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Kauf eines geerbten Autos - widersprüchliche Informationen zum Erbschein im Internet gefunden

Hallo,

Ich beabsichtige ein gebrauchtes Auto von privat zu kaufen. Es handelt sich um ein Fahrzeug mit einem Wert um 1000 Euro (kann ev. als "Organspender" dienen).

Der im Fahrzeugschein eingetragene letzte Eigentümer (und Halter) ist verstorben, das Auto ist abgemeldet. Die Kopien der notwendigen Unterlagen um KZK zu beantragen habe ich vom Verkäufer bekommen. Der Verkäufer ist - so nehme ich an - der Erbe.
Beim Kaufabschluss müssen Zulassungsbescheinigung Teil I und II, ev. TÜV (ist vorhanden und noch gültig), Autoschlüssel usw. vorgelegt werden - das ist mir klar.
Eine kurze Recherche im Internet hat leider widersprüchliche Informationen ergeben wie der Verkäufer, der in den Kaufvertrag seinen Namen eintragen wird, sein Eigentumsrecht nachweisen kann/muss.

Hier steht es z.B:
"Das wichtigste Dokument beim Verkauf eines geerbten Autos ist der Erbschein. Dieser weist den rechtlichen Erben auch als solchen aus und ist der Beweis dafür, dass er das geerbte Auto verkaufen darf."

Hier aber:
"Wenn Sie keine Verwendung für Ihre Erbschaft haben, möchten Sie das geerbte Fahrzeug möglicherweise verkaufen. Auch in diesem Fall benötigen Sie keinen Erbschein, jedoch die Zulassungsbescheinigung Teil II, um einen rechtsgültigen Verkauf zu vollziehen"

Ich vermute, dass beide Quellen nicht unbedingt die zuverlässigsten sind, ich bin auf die die eine google-Anfrage gekommen.
Können mir bitte die Experten im Forum sagen:
Muss sich der Verkäufer mir gegenüber mit einem Erbschein ausweisen, oder nicht?

Danke im Voraus!

49 Antworten

Zitat:

@Rockville schrieb am 15. März 2022 um 17:00:52 Uhr:



Zitat:

@gordonairdail schrieb am 15. März 2022 um 16:27:07 Uhr:


Das ist wohl so. Aber bei angeblichen Erbschaften ist nur der Erbschein die objektive rechtliche Grundlage für die Nachweisführung über den Besitz.

Was machst du denn, wenn du dich für einen Gebrauchtwagen interessierst und entsprechende Inserate studierst? In der Regel erfährst du doch gar nichts von der Vorgeschichte oder einem Erbfall. Dass dann bei einem abgemeldeten Auto der Verkäufer nicht identisch mit dem letzten Halter ist, ist doch völlig normal.

Da ist der Verkäufer ein Händler und ich als Käufer kann im gegebenen Fall auf ihn zivilrechtlich zurückgreifen. Nur im Erbfall ist es ohne Erbschein immer ungewiß, ob der Verkäufer auch tatsächlich
der Erbe ist. Gut bei arglistiger Täuschung kann ich in diesem Fall auch von den Verkaufenden etwaigen
Schadenersatz verlangen, solange er in der Lage ist zahlen zu können, bzw. eine Zwangsvollstreckung
gegen ihn nicht fruchtlos verläuft. Sollte er jedoch nicht der wahre Erbe sein und somit im Erbschein nicht ausgewiesen sein, kann der tatsächliche Erbe von den Käufer die Herausgabe verlangen bzw. rechtlich Schritte gegen ihn einleiten.

Das wichtigste steht ja schon im Eingangsbeitrag.

1.000 € sind da wesentlich einfacher als 10.000 €. Streiten können sich die Erben immer, aber mit der Höhe der Summe steigt da das Risiko...

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 15. März 2022 um 19:02:16 Uhr:


Da ist der Verkäufer ein Händler ...

Es werden doch täglich zigtausende Dinge von Privat an Privat verkauft. Hast du da schon jemals einen Erbschein sehen wollen oder zeigen müssen?

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 15. März 2022 um 19:02:16 Uhr:



Zitat:

@Rockville schrieb am 15. März 2022 um 17:00:52 Uhr:


Was machst du denn, wenn du dich für einen Gebrauchtwagen interessierst und entsprechende Inserate studierst? In der Regel erfährst du doch gar nichts von der Vorgeschichte oder einem Erbfall. Dass dann bei einem abgemeldeten Auto der Verkäufer nicht identisch mit dem letzten Halter ist, ist doch völlig normal.

Da ist der Verkäufer ein Händler und ich als Käufer kann im gegebenen Fall auf ihn zivilrechtlich zurückgreifen. Nur im Erbfall ist es ohne Erbschein immer ungewiß, ob der Verkäufer auch tatsächlich
der Erbe ist. Gut bei arglistiger Täuschung kann ich in diesem Fall auch von den Verkaufenden etwaigen
Schadenersatz verlangen, solange er in der Lage ist zahlen zu können, bzw. eine Zwangsvollstreckung
gegen ihn nicht fruchtlos verläuft. Sollte er jedoch nicht der wahre Erbe sein und somit im Erbschein nicht ausgewiesen sein, kann der tatsächliche Erbe von den Käufer die Herausgabe verlangen bzw. rechtlich Schritte gegen ihn einleiten.

Das ist doch hier gar nicht das Thema. Es ging um die Zulassung auf dem Amt, und dort muss man nicht nachweisen, wo man das Auto her hat. Die Frage ist ja auch schon längst beantwortet.

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Der Verkäufer versichert an Eides statt das er zum Zeitpunkt des Verkaufes der uneingeschränkte Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Das stände dann bei mir im Kaufvertrtag.

Die Zulassungsstelle klärt keine Eigentumsverhältnisse.

Wer die Verfügungsberechtigtng nachweisen kann (und hierfür reicht das vorlegen der ZB1 und 2 bei der ZuB aus) kann das Fahrzeug auf sich anmelden.

Betreffend Zulassung von einen Lebenden auf einen anderen Lebenden ist hier schon alles geschrieben worden und ist
somit auch kein Problem. Auch eine Zulassungsmöglichkeit hebt etwaige erbwidrigen Geschäfte nicht einfach auf.
Nur Güter aus einer Erbmasse müssen anders betrachtet werden und können die Eigentumsverhältnisse nur durch einen
Erbschein legitimieren.

Zitat:

@Kappa13 schrieb am 15. März 2022 um 12:36:43 Uhr:


… Ich beabsichtige ein gebrauchtes Auto von privat zu kaufen. … Der Verkäufer ist - so nehme ich an - der Erbe. …

Nimmst du das bei jedem Auto an, das du kaufen willst? Was, wenn der Opa noch lebt und die Karre seinem Sohn oder Enkel geschenkt hat, der sie weiterverkauft? Ich würde mir nicht selbst Steine in den Weg legen.

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 15. März 2022 um 20:12:19 Uhr:


Der Verkäufer versichert an Eides statt das er zum Zeitpunkt des Verkaufes der uneingeschränkte Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Das stände dann bei mir im Kaufvertrtag.

Das würde aber nicht ausschließen, daß er trotzdem nicht der wahre Eigentümer ist. Auch eine sogenannte
e.V. hält im etwaigen gegebenen Fall nicht davon ab, daß der das tut, auch der tatsächliche Eigentümer ist.
Zivilrechtlich hat eine e.V. nur Bedeutung, daß ich gegen den Geber der e.V. evt. Regressansprüche geltend machen kann und das erworbene oder gekaufte Eigentum aus einer Erbmasse an den tatsächlichen Eigen-
tümer zurückgeben muß.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 16. März 2022 um 07:21:28 Uhr:



Zitat:

@Kappa13 schrieb am 15. März 2022 um 12:36:43 Uhr:


… Ich beabsichtige ein gebrauchtes Auto von privat zu kaufen. … Der Verkäufer ist - so nehme ich an - der Erbe. …
Nimmst du das bei jedem Auto an, das du kaufen willst? Was, wenn der Opa noch lebt

Nein, der Opa ist verstorben. Ich meinte ich weiß es nicht, ob der Verkäufer der Erbe ist, nehme ich aber an.

Was, wenn der tote Opa das Auto vorher verschenkt hat und es gar nicht zur Erbmasse gehört?
Du machst dir grad Gedanken um Dinge, die dich eigentlich nichts angehen.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 16. März 2022 um 10:17:00 Uhr:


Was, wenn der tote Opa das Auto vorher verschenkt hat und es gar nicht zur Erbmasse gehört?
Du machst dir grad Gedanken um Dinge, die dich eigentlich nichts angehen.

Deswegen mein ursprünglicher Gedanke zum Erbschein - nicht nur der Zulassung wegen (dort wird der Schein nicht benötigt), sondern bezüglich des Kaufvertrages.

Der Enkel ist doch in den seltensten Fällen der echte Erbe. Da müssten der direkte Nachkomme ja auch bereits verstorben sein.

Von daher würde ich das schon klären wollen, erst recht wenn das Auto geschlachtet werden soll. Das erschwert die Rückabwicklung ungemein...

Grüße
Steini

Ja, ist unbedingt super wichtig. Bitte auch klären, ob der Verkäufer zwar Eigentümer ist, aber unter Betreuung steht, da er dann nicht verkaufen darf. Und klären, ob das Fahrzeug unterschlagen wurde. Und auch klären, ob die FIN zum Auto passt (am besten per Gutachten). Unbedingt wichtig ist auch, ob mit dem Fahrzeug eine Straftat begangen wurde und es in Kürze eingezogen wird. Es gibt sicher noch viele Steine, die man sich unnötig in den Weg legen kann.

Zitat:

@Kappa13 schrieb am 16. März 2022 um 10:27:42 Uhr:



Zitat:

@Florian48 schrieb am 16. März 2022 um 10:17:00 Uhr:


Was, wenn der tote Opa das Auto vorher verschenkt hat und es gar nicht zur Erbmasse gehört?
Du machst dir grad Gedanken um Dinge, die dich eigentlich nichts angehen.
Deswegen mein ursprünglicher Gedanke zum Erbschein - nicht nur der Zulassung wegen (dort wird der Schein nicht benötigt), sondern bezüglich des Kaufvertrages.

Fehlt den irgendetwas an Dokumenten zum Auto?

Ich versteh Dein Problem nicht.
Wenn die Zulassungsbescheinigung (bestehend aus Teil 1 und 2) vorliegt, dann kannst Du das Fahrzeug auf Dich, Deine Kinder, Enkel oder sonst wen zulassen.

Du brauchst für die Zulassung keinen Kaufvertrag.
FZV §12 Zulassungsbescheinigung Teil II
(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

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