Kein Parkschein gezogen - VerwarngeldAnhörung

Hallo Leute,

wir haben vor ein paar Wochen auf einem Parkplatz geparkt, an dem kein Schild zu sehen war, dass man dort einen Parkschein ziehen muss. Der Parkscheinautomat war auch nicht wirklich in der Nähe, trotzdem haben wir ein Verwarngeld i.H.v. 20€ bekommen, welches ich nicht wirklich bereit bin zu zahlen.

Meine Rechtsschutzversicherung gilt leider nicht für Park-Geschichten. Auch wenn es nur um 20€ geht, verstehe ich es absolut nicht, dass da kein Schild in der Straße stand.

Jetzt zu meiner Frage: Sollte ich da weiter gegen vorgehen? Auf der Rückseite des Schreibens kann ich ja ankreuzen, dass ich den Verstoß nicht zugebe und dann begründen. Was würde dann passieren? Geht das dann gleich ans Amtsgericht oder wie ist das?

Von Oben
Straße
54 Antworten

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert eine gewisse Aufmerksamkeit. Das Übersehen von Beschilderungen -und sei es nur ein Hinweis auf eine Parkzone- dürfte meiner bescheidenen Ansicht deshalb nicht gerade auf eine geniale Regelung zum Geldabknöpfen zurückzuführen sein.

Ah ok das kann sein, da hab ich ehrlicherweise noch nicht drauf geachtet. Werde ich mal nachgucken wenn ich da mal wieder bin. Das Problem ist, dass direkt davor eine Ampelkreuzung ist und da gibt es keine Linksabbieger-Ampel. Man muss also auf den Gegenverkehr achten und zusätzlich auf Fußgänger und Fahrradfahrer auf dem Gehweg. Da könnte es durchaus sein, dass ich da ein Schild übersehen habe.

... was auch jedem mal passieren kann.
Trotzdem würde mich das Ergebnis interessieren.

Gerade weil das anscheinend in einem Schulbereich ist würde ich davon ausgehen, dass irgendwo ein Schild für den ganzen Bereich steht. Sei es für Schüler, Besucher, was weiß ich. Eltern fallen ja weg, die fahren eh bis ins Klassenzimmer. 😁

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Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. September 2022 um 18:37:55 Uhr:


Ein Verwarnungsgeld wird nicht vollstreckt. Das ist nur ein Angebot, den Vorgang mit Zahlung des Verwarnungsgeldes abzuschließen und das Einverständnis wird mit der Zahlung dokumentiert. Deshalb gibt es auch kein Rechtsmittel gegen das Angebot - annehmen oder nicht annehmen. Bei Nichtannahme gibt es ggfls. einen Bußgeldbescheid und da wäre ein Rechtsmittel zulässig.

Dass die Verwaltungsbehörde das Verfahren vorher zumeist beenden wird, wäre mir hingegen neu.

... wenn dem so wäre, bräuchte man ja ein VG garnicht zahlen, wenn man nicht wollte, was sicher ein Irrtum ist und die entsprechende Ordnungsbehörde würde auch bei berechtigten Verlangen von VG ins Leere laufen,
bzw. bräuchte erst gar kein VG verhängen. Das hätte sich bereits bei Betroffenen herumgesprochen und eine
Freiwilligkeit würde auf eine fragwürdigen rechtlichen Basis gehoben werden, was sicher nicht rechtsstaatlichen Sitten entsprechen würde.
Da in Deutschland ein Rechtsstaat besteht, wie jeder weiß, hat der Bürger die Möglichkeit auch gegen Forderungen, Auflagen und Anordnungen von Behörden, zu widersprechen mit einer entsprechenden
Begründung in schriftlicher oder mündlicher Art. So ist das auch mit dem VG !!!

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 23. September 2022 um 15:50:17 Uhr:



Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. September 2022 um 18:37:55 Uhr:


Ein Verwarnungsgeld wird nicht vollstreckt. Das ist nur ein Angebot, den Vorgang mit Zahlung des Verwarnungsgeldes abzuschließen und das Einverständnis wird mit der Zahlung dokumentiert. Deshalb gibt es auch kein Rechtsmittel gegen das Angebot - annehmen oder nicht annehmen. Bei Nichtannahme gibt es ggfls. einen Bußgeldbescheid und da wäre ein Rechtsmittel zulässig.

Dass die Verwaltungsbehörde das Verfahren vorher zumeist beenden wird, wäre mir hingegen neu.

... wenn dem so wäre, bräuchte man ja ein VG garnicht zahlen, wenn man nicht wollte, was sicher ein Irrtum ist und die entsprechende Ordnungsbehörde würde auch bei berechtigten Verlangen von VG ins Leere laufen,
bzw. bräuchte erst gar kein VG verhängen. Das hätte sich bereits bei Betroffenen herumgesprochen und eine
Freiwilligkeit würde auf eine fragwürdigen rechtlichen Basis gehoben werden, was sicher nicht rechtsstaatlichen Sitten entsprechen würde.
Da in Deutschland ein Rechtsstaat besteht, wie jeder weiß, hat der Bürger die Möglichkeit auch gegen Forderungen, Auflagen und Anordnungen von Behörden, zu widersprechen mit einer entsprechenden
Begründung in schriftlicher oder mündlicher Art. So ist das auch mit dem VG !!!

Daß aus ein VG ein Bußgeldbescheid erwachsen kann, ist nicht neu. Nur wenn es sich um ein ungerechtfertigtes VG handeln sollte, sollte man sofort handeln und widersprechen mit Begründung - sonst wird es wesentlich teurer.

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 23. September 2022 um 15:50:17 Uhr:


....

... wenn dem so wäre,

Dem ist so. Wirklich.

Zitat:

...bräuchte man ja ein VG garnicht zahlen, wenn man nicht wollte, was sicher ein Irrtum ist und die entsprechende Ordnungsbehörde würde auch bei berechtigten Verlangen von VG ins Leere laufen,
bzw. bräuchte erst gar kein VG verhängen. Das hätte sich bereits bei Betroffenen herumgesprochen und eine
Freiwilligkeit würde auf eine fragwürdigen rechtlichen Basis gehoben werden, was sicher nicht rechtsstaatlichen Sitten entsprechen würde.
Da in Deutschland ein Rechtsstaat besteht, wie jeder weiß, hat der Bürger die Möglichkeit auch gegen Forderungen, Auflagen und Anordnungen von Behörden, zu widersprechen mit einer entsprechenden
Begründung in schriftlicher oder mündlicher Art. So ist das auch mit dem VG !!!

Hach ja... das ist halt die Parallelwertung in der Laiensphäre. Lies noch mal, was PeterBH geschrieben hat, und verinnerliche es. Sicher kann eine Behörde das Verfahren schon im Verwarnungsgeldstadium beenden, wenn sie mitgeteilt bekommt, dass der angenommene Sachverhalt unzutreffend ist. Aber sie muss es nicht. Dann ergeht eben ein Bußgeldbescheid (wenn das Angebot der Verwarnung nicht angenommen wurde), und gegen diesen kannst du dann das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen. Achtung, Frist beachten.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 23. September 2022 um 15:56:13 Uhr:



Zitat:

@gordonairdail schrieb am 23. September 2022 um 15:50:17 Uhr:


....

... wenn dem so wäre,

Dem ist so. Wirklich.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 23. September 2022 um 15:56:13 Uhr:



Zitat:

...bräuchte man ja ein VG garnicht zahlen, wenn man nicht wollte, was sicher ein Irrtum ist und die entsprechende Ordnungsbehörde würde auch bei berechtigten Verlangen von VG ins Leere laufen,
bzw. bräuchte erst gar kein VG verhängen. Das hätte sich bereits bei Betroffenen herumgesprochen und eine
Freiwilligkeit würde auf eine fragwürdigen rechtlichen Basis gehoben werden, was sicher nicht rechtsstaatlichen Sitten entsprechen würde.
Da in Deutschland ein Rechtsstaat besteht, wie jeder weiß, hat der Bürger die Möglichkeit auch gegen Forderungen, Auflagen und Anordnungen von Behörden, zu widersprechen mit einer entsprechenden
Begründung in schriftlicher oder mündlicher Art. So ist das auch mit dem VG !!!

Hach ja... das ist halt die Parallelwertung in der Laiensphäre. Lies noch mal, was PeterBH geschrieben hat, und verinnerliche es. Sicher kann eine Behörde das Verfahren schon im Verwarnungsgeldstadium beenden, wenn sie mitgeteilt bekommt, dass der angenommene Sachverhalt unzutreffend ist. Aber sie muss es nicht. Dann ergeht eben ein Bußgeldbescheid (wenn das Angebot der Verwarnung nicht angenommen wurde), und gegen diesen kannst du dann das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen. Achtung, Frist beachten.

Vielleicht habe ich mich mißverständlich ausgedrückt oder man will mich nicht verstehen.

Natürlich kann die Behörde den Vorgang eines VG beenden, wenn es davon überzeugt wird, daß sie mit Verhängung des VG Unrecht hatte bzw. sie im Nachhinein die Erhebung des VG von Amts wegen eines Fehlers

aufhebt. Daß sie es nicht muß, wenn beides nicht eintritt, ist doch klar.

Wenn man aber schon nach der Erteilung eines VG selbst davon überzeugt ist, daß das VG zu Unrecht erhoben wurde, tut man gut daran, um es auch für sich nicht teurer werden zu lassen, bei der Behörde

mit Begründung zu widersprechen. Oder ?

Ich meine, daß ich mich auch so ausgedrückt habe.

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 23. September 2022 um 15:50:17 Uhr:


... wenn dem so wäre, bräuchte man ja ein VG garnicht zahlen, wenn man nicht wollte, was sicher ein Irrtum ist und die entsprechende Ordnungsbehörde würde auch bei berechtigten Verlangen von VG ins Leere laufen,

Das ist aus mehreren Gründen kein Irrtum:

1. ist wie schon von anderen geschrieben wurde das mit dem Verwarngeld ein vereinfachtes Verfahren nach dem Motto "wir werfen dir eine kleine Sünde vor, wenn du bezahlst ist alles erledigt und wir sparen uns größeren Aufwand". Wenn nicht gezahlt wird folgt aber keine Vollstreckung sondern das Bußgeldverfahren. An dessen Ende ggf. der Bußgeldbescheid steht, der nach Rechtskraft dann auch vollstreckt werden kann.

2. gerade im Bereich der Parkverstöße ist es aber so, dass die Behörde in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle niemandem den Verstoß nachweisen kann. Deswegen wird erstmal der Halter mit dem Vorwurf konfrontiert. Wenn der den Verstoß nicht zugibt und auch den Fahrer nicht benennt, dann kann auch niemand bestraft werden. In dem Fall muss dann der Halter die Kosten des Verfahrens tragen, das sind momentan 23,50 EUR. Bisher war es deswegen in den meisten Fällen günstiger, das Verwarngeld zu zahlen als die Fahrereigenschaft zu bestreiten, aber nach der letzten Anhebung der Regelsätze sieht das etwas anders aus. Insofern laufen eigentlich Regelsätze über 23,50 für Verstöße im ruhenden Verkehr faktisch ins Leere.

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 23. September 2022 um 16:43:05 Uhr:


Wenn man aber schon nach der Erteilung eines VG selbst davon überzeugt ist, daß das VG zu Unrecht erhoben wurde, tut man gut daran, um es auch für sich nicht teurer werden zu lassen, bei der Behörde
mit Begründung zu widersprechen. Oder ?

Wenn man davon überzeugt ist, das man der Vorwurf unberechtigt ist und (!) man davon im Zweifelsfall auch einen Richter überzeugen kann, dann können einem die Kosten ja egal sein. Die trägt dann doch die Staatskasse.

Allerdings sind die meisten Verwarngeldangebote an den Halter wohl in der Praxis kombinierte Anschreiben, nach dem Motto:

"Ihnen als Halter wird zur Last gelegt, mit dem Fahrzeug X die OWi Y begangen zu haben. Dafür ist ein Verwarngeld Z vorgesehen. Wenn Sie damit einverstanden sind, zahlen Sie. Wenn jemand anders die OWi begangen hat, veranlassen Sie bitte die Zahlung. Sie können sich auch zum Vorwurf äußern. Wenn Sie die OWi nicht selbst begangen haben, nennen Sie bitte den Fahrer!"

Also eine Kombination aus
1. Verwarngeldangebot (an den Halter oder wen auch immer, das ist der Behörde egal)
2. Anhörung des Halters als Betroffener (wenn er selbst die OWi begangen hat)
3. Anhörung des Halters als Zeuge (wenn er es nicht selbst war)

Das ist zwar etwas gekünstelt und auch rechtlich nicht immer unumstritten, aber doch eigentlich ganz pragmatisch.

Wenn man nun davon überzeugt ist die OWi nicht verwirklicht zu haben und das auch durchsetzen will, muss man Variante 2 wählen und dafür der Behörde mitteilen, dass man a) der verantwortliche Fahrer war und b) den Verstoß nicht zugibt (und das am besten noch c) stichhaltig begründen!).

Wenn man sich nicht sicher ist ob man die OWi begangen hat oder nicht sollte man natürlich überlegen, ob man ein Verwarngeldangebot über 20 Euro nicht einfach annimmt...

Zitat:

@xis schrieb am 23. September 2022 um 13:30:11 Uhr:


Ich lerne auch nicht alle Verkehrsschilder auswendig, die ich beim FAHREN vor einigen Minuten gesehen habe.

Nicht? Auch nicht das 30-Zone-Schild? Bedenklich...

Zitat:

@xis schrieb am 23. September 2022 um 13:30:11 Uhr:


Ist da nicht irgendwo ein Hinweis auf eine Parkzone, dass da alles kostenpflichtig sei?

Ich sehe keinen Hinweis auf ein Zonenschild. Das bedeutet natürlich nicht, dass da auch wirklich keins ist. Allerdings sind an der Friedrich-Ebert-Straße alle Parkplätze mit "nur mit Parkscheibe" beschildert, und auf dem Panoramabild gegenüber der Lebenshilfe müsste man sonst die Rückseiten der entsprechenden Zonenschilder sehen.

Von daher würde ich sagen: ziemlich deutlich keine Zone, wenn der TE etwas übersehen hat muss es ein Schild konkret für den von ihm benutzten Parkstreifen sein.

Zitat:

@XtremeMarmot schrieb am 23. September 2022 um 08:45:28 Uhr:


Habe auch mal Fotos von den Schildern gemacht, die diese Privatparkplätze kennzeichnen

...Danke, aber Generation Handy darf auch gerne mal erklären was denn da auf den Fotos zu sehen ist. Und bitte nicht nur ich wünsch mir was, Ponyhof, Waldorfschule, Ringeltanz sondern mal Butter bei die Fische.

Der Herr möchte nun also einen Richter in Anspruch nehmen, der ihm erklärt, daß inmitten von 50 Parkplätzen, sechs Parkplätze entweder freigehalten werden müssen für Lehrer oder einen Berg Kohle je Stunde Kosten, wofür dann vor lauter staatlicher Fürsorge für den Bürger zwei Schilder aufgestellt werden mit wenigen Metern Abstand damit ja niemand darauf parkt weil es ja noch 44 kostenlose drumherum gibt. Um dem Bürger noch zu etwas Bewegung für seine Gesundheit zu verhelfen hat die Stadtverwaltung dann den Kassenautomat absichtlich 80m weit weg in die Pampa zwischen die Kostenlosparker gestellt um dem Zahlparker seine Blindheit mit jedem Schritt bei seinem Kreuzgang zum Automaten vor Augen zu führen und ihn nicht etwa neben die 6 Bezahlplätze aufgebaut. Dies möchte unser Parksünder alles nun mit Tinte und Siegel von einem Richter in Robe und Perücke verbrieft bekommen. Viel Spaß.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 23. September 2022 um 17:52:56 Uhr:



Zitat:

@xis schrieb am 23. September 2022 um 13:30:11 Uhr:


Ich lerne auch nicht alle Verkehrsschilder auswendig, die ich beim FAHREN vor einigen Minuten gesehen habe.

Nicht? Auch nicht das 30-Zone-Schild? Bedenklich...

Ja. Kostet 90 EUR, da mit 50 durchzubrettern.

Zone 30 - geparkt - zum Doc hochgelaufen - Rezept abgeholt - gestartet - 50 gefahren (mit 49 geblitzt) - 90 EUR.

Tja....

Ich sagte ja, dass ich Schilder nicht auswendig lerne, die ich einige Straßenzüge vorher gesehen habe....

Aber ich jammere nicht darüber. 😁

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 23. September 2022 um 13:53:13 Uhr:



Zitat:

@xis schrieb am 23. September 2022 um 13:30:11 Uhr:


Ist da nicht irgendwo ein Hinweis auf eine Parkzone, dass da alles kostenpflichtig sei?

So ein Schild kann auch einige Straßenzüge vorher stehen. Geniale Regelung, um Leuten wie Dir und mir Geld abzuknöpfen. ...

Ja, genialer Einfall und angeblich ressourcensparend, da man nicht so viele Einzelschilder aufstellen müsse.

In Österreich ist das so.

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