Kein "Rechts vor Links" auf Parkplätzen
Das Landgericht als 2. Instanz bestätigte nun ein Urteil des Amtsgericht Lemgo. Es gilt nicht generell Rechts vor Links auf Parkplätzen.
Hier ein Bericht aus der Zeitung:
Zitat:
Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" verlassen. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass diese Regel (§ 8 der Straßenverkehrsordnung) auf Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der "Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist".
Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer dagegen über die Vorfahrt verständigen. Grundlage für das Urteil war ein Unfall auf einem Supermarktparkplatz in Bad Salzuflen, auf dem nur die Stellplätze markiert waren. Einer der Fahrer hatte argumentiert, der andere habe ihm von links kommend die Vorfahrt genommen.
Schon das Amtsgericht Lemgo hatte erstinstanzlich geurteilt, dass die Rechts-vor-Links-Regel hier nicht galt und beide Fahrer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen wären – sich also den Schaden teilen müssen. Das Landgericht bestätigte nun diesen Spruch (Az: LG Detmold 10 S 1/12).
Quelle: Neue Westfälische 09.05.12
MFG Thomas
Beste Antwort im Thema
und was ist daran nun neu ..... 🙄
104 Antworten
Ich erspare Dir die rethorische Frage, ob Du wirklich so merkbefreit bist und gehe einfach von einer demagogischen Motivation aus. 🙂
Der Tagesspiegel ist nicht die Pressestelle der Berliner Justiz. Da steht auch nicht das, was Du gerade gepostet hast. Da hat nur ein Journalist - für Dich evtl. ein Teil der Lügenpresse - etwas geschrieben. Konkret spricht er von Ermittlungen wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. Das ist zwar juristisch keine vollendete Perfektion in der Benennung der realisierten Tatbestände. Aber immerhin hat das "blinde Huhn" dort das dominierende Delikt benannt, das sicherlich auch als eines der statistischen Schlagworte auf dem Aktendeckel stehen dürfte. 🙄
Natürlich ist der Angriff auf das Taxi eine Sachbeschädigung. Der Straßenverkehr als Tatort spielt dabei keine Rolle. Und sicherlich ist das Überfahren des Angreifers durch den Taxifahrer die Verwendung des Taxis als Waffe und als solches ein strafbarer Notwehrexzess. Tatort ist der Straßenverkehr, weil es auf einer öffentlichen Straße stattfand. Aber es ist in Ermangelung der qualifizierenden Merkmale des § 315c StGB kein einfaches Gefährdungsdelikt mehr.
Und nun kannst Du Dich gerne weiter über (dein) fehlendes Wissen aufregen. 🙂
Die Meldung ging per 100% Wortlaut durch die gesamte Presselandschaft. Dürfte eine Agenturmeldung sein.
Trotzdem haben wir in Remscheid einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Hinterhof einer Werkstatt), in Berlin jedoch nur eine Körperverletzung durch die (Lügen-, Schlamperei-, Sensations- ???) Presse kommuniziert bekommen.
Das sind nicht meine Unzulänglichkeiten. Ich stelle sie nur fest.
Gott sei Dank war es kein Biodeutscher Taxifahrer, der Aufschrei der Empörung wäre ohrenbetäubend 😎
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 19. Februar 2017 um 23:26:34 Uhr:
Gott sei Dank war es kein Biodeutscher Taxifahrer, der Aufschrei der Empörung wäre ohrenbetäubend 😎
Eigentlich kann das jedem passieren. Zufällig weiss ich, dass alkoholisierte Menschen völlig harmlos sind, und ich würde nicht mit einem Auto auf so jemanden losgehen - es reicht der eigene Körper, um einen Angriff problemlos abzuwehren. Aber, dass man in einer bedrohlich empfundenen Situation zu erfolgversprechenden Maßnahmen greifen würde, ist doch nichts Ungewühnliches. Wenn ich einen Angreifer mit meinem Auto aufhalten könnte, oder ich müsste meine eigene Verletzung befürchten, dann würde ich das Auto nutzen, da können Richter urteilen, was sie wollen.
Eigentlich HABE ich schon mein Auto genutzt. Als ein Hund ein Kind auf einem Parkplatz angegriffen hat, habe ich nach dem Pfefferspray in meinem Auto gesucht. Dafür habe ich natürlich die Autotür geöffnet. Danach habe ich den Hund gesucht, um ihn anzusprühen, habe ihn aber nicht gefunden. Wie mir andere Zeugen mitgeteilt haben, hat GENAU diese Aktion den Hund vom Kind getrennt. Das Kind ist noch hinter mir durchgerannt, ich habe die Autotür geöffnet und der Hund hat daraufhin eine Kehrtwende gemacht (zur Info: Hunde können kein 3D-Denken. Man kann ihnen Springen und unten durchklettern beibringen, von allein kommen sie aber nicht drauf). Der Hund hat einen anderen Weg gesucht, und wurde dabei vom Besitzer eingefangen. Bewusst war mir die Aktion nicht - ich wollte nur sprühen.
War der Einsatz meiner Autotür gegen einen Hund ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr meinerseits? Wohl - JA :-D
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Zitat:
@azrazr schrieb am 19. Februar 2017 um 23:12:41 Uhr:
Die Meldung ging per 100% Wortlaut durch die gesamte Presselandschaft. Dürfte eine Agenturmeldung sein.Trotzdem haben wir in Remscheid einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Hinterhof einer Werkstatt), in Berlin jedoch nur eine Körperverletzung durch die (Lügen-, Schlamperei-, Sensations- ???) Presse kommuniziert bekommen.
Das sind nicht meine Unzulänglichkeiten. Ich stelle sie nur fest.
Genau an dieser Stelle hier hast Du dich irrigerweise darüber aufgepumpt, dass der Parkplatz der Werkstatt mit dem öffentlichen Straßenverkehr nichts zu tun habe und nun regst Du dich auf, dass die Benutzung des Taxis als Waffe im Straßenverkehr nicht auch als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr von der Presse publiziert wurde.
Das ist allein Dein Defizit und es besteht darin, dass Du so tust, als ob Du es nicht raffen würdest, dass es völlig egal ist, wie es die Presse nun mal eben nennt. Abgeurteilt wird jeweils die Tat und die kann mehrere Strafvorschriften verletzt haben. Das nennt man Tateinheit. In beiden von Dir zitierten Vorfällen ist das so und für das Strafmaß im späteren Urteil ist es einfach nur egal, wie die Presse das nun genannt hat. Gleichfalls in beiden Fällen handelt es sich um den öffentlichen Verkehrsraum und das ist das, was Du aus rein rabulistischen Erwägungen ständig vermischst! Du streust damit "alternative Fakten". 😰😎😰
Ich fürchte nur, dass wir die Urteile nie erfahren werden. Ich versuche trotzdem die Sachen zu verfolgen.
Any Hints, ob es irgendwo eine Webseite gibt wo die gerichtliche Abarbeitung diverser Straftaten übersichtlich dargestellt ist?
Es wird nicht alles online- oder printmäßig allgemeinzugänglich veröffentlicht. Herausstehende Verfahren gehen mit einem gewissen zeitlichen Versatz durch die Fachpresse. Verfahren von besonderem öffentlichen Interesse finden in der yellow-press schneller ihren Weg in die Wahrnehmung der breiten Masse.
Ich bin mir ziemlich sicher, daß der Vorfall in der Lackiererei in der Lokalpresse Erwähnung finden wird, wenn Gerichtstermin ist.
Konnte jemand mittlerweile etwas finden?
Meine Googelei ergab bisher nur dies hier:
http://www.iww.de/.../...erhalb-des-oeffentlichen-verkehrsraums-f45822
Das Urteil ist nur begrenzt übertragbar... Grünflächen sind GAR nicht für den Verkehr vorgesehen, Hinterhöfe immerhin - in gewissen Grenzen - durchaus....
Die Frage ist auch, ob das Strafverfahren in Odenthal verhandelt wird (Täter-Herkunft), oder in Burscheid (Opfer-Standort).
das ist mir jetzt wirklich neu. Ich hab das noch so gelernt in der Fahrschule....
Verkehrsurteile, Urheberrechtsurteile und Nachbarschaftsurteile sind an Merkwürdigkeiten (um nicht von Rechtsbeugung zu sprechen) kaum zu überbieten.
Sei tapfer! 🙂
Verkehrsurteilen werde ich langfristig nicht aus dem Weg gehen können, aber die anderen Beiden fürchte ich nicht.
Nachbarn sind 75% Hasen und Rehe, und Urheberrechtsklagen können gerne an gut gesicherte Server im Ausland zugestellt werden (wäre witzig), aber Autofahren auf 40.000 km++ pro Jahr (privat) IST ein Prozessrisiko....
Im Moment bin ich 1100 km von zu Hause, und am Sonntag geht es weitere 400 km ostwärts.... Tja...