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Keine Zulassung ohne Pflichtassistenzsysteme in 2024

Hallo zusammen,
ab Juli 2024 darf kein Auto zugelassen werden, wenn es nicht die neuen 8 Pflichtassistenzsysteme hat.
Was passiert wenn man wegen verspäteter Lieferung bei einem Neuwagenkauf erst danach das Auto vom Händler bekommt?

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51 Antworten

Im meinem Fall handelt es sich nicht um ein Lagerfahrzeug, sondern um ein noch nicht produziertes Bestellfahrzeug mit einem unverbindlichen Lieferdatum im Mai, bzw. Juni 2024.

Das ist nicht dein Problem.

Fragen:

- hat denn das betreffende Fahrzeug nicht alle Assis?
- was ist es denn für ein Fahrzeug?
- wann bestellt?

Zitat:

@Atheerhuwa schrieb am 9. April 2023 um 12:58:58 Uhr:


Im meinem Fall handelt es sich nicht um ein Lagerfahrzeug, sondern um ein noch nicht produziertes Bestellfahrzeug mit einem unverbindlichen Lieferdatum im Mai, bzw. Juni 2024.

Dann musst Du Dir doch keine Gedanken machen. Das Werk wird kein nicht Zulassungsfähiges Fahrzeug verlassen.

Wenn sich in der Zwischenzeit Zulassungsrechtliche Vorschriften ändern,wird der Hersteller das in der Produktion berücksichtigen müssen.

....richtig! Sintemal solche geänderten Zulassungsvorschriften auch nicht vom Himmel fallen, sondern mit entsprechendem Vorlauf beschlossen und verkündet werden. Und meistens werden darin dann Dinge gefordert, die es schon seit einer Weile zu kaufen gibt, z.B. Reifendrucküberwachungssysteme oder seinerzeit ABS, welches schon ab 1979 angeboten wurde und erst viiieele Jahre später Pflichtausstattung bei Neuwagen wurde.

Zitat:

@Atheerhuwa schrieb am 9. April 2023 um 11:15:13 Uhr:


Danke für die Antworte.
Was ist das Kriterium, ob der Händler/Hersteller eine Sondergenehmigung vom Staat für die Erstzulassung im Falle einer Verspätung bekommt oder nicht? (wenn es nicht an dem Datum der Produktion liegt)

Nennt man Lobbyismus, An sich gilt als Stichtag die Zulassung. Allerdings bekommen Hersteller regelmäßig Ausnahmegenehmigungen noch Autos die bis Tag X gebaut wurden zuzulassen. Das klären die mit der Politik. In aller Regel sind die Erfolgreich wenn es z.B. um Logistikprobleme oder Produktionsverzögerungen geht. Man also ein paar Wochen hinten dran hängt und besagtes Auto so ein paar Wochen zu spät zugelassen würde.

Aber nochmal: Das ist hypothetisch. Jeder Hersteller kennt die Termine. Die meisten erfüllen die Bedingungen schon heute oder werden es bis zum Stichtag tun. Das beträfe nur Autos die praktisch bis zum Stichtag gebaut und dann ersatzlos eingestellt werden sollen. Ich wüsste nicht welches Modell das sein soll. Jedes Auto was weiter gebaut wird, wird rechtzeitig umgestellt.

Zitat:

Kann das ein Problem für den privaten Käufer sein oder nur ein Problem für den Händler/Hersteller?

Das klärt im Zweifel ein Gericht. Allerdings dürfte der Ausgang des Prozesses klar sein. Ein Auto, dass als zulassungsfähig verkauft wird, sollte es auch bei Auslieferung sein. Ein so gesehen nutzloses Produkt dürfte zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Auch deshalb wird da jeder Hersteller vorsorgen - die hätten sonst das Risiko unzählige in der EU unverkäufliche Autos auf Halde zu haben.

Zitat:

@Atheerhuwa schrieb am 9. April 2023 um 11:15:13 Uhr:


Was ist das Kriterium, ob der Händler/Hersteller eine Sondergenehmigung vom Staat für die Erstzulassung im Falle einer Verspätung bekommt oder nicht? (wenn es nicht an dem Datum der Produktion liegt)

Für verspätet nach alten Regeln hergestellte Fahrzeuge sind keine Ausnahmen vorgesehen. Das wäre dann tatsächlich ein Problem des Herstellers.
Ausnahmen sind vorgesehen nach §70 (1) Nr. 5 StVZO "für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. "
Da PKW aber seit langer Zeit nach EG-Recht typgenehmigt werden gelten die Regeln für "auslaufende Serien", dabei definiert die VO(EU)858/2018 in Artikel 3 eigentlich sinngemäß zur StVZO:

Zitat:

„Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie“ ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das wegen des Inkrafttretens neuer technischer Anforderungen, nach denen es nicht typgenehmigt ist, nicht oder nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann;


Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien gilt wiederum Artikel 49:

Zitat:

Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie
(1) Innerhalb der in Anhang V Teil B festgelegten höchstzulässigen Stückzahlen und für einen gemäß Absatz 2 begrenzten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Fahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EU-Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, zulassen und ihre Bereitstellung auf dem Markt oder ihre Inbetriebnahme gestatten.
Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen worden waren, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.
(2) Absatz 1 gilt bei vollständigen Fahrzeugen nur für einen Zeitraum von 12 Monaten und bei vervollständigten Fahrzeugen nur für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung.
(3) Ein Hersteller, der Absatz 1 in Anspruch nehmen will, muss das bei der zuständigen Behörde jedes von der Zulassung oder der Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge betroffenen Mitgliedstaats beantragen. In dem Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Fahrzeuge den neuen technischen Anforderungen nicht entsprechen können.
Die betroffenen Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob sie die Zulassung oder der Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestatten, und wenn ja, die Stückzahl dieser Fahrzeuge.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Fahrzeuge, die im Rahmen des Verfahrens nach diesem Artikel zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, wirksam überwacht wird.

und schließlich im Anhang V Teil B:

Zitat:

HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR AUSLAUFENDE SERIEN
Die Höchstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren für auslaufende Serien in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt:
1.Die Höchstzahl der Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen darf im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 nicht mehr als 10 % und im Fall von Fahrzeugen anderer Klassen nicht mehr als 30 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden, betragen. Handelt es sich bei 10 % bzw. 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, darf der Mitgliedstaat die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben.
2.Die Zahl der Fahrzeuge jedes einzelnen Typs wird beschränkt auf diejenigen, für die an oder nach dem Herstellungstag eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die nach ihrem Ausstellungsdatum mindestens drei Monate gültig blieb, anschließend jedoch aufgrund des Inkrafttretens eines Rechtsakts ungültig wurde.


Grundsätzlich ein ordentlich definiertes Verfahren, das bei Herstellern und Zulassungsbehörden seit langer Zeit etabliert ist. Mir wäre nicht bekannt, dass es da jemals zu Problemen für die Endkunden gekommen wären, die regulär beim Hersteller bestellt haben.
Probleme gibt es eigentlich immer nur wenn bei Dritten gekauft wird und sich dann erst hinterher herausstellt, dass es einen Grund gibt warum der Preis so unglaublich niedrig ist...

Zitat:

@Atheerhuwa schrieb am 9. April 2023 um 11:15:13 Uhr:


Kann das ein Problem für den privaten Käufer sein oder nur ein Problem für den Händler/Hersteller?
z.B. gibt es ein Rücktrittsrecht vom Kauf bei Überschreitung des (unverbindlichen) Lieferdatums?

Wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart ist wird man wohl davon ausgehen müssen, dass die Lieferung eines (in Deutschland) zulassungsfähigen Fahrzeugs vereinbart wurde. Sollte der Händler/Hersteller also ein nicht zulassungsfähiges Fahrzeug ausliefern, hätte er den Vertrag schlichtweg nicht erfüllt. Mit allen Folgen für ihn.
Aber wie in diesem Faden schon X-mal geschrieben: Die Hersteller kennen die Thematik und sorgen dafür, dass sie keine Probleme damit bekommen.

Was sind den das für Systeme die man jetzt haben muss?

Zitat:

@igor.krapotnik schrieb am 10. April 2023 um 06:56:34 Uhr:


Was sind den das für Systeme die man jetzt haben muss?

Ab 2024, bzw. Juli 2024 sind 8, bzw. laut carwow 11 Assistenzsysteme für neu zugelassene Wagen Pflicht:

1. Vorrichtung zum Anschluss einer Alkohol-Wegfahrsperre

2. Intelligent Speed Assistance

3. Müdigkeitserkennung

4. Ablenkungserkennung

5. Notbremslichter

6. Notbremsassistent

7. Antikollisionssystem beim Rückwärtsfahren

8. Spurhalteassistent

9. Unfalldatenspeicher

10. Erweiterung von Kopfaufprall-Schutzbereichen

11. Präzise Reifendrucküberwachung

https://www.carwow.de/.../...stenzsysteme-sind-in-neuwagen-pflicht?...

Naja, da sind nun doch einige Systeme dabei , die nicht "fast alle neuen Autos sowieso haben".

Zitat:

@nogel schrieb am 10. April 2023 um 10:31:32 Uhr:


Naja, da sind nun doch einige Systeme dabei , die nicht "fast alle neuen Autos sowieso haben".

Schauen wir uns das doch mal an:

Der Punkt "Kopfaufprallschutz" taucht in anderen Quellen (u.a. TÜV) nicht auf.

- "Speed Assistence": Das ist die Schildererkennung. Muss nur erkennen. Hat mittlerweile auch fast alle Neuwagen. Die Kamera ist ja eh überall verbaut. Wenn nicht ist es auch eher eine Sache der Software.

- Müdigkeitserkennung: Seit Jahren überall Standard. Muss nichts besonderes können. Erinnert wen nur an eine Pause. Der Ablenkungsassistent ist das gleiche System.

- Adaptive Bremslichter: Relativ verbreitet. Auch eine reine Softwarelösung. Kann also jeder Hersteller problemlos nachrüsten

- Notbremsassistent: Seit Jahren Standard. Ohne bekommt man schon lang in keinem Crashtest mehr gute Werte. Selbst der billigste Dacia hat das schon mehrere Jahre. Der Funktionsumfang ist gering (keine Radfahrer- oder Fuß?ängererkennung)

- Notfallspurhalteassistent: Hier kommt es auf Details an. Eine reine Warnung wie früher reicht nicht. Auch ein sanftes Gegenlenken nicht. Der muss im Notfall entschiedener Gegenlenken. Hier ist es denkbar, dass noch nicht alle Autos den haben. Allerdings schon heute die allermeisten.

- Reifendrucküberwachung steht eigentlich fehlerhaft drin. Die ist bereits seit 2014 Pflicht. Die Erweiterung betrifft nun Nutzfahrzeuge.

Bis hierhin dürften das Bestandteile sein die so ziemlich jedes Auto weitgehend erfüllen dürfte. Noch dazu gehören fast alle dieser Assistenten in ein einziges Kameramodul einschließlich Steuerung. Die dafür notwendigen Module sind seit ein paar Jahren so Standard. Die Änderung beträfen hier meist nur die Software. Künftig dürfen die einige dieser Assistenten nicht mehr dauerhaft abschaltbar sein. Das lässt sich aber problemlos im laufenden Produktzyklus ändern.

Kommen wir zu den schwierigeren Punkten:

- Antikollison beim Rückwärtsfahren. Das sind die Parkpiepser. Es muss lediglich vor Hindernissen beim Rückwärtsfahren gewarnt werden. Betroffen wären also nur Fahrzeuge die keine Rückfahrkamera und keine PDC hinten haben. Mir ist kein Fahrzeug bekannt bei dem derartige Systeme nicht zumindest gegen Aufpreis erhältlich wären. Der Hersteller kann also bei etwaigen fehlenden Ausstattungen hier schnell nachhelfen und diese verbauen.

- Unfalldatenspeicher: Der ist nur für teil- und vollautonome Fahrzeuge Pflicht. Das dürfte aktuell für exakt zwei Modelle Anwendung finden.

- Vorrüstung Alcolock: Dazu findet man kaum was. Hier muss es lediglich eine Schnittstelle geben. Hier weiß ich nicht ob die Autos die nicht schon längst haben oder nicht. In anderen Ländern wird sowas aber schon seit Jahren von Gerichten angeordnet. Schon vor mehreren Jahren hieß es, das System könne bei den meisten Autos verbaut werden. Hier vermute ich, dass das schon längst geht.

Zitat:

@Atheerhuwa schrieb am 10. April 2023 um 07:12:51 Uhr:


Ab 2024, bzw. Juli 2024 sind 8, bzw. laut carwow 11 Assistenzsysteme für neu zugelassene Wagen Pflicht:
[...]
11. Präzise Reifendrucküberwachung

Hab dazu nur folgendes gefunden:

https://blog.reifen-vor-ort.de/fahrassistenzsysteme-2022-pflicht

Zitat:

Ab 2022 müssen auch Nutzfahrzeuge, Trucks und Busse damit ausgestattet werden, ebenso große Lkw-Anhänger.

Dachte zuerst beim Lesen des Postings, dass nur noch direktes RDKS erlaubt ist, weil das indirekte eben sehr ungenau ist.

notting

Zitat:

@nogel schrieb am 10. April 2023 um 10:31:32 Uhr:


Naja, da sind nun doch einige Systeme dabei , die nicht "fast alle neuen Autos sowieso haben".

Na schauen wir mal …

1. dürfte insofern wenige Probleme bergen, als die Hersteller das von einzelnen Märkten auf gerichtliche Anordnung hin schon kennen. Und viel ist das ja nicht: ein Steckplatz für das Testgerät. Steckt nix drin = Starten. Steckt was drin = warten auf Anweisung. Kommt 0 = Starten. Kommt 1 = nicht Starten. Ich sehe diese Sache als problemlos

2. Verkehrszeichenerkennung, die Anzeige blinkt lustig bei Tempoüberschreitungen. Haben meine Autos seit ein paar Jahren serienmäßig.

3. auch schon seit einiger Zeit problemlos erhältlich, eigentlich zeigt das Ding nach Ablauf von Zeit X nur die Kaffeetasse. Simpel.

4. hier muss wohl mehr erfasst werden, was einige Hersteller aber schon anbieten - die Daten werden vom Wagen eh erfasst (Lenkwinkel, Lenktempo, Bremsverhalten)

5. kein Problem, gibts schon lange.

6. auch kein Problem - mein erstes Auto damit war 2001

7. da bin ich tatsächlich nicht der Ansicht eines Vorredners es ginge nur um die Warnung, ich meine der Wagen muss auch bremsen. Abgesehen davon dass mich das nervt - wir fahren das seit nunmehr 2 Jahren, andere Hersteller hatten das sicher auch schon früher. Technisch wohl auch kaum ein Problem.

8. hat doch eh schon nahezu jeder Wagen in irgendeiner Form. Da geht es doch nur um die Art und Schärfe der entsprechenden Warnung.

9. die Daten werden doch eh alle erfasst, allein schon für die Sicherheitssysteme. Es muss also nur noch entsprechend gespeichert werden.

10. auch kein Neuland - zB aktive Hauben um Kopfaufprall zu mindern gibts schon lange.

11. mein ältestes Fahrzeug mit der Kontrolle des Reifendrucks ist von 1994

Was ich mir vorstellen kann: Kleinst-/Kelinwagen werden teurer. Oder gestrichen. So einfach mal st das. Ich meine aber, dass ein heute bestelltes Fahrzeug zulassungsfähig erstellt werden wird.

Also "Müdigkeitserkennung" und "Ablenkungserkennung" kann nicht nur darin bestehen, daß nach einer Zeit X eine Kaffeetasse angezeigt wird.
Da gehört m.M.n. mindestens eine Kamera dazu, die den Lidschlag und/oder die Pupillen des Fahrers beobachten und auswerten. Und das haben beim besten Willen nicht "alle Autos sowieso"

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 9. April 2023 um 13:08:46 Uhr:


Fragen:

- hat denn das betreffende Fahrzeug nicht alle Assis?
- was ist es denn für ein Fahrzeug?
- wann bestellt?

Und?

Zitat:

@Atheerhuwa schrieb am 10. April 2023 um 07:12:51 Uhr:



Ab 2024, bzw. Juli 2024 sind 8, bzw. laut carwow 11 Assistenzsysteme für neu zugelassene Wagen Pflicht:

Es ist natürlich mal wieder etwas komplizierter

;)

Ich habe hier eine Liste mit 23 Systemen, die in Abhängigkeit von der betreffenden Fahrzeugklasse an Stichtagen vom 06.07.2022 bis zum 07.01.2029 verpflichtend für die Erstzulassung sind.

Dazu gibt es eine ganz nette

Erklärseite vom Verkehrsministerium

Dort sind allerdings nur beispielhaft 11 Systeme aufgeführt, möglicherweise haben andere Quellen dort abgeschrieben.

Wer es sich antun will:

Alles im Detail findet sich in der VO(EU) 2019/2144 (General Safety II) und in den dort genannten Rechtsakten...

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