Kein "Rechts vor Links" auf Parkplätzen

Das Landgericht als 2. Instanz bestätigte nun ein Urteil des Amtsgericht Lemgo. Es gilt nicht generell Rechts vor Links auf Parkplätzen.

Hier ein Bericht aus der Zeitung:

Zitat:

Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" verlassen. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass diese Regel (§ 8 der Straßenverkehrsordnung) auf Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der "Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist".

Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer dagegen über die Vorfahrt verständigen. Grundlage für das Urteil war ein Unfall auf einem Supermarktparkplatz in Bad Salzuflen, auf dem nur die Stellplätze markiert waren. Einer der Fahrer hatte argumentiert, der andere habe ihm von links kommend die Vorfahrt genommen.

Schon das Amtsgericht Lemgo hatte erstinstanzlich geurteilt, dass die Rechts-vor-Links-Regel hier nicht galt und beide Fahrer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen wären – sich also den Schaden teilen müssen. Das Landgericht bestätigte nun diesen Spruch (Az: LG Detmold 10 S 1/12).

Quelle: Neue Westfälische 09.05.12

MFG Thomas

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und was ist daran nun neu  ..... 🙄

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Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 04. Feb. 2017 um 17:32:57 Uhr:


Es heisst :,, Die KIRCHE im Dorf lassen,,!!

Wer im Glashaus sitzt, werfe den ersten Stein! 😁

Zitat:

@azrazr schrieb am 4. Februar 2017 um 18:17:55 Uhr:


Glaub was Du willst. :-)

Gehen dir die Argumente aus ?

Zitat:

@azrazr schrieb am 4. Februar 2017 um 18:17:55 Uhr:


Glaub was Du willst. :-)

Eigentlich wollte ich auf deinen Mist nicht mehr ernsthaft antworten bzw. reagieren. Aber vielleicht bringt es ja doch noch was.
Privatgelände heißt nicht automatisch nicht öffentlicher Verkehrsraum. Und darauf kommt es an. Jedes Gelände, dass für jedermann frei zugänglich ist, gilt als öffentlicher Verkehrsraum und aus diesem Grund findet der 315 b hier Anwendung.
Du kannst sicher sein, dass dort Leute vor Ort waren, die Ahnung von der Materie haben und aus diesem Grunde ein Verfahren einleiten.
Dein blöder Witz über "studierte Polizisten" war völlig über, passt aber zu deinem anderen Müll, den du hier so von dir gibst.
Also nochmal. Offenes privatgelände das für Jedermann zugänglich ist, ist öffentlicher Verkehrsraum. das ist Fakt. Zum Beispiel ein Firmegelände, dass von Kunden und jedermann frei befahrbar ist, wie in dem Fall aus Burscheid.

Und in Zukunft versuch doch einfach deine Meinung nur zu Sachen kund zu tun, von denen du was verstehst. Aber vermutlich wäre das das Ende deiner Besuche hier.

Wenn du mal was lernen willst, um auf einem anderen Niveau mitzureden, empfehle ich dir das hier.

http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_24.htm

Falls du es verstehst.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 4. Februar 2017 um 19:57:30 Uhr:



Zitat:

@azrazr schrieb am 4. Februar 2017 um 18:17:55 Uhr:


Glaub was Du willst. :-)

Gehen dir die Argumente aus ?

Mir fehlt die Fähigkeit, eine Erklärung dafür zu finden, dass keine Straße keine Straße ist :-)

Wenn Du glaubst, dass Deine Badewanne eine Straße ist, wenn ein Auto drin ist - gut - Dein Glaube ist Dein Königreich. Ich kann Dir nicht weiterhelfen. Du brauchst die Hilfe einfach von anderen Stellen :-)

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Zitat:

@azrazr schrieb am 4. Februar 2017 um 21:37:24 Uhr:



Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 4. Februar 2017 um 19:57:30 Uhr:


Gehen dir die Argumente aus ?

Mir fehlt die Fähigkeit, eine Erklärung dafür zu finden, dass keine Straße keine Straße ist :-)

Dir fehlt so einiges. Aber vor allem jeder Hauch von Ahnung zu dieser Thematik.

Straße muss nicht sein. Öffentlicher Verkehrsraum ist das Zauberwort.

Kannst ja mal googeln.

Zitat:

@azrazr schrieb am 4. Februar 2017 um 21:37:24 Uhr:



Mir fehlt die Fähigkeit, eine Erklärung dafür zu finden, dass keine Straße keine Straße ist :-)

Vor allem solltest du begreifen, dass für Verkehr keine Straße nötig ist. Auf Waldwegen beispielsweise könnte man auch wen anfahren oder mit einem anderen Fahrzeug kollidieren. Deswegen ist der Waldweg aber noch immer keine Straße in dem Sinne. Wohl aber öffentlicher Raum.
Und so verhält es sich auch mit einem Firmengelände. Die grosse , für jedermann zugängliche Einfahrt macht es faktisch öffentlich.

Na und? Ein öffentlich zugänglicher, privater Raum ist trotzdem keine Straße. Es kann keine Beurteilung des Straßenverkehrs geben, auch keinen gefährlichen Eingriff. Dass es Verkehr geben kann, bezweifelt niemand. Aber es gibt keinen Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Verkehr auf Privatgrundstücken. Dafür müsste es dort öffentliche Verkehrsregeln geben. Gibt es aber nicht - muss auch nicht geben. Für jegliche Situation, die dort vorkommen kann, reichen die bestehenden Gesetze des Zivilrechts mehr als aus.

Du hast nicht Recht. Die anderen haben Recht. Ferdsch. 🙂

Zitat:

@azrazr schrieb am 5. Februar 2017 um 10:54:32 Uhr:


Für jegliche Situation, die dort vorkommen kann, reichen die bestehenden Gesetze des Zivilrechts mehr als aus.

Es ist aber Tatsache, dass ein Unfall mit Fahrzeugen immer als Verkehrsunfall aufgenommen wird. Und ein Verkehrsunfall unterliegt nunmal bestimmten Regeln, welche im Falle des Unfalles unweigerlich verletzt wurden.
Dem Zivilrecht nach wäre es ,,nur,, eine Körperverletzung. Da hier aber ein Auto benutzt wurde, kommt auch das Verkehrsrecht zum Tragen. Mehr noch, es wird einfach so eingestuft, dass der Fahrer charakterlich nicht zum Führen eines KFZ geeignet ist. Denn ein Auto wurde ganz sicher nicht dafür entwickelt, um andere Menschen über den Haufen zu fahren.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 5. Februar 2017 um 13:18:38 Uhr:


(...)
Denn ein Auto wurde ganz sicher nicht dafür entwickelt, um andere Menschen über den Haufen zu fahren.

Und wenn der mit einem Gabelstapler gegen den Chef fährt?
Und wenn er ohne Führerschein gegen den Chef fährt - fahren ohne Fahrerlaubnis & gefährlicher Eingriff?
Und wenn er mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug, das der Chef selbst dort abgestellt hat, und den Schlüssel im Büro in der Schublade hatte, gegen den Chef fährt? Fahren ohne Versicherung, ohne Zulassung, evtl. ohne Führerschein, UND gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

Wenn das Straßenverkehr ist, darf er mit allen diesen Fahrzeugen auch ganz normal zum Supermarkt, zum Einkaufen fahren. Auch ohne Führerschein. Was auf dem Gelände gilt (Straßenverkehr) gilt ja auch draußen.

Oder ein Mitarbeiter einer Firma darf weder einen Gabelstapler auf dem Gelände fahren, noch Fahrzeuge ohne Zulassung, und auch nicht ohne Führerschein - wir befinden uns schließlich im Straßenverkehr, weil das Tor offen steht.

Also wir haben auf dem Firmen Straßenverkehr, wenn ausnahmslos alle Regeln der StVO, StVZO usw. gelten, ODER wir haben keinen Straßenverkehr.

Wie ist eigentlich so die ZHG auf einem Firmengrundstück?

Wenn das Tor geschlossen gewesen wäre, hätte der Fahrer dem Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entgehen können? Das wäre für alle wichtig zu wissen, die ihre Chefs oder Kollegen mal eben umfahren wollen.

Der Chef hat eine Sache definitiv falsch gemacht: er hat das Tor offen gelassen. Damit hat er selbst alle StVO-Regeln verletzt, die ihm möglich waren. Fahren ohne Kennzeichen, evtl. auch ohne Führerschein (Lehrlinge?), ohne Zulassung (Oldtimer? Importfahrzeuge?), ohne TÜV usw. Dann muss der Chef aber ordentlich zahlen.

Und noch was: man muss noch nicht einmal wissen, dass es auf diesem Planeten Autos gibt, um von einem Gericht für untauglich zum Fahren eines KFZ erklärt zu werden. Das tatsächliche Totfahren eines Menschen (oder dessen vorsätzliche Verletzung) muss weder im Straßenverkehr, noch als Führerscheininhaber und schon gar nicht mit einem zugelassenen Fahrzeug oder im Bereich der StVO stattfinden, um eine Fahreignung berechtigt in Frage zu stellen.

Man kann über Vieles streiten. Aber Straßenverkehr gibt es auf Privatgrund nicht.

Zitat:

@azrazr schrieb am 5. Februar 2017 um 14:47:58 Uhr:


Aber Straßenverkehr gibt es auf Privatgrund nicht.

Gibt es. Da guckste.

Rechtsgrundlage?

Schon mal was von Verkehrsübungsplätzen gehört? Können Sie mal hinfahren und ein bissl üben.

Zitat:

@trouble01 schrieb am 5. Februar 2017 um 17:12:57 Uhr:


Schon mal was von Verkehrsübungsplätzen gehört? Können Sie mal hinfahren und ein bissl üben.

Andere Baustelle. Ebenso Rennstrecken usw.

Auf Privatgrundstücken darf ich nicht einfach hinfahren, und üben.

Zitat:

@azrazr schrieb am 5. Februar 2017 um 16:32:56 Uhr:


Rechtsgrundlage?

Was würde es bringen hier irgendwelche Gesetze/Rechtsgrundlagen zu nennen. Dann wütde von dir, weil du völlig beratungsresistent und ahnunglos bist, wieder der Spruch: "keine Straße kein Straßenverkehr" kommen.

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