Kein "Rechts vor Links" auf Parkplätzen
Das Landgericht als 2. Instanz bestätigte nun ein Urteil des Amtsgericht Lemgo. Es gilt nicht generell Rechts vor Links auf Parkplätzen.
Hier ein Bericht aus der Zeitung:
Zitat:
Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" verlassen. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass diese Regel (§ 8 der Straßenverkehrsordnung) auf Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der "Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist".
Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer dagegen über die Vorfahrt verständigen. Grundlage für das Urteil war ein Unfall auf einem Supermarktparkplatz in Bad Salzuflen, auf dem nur die Stellplätze markiert waren. Einer der Fahrer hatte argumentiert, der andere habe ihm von links kommend die Vorfahrt genommen.
Schon das Amtsgericht Lemgo hatte erstinstanzlich geurteilt, dass die Rechts-vor-Links-Regel hier nicht galt und beide Fahrer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen wären – sich also den Schaden teilen müssen. Das Landgericht bestätigte nun diesen Spruch (Az: LG Detmold 10 S 1/12).
Quelle: Neue Westfälische 09.05.12
MFG Thomas
Beste Antwort im Thema
und was ist daran nun neu ..... 🙄
104 Antworten
Du bestreitest also etwas und verlangst Nachweise für das Gegenteil, das hier keiner behauptet hat. Da helfen nur noch Pharmazeutika. 🙄
vielleicht vollziehst du das von dir geschilderte einmal selbst und du wirst die richtige Antwort erhalten. Ansonsten wechsel mal die Pillen.
Gruß
Ich vermute mal, dass du bei -Verkehr- mehr als ein Auto erwartest ? Aber selbst nur ein Fahrzeug ist auch Verkehr. Schliesslich ist jedes Fahrzeug Bestandteil des Verkehrs. Und hier wurde eben dieses eine Fahrzeug missbräuchlich als Waffe benutzt, indem einem ehemaligen Arbeitgeber die Beine zerquetscht wurden. Und diese missbräuchliche Benutzung wird eben als -gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr- bezeichnet, weil man ein Fahrzeug für etwas eingesetzt hat, wofür es nicht gebaut wurde.
Also @azrazr , Du schlägt Dich aber wacker, das muß man mal sagen. 😁 Vom Prinzip her bin ich voll und ganz bei Dir, aber Rechtsempfinden und Rechtsprechung liegen oft sehr weit auseinander. Das mußte ich auch schon mehrmals erfahren.
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Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.11.2008 - 2 Ss 330/08 - 3 Ws (B) 419/08)
Das ist eigentlich ziemlich gut erläutert, warum man mit THC und Alk im Blut auch auch einem Parkplatz mit Schranke belangt werden kann, bzw. wann dieser trotz Schranke öffentl. Verkehrsraum ist.
Wie gesagt, dass der Hinterhof einer Lackiererei öffentlicher Verkehrsraum sein soll, erschließt sich mir nicht, auch dann nicht, wenn ich diverse Einträge auf Anwaltsseiten oder die Gesetzestexte selbst lese.
Dort ist schlicht kein Kundenverkehr. Bestenfalls ist vorstellbar, dass sich MAL ein Kunde dorthin verirrt, aber schon die Gestaltung des Hinterhofs deutet auf einen nicht öffentlichen Bereich hin.
Wie gesagt, wir werden sehen. Vielleicht.
Man, wir sehen es bereits, dass das niemand behauptet hat. Nur Du tust so, als ob Du das nicht siehst! Raff das endlich! 😎
Zitat:
@HairyOtter schrieb am 6. Februar 2017 um 20:27:27 Uhr:
Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.11.2008 - 2 Ss 330/08 - 3 Ws (B) 419/08)Das ist eigentlich ziemlich gut erläutert, warum man mit THC und Alk im Blut auch auch einem Parkplatz mit Schranke belangt werden kann, bzw. wann dieser trotz Schranke öffentl. Verkehrsraum ist.
Hättst ja wenigstens mal verlinken können... 😉
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2470.php
Und Du hast nicht bis zum Ende gelesen, denn letztendlich konnte der Suchti gar nicht belangt werden, weil es als nichtöffentliches Gelände deklariert wurde.
Ich persönlich sehe das wiederum anders, besonders in Anbetracht der öffentlichen Durchwegung zur Frankfurter Allee. Es gibt nun mal verschiedene Rechtsauffassungen.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 6. Februar 2017 um 21:04:35 Uhr:
Zitat:
@HairyOtter schrieb am 6. Februar 2017 um 20:27:27 Uhr:
Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.11.2008 - 2 Ss 330/08 - 3 Ws (B) 419/08)Das ist eigentlich ziemlich gut erläutert, warum man mit THC und Alk im Blut auch auch einem Parkplatz mit Schranke belangt werden kann, bzw. wann dieser trotz Schranke öffentl. Verkehrsraum ist.
Hättst ja wenigstens mal verlinken können... 😉http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2470.php
Und Du hast nicht bis zum Ende gelesen, denn letztendlich konnte der Suchti gar nicht belangt werden, weil es als nichtöffentliches Gelände deklariert wurde.
Ich persönlich sehe das wiederum anders, besonders in Anbetracht der öffentlichen Durchwegung zur Frankfurter Allee. Es gibt nun mal verschiedene Rechtsauffassungen.
Etwas schildbürgerlich, der ganze Text. Was muss man ermitteln, wenn die Lösungsmenge der Frage zu groß und zu kompliziert ist? Na? Das Komplement. Wenn das Komplement der Straßenverkehr ist, kann/muss er definiert werden. Der Rest ist KEIN Straßenverkehr.
Erstaunlich: bei StVO und VwV-StVO ist der Geltungsbereich nicht definiert. Fraglich, ob die Verordnungen überhaupt auf etwas anwendbar sind 😁
Bist Du ein "Reichsbürger"?
Reich nicht. Bürger ja.
Und ich stehe voll und ganz hinter der Idee der Demokratie, die die "Väter" der Verfassung gewollt haben. Und ich stehe voll und ganz hinter der EU und der gemeinsamen Währung, wie dies 1995-1998 herum publiziert wurde.
Ich stehe auch voll und ganz hinter den den Parteiporgrammen, wie sie CSU, Grüne und SPD um die Jahrtausendwende formuliert haben, als die EU im Aufbruch und der Euro (damals noch ECU genannt) war. Bei der SPD meine ich es allerdings abzüglich dem Absatz mit Marx.
Und ich trauere auch einer Partei nach, die ich immer gewählt habe, solange es ging: APPD
Warum?
Die Fähigkeit, das Offensichtliche zu ignorieren teilst Du. Daher die Frage.
Zitat:
@azrazr schrieb am 6. Februar 2017 um 21:18:39 Uhr:
Erstaunlich: bei StVO und VwV-StVO ist der Geltungsbereich nicht definiert. Fraglich, ob die Verordnungen überhaupt auf etwas anwendbar sind 😁
Du hast aber schon den Paragraphen 1 der VwV STVO gelesen?
Zitat:
@azrazr schrieb am 6. Februar 2017 um 21:18:39 Uhr:
Erstaunlich: bei StVO und VwV-StVO ist der Geltungsbereich nicht definiert. Fraglich, ob die Verordnungen überhaupt auf etwas anwendbar sind 😁
Ja sind sie, und der Geltungsbereich ist auch klar definiert. 😉
Hier scheint es keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu geben.
Merke:
Hinterhof einer Lackiererei: Straßenverkehr.
Öffentlicher Raum vor Disco: kein Straßenverkehr.
Auto: keine Waffe.
Ja, ne - iss klar.
Im übrigen ist entgegen aller politischer Korrrektheit, dass Ausländerkrimnalität weder angezeigt werden soll, noch wird (da haben wir eine schöne, saubere Statistik über unsere neuen Gäste), plötzlich die Herkunft des Taxifahrers und des Randalierers benannt. Bei Gewalt gegen Frauen oder bei Eigentumsdelikten oder bei Religiös motivierten Taten wird die Herkunft verschwiegen (in letzter Zeit zwar weniger, aber immer noch zu viel, denn "Syrer" ist z.B. kein konkreter Hinweis, man müsste schon wissen, auf welcher Seite der steht/stand), aber bei Alltagsrandale wird plötzlich benannt, was WIRKLICH irrelevant ist.
Relevant ist:
- warum gibt es keine Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, wo doch mit einem Auto ein Mensch vorsätzlich umgefahren wurde?
- wie ist das Verhältnis von Auto zu Waffe in diesem Fall?
Ich plädiere übrigens für Freispruch, aber einem Freispruch muss eine korrekte, rechtliche Bewertung vorangehen - und dazu müssen Anklagepunkte korrekt formuliert werden (gerne anders als Meine, Obiges sind aber Dinge, die mich hier wundern)