interpretation dieses Gesetzes kann ja nicht innerhalb eines Landes von Kreis zu Kreis komplett unterschiedlich sein,...

Das ist keine Interpretation, sondern der Bereich zwischen zwei Verboten, den jeder, ob Bürger oder Behörde, mehr zu der einen oder mehr zu der anderen (Verbots-)Grenze handhaben kann.

Zitat:

da passt m.E. etwas nicht.

Kann man vor einem Gericht per Klage überprüfen lassen, nur sollte man wissen, dass man nicht auf maximale Schönheit klagen kann.

Dein Vergleich mit anderen Behörden oder Dienststellen ist ja ganz nett, nur interessiert das im Rahmen (D)einer Klage nicht. Deine Klagebasis wäre kein "woanders ist schöner", sondern ob Deine Behörde Dich benachteiligt, weil sie etwas macht, was sie nicht machen darf.

Dein Referenzpunkt ist nicht das, was Hans Wurst in der Zulassungsstelle in Irgendwo möglich ist, sondern der Text des Gesetzes.

Da gibt es immer nur drei Möglichkeiten im Ausgang:
a) Deine Behörde benachteiligt Dich gegenüber dem Gesetz,
b) Deine Behörde benachteiligt Dich nicht gegenüber dem Gesetz,
c) Deine Behörde benachteiligt Dich nicht gegenüber den Gesetz, und was die anderen machen ist vom Gesetz nicht abgedeckt.

Unter dem Strich:
Wenn Du nicht schlechter gestellt bist, als der Gesetzgeber es formuliert hat, hast Du nichts gewonnen, kannst aber die "Bequemlichkeit", die andere Autofahrer in anderen Zulassungsstellen haben, zerschießen.

Wenn das "wenn ich nicht, dann keiner" der persönlichen Intuition entspricht, dann Feuer frei, aber ansonsten sollte man vorab sehr genau prüfen lassen, ob man hier gegenüber den Gesetzen tatsächlich benachteiligt ist.

Hast du eigentlich mittlerweile die HU bei deinem Fahrzeug gemacht und den Wagen zugelassen?

Oder klagst du dich erst durch alle Instanzen, bis du die von dir bevorzugte "Vorab-Zuteilung" erhältst?

Ich weiß, provokante Frage 😁

Jetzt mal an alle Recklinghausener: schafft Tatsachen!
- Kennzeichen reservieren, dann ist das schon mal amtskundig,
- Blech machen lassen
- Versicherungsbestätigung holen
- hinschrauben
- zum Tüv fahren
- Zur Zulassungsstelle fahren
- abschrauben
- Formalitäten erledigen
- wieder hinschrauben
Da können die doch nix mehr wollen, oder?

Klar kann man was wollen. Oder weisst du, was in Recklinghausen Vorwezuteilung bedeutet? Vor allem, wenn es nicht praktiziert wird? Im dümmsten Fall wird's dann eine Fahrt ohne Zulassung und Versicherungsschutz, am Besten noch in Kombination mit Verstoß gegen die AO...

Dass das Verhalten der Zulassungsstelle nicht so prickelnd ist, mag ja sein. Nur würde ich von irgendwelchen Aktionen abraten, wenn nicht sicher ist, dass es legal ist, was man da so treibt...

Nene, ne Wunschkennzeichenreservierung ist keine Zuteilung... Damit darf man keinesfalls einfach so fahren.

Zugelassen habe ich das Fahrzeug noch nicht, das ist aber von der Sache unabhänig, notfalls fahre ich mit Kurzzeitkennzeichen, jedoch fehlt mir aktuell die Eile, das FZ zu zu lassen, da ich nicht mal einen Führerschein dafür habe...

Ich wollte den zwar dieses Jahr noch zulassen, habe das aber auf Januar verlegt, weil ich als nächstes erstmal im Urlaub bin und das zeitlich alles nicht mehr auf die Reihe kriege...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 12. Dezember 2014 um 17:14:49 Uhr:


Klar kann man was wollen. Oder weisst du, was in Recklinghausen Vorwezuteilung bedeutet? Vor allem, wenn es nicht praktiziert wird? Im dümmsten Fall wird's dann eine Fahrt ohne Zulassung und Versicherungsschutz, am Besten noch in Kombination mit Verstoß gegen die AO...

Dass das Verhalten der Zulassungsstelle nicht so prickelnd ist, mag ja sein. Nur würde ich von irgendwelchen Aktionen abraten, wenn nicht sicher ist, dass es legal ist, was man da so treibt...

Würde ich in Kauf nehmen, "plädiere auf Verbotsirrtum" mit dem entsprechenden Paragraphen, den ich leider, leider so erlaubend verstanden habe. Wenn es überhaupt jemand mitkriegt. Ist doch höchst unwahrscheinlich bei den paar Metern Fahrt.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 13. Dezember 2014 um 19:08:59 Uhr:


Würde ich in Kauf nehmen, "plädiere auf Verbotsirrtum" mit dem entsprechenden Paragraphen, den ich leider, leider so erlaubend verstanden habe.

Und hoffst, dass sich "die Gegenseite" tot lacht und dann niemand mehr existiert, der Deinen Einwand einfach ignoriert.

Da gibt es so eine kleine Bedingung im §11 QWIG bzw. §17 StGB, die neben dem 100%-Wissensirrtum auch noch erfüllt sein muss und die lautet: "wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte."

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