Kein "Rechts vor Links" auf Parkplätzen
Das Landgericht als 2. Instanz bestätigte nun ein Urteil des Amtsgericht Lemgo. Es gilt nicht generell Rechts vor Links auf Parkplätzen.
Hier ein Bericht aus der Zeitung:
Zitat:
Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" verlassen. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass diese Regel (§ 8 der Straßenverkehrsordnung) auf Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der "Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist".
Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer dagegen über die Vorfahrt verständigen. Grundlage für das Urteil war ein Unfall auf einem Supermarktparkplatz in Bad Salzuflen, auf dem nur die Stellplätze markiert waren. Einer der Fahrer hatte argumentiert, der andere habe ihm von links kommend die Vorfahrt genommen.
Schon das Amtsgericht Lemgo hatte erstinstanzlich geurteilt, dass die Rechts-vor-Links-Regel hier nicht galt und beide Fahrer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen wären – sich also den Schaden teilen müssen. Das Landgericht bestätigte nun diesen Spruch (Az: LG Detmold 10 S 1/12).
Quelle: Neue Westfälische 09.05.12
MFG Thomas
Beste Antwort im Thema
und was ist daran nun neu ..... 🙄
104 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Mr. Moe
Danke das du dir die Mühe machst😉
Kein Problem 😉
Zitat:
Auf Parkplätzen Schrittgeschwindigkeit zu fahren ist nur eine Empfehlung, wie die Richtgeschwindigkeit 130 auf Autobahnen. Oder hast du einen § dafür gefunden?
Die Schrittgeschw. ergibts sich aus §3 der StVO, das hat ein sehr hohes Gericht schon so 'festgeschrieben'. Ob man mit 30 km/h deswegen grundsätzlich ein Ticket wegen Speeding bekommt? Nein, weil es keine OWI ist ...
solangeman keine anderen VT dadurch gefährdet. D.h. an Parkenden Autos sollte man schon mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren.
Urteil vom Oberdingensgericht Dingenskirchen habe ich jetzt nicht zur Hand (kann ja jeder selber ergoogeln), nur eins: 1990 wurde das schon in der Fahrschule thematisiert: Parkplatz = Schrittgeschwindigkeit! Sonst: Kein Lappen bei Prüfung 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Mr. Moe
Wenn 2 Verkehrsteilnehmer (VT) an eine Kreuzung kommen ist die Vorfahrt immer eindeutig geregelt, da gibt es kein glauben.
Ein Parkplatz ist u.U. eine größere Fläche (Beispiel 100x80 Meter) mit ein paar weissen Linien drauf gemalt. Hier ist die Vorfahrt eben oft nicht eindeutig geregelt. Wenn keine Fahrbahnen, da keine Kreuzung, da auch keine Vorfahrtsrecht.
Stell Dir die Situation so vor: Du befähst mit Deinem Wagen eine 1 km x 1 km breitse Betonfläche, auf dem mehrere Verkehrsteilnehmer mit Wagen fahren wie sie lustig sind (wie bei einem Scooter). Wer hat Vorfahrt ?!?
Zitat:
Ich hab nur ein Problem damit, wenn die gewöhnlichen Vorfahrtsregeln plötzlich nicht mehr gelten sollen. Darum gehts hier.
Ja, damit habe ich offen gesagt auch ein Problem, weil es eben auch Unfälle provoziert. Aus dem Grund lasse ich den von rechts kommenden auch immer vor. Der, der von links kommt hält auch meistens von selber. D.h. es wird intuitiv schon rechts vor links gefahren, weil man es halt so kennt. Wenn es aber (aus welchen Gründen auch immer) zu einem ungewollten Kontackt kommt, dann wird die Schuld nahezu immer Halbe/Hable auf beide VT aufgeteilt, weil RvL eben nicht galt.
Das schockt oft den, der von Rechts gekommen ist und glaubt, alles richtig gemacht zu haben.
Zitat:
Original geschrieben von bigLBA
Die Schrittgeschw. ergibts sich aus §3 der StVO, das hat ein sehr hohes Gericht schon so 'festgeschrieben'. Ob man mit 30 km/h deswegen grundsätzlich ein Ticket wegen Speeding bekommt? Nein, weil es keine OWI ist ... solange man keine anderen VT dadurch gefährdet. D.h. an Parkenden Autos sollte man schon mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren.
[...]
Den Spieß kann man auch umdrehen, nach §10 darf der, der auf die Straße/Durchfahrt einfährt den durchgehenden Verkehr nicht behindern oder gefährden. Wenn in Ortschaften Autos am Straßenrand parken macht man es doch auch nicht anders.
Zitat:
Original geschrieben von bigLBA
Ein Parkplatz ist u.U. eine größere Fläche (Beispiel 100x80 Meter) mit ein paar weissen Linien drauf gemalt. Hier ist die Vorfahrt eben oft nicht eindeutig geregelt. Wenn keine Fahrbahnen, da keine Kreuzung, da auch keine Vorfahrtsrecht.
Stell Dir die Situation so vor: Du befähst mit Deinem Wagen eine 1 km x 1 km breitse Betonfläche, auf dem mehrere Verkehrsteilnehmer mit Wagen fahren wie sie lustig sind (wie bei einem Scooter). Wer hat Vorfahrt ?!?
Wieder kein Problem, weil keine Spuren erkennbar sind, kann ich mich auch nicht Vorfahrtsregeln verlassen. Ich hab noch keine Parkplätze gesehen, die einfach nur eine große Fläche waren ganz ohne Fahrspuren und markierten Flächen. Mit Ausnahme von Sandflächen. Aber wen sich die Sandfläche füllt und sich reihen und durchfahrten bilden, will ich mich auch auf rechts vor links verlassen können. Klappt auf dem Uni-Parkplatz wunderbar ohne sich mit Händen und Füßen zu verständigen. Darauf muss man nur zurückgreifen, wenn so eng geparkt wird, dass nur ein Auto durchpasst.
Das passt jetzt nicht GANZ in "Rechts vor Links", aaaaber.....
[url=http://www.radioberg.de/berg/rb/1413475/news/bergisches?ref=rss[/url]
...es steht der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Raum. Soweit ich erkennen kann, war der Vorfall auf dem Firmenparkplatz (hinter einem Zaun). Der Vorwurf seitens der Polizei: "Gefährlicher EIngriff in den Straßenverkehr".
Wie kann man AUF einem Privatparkplatz, auf einem PRIVATGRUNDSTÜCK gefährlich in den Straßenverkehr eingreifen?
Gilt also laut Polizei NRW rechts vor links, bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz, weil dort ja eine "Straße" ist, wo man "gefährlich verkehren" kann?
Darf dort der 17 Jahre alte Lehrling ein Fahrzeug nicht umsetzen (selbst fahrend)?
Muss dort ein Gabelstapler mit Kennzeichen und StVO-konformer Beleuchtung herumfahren?
Ist ja "Straßenverkehr" dort....
Und jemand erzählte mir, die Polizei in NRW seien alles studierte Leute. LOL?
Zitat:
@azrazr schrieb am 2. Februar 2017 um 19:27:05 Uhr:
Und jemand erzählte mir, die Polizei in NRW seien alles studierte Leute. LOL?
Das hat sich in den letzten fünf Jahren, wo hier nichts mehr geschrieben wurde, total geändert.
Die haben jetzt nicht nur studiert, was nichts über die Fähigkeit im Beruf aussagt, sondern sie kennen sich jetzt auch aus. 😁😁😁
Ähnliche Themen
Zitat:
@Siggi1803 schrieb am 2. Februar 2017 um 21:29:02 Uhr:
Zitat:
@azrazr schrieb am 2. Februar 2017 um 19:27:05 Uhr:
Und jemand erzählte mir, die Polizei in NRW seien alles studierte Leute. LOL?
Das hat sich in den letzten fünf Jahren, wo hier nichts mehr geschrieben wurde, total geändert.
Die haben jetzt nicht nur studiert, was nichts über die Fähigkeit im Beruf aussagt, sondern sie kennen sich jetzt auch aus. 😁😁😁
Im Gegensatz zu deinem Vorredner🙄
Zitat:
@AS60 schrieb am 2. Februar 2017 um 21:30:56 Uhr:
Im Gegensatz zu deinem Vorredner🙄
Ich habe den Vorredner jetzt mal auf die Liste gesetzt. Von dort kommen eh fast nur Beiträge vom Typ "von nichts ne Ahnung aber zu allem eine Meinung". Da muss ich mir dessen Wortdiharroe nicht mehr antun.
Zitat:
@azrazr schrieb am 2. Februar 2017 um 19:27:05 Uhr:
Der Vorwurf seitens der Polizei: "Gefährlicher EIngriff in den Straßenverkehr".Wie kann man AUF einem Privatparkplatz, auf einem PRIVATGRUNDSTÜCK gefährlich in den Straßenverkehr eingreifen?
Du solltest alles lesen. Schliesslich ist in deinem verlinkten Fall eine Person zu schwerem Schaden gekommen. Damit muss die Polizei schon von Amts wegen ermitteln.
Obendrein wurde der ,,Unfall,, absichtlich herbeigeführt.
Auch Privatgrundstücke und Firmengelände sind kein rechtsfreier Raum.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 3. Februar 2017 um 11:20:44 Uhr:
Zitat:
@azrazr schrieb am 2. Februar 2017 um 19:27:05 Uhr:
Der Vorwurf seitens der Polizei: "Gefährlicher EIngriff in den Straßenverkehr".Wie kann man AUF einem Privatparkplatz, auf einem PRIVATGRUNDSTÜCK gefährlich in den Straßenverkehr eingreifen?
Du solltest alles lesen. Schliesslich ist in deinem verlinkten Fall eine Person zu schwerem Schaden gekommen. Damit muss die Polizei schon von Amts wegen ermitteln.
Obendrein wurde der ,,Unfall,, absichtlich herbeigeführt.
Auch Privatgrundstücke und Firmengelände sind kein rechtsfreier Raum.
Völlig korrekt. Vorsätzliche, schwere Körperverletzung. Alles gut (oder schlecht, SEHR schlecht).
Das Auto ist (mal wieder) als Waffe verwendet worden. Während ein 12,01 cm langes Messer unter das Waffenrecht fällt (damit belästigt man Fischer, Wanderer und Camper), kann man mit 11,99 cm langen Messern ziemlich wirksam töten (interessiert Keinen). Das Auto wird jedoch nicht als Waffe eingestuft, OBWOHL es hinreichend oft als Waffe genutzt wird (wie in diesem Fall).
Aber: WO ist in diesem Hinterhof, hinter einem Zaun, der vielleicht offen stand, ist der STRASSENVERKEHR, in den man hätte gefährlich eingreifen können?
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 3. Februar 2017 um 11:20:44 Uhr:
Zitat:
@azrazr schrieb am 2. Februar 2017 um 19:27:05 Uhr:
Der Vorwurf seitens der Polizei: "Gefährlicher EIngriff in den Straßenverkehr".Wie kann man AUF einem Privatparkplatz, auf einem PRIVATGRUNDSTÜCK gefährlich in den Straßenverkehr eingreifen?
Auch Privatgrundstücke und Firmengelände sind kein rechtsfreier Raum.
Und, wenn für jedermann frei zugänglich, sogar öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Gesetzes. Darauf will dieser völlig ahnungslose Spezialist hinaus.
Manche Menschen müssen einfach, obwohl sie vom Thema so viel Ahnung haben wie eine Kuh vom Eier legen, überall ihren Senf dazu geben.🙄
Zitat:
@azrazr schrieb am 3. Februar 2017 um 11:45:57 Uhr:
Aber: WO ist in diesem Hinterhof, hinter einem Zaun, der vielleicht offen stand, ist der STRASSENVERKEHR, in den man hätte gefährlich eingreifen können?
Wie würdest du denn Fahrzeugbewegungen auf einem Privatgrundstück oder Betriebsgelände bezeichnen ?
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 4. Februar 2017 um 12:27:00 Uhr:
Zitat:
@azrazr schrieb am 3. Februar 2017 um 11:45:57 Uhr:
Aber: WO ist in diesem Hinterhof, hinter einem Zaun, der vielleicht offen stand, ist der STRASSENVERKEHR, in den man hätte gefährlich eingreifen können?
Wie würdest du denn Fahrzeugbewegungen auf einem Privatgrundstück oder Betriebsgelände bezeichnen ?
"Private Tätigkeit".
Einen Unfall nenne ich "Sachbeschädigung" und wenn jemand zu Schaden gekommen ist, ist das "fahrlässige" oder "vorsätzliche Körperverletzung".
Wahlweise....
Wie nennst Du das, wenn jemand in einem Autosalon das Auto startet, und - wenn es ein M3 BMW ist - mit 80 km/h gegen die Info-Theke fährt, dass die (hübschen, jungen) Damen gegen die Decke und gegen die Wand gematscht werden?
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
Und wenn ich auf einer Bootsmesse die Stellage einer Yacht sabotiere, damit die Yacht umfällt, und eine andere trifft - gefährlicher Eingriff in die Binnenschiffahrt?
Und wenn ich einen Piloten im Kino per Laser blende: "Gefährlicher Eingriff in die Luftfahrt?"
Man sollte die Straße im Dorf lassen...
Zitat:
@azrazr schrieb am 4. Februar 2017 um 17:12:35 Uhr:
Man sollte die Straße im Dorf lassen...
Es heisst :,, Die KIRCHE im Dorf lassen,,!!
Und selbstverständlich gibts auf einem Betriebsgelände Verkehr. Gabelstapler, Paketdienste, Besucher, Mitarbeiter. Und wenn hier einer zu Schaden kommt, ist es ganz normal, dass die Polizei ermittelt.
Erst recht, wenn das Gelände ansich frei zugänglich ist.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 4. Februar 2017 um 17:32:57 Uhr:
Zitat:
@azrazr schrieb am 4. Februar 2017 um 17:12:35 Uhr:
Man sollte die Straße im Dorf lassen...
Es heisst :,, Die KIRCHE im Dorf lassen,,!!
Wer sagt das?
Zitat:
Und selbstverständlich gibts auf einem Betriebsgelände Verkehr. Gabelstapler, Paketdienste, Besucher, Mitarbeiter. Und wenn hier einer zu Schaden kommt, ist es ganz normal, dass die Polizei ermittelt.
Erst recht, wenn das Gelände ansich frei zugänglich ist.
Verher ja, Straßenverkehr nein. Und wenn jemand verletzt wird, ermittelt die Polizei (oder bei anderen, vermuteten Straftaten). Aber STRASSENverkehr ist da nicht, sonst müssten Gabelstapler entsprechend ausgerüstet sein (Licht, Kennzeichen, Versicherung, Führerscheinpflicht usw.)
Was Du da benennst ist der innerbetriebliche Verkehr, der sowohl auf dem Außengelände, als auch in den Hallen stattfinden kann.
Wenn das Tor offen ist, verstößt die Firma gegen mehrere Rechtsnormen, die verlangen, dass viele Betriebsmittel gegen Verwendung durch Dritte zu sichern sind, z.B. Gefahrstoffe. Ein Ölkännchen kann schon ein entsprechender Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung sein. Aber ein offenes Tor macht keinen Straßenverkehr!
Wie auch immer: Privatgelände ist nicht Straße. Einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr kann man auf Privatgelände nicht begehen (es sei denn, amn schmeißt etwas über den Zaun, oder man lasert die Fahrer da draußen).
Du unterscheidest also Verkehr von Straßenverkehr ? Der Gesetzgeber offensichtlich aber nicht.
Im übrigen heisst auch jeder Unfall mit Fahrzeugen aller Art Verkehrsunfall. Ich habe aber noch nie den Begriff -Straßenverkehrsunfall- gehört. Warum wohl ?
Glaub was Du willst. :-)