Kennzeichenzuteilung verweigert

http://www.kues-muenchen.de/.../...abgemeldeten-fahrzeug-zur-hu-kommen

Angeblich kann man sich (lt. Bundesgesetz FZV § 10 Abs. 4) die Kennzeichen vorab zuteilen lassen und damit zur HU fahren.

Nur nicht im Kreis Recklinghausen, die halten sich nicht ans Gesetz und machen das einfach nicht.

Mir wurde die Kennzeichenzuteilung heute morgen mit der Begründung "ja, machen wir aber nicht" verweigert ^^

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Düsseldorf machts, Recklinghausen nicht. Ja kann denn hier jeder machen, was er will?

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Ich kenne keine solche Verwaltungspraxis. Kennst Du eine?

Weder eine Kommentierung dazu, noch eine Ausführungsbestimmung habe ich gefunden...

Ich werde erst einmal abwarten, was mir das Innenministerium dazu mitteilt. Sollte ich keine Rückantwort bekommen, werde ich da noch einmal nachhaken.

Es kann ja nicht sein, dass Recklinghausen welches zum RBZ Münster gehört und der Landesregierung in Düsseldorf untersteht, diese Zuteilungen nicht macht, Düsseldorf aber doch, wenn die Grundlage ein Bundesgesetz ist. Das zählt für alle und eigentlich gleich.

Die Liste derer die ich noch anschreiben kann, oder anrufen kann, weil ich deren Telefonnummern habe und die persönlich kenne, ist lang. Nach dem ich an der Basis abgeschmettert wurde, versuche ich jetzt auf schriftlichem Wege erst einmal mein Glück in der Mitte, fluppt da nix werde ich mein Anliegen in Berlin vortragen wo man mich kennt ^^

Bitte informiere uns über den Fortgang. Das ist echt ein relevantes Thema.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 9. Dezember 2014 um 19:31:30 Uhr:


Ich kenne keine solche Verwaltungspraxis. Kennst Du eine?

Mehrere 😉 Die einen sagen, Reservierung ist gleich Vorwegzuteilung, die anderen sagen, nur der komplett abgeschlossene Zulassungsvorgang ohne HU ist eine Vorwegzuteilung. Mit diversen Abstufungen dazwischen. Und das ist ja das Problem, dass das Verwaltungshandeln von vielen einzelnen Behörden die Praxis ist, die einen einzelnen Begriff ausfüllen soll.

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Für alles gibt es Regeln und Vorschriften. Aber manches ist einfach nicht geregelt.

Deswegen ja auch Verwaltungspraxis. Eben gerade im Gegensatz zu einer (Legal-)Definition...

Ich wüsste auch nicht, was man daran regeln soll.
Der Wortlaut ist für mich eindeutig, wenn auch wieder einer hier das anders liest, und da geht klar draus hervor, dass das STVA die Kennzeichen selbstverständlich zu zu teilen hat. Das kann schon alleine im Sinne der Rechtsgleichheit keine Goodwillaktion werden, vor allem nicht wenn andere Ämter dies umsetzen.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 10. Dezember 2014 um 09:10:24 Uhr:


... da geht klar draus hervor, dass das STVA die Kennzeichen selbstverständlich zu zu teilen hat.

Genau das steht da nicht.

Da ist kein "ist vorab zuzuteilen zur HU-Abnahme" sondern ausschließlich die Dinge aufgeführt, die man machen darf, wenn es vorab zugeteilt wurde.

Ich kenne es aus anderen Rechtsbereichen, wo die identische Situation existiert. Man kann mit einer Voraberteilung begrenzt Dinge, wie zB. die für die "Vollgenehmigung" notwendigen, technische Untersuchungen ausführen, hat aber keinen Rechtsanspruch auf diese Voraberteilung.

So lange es andere Möglichkeiten gibt, die "nur" mehr kosten und aufwändiger sind, gibt es auch keine zwingende Notwendigkeit.

Wie es konkret bei der Zulassung eines Fahrzeugs aussieht, kann ich nicht sagen und bin gespannt, wie das in dem Bereich ausgehen wird und ob sich dann ein "kundenfreundliches" Ergebnis auf Bereiche übertragen ließe, wo es ohne Voraberteilung für den Betroffenen tatsächlich unangenehm und teuer ist.

Mein Problem mit deiner Argumentation ist aber, dass andere Straßenverkehrsämter das machen und wieso hat ein Bürger in Düsseldorf ein anderes Recht als ein Bürger in Recklinghausen?

weil es kein festgeschriebenes Recht gibt. Bisher ist kein Gesetz, keine Verwaltungsanweisung aus dem Ministerium und keine Vorschrift dazu hier hochgespült worden. Auf Basis eines solchen Gesetzes müsste ja auch ein Verwaltungsprozess aufgesetzt sein (Computereingabe, Verfahren, Gebühren). Gibbet aber nicht (oder zumindest nicht überall, obwohl die in den Zulassungsstellen eingesetzte Software wohl gleich ist). Also macht jeder wie er denkt.

Hau da mal auf den Tisch und schimpf den Mitarbeiter aus!
Das bringt zwar auch ncihts aber vielleicht merkt er sich das..
Wenn das alle so machen dann MUSS diese Behörde nachgeben. Y)

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 10. Dezember 2014 um 10:10:48 Uhr:


Mein Problem mit deiner Argumentation ist aber, dass andere Straßenverkehrsämter das machen und wieso hat ein Bürger in Düsseldorf ein anderes Recht als ein Bürger in Recklinghausen?

Weil das kein Rechtsanspruch ist. Wenn die nette Tante an der Wursttheke deinem Kind ein Radl Wurst gibt, hast du auch kein Recht darauf, eines zu bekommen.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 10. Dezember 2014 um 10:10:48 Uhr:


Mein Problem mit deiner Argumentation ist aber, dass andere Straßenverkehrsämter das machen und wieso hat ein Bürger in Düsseldorf ein anderes Recht als ein Bürger in Recklinghausen?

Überall das selbe Recht, allerdings ist es nur ein "Kann-Recht", bei dem die örtlich zuständige Behörde die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht hat.

(Unter Vorbehalt, was die KFZ-Zulassung an geht.
Allerdings kenne ich es nur zu gut im Baubereich und solchen Dingen wie Kampfmittelsuche und -beseitigung und deren Beauftragung und Kostenübernahme. Da geht es bei größeren Investitionen und einem "bei uns aber nicht" ganz schnell mal um 6 Monate Verzögerung und sechs-stellige Kosten)

Zitat:

@Kai R. schrieb am 10. Dezember 2014 um 10:27:21 Uhr:



obwohl die in den Zulassungsstellen eingesetzte Software wohl gleich ist

Ist sie nicht 😉

Nochmal, man hat einen Rechtsanspruch auf die Vorwegzuteilung. Es ist nur nirgends geregelt, was das genau ist. In der einen Zulassungsstelle ist eine Reservierung eines Kennzeichens auch gleichzeitig eine Vorwegzuteilung. In einer anderen Zulassungsstelle ist vielleicht die Eingabe des Kennzeichens in das Programm eine. In einer anderen Zulassungsstelle ist alles einzugeben bis auf die HU und man nennt es dort Vorwegzuteilung. Dass es die Vorwegzuteilung gibt, ist ja nicht strittig. Nur eben was es genau ist. Und da wäre Klärung notwendig.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 10. Dezember 2014 um 10:10:48 Uhr:


Mein Problem mit deiner Argumentation ist aber, dass andere Straßenverkehrsämter das machen und wieso hat ein Bürger in Düsseldorf ein anderes Recht als ein Bürger in Recklinghausen?

Weil das kein Rechtsanspruch ist. Wenn die nette Tante an der Wursttheke deinem Kind ein Radl Wurst gibt, hast du auch kein Recht darauf, eines zu bekommen.Auch der Vergleich hinkt. Die Nette Dame an der Wursttheke hat nämlich das Recht, zu entscheiden wem sie was schenkt.

Der Staat nicht, der hat alle Bürger gleich zu behandeln und Punkt.

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