Käufer möchte vom kauf zurücktreten obwohl Anzahlung geleistet
Gutern Tag,
ich habe Anfang Februar mein Auto verkauft (dachte ich zumindest).Der Käufer hat mir eine Anzahlung geleistet und es wurde ausgemacht dass das restliche Geld bei Übergabe Ende Februar bezahlt wird.Inzwischen haben wir April und nach einer weiteren kleinen Anzahlung im März habe ich dem Verkäufer gesagt das ich das Auto anderweitig verkaufen werde (und seine Anzahlung behalte) wenn er nicht kurzfristig die vereinbarte Summe zahlt.Nun schreibt mir der Käufer das er im Moment das Geld nicht hat und er das Auto ,weil ich kurzfristig das restliche Geld haben möchte,nicht kaufen kann und ich ihm die Anzahlung erstatten soll.
Ich will Ihm ja das Auto verkaufen!
Es war ausgemacht das die Übergabe im Februar erfolgt.Seit Februar hält er mich hin das er bisher noch nicht das Geld hat.Ich habe mich darauf verlassen und mir in der Zwischenzeit ein neues Auto gekauft und sitze nun mit 2 Autos da.
Den Preis den wir ausgemacht haben werde ich auch nicht mehr erhalten wenn ich das Auto anderweitig verkaufe.
Meine Frage:
Es gibt nur E-Mail Verkehr keinerlei schriftlichen Kaufvertrag.Habe ich die Möglichkeit das Auto anderweitig zu verkaufen und die Anzahlung zu behalten?
Beste Antwort im Thema
Auf jeden Fall dem Käufer schriftlich eine letzte Frist setzen, das er den Wagen abnehmen und bezahlen soll, sofern ein
verbindlicher Kaufvertrag vorliegt. Ansonsten Rückabwicklung.
Mitteilen, das wenn er den Wagen nicht abnimmt, du anderweitig den Wagen verkaufen wirst, und sollte Dir ein finanzieller Schaden
entstehen, du diesen finanziellen Nachteil von der Anzahlung abziehen wirst.
Ferner entstandene Mehrkosten wie weitere Telefonate, Anzeigen, etc. schriftlich belegen und ebenfalls von der Anzahlung abziehen.
Das was von der Anzahlung übrigbleibt -> zurücküberweisen.
Ggfs. das Vorgehen bei einem ADAC Rechtsanwalt oder RA deiner Wahl bestätigen lassen, und Kosten als finanziellen Schaden in Anrechnung bringen.
24 Antworten
Auf jeden Fall dem Käufer schriftlich eine letzte Frist setzen, das er den Wagen abnehmen und bezahlen soll, sofern ein
verbindlicher Kaufvertrag vorliegt. Ansonsten Rückabwicklung.
Mitteilen, das wenn er den Wagen nicht abnimmt, du anderweitig den Wagen verkaufen wirst, und sollte Dir ein finanzieller Schaden
entstehen, du diesen finanziellen Nachteil von der Anzahlung abziehen wirst.
Ferner entstandene Mehrkosten wie weitere Telefonate, Anzeigen, etc. schriftlich belegen und ebenfalls von der Anzahlung abziehen.
Das was von der Anzahlung übrigbleibt -> zurücküberweisen.
Ggfs. das Vorgehen bei einem ADAC Rechtsanwalt oder RA deiner Wahl bestätigen lassen, und Kosten als finanziellen Schaden in Anrechnung bringen.
Käufer hat den Vermerk "Anzahlung" auf der Überweisung
Zitat:
Original geschrieben von Cl25
Welche Anzahlung? 😁
Manche lernen es halt nur so...
Das habe ich auch gelesen. Sehe das dann genauso wie oben schonmal beschrieben: Halte 20 % des Kaufpreises als "Entschädigung" ein. Dieser Prozentsatz ist schon öfter vor Gericht als "recht und billig" festgelegt worden...
Gute Fahrt,
Cl25.
Moin,
Vorsichtig Leute ! Bei einigen der Argumentationehn wird mir schlecht, da wir in einigen Fällen von Straftaten reden !
Es stehen dir seitens des potentiellen Käufers Schadensersatzansprüche an, diese dürfen sich aber nur im Rahmen der real auflaufenden Kosten bewegen. Pauschal 20% des Kaufpreises einzubehalten ist ggf. UNRECHTENS. Anspruch auf Schadensersatz hast Du für dir entstandene Kosten (Anzeigen, Telefonate, Bankkosten, zusätzlich durchgeführte Fahrzeugreinigung) aber auch, wenn nennenswert auf zusätzlichen Wertverlust des Fahrzeuges. Der dürfte aber vermutlich sehr unwesentlich ausfallen. Viel mehr als vielleicht 100 Euro sind da meistens nicht drin. Zu diesem Thema gibt es auch schon einige Urteile, die es sehr ähnlich sehen. Insbesondere die "20% oder 25% Klauseln" bei Ebay sind dabei mehrfach durchgefallen. Also ... vorher mit einem Anwalt abklären, wenn Du dich mit dem Käufer bzgl. eines Schadensersatzes nicht gütig einigen kannst.
MFG Kester
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Siehe auch http://www.motor-talk.de/.../...d-nicht-abgeholt-was-nun-t1782630.html
Zur Sache folgende Hinweise: Inwiefern der Betreff der Überweisung besonders wichtig ist, erschließt sich mir nicht. Genau wie mit dem übrigen EMail Verkehr wird dort der Vertrag zwischen den beiden Parteien dokumentiert. Man braucht sich auf keinen Fall die Hoffnung machen, ein fehlender Betreff hätte eine Gelegenheit geschaffen, das Geld zu behalten. Eine Pflicht zur Zurückzahlung würde allein daraus auch nicht entstehen.
Fremde Urteile zu anderen Fällen bergen die Gefahr, daß sie auf Umständen des Einzelfalls begründet sind, die in verkürzten oder verfälschenden Presseartikeln nicht deutlich werden und im eigenen Fall nicht zutreffen. Im Grundsatz sieht der Gesetzgeber jedenfalls keine pauschalierte Abrechnung von Schadensersatzansprüchen vor.
Im Grundsatz gilt, daß ein Schaden in der Höhe bestimmt und beziffert werden muß. Der Schaden berechnet sich hier aus der Differenz aus dem Verkaufspreis, zu dem das Auto tatsächlich an einen anderen Käufer verkauft wird und dem vereinbarten Kaufpreis. Hinzu kommen weitere, tatsächlich bezifferbare Aufwendungen, z.B. Schaltung einer neuen Verkaufsanzeige. Schon mit einer Aufwanderstattung für eigene Arbeitszeit als Privatperson wird's schwierig.
Oliver
PS: Parallel zur Einstellung von Rotherbachs Beitrag getippt. Ich stimme seinen Erläuterungen 100% zu.
Wichtig dazu ist, wie auch schon oben geschrieben, dass du dem Verkäufer eine Frist setzt und Ihm dann evtl. noch eine Nachfrist gewährst, falls er die erste Frist nicht einhält.
Falls du nämlich nicht nachweisbar reagierst, kann dir in einem Streitfall evtl. vorgeworfen werden, dass du kein echtes Interesse daran hattest, das Fahrzeug wirklich zu verkaufen.
Dazu notiere dir alle Kosten, die wirklich angefallen sind und liste diese auf. Dazu auch die Differenz zu dem neu erzielten Verkaufspreis (Pech für dich, wenn du jetzt vielleicht mehr für deinen Wagen bekommst, auch dass must du gegenrechnen). Dann noch deine Arbeitszeit mit einem Wert, der dir angemessen erscheint (nicht zu hoch und nicht einfach schreiben "hat insgesamt 10 Stunden gedauert, macht ... EUR", sondern auch dazu eine Liste mit allen Einzelheiten).
Nach der letzten Frist solltest du dem Käufer dann eine Rechnung über deine angefallen Kosten geben und die Anzahlung damit verrechnen.
Falls die Frist verstrichen ist und du das Fahrzeug noch nicht wieder verkauft hast, musst du in deine Rechnung schreiben, dass du dir die Belastung der Differenz zu dem neu erzielten Verkaufspreis vorbehältst (auch wenn die erste Rechneung bereits höher ist als die Anzahlung).
Die ist keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern nur mein Vorschlag als Kaufmann.
Gruß
V2
Diese Sache würde ich einem Rechtsanwalt übergeben (falls Du Dich nicht entscheidest, die Anzahlung komplett
zu erstatten)
Auch Du als Verkäufern musst Dich an Formalitäten wie "angemessene Fristsetzung" (was das für Zeitraum ist, kann
Dir nur der RA verbindlich sagen) für Abnahme etc. halten,
sonst verklagt der Käufer nachher noch Dich, wenn Du das Fahrzeug anderweitig verkaufst.
Email ist eben nicht immer verbindlich....
Moin,
Naja ... Das Problem ist ja einfach gelöst ... Da setzt man kurz und schmerzlos nen Aufhebungsvertrag auf und juut iss.
z.B. "Der zwischen X und Y am X.Y.ABCD mündlich geschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug XYZ wird hiermit verbindlich rückabgewickelt. Ich Y erstatte X seine Auslagen in Höhe von X Euro und erhalte Y Euro meiner Anzahlung zurück." Datum drunter, Ausweisnummer, unterschreiben fettisch 😁
MFG Kester
Ich weiß ist schon älter. Aber ich bin gerade bei einem ähnlichen Thema und über Google drauf gestoßen.
Dazu eine Ergänzung:
Wenn man den Wagen für 10.000,- EUR verkauft und nach 2-3 Monaten nur noch 8.000,- EUR erzielt, dann kann der entgangene Gewinn in Höhe von 2.000,- EUR von der Anzahlung abgezogen werden oder die dann noch offene Differenz eingeklagt werden. Dazu braucht es eben die entsprechenden Kaufverträge (Emails, etc.).
Die Klauseln bei eBay in Höhe von 30% sind übrigens rechtens. Allerdings sind das keine entgangenen Gewinne (zumindest nicht zu dem Zeitpunkt), sondern Vertragsstrafen und sie gelten nur, wenn diese Bedingung zum Zeitpunkt des Gebots Bestandteil der Artikelbeschreibung war.
Das wäre also nur übertragbar auf den Autokauf, wenn man so eine Klausel im Kaufvertrag / in den Emails fixiert hätte.
Falls nichts schriftlich vereinbart wurde, dann können auch Überweisungen ohne entsprechenden Verwendungszweck problematisch werden. Ich kenne einige, die dann später von Schenkungen erzählten. Natürlich war das gelogen, aber es zählt nun mal nur das was man beweisen kann und wie ehrlich die Parteien eben sind.
"Leider" kann man in Deutschland nur den Schaden geltend machen, den man auch hat / hätte.
Übrigens habe ich mal bei einem Totalschaden wg. Verzögerungen seitens der gegnerischen Versicherung (der andere war schuld) noch viele andere "Kleinigkeiten" eingeklagt. Dazu zählte unter anderem die Vorfälligkeitsentschädigung der Autofinanzierung. Wenn man mal überlegt was einem alles für Kosten entstehen, kann da durchaus mal mehr als 100,- EUR anfallen. Und sei es nur die Garage, die man nun nicht mehr anderweitig nutzen / vermieten konnte.
Ansonsten natürlich noch die Frage wie hoch die Anzahlung ist und ob man erwartet, dass der Käufer deswegen zum Anwalt rennt. 😉
Zitat:
Original geschrieben von mgutt
"Leider" kann man in Deutschland nur den Schaden geltend machen, den man auch hat / hätte.
Was für imaginäre Schäden würdest du denn sonst noch gerne geltend machen?