kein Anhängerbetrieb bei dritter Sitzreihe / Klappsitze ?

Mercedes E-Klasse W124

Hallo liebes Forum!

Ich habe in mehreren Foren gelesen, dass man keinen Anhänger bei Benutzung der Notsitze im Kombi anhängen darf.

Da interessiert mich mal:
1.) Wo steht das?
2.) Was ist der sicherheitstechnische Hintergrund? (Wegen der Stützlast?)

Habe bereits gegoogelt, in dem WIS und im Bedienbuch nachgeschaut. Es steht nirgends, auch nicht in meinem Fahrzeugschein. Siehe Foto im Anhang. Habe ich etwas übersehen?

Mein Wagen: E220T von 1995 mit originaler Oris AHK, aber (noch) ohne eingebaute Klappsitzbank.

Danke im Voraus!

LG Marty

Fahrzeugschein.jpg
33 Antworten

Zitat:

@Frankyboy379 schrieb am 30. Dezember 2021 um 11:29:09 Uhr:


Wir besitzen aktuell keinen S124 mehr, habe deshalb in den Papieren unseres S210 aus 1996 nachgesehen:

1.In der Betriebsanleitung konnte ich keinen Hinweis finden, weder im Kapitel Klappsitzbank noch im Kapitel Anhängebetrieb.

2. Im Fahrzeugschein steht aber zu den Punkten O.1 und O.2 (Anhängelasten gebremst und ungebremst)

"* ZU O.1/O.2:KEINE BEI BESETZ.D.3.S-REIHE"

Also Anhängelast bei besetzter Klappsitzbank =Null Kilogramm, ergo kein Anhänger erlaubt.
Ob der Polizist dieses Kauderwelsch bei einer Verkehrskontrolle richtig zu deuten weiß, bleibt im Dunkeln.
Auch die meisten Fahrzeugführer werden das wohl kaum auch dem Schirm haben.

Ein W210 ist aber kein W124. Ob man das 1:1 übertragen kann?

Aber eine gute Info, d.h. die Einschränkung muss im Fzg stehen. Wenn da beim TS nix drin steht ist doch alles ok und er kann mit 6 Mitfahrern + Anhänger fahren.

Abend,

ich habe gerade in meiner Betriebsanleitung angeschaut - bei mir steht auch nichts. Weder bei der Sitzbank, noch bei Anhängerbetrieb. Ebenso im alten Fahrzeugschein steht nur, dass die 3. Reihe mit max. 100 Kg belastet werden darf, nichts zum Anhängebetrieb.

Ich bin mir aber sicher, dass ich es irgendwo gelesen habe, nicht im Netz, sondern auf Papier. Leider habe ich den alten Fahrzeugschein vom Vorbesitzer nicht. Ich habe nähmlich schon erfahren, dass bei Ummeldung gerne Paar Sätze "verschwinden". Ich kann mir gut vorstellen, dass wenn der 210er so etwas stehen hat, könnte der 124er es auch gehabt haben. Wenn nicht, dann ist es eben so. Aber ich würde von mir aus keinen Anhänger mitführen, wenn hinten Kinder sitzen.

MfG Serj

P.S. Ich muss aber dazu noch sagen, dass bei meinem T die AHK nachträglich nachgerüstet wurde. Ab Werk war meiner ohne.

Moin Moin !

Zitat:

Ein W210 ist aber kein W124. Ob man das 1:1 übertragen kann?

So ist es , und deswegen : Nein!

Zitat:

Aber eine gute Info, d.h. die Einschränkung muss im Fzg-Schein stehen

Ich habs mal berichtigt......

Und Nachtrag: Habe jetzt erst die Scheinkopie vom TE angesehen , und siehe da , er hat eine LPG-Anlage! trotzdem keine weitere Einschränkung, obwohl bei ihm ja noch das Gewicht des (gefüllten) LPG-tanks auf die HA drückt.

Mfg Volker

Die Frage ist ja auch, zumindest beim W210 dann, ob die Sache überhaupt einen technischen Hintergrund hat oder es um die Sicherheit der Personen auf den hinteren Sitzen geht.
Es steht ja auch nirgends dass man mit Anhänger keine 150kg in den Kofferraum laden darf und das wäre ja das Gleiche wie 2 Personen hinten im Kofferraum vom Gewicht her. Möglichweise sind die Sicherheitsstandards zwischen den Zulassungen W124 und W210 geändert worden.

Ähnliche Themen

Zitat:

@E300TDT schrieb am 31. Dezember 2021 um 12:10:27 Uhr:


Die Frage ist ja auch, zumindest beim W210 dann, ob die Sache überhaupt einen technischen Hintergrund hat oder es um die Sicherheit der Personen auf den hinteren Sitzen geht.
Es steht ja auch nirgends dass man mit Anhänger keine 150kg in den Kofferraum laden darf und das wäre ja das Gleiche wie 2 Personen hinten im Kofferraum vom Gewicht her. Möglichweise sind die Sicherheitsstandards zwischen den Zulassungen W124 und W210 geändert worden.

Servus
so schaut es wohl aus
gruß

Moin Moin !

Zitat:

Es steht ja auch nirgends dass man mit Anhänger keine 150kg in den Kofferraum laden darf und das wäre ja das Gleiche wie 2 Personen hinten im Kofferraum vom Gewicht her

Nein. Im Gegensatz zum 124 hat der 210 eine EG-Typgen. , und da sind EG-Vorschriften zu den Sitzbefestigungen vorgeschrieben . Vermutlich sind die Sitzbefestigungen nur auf 100 kg ausgelegt / geprüft.

Zitat:

Die Frage ist ja auch, zumindest beim W210 dann, ob die Sache überhaupt einen technischen Hintergrund hat oder es um die Sicherheit der Personen auf den hinteren Sitzen geht.

Zitat:

Möglichweise sind die Sicherheitsstandards zwischen den Zulassungen W124 und W210 geändert worden

Die Vorschriften haben sich geändert, wie ich oben schon schrieb. Liegt einfach daran , dass der 124 noch eine ABE hat , der 210 eine EG-Typgen.

Es kann aber schon aus logischen Gründen nichts mit der Sicherheit der hinteren Personen zu tun haben , jedenfalls nicht in Verbindung mit einem Anhänger, denn dann wäre die Benutzung immer verboten und nicht gewichtsbeschränkt , denn es widerspricht völlig unserem Rechtsempfinden ,Kinder einer Gefahr auszusetzen , die man Erwachsenen nicht zumutet.

MfG Volker

@schreyhals,
Ich glaube wir haben uns Missverstanden:
Ob jetzt 150kg oder 100kg, das waren nur Beispielzahlen.
Es ging darum dass beim W210 die 3. Sitzbank bei Anhängerbetrieb gar nicht belegt sein darf. Das kann einerseits technische Gründe (Achslast) haben oder sicherheitstechnische Gründe (Verletzungsgefahr) haben.
So war das gemeint.

Das bei Anhängerbetrieb Kinder erlaubt sind aber Erwachsene nicht habe ich und auch andere nirgends geschrieben. Da gehe ich mit dir dass das kein Sinn macht und schon vom Recht her ausgeschlossen ist.

Ich habe nur geschrieben dass 150kg Beladung (z.B. Betonsäcke) so schwer wären wie 2 Personen. Und die Betonsäcke sind bei Anhängerbetrieb nicht verboten.
Also kann der Ausschluss von Personen eigentlich nicht an der Achslast liegen.

Wie siehts denn bei kleinwüchsigen Erwachsenen aus oder andersrum; Sind wir nicht alle Kinder unserer Eltern? 😁

Der wahre Grund bleibt im Dunkeln.
In der S210 Betriebsanleitung steht das die Sitzbank von Mercedes nur für Personen bis 1.5m Körpergröße als geeignet angesehen wird. Über Gewicht steht da nix.
Bei besetzter Klappsitzbank sollen ausserdem die Kopfstützen der Rücksitzbank eingesteckt sein.

Ich denke mal das die Auflage beim S210, dass bei besetzter Klappsitzbank kein Anhänger verwendet werden darf, sicherheitstechnische Gründe hat. Vermutlich geht es um die Fluchtmöglichkeit aus dem Heckabteil. Es gibt Kombis bei denen man bei angehängtem Hänger die Heckklappe nicht mehr aufbekommt weil sie anstößt. Oder die Deichsel wird im Fluchtfall generell als gefährliches Hindernis angesehen.

Moin,

übrigens habe ich einige nachrüst Bänke übrig, auch für den 211er zb
gerne per pn
gruß Franke

Das mit den Kopfstützen ist beim 124er auch Pflicht. 3. Sitzbank ohne Kopfstützen hinten war nicht erlaubt. Steht auch im WIS. Und wie gesagt die 100kg insgesamt maximal. Größe war ggf. auch nur eine Empfehlung, meine 140cm.

Das mit der Fluchtmöglichkeit bei Anhängerbetrieb klingt plausibel. Könnte ja das Stützrad im Weg sein etc...
Das geht natürlich nicht.

Gruß,
Lasse

Ganz ehrlich... Finde die Diskussion irgendwie "komisch". Der Gesetzgeber bzw die Polizei sollen nicht das Sicherheitsempfinden der Eltern ggü der eigenen Kinder ersetzen...
Denn egal ob erlaubt oder nicht.
Würde ich meine Kinder hinten mit nem vollbeladenen Anhänger in den Urlaub fahren auch wenn erlaubt? Nein
Würde ich längere Strecken auf der Autobahn mit den eigenen Kindern im Kofferraum absolvieren.. Nein

Habe im S211 auch die Notsitze und die kommen nur selten meistens in der Innenstadt zum Einsatz... Und auch hier achte ich noch mehr auf den Verkehr wegen Vollbremsung bzw auf die Fahrer hinter mir die es eiliger haben....

Danke für die zahlreichen konstruktiven Antworten!

Ich habe dadurch mir meine Übersicht beschaffen können. Top!

Eine dritte Sitzbank habe ich seit heute auch :-)

Moin Moin !

Zitat:

@schreyhals,

Ich glaube wir haben uns Missverstanden:............

Ja ! Liegt wohl daran , dass es unterschiedlich Angaben je nach Fzg-Modell gibt, anscheinend von völlig ohne Auflagen über Gewichte bis hin zu Körpergrösse.

Zitat:

Ich habe nur geschrieben dass 150kg Beladung (z.B. Betonsäcke) so schwer wären wie 2 Personen. Und die Betonsäcke sind bei Anhängerbetrieb nicht verboten.

Also kann der Ausschluss von Personen eigentlich nicht an der Achslast liegen.

Klingt erstmal logisch , aber es könnte natürlich auch sein, dass man davon ausgeht , die dritte Sitzreihe nur zu besetzen , wenn die zweite bereits mit 3 Personen belegt ist. Wenn man jetzt die Stützlast nimmt und die dritte Reihe belegt , könnte es unter Berücksichtigung der Hebelwirkung mit der HA-Achslast Probleme geben.

Zitat:

Das mit der Fluchtmöglichkeit bei Anhängerbetrieb klingt plausibel. Könnte ja das Stützrad im Weg sein etc...

Klingt auch sehr einleuchtend, aber das müsste dann ja für alle Modelle gelten.

Zitat:

Würde ich meine Kinder hinten mit nem vollbeladenen Anhänger in den Urlaub fahren auch wenn erlaubt? Nein

Warum nicht?

Zitat:

Würde ich längere Strecken auf der Autobahn mit den eigenen Kindern im Kofferraum absolvieren.. Nein

Fremde Kinder wären also kein Problem? 😁

Im Ernst , das ist , glaube ich, mehr ein psychologisches Problem. Es gibt PKW, da sitzt man hinten nur wenige cm vom Ende des gesamten Fzges. Und es gibt Fzge , die haben vorne praktisch keine Knautschzone. Denke mal an alte VW Busse wie T1 und T2 !

Zitat:

Der wahre Grund bleibt im Dunkeln.

Genauso sehe ich das mittlerweile auch. Möglicherweise gibt es gar keinen "richtigen" Grund, sondern es hatte nur im Konzern jemand Angst vor irgendwelchen Klagen aufgrund der Produkthaftung.

MfG Volker

Zitat:

Zitat:

Ich habe nur geschrieben dass 150kg Beladung (z.B. Betonsäcke) so schwer wären wie 2 Personen. Und die Betonsäcke sind bei Anhängerbetrieb nicht verboten.

Also kann der Ausschluss von Personen eigentlich nicht an der Achslast liegen.

Zitat:

Klingt erstmal logisch , aber es könnte natürlich auch sein, dass man davon ausgeht , die dritte Sitzreihe nur zu besetzen , wenn die zweite bereits mit 3 Personen belegt ist. Wenn man jetzt die Stützlast nimmt und die dritte Reihe belegt , könnte es unter Berücksichtigung der Hebelwirkung mit der HA-Achslast Probleme geben.

Genau das gleiche Szenario kann ja aber auch mit sonstiger Ladung eintreten. Im Prinzip ist doch Wurscht ob
A) 5 Leute + Urlaubsgepäck im Kofferraum (100kg) + Wohnwagen oder
B) 5 Leute + 2 Leute im Kofferraum (ebenfalls 100kg) + Wohnwagen

Kommt Gewichtstechnisch auf das Gleiche heraus.
Ich glaube wie gesagt nicht dass es einen technischen Hintergrund hat sonst müsste grundsätzlich die Zuladung im Kofferraum bei Anhängebetrieb eingeschränkt sein.

Zitat:

Zitat:
Der wahre Grund bleibt im Dunkeln.

Zitat:

Genauso sehe ich das mittlerweile auch. Möglicherweise gibt es gar keinen "richtigen" Grund, sondern es hatte nur im Konzern jemand Angst vor irgendwelchen Klagen aufgrund der Produkthaftung.

Das wäre durchaus denkbar.

Deine Antwort
Ähnliche Themen