Kaufvertrag per Email, Betrug
Hallo,
habe mich heute, durch nen preislich gutes Angebot, auf so nen Kaufvertrag per email eingelassen.
(Also einer wollte mein Inserierten Wagen von Mobile kaufen.)
Dabei habe ich eigentlich nicht viel gemacht, nur in der Anwort meine Adresse und Mobilfunknummer eingetragen.
Denke sowas ist doch nicht rechtverbindlich, oder?
Was mich stutzig gemacht hat, ist dass ein Passwort genannt wird und ich nur bei Angabe des Passwort's über den Vertrag auskunft geben darf.
Auch ist der Händler adressenmäßig nirgends zu ergooglen, beide angegebenen Handynummern waren aus und er rief mit unterdrückter Nummer an.
Eigentlich ist der Kaufvertrag total mickrig, es steht nur sehr wenig drin.
Aber irgendwie denke ich ich soll dann über's Ohr gehauen werden, wenn die vor Ort sind.
Man will eine Probefahrt machen und so...
Da es nichtmal im Netz bekannter Händler ist, finde ich das alles sehr komisch.
Achso der Typ kommt wohl aus hannover und hat nen Passwort in dem Kaufvertrag.
Kennt jemand diese Masche?🙁
Was kann ich jetzt tun. Kann ich einfach davon zurücktreten?
Beste Antwort im Thema
OK, Dein potentieller Käufer ist nicht per Telefon erreichbar. Die Adresse scheint auch nicht korrekt zu sein? Also mit hoher Wahrscheinlichkeit ein windiger Typ.
Sage es Ihm doch auf den Kopf hin zu! Mache Ihn auf den Fehler mit dem BJ/EZ aufmerksam. Schreibe Ihm, dass der Vertrag so ungültig ist, weil er falsche Daten eingetragen hat. Wenn er trotzdem auf Erfüllung bestehen sollte, dann fordere, dass er persönlich zur Übergabe kommt. Schreibe Ihm, dass Du Dich mit Ihm auf der örtlichen Polizeiwache triffst, um seine Personalien prüfen zu lassen, da Du Dir aufgrund der Adresse unsicher bist. Sag Ihm, dass die Geldübergabe bei der Bank als Einzahlung erfolgt, mit Prüfung der Noten auf Echtheit. 80% sofort, dann Probefahrt, dann den Rest (wieder bei der Bank).
DU bist der Verkäufer! DU bestimmst die Regeln. ER will was von Dir, also muss er DEINE Regeln befolgen.
Schreibe Ihm, dass Du Angst vor Betrug hast und deshalb so vorgehst. Wenn er es ehrlich meint, wird er es akzeptieren. Ist er ein windiger Hund, dann wird er sich herauswinden wollen. Akzeptiere nur Ihn persönlich als Abholer. Keinen "Isch bün nur gutte Freund"-Typen.
Sei zu zweit oder zu dritt bei der Übergabe. Einer bleibt etwas abseits und hat die gesammtlage im Blick, damit keiner der Abholer irgend ein Ding dreht. (Öl ins Kühlwasser gießen, während Du abgelenkt wirst, etc.)
Wenn er komisch kommt, mache ihn auf Deine Bedingungen zur Übergabe aufmerksam, akzeptiert er nicht, dann kann er Dir auch nichts wollen. Geh in die aktive Position, lass Dir nicht seine Bedingungen aufschwatzen, sondern stelle selber welche. Treibe Ihn in die Devensive!
158 Antworten
JA du wirst lachen...
es ist fast immer eine Teilschuld auch bei vermeintlich "einfachen" Vorfahrtsunfällen "erstreitbar"
Am besten - wer zahlt was?
Du sthst an einer roten Ampel ein Kind donnert dir hinten drauf!
DEINE Haftpflicht des Autos!
bereits ein stehendes Auto nimmt am Verkehr teil
Betriebsgefahr!
was das mit dem Fall zu tun hat erschließt sich mir nicht!
Fakt ist Auto in HJamburg zu verkaufen und ein Münchner Händler fährt mit dem Taxi zur Besichtigung
und fordert dann 5000Euro?
DAS klappt nicht
was ANDERES hab ICH nicht gemeint!
Zitat:
Original geschrieben von BMW K100RS16V
Betriebsgefahr!
Und welche Betriebsgefahr spielt bei einem Autoverkauf rein - dass ein Mensch in der Lage ist, etwas zu machen ohne zu denken?
Wieso nimmst Du Dinge hier mit rein, die "klar" sind, aber nichts der Situation hier zu tun haben - Ablenkung als letzte Chance um mit einem "ich habe irgendwie was richtiges geschrieben" noch raus zu kommen?
Zitat:
was das mit dem Fall zu tun hat erschließt sich mir nicht!
Fakt ist Auto in HJamburg zu verkaufen und ein Münchner Händler fährt mit dem Taxi zur Besichtigung
und fordert dann 5000Euro?
DAS klappt nicht
was ANDERES hab ICH nicht gemeint!
Richtig, das klappt nicht.
Weil sich hier der Forderungssteller die bei ihm vorhandene Schadensminderungsobliegenheit anrechnen lassen muss. Setzt er die Kosten für eine einfache Zugfahrt an, dann hast Du zu bezahlen.
Auch ein wenig komisch: Erst extreme Übertreibungen als Beispiel schreiben, um dann zu erläutern, dass wegen extremer Übertreibungen nichts funktioniert - lass die doch Extrembeispiele weg, dann musst Du die hinterher auch nicht widerlegen.
Gut, dann fehlt allerdings auch wieder das "ich habe irgendwie was richtiges geschrieben".
Zitat:
Original geschrieben von BMW K100RS16V
Am besten - wer zahlt was?
Du sthst an einer roten Ampel ein Kind donnert dir hinten drauf!
DEINE Haftpflicht des Autos!
bereits ein stehendes Auto nimmt am Verkehr teil
Betriebsgefahr!
Ach iwo, auch ein Idealfahrer hätte an der Ampel nicht mehr als stehen können.
Da trifft dich die Betriebsgefahr nicht.
Hab auch schon einige eindeutige Unfälle gehabt und die wurden mir immer voll gezahlt.
PS. Was hat das mit dem Autokauf zu tun?
Gruß Metalhead
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Ach iwo, auch ein Idealfahrer hätte an der Ampel nicht mehr als stehen können.Zitat:
Original geschrieben von BMW K100RS16V
Am besten - wer zahlt was?
Du sthst an einer roten Ampel ein Kind donnert dir hinten drauf!
DEINE Haftpflicht des Autos!
bereits ein stehendes Auto nimmt am Verkehr teil
Betriebsgefahr!
Da trifft dich die Betriebsgefahr nicht.
Öhhh,
das Beispiel von BMW K100RS16V ist völlig richtig.
Die Einrede der Unabwendbarkeit für den Idealfahrer gibt es seit vielen Jahren nicht mehr. Exakt seit dem zweiten Schadensänderungsgesetz (2. SchadÄndG, 1.8.2002) und der dazugehörigen Änderung des §7 Abs. 2 StVG. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ ist durch den Begriff „höhere Gewalt“ ersetzt worden.
"Höhere Gewalt" existiert erst dann, wenn dem Radfahrer ein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Hat der "nur gepennt", was einfache Fahrlässigkeit ist, dann muss der Fahrzeughalter vollständig den Schaden des Radfahrers bezahlen, wenn der hinten drauf rauscht.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Hat der "nur gepennt", was einfache Fahrlässigkeit ist, dann muss der Fahrzeughalter vollständig den Schaden des Radfahrers bezahlen, wenn der hinten drauf rauscht.
Das glaube ich erst wenn ich es sehe (bzw. ein entsprechendes Urteil).
So einen Blödsinn können doch selbst unsere Behörden nicht verzapfen, oder doch?
PS. Bei nicht straffähigen Kindern biste immer der Arsch was deinen eigenen Schaden angeht, aber dem Kind/dem Penner (also dem der gepennt hat) das Fahrrad bezahlen wäre ja noch schöner.
Gruß Metalhead
Mir hat man in der Fahrschule gesagt. Wenn sie mit 45 km/h bei optimalen Verhältnissen eine Allee entlang fahren, auf der 50 km/h die Geschwindigkeitsbeschränkung ist und es fällt plötzlich ein Kind vom Baum auf die Motorhaube, dann ist man zu 100% Schuld. (ob das nun wahr ist oder nicht, kann ich nicht sagen. Auch was "Schuld" in dem Zusammenhang bedeutet ist mir nicht wirklich klar? => Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung ggf. mit Todesfolge?)
Zitat:
Original geschrieben von MrTall
... und es fällt plötzlich ein Kind vom Baum auf die Motorhaube, dann ist man zu 100% Schuld.
Vor die Motorhaube wäre ja noch nachvollziebar. Aber auf die Haube? Was ist mit 'nem geparkten Auto??
Gruß Metalhead
Wie gesagt, das hat mir vor knapp 9 Jahren ein Fahrlehrer in einer Theoriestunde erzählt. Zu 100% festlegen ob er nun auf oder 10cm vor die Haube gesagt hat will ich mich auch nicht mehr - ist ja aber letztenendes egal. Parkendes Fahrzeug ist glaub kein Verkehrsteilnehmer, also kann da nichts passieren -aber kA
Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Das glaube ich erst wenn ich es sehe
Siehe zB. hier, da ist das mit der Haftung auch für Laien recht einfach erläutert. Etwas herunter scrollen bis "b) Haftung für die Betriebsgefahr", insbesondere "c) Höhere Gewalt":
http://www.rechtsanwalt-siems.de/.../Zitat:
Der Unfall ist in diesem Fall ein sog. unabwendbares Ereignis, das gilt allerdings dann nicht, wenn der Unfallgegner ein Radfahrer oder ein Fußgänger ist. Dann gilt als Maßstab höhere Gewalt.
Das Internet ist voll, vermutlich auch wegen der schweren Nachvollziehbarkeit einer derartigen Situation, Suchbegriffe für eine google-Suche wäre zB. "Unabwendbarkeit Radfahrer", da wird man zugeschmissen (auf das Unfall-Datum bei Gerichtsentscheiden achten).
Zitat:
..., aber dem Kind/dem Penner (also dem der gepennt hat) das Fahrrad bezahlen wäre ja noch schöner.
Muss man sicherlich nicht toll finden.
Zitat:
Die Haftung für die Betriebsgefahr ist nur dann ausgeschlossen, wenn man für sich nachweisen kann, dass es auch einem sog. Idealfahrer nicht anders ergangen wäre, also auch ein solcher den Unfall nicht hätte vermeiden können. Der Unfall ist in diesem Fall ein sog. unabwendbares Ereignis, das gilt allerdings dann nicht, wenn der Unfallgegner ein Radfahrer oder ein Fußgänger ist. Dann gilt als Maßstab höhere Gewalt.
Wow, der nicht fettgedruckte Teil war mir klar, der Rest nicht.
Puh, heißt das dann tasächlich daß jeder der ein neues Fahrrad will mir einfach "aus versehen" in die Karre fahren kann?
Die spinnen die Deutschen! 😰
Gruß Metalhead
Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Was ist mit 'nem geparkten Auto??
Bei der Betriebsgefahr ist das unerheblich.
Platt ausgedrückt: die Betriebsgefahr ist die Gefahr, die durch die reine Existenz des Gegenstands vorhanden ist und nicht vorhanden wäre, wenn das Ding nicht existieren würde.
Schäden, die sich aus der Betriebsgefahr ergeben, muss der Betreiber dieser Gerätschaft den Geschädigten ersetzen, wenn es nicht "unter Gleichen" ist und die Betriebsgefahr sich gegenseitig (erst mal) aufhebt, oder wenn kein erhebliches Verschulden durch den Geschädigten selbst vor liegt.
Zitat:
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Unabwendbar.php
Im bis zum 31.07.2002 geltenden Schadensrecht war die Haftung aus dem Straßenverkehrsgesetz (Gefährdungshaftung) ausgeschlossen, wenn der Halter des Fahrzeugs beweisen konnte, dass der Unfall ein sog. unabwendbares Ereignis war. Dies hatte z. B. zur Folge, dass die Haftung gegenüber deliktsunfähigen Kindern völlig wegfallen konnte.Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, insbesondere nach der Veränderung der Altersgrenzen bei Kindern, wurde der Begriff des unabwendbaren Ereignisses in § 7 StVG durch den der höheren Gewalt ersetzt. Um aber bei der Haftungsabwägung zwischen unfallbeteiligten Kfz-Haltern dennoch für den Fall der Unabwendbarkeit eine Haftungsfreistellung zu eröffnen, wurde das unabwendbare Ereignis in die Abwägungsnorm des § 17 StVG verlagert.
Ich hätts nicht googlen sollen, der fett gedruckte Teil müsste doch auf eine Verbesserung hindeuten.
Juristendeutsch?!?
Gruß Metalhead
Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Juristendeutsch?!?
Eher Reihenfolge,
dieses "Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden" bezieht sich auf den den Satz vorher, dem früheren Zustand, bei dem "die Haftung gegenüber deliktsunfähigen Kindern völlig wegfallen konnte".
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
dieses "Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden" bezieht sich auf den den Satz vorher, dem früheren Zustand, bei dem "die Haftung gegenüber deliktsunfähigen Kindern völlig wegfallen konnte".
Ja schon, aber die Haftung fällt doch immer noch weg.
Oder geht's darum wer dem armen Kind daß dem Bösen stehenden Auto mit dem Fahhrad reinfährt einer das Rad bezahlt?
Gruß Metalhed