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Kauf v. gebrauchtem Nissan welcher 8 Wochen später kaputt geht. Welche Rechte habe ich nun?

Themenstarteram 13. Juni 2010 um 10:43

Hallo,

ich habe folgende situation:

meine schwester hat sich im märz einen 12 jahre alten nissan K11 micra gekauft von privat. im kaufvertrag steht "gekauft wie gesehen". nur 8 wochen später ist die achse gebrochen. die werkstatt sagt, sie ist durchgerostet, es sei wahrscheinlich KEIN unfall schuld gewesen. trotzdem hat meine mutter bei dem verkäufer angerufen und gefragt ob er bereit sei, sich an den reparaturkosten zu beteiligen, er meinte nein. jetzt ist es auch so, dass meine schwester seit dem auf die fehlenden teile wartet,(also kein auto mehr hat) da nissan für dieses 12 jahre alte modell kaum ersatzteile mehr hat, und diese aus holland kommen sollen und dies schon seit 5 wochen. es handelt sich bei diesem fehlenden teil um eine sog. "achsstrebe" für die hinterachse.

meine frage nun:

welche rechte habe ich? kann ich verlangen dass der käufer das auto zurücknimmt? oder kann ich verlangen dass der verkäufer sich an den kosten beteiligt?

oder

hat jemand für dieses modell solch ein ersatzteil?

bitte antwortet, es wird dringend, da sie bald ihre ausbildung beginnt und dafür ein auto benötigt! sie hat für das auto ca. 2000 bezahlt

im voraus vielen dank.

liebe grüße

Beste Antwort im Thema
am 14. Juni 2010 um 14:56

Was mich bei solchen Sachen nervt:

Es handelt sich dabei um ein gebrauchtes Fahrzeug (!!12!! Jahre ALT)! KEIN Neufahrzeug! Will man eine Nummer sicherer gehn kann man ja eine Kaufüberprüfung machen lassen... Aber auch nach solch einer Überprüfung gibt es keine Gewähr dass nicht kurze Zeit später was kaputt geht.

Jeder will um kleines Geld ein Fahrzeug das sich in einwandfreiem Zustand befindet - sowas gibts nicht (oder nur seeeehr selten)!

Nur meine Meinung...

mfG, Chris...

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24 Antworten
am 13. Juni 2010 um 12:45

Ich muss Dich leider enttäuschen... Du bzw. Deine Schwester kann da nix machen, es sei denn sie kann nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte. Dann kann sie den Vetrag wegen sog. arglistiger Täuschung ( § 123 BGB) anfechten mit der Folge dass sie den Wagen zurückgeben könnte gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

am 13. Juni 2010 um 13:28

Ich setze meine Antwort aus der Ursprungsrubrik dieses Threads hier nochmal rein da die Frage hierher (passend) verschoben wurde, jedoch nicht meine darauf erfolgte Antwort:

Von privat ist es sehr schwierig dem Verkäufer nachzuweisen das ihm der schwerwiegende Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt war, dann könnte man ihm evtl. rechtlich ans Schienbein treten.

Ohne Gewähr auf exakte Wiedergabe der Rechtslage:

Im Unterschied zum gewerblichen Verkäufer hat ein Privatverkäufer die Möglichkeit einen Gewährleistungsausschluss auszusprechen. Er muss es aber auch tun! Ein Vermerk "gekauft wie besehen" reicht meines wissens nicht als Gewährleistungsausschluss sondern nur Vermerke wie z.B. "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" oder ähnlich.

Steht so etwas nicht im Kaufvertrag so ist auch ein Privatverkäufer in der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 24 Monaten.

Wurde ein Gewährleistungsausschluss definitiv ausgesprochen so dürfte man als Käufer relativ schlechte Karten haben sofern man keine arglistige Täuschung nachweisen kann.

Und dann gilt immer noch "Recht haben und Recht kriegen sind zwei verschiedene Sachen".

Im Zweifelsfall bei einschlägigen Organisationen erkundigen.

Ciao!

Zitat:

Original geschrieben von Gnubbel

 

Steht so etwas nicht im Kaufvertrag so ist auch ein Privatverkäufer in der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 24 Monaten.

der Gewährleistungsausschluss für Privatverkäufer gilt sogar wenn gar kein Vertrag gemacht wurde, also per Handschlag !

am 13. Juni 2010 um 14:15

Zitat:

Original geschrieben von brainticket999

der Gewährleistungsausschluss für Privatverkäufer gilt sogar wenn gar kein Vertrag gemacht wurde, also per Handschlag !

Der Handschlag ist ein Vertragsabschluss, es ist nur kein schriftlicher Vertrag vorhanden.

In diesem Falle einen ausgesprochenen (oder nicht ausgesprochenen) Gewährleistungsausschluss nachzuweisen dürfte nur mit beim Handschlag anwesenden Zeugen funktionieren.

Als Privatmann sollte man Autos aber auch nicht per Handschlag kaufen, man sollte sich so höchstens ein Vorkaufsrecht sichern...

Ciao!

Moin,

Ob da etwas geht - kommt auf den gesamten Vertrag an. Eine einzelne Formulierung reicht da zur Bewertung nicht aus.

Da hilft nur eine Beratung von einem fachlich bewanderten Menschen aus - der den Vertrag einmal in seiner Gesamtheit liest.

Übnrigens - Gewährleistung gibt JEDER - egal ob Privat oder Gewerblich - wenn sie NICHT ausdrücklich ausgeschlossen wird. Privatmenschen schließen die nicht "automatisch" aus - sie dürfen Sie ausschließen, müssen es aber auch machen.

MFG Kester

am 14. Juni 2010 um 14:56

Was mich bei solchen Sachen nervt:

Es handelt sich dabei um ein gebrauchtes Fahrzeug (!!12!! Jahre ALT)! KEIN Neufahrzeug! Will man eine Nummer sicherer gehn kann man ja eine Kaufüberprüfung machen lassen... Aber auch nach solch einer Überprüfung gibt es keine Gewähr dass nicht kurze Zeit später was kaputt geht.

Jeder will um kleines Geld ein Fahrzeug das sich in einwandfreiem Zustand befindet - sowas gibts nicht (oder nur seeeehr selten)!

Nur meine Meinung...

mfG, Chris...

Danke, myself, das hab ich auch gerade gedacht.

Ein Auto in dem Alter ist eigentlich immer ein Risikokauf. Naturgemäß kann da jederzeit alles kaputtgehen.

Ich denke nicht, dass man sich am Verkäufer schadlos halten kann, denn in jedem Mustervertrag für privaten autoverkauf wird die Gewährleistung von vornherein ausgeschlossen.

Arglistige Täuschung kommt hier m.E. auch nicht infrage, da man einem Privatmann nicht zumuten kann, solche Rostprobleme unterm Auto zu erkennen.

Ich weiss, es hilft nichts mehr, aber hier wäre es sinnvoll gewesen, vor Vertrag nochmal den TÜV erneuern zu lassen. Da wäre es mit Sicherheit aufgefallen und man hätte das Auto stillgelegt oder zumindest die Plakette verweigert.

Servus mitomanierin,

beim Kauf von gebrauchten Sachen, wie im vorliegenden Fall die des Gebrauchtwagens, ist zunächst immer die Sachmängelshaftung zu prüfen.

Hat der private Verkäufer einen Haftungsausschluss im Vertrag mit aufgenommen, haftet der private Verkäufer bei Mängeln nur noch für seine ausdrücklichen Zusagen oder bei nachweisbarer Arglist. Anders aber ist dies bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" – oder "wie besichtigt und Probe gefahren"!

Diese Floskeln schließen die Sachmängelhaftung im Allgemeinen nur für solche technischen Mängel aus die der Käufer bei einer normalen Besichtigung "ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen" hätte ohnehin feststellen können. Die vorliegend geschilderte Verkaufssituation schließt sowohl ausreichenden Sachverstand als auch die Anwendbarkeit des Haftungsausschlusses aus.

Eine gebrochene Achse dürfte sich weiterhin ausserhalb des normalen Verschleisses bewegen, es sei denn beim Micra ist es allgemeiner Wissenstand, daß die Achse ab dem 12. Betriebsjahr defekt bzw. die Achsstrebe sozusagen weggefault ist.

Nachfragen bei der bisherigen Werkstatt oder die Einsichtnahme in den vorangegangen Hauptuntersuchungsberichten (z.B. TÜV-Bericht) hilft hier regelmäßig weiter.

Eine erhebliche Beteiligung des Verkäufers an der Reparatur bzw. eine Rücknahme des Schadfahrzeugs müsste sich mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes relativ leicht durchsetzen lassen.

Aber Zeit wirst du dir oder deine Schwester schon nehmen müssen, richtigerweise hätte diese schon vor dem Kauf sinnvoll aufwenden sollen.

Willkommen in der Welt der Erwachsenen! ;) :)

So Long!

PW

am 16. Juni 2010 um 15:30

Servus !

ja so iss es mit den gebrauchten , ich hatte einige egal was für eine marke , und einige schohn 19 jahre alt , aber was ich immer haben wolte neuen tüv und asu , da bisst du auf der sicherren seite ,

Zumindest für die nächsten 2 Jahre.

Ich würde nie ein so altes Auto ohne frischen TÜV kaufen. Zumal der Verkäufer gerade bei älteren Autos mit frischem TÜV deutlich mehr verlangen kann.

Damals hat man immer gesagt: Jeder Monat TÜV bringt 100,- DM beim Verkauf.

am 17. Juni 2010 um 9:42

Zitat:

Original geschrieben von dmj

... es sei denn sie kann nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte. Dann kann sie den Vetrag wegen sog. arglistiger Täuschung ( § 123 BGB) anfechten mit der Folge dass sie den Wagen zurückgeben könnte gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

Man könnt ja mal die Nissanhändler der Umgebung auf das Auto anquatschen, vielleicht hat der mal nen KVA machen lassen oder nur mit nem SB drüber gesprochen.

am 19. Juni 2010 um 23:06

Zitat:

Original geschrieben von JoelAK

Zitat:

Original geschrieben von dmj

... es sei denn sie kann nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte. Dann kann sie den Vetrag wegen sog. arglistiger Täuschung ( § 123 BGB) anfechten mit der Folge dass sie den Wagen zurückgeben könnte gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

Man könnt ja mal die Nissanhändler der Umgebung auf das Auto anquatschen, vielleicht hat der mal nen KVA machen lassen oder nur mit nem SB drüber gesprochen.

Schon mal was von Datenschutz gehört?

am 19. Juni 2010 um 23:16

Zitat:

Original geschrieben von fehlzündung

Zumindest für die nächsten 2 Jahre.

Ich würde nie ein so altes Auto ohne frischen TÜV kaufen. Zumal der Verkäufer gerade bei älteren Autos mit frischem TÜV deutlich mehr verlangen kann.

Damals hat man immer gesagt: Jeder Monat TÜV bringt 100,- DM beim Verkauf.

Dann kann aber immernoch innerhalb von zwei Jahren alles kaputtgehen Die HU bestätigt den Zustand zum Zeitpunkt der Abname, Zerlegungsfrei ( Nur Äußerlich erkennbare Mängel)

Schon klar, dass frischer TÜV keine Garantie für 2 Jahre sorgenfreies Fahren ist. Aber zumindest weiss man, dass das Auto zum jetzigen Zeitpunkt sicherheitstechnisch in Ordnung ist.

Und die durchgegammelte Hinterachse wäre auf jeden Fall aufgefallen und hätte dem TE viel Ärger erspart.

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