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Kauf eines geerbten Autos - widersprüchliche Informationen zum Erbschein im Internet gefunden

Hallo,

Ich beabsichtige ein gebrauchtes Auto von privat zu kaufen. Es handelt sich um ein Fahrzeug mit einem Wert um 1000 Euro (kann ev. als "Organspender" dienen).

Der im Fahrzeugschein eingetragene letzte Eigentümer (und Halter) ist verstorben, das Auto ist abgemeldet. Die Kopien der notwendigen Unterlagen um KZK zu beantragen habe ich vom Verkäufer bekommen. Der Verkäufer ist - so nehme ich an - der Erbe.
Beim Kaufabschluss müssen Zulassungsbescheinigung Teil I und II, ev. TÜV (ist vorhanden und noch gültig), Autoschlüssel usw. vorgelegt werden - das ist mir klar.
Eine kurze Recherche im Internet hat leider widersprüchliche Informationen ergeben wie der Verkäufer, der in den Kaufvertrag seinen Namen eintragen wird, sein Eigentumsrecht nachweisen kann/muss.

Hier steht es z.B:
"Das wichtigste Dokument beim Verkauf eines geerbten Autos ist der Erbschein. Dieser weist den rechtlichen Erben auch als solchen aus und ist der Beweis dafür, dass er das geerbte Auto verkaufen darf."

Hier aber:
"Wenn Sie keine Verwendung für Ihre Erbschaft haben, möchten Sie das geerbte Fahrzeug möglicherweise verkaufen. Auch in diesem Fall benötigen Sie keinen Erbschein, jedoch die Zulassungsbescheinigung Teil II, um einen rechtsgültigen Verkauf zu vollziehen"

Ich vermute, dass beide Quellen nicht unbedingt die zuverlässigsten sind, ich bin auf die die eine google-Anfrage gekommen.
Können mir bitte die Experten im Forum sagen:
Muss sich der Verkäufer mir gegenüber mit einem Erbschein ausweisen, oder nicht?

Danke im Voraus!

49 Antworten

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 16. März 2022 um 17:02:19 Uhr:


Lieber Rockville, hier liegt doch dem Käufer die Kenntnis vor, daß das >Verkaufsgut aus einer >Erbmasse stammt. Oder ?
Somit nützt Gutgläubigkeit und Ängstlichkeit nichts ! Auch ein geringer Wert aus der Erbmasse wird genauso rechtlich
behandelt, wie ein größerer Wert.

Solange ZB 1 und 2 beim kauf vorliegen, spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug aus der Erbmasse, ein Scheunenpfund oder vom Lkw gefallen ist.

Mit ZB1 und 2 kann der TE den Koffer auf sich anmelden. Wem das Fahrzeug gehört, interessiert keinen Menschen.

Außer den vielleicht anderen Erbberechtigen. Aber das hat nichts mit dem TE zu tun.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 16. März 2022 um 18:57:36 Uhr:



Zitat:

@gordonairdail schrieb am 16. März 2022 um 17:02:19 Uhr:


Lieber Rockville, hier liegt doch dem Käufer die Kenntnis vor, daß das >Verkaufsgut aus einer >Erbmasse stammt. Oder ?
Somit nützt Gutgläubigkeit und Ängstlichkeit nichts ! Auch ein geringer Wert aus der Erbmasse wird genauso rechtlich
behandelt, wie ein größerer Wert.

Solange ZB 1 und 2 beim kauf vorliegen, spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug aus der Erbmasse, ein Scheunenpfund oder vom Lkw gefallen ist.

Mit ZB1 und 2 kann der TE den Koffer auf sich anmelden. Wem das Fahrzeug gehört, interessiert keinen Menschen.

Außer den vielleicht anderen Erbberechtigen. Aber das hat nichts mit dem TE zu tun.

Das wäre doch recht einfach gedacht und geschrieben. Beide Papiere könnten doch widerrechtlich "erbeutet" worden sein und wenn das der Fall ist und zu einen rechtlichen Fall ausartet, hatte der TE das Nachsehen und den Schaden.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 16. März 2022 um 19:27:47 Uhr:


Spielt für die Zulassung auf den TE keine Rolle.

Hab doch extra die FZV zitiert.

Beim Antrag auf Zulassung eines Kfz muss man die Zulassungsbescheinigung vorlegen. Wo man diese her hat, interessiert keinen. Zumindest hinterm Schalter der ZuB nicht.

Ich habe doch nicht die Möglichkeiten oder Grundlagen für die Zulassung angesprochen. Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun !

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