Käufer droht mit Rückgaberecht -> Brauchen Hilfe..

Hallo zusammen,

ich hätte ein Frage:

Vor einigen Tagen haben wir unseren Gebrauchten privat verkauft. Der Wagen war top in Schuss und unfallfrei. Bei der Begutachtung des Käufers hat der Käufer ein leises Geräusch aus dem Motorraum gehört. Er hat uns gesagt, dass dies eventuell das Radlager sei und repariert werden müsste. Wir haben dieses Geräusch damals auch zum ersten Mal gehört. Daraufhin sind wir ihm auch ihm mit dem Preis entgegen gekommen. Daraufhin sind wir ihm mit dem Preis (500€) entgegenkommen, da er gemeint hat, dass er das Risiko trägt.

Einige Tage später hat uns der Käufer kontaktiert und gesagt, dass er das Auto zurückgeben möchte. Angeblich sei etwas am Getriebe kaputt. Er beruft hierbei auf ein 2 wöchiges Rückgaberecht.

Hat er wirklich das Recht uns das Auto zurückzugeben? Gibt es ein Rückgaberecht im Privatverkauf? Er hat damals ein Geräusch gehört und trotzdem mit Risiko das Auto gekauft.

Könnt ihr uns hierzu helfen?

Vielen Dank,
Falk84

Beste Antwort im Thema

Und du nicht besonders helle ;-)

156 weitere Antworten
156 Antworten

Du weisst ja auch nicht, wie er den Wagen in der Zwischenzeit bewegt hat.

Zitat:

Original geschrieben von olli27721


Du weisst ja auch nicht, wie er den Wagen in der Zwischenzeit bewegt hat.

und er ist ja schon einige km gefahren............

Zitat:

Original geschrieben von popeye174


Sebstverständlich gilt die Sachmängelhaftung gegenüber Leib und Leben, auch wenn Sie nicht erwähnt wurde.
Allerdings muss dieses dort stehen, damit die gesammte Klausel wirksam bleibt.
Bei der jetzigen Formulierung wird der Käufer benachteiligt/getäuscht und somit wird die gesammte Klausel unwirksam.

Na ja, Juristen sind schon ein eigenes Völkchen mit eigener Sprache, mit eigener Wirklichkeitsauffassung! Kopfschüttel!

Ich weiß ja nicht auf welcher Ebene die von Dir vertretene Rechtsauffassung vertreten wurde! AG, LG, OLG, BGH, BVerfGericht?

Nach meiner Kenntnis stellen "Leib und Leben keine Sachen im Sinne des BGBs dar!" Und deshalb kann das Leben auch keine Sachmängel aufweisen! Ein entsprechender Zusatz auf die Sachmängelausschlußformel ist deshalb auch überflüssig!

Dann würde ja jemand, der durch einen Fehler der Hebamme oder des Arztes bei der Entbindung eine andauernde Behinderung aufweist, Sachmängel aufweisen! Absolut lächerlich, diskriminierend und für mich in keinster Weise logisch.

Aus meinen alten Zeiten kann ich mich an eine recht lebhafte Diskussion an der Verwaltungsschule darüber ob ein Hund eine "Sache" oder ein rechtlich dem menschlichen Leben zugeordnetes Wesen mit grundgesetzlichem Schutz darstellt! Ist eine Sache, juristisch gesehen und wer nen Hund überfährt, (den vierbeinigen ... 😉), kann nur wegen Sachbeschädigung und nicht wegen Körperverletzung angegangen werden! (Ich mag Tiere und hatte lange Zeit nen Schäfer-Collie Mischling!)

Back zum Thema: Wie schon von den meisten gepostet, lass den mal seine Forderung detailiert darstellen und verlange von ihm Nachweise für seine Behauptungen und mach ihm richtig viel Arbeit oder besser spendiere nem Anwalt 50 Euro und lass Dir von dem geharnischtes Schreiben aufsetzen!

Dies deshalb weil ich denke, daß Du juristisch zu unerfahren bist und durch allzuviel selbst machen, möglicherweise Eigentore schiesst!

Gruß Wolf und lass Dich nicht kirre machen!

Solche Käufer, am besten mit Souveränität und glasklarer Haltung angehen! Oder wie hier auch schon empfohlen zunächst mal einfach ins Leere laufen lassen! Der blufft nur!

Zitat:

Original geschrieben von BluesBrother1973


Nur mal rein aus Interesse, um wie viel zigtausend Euro geht es denn bei der Sache un um was für ein Auto, wie viel Kilometer und wie alt.

der wagen hat 60oookm auf dem tacho gehabt.

Ähnliche Themen

Pfeife was auf die Bemerkung, meine Werkstatt hat gesagt.
Wenn er den Nachweis erbringen will, daß der Fehler beim Kauf, also einige 100 Km zurück, schon vorlag und dir bekannt gewesen sein muß, braucht er ein Gutachten, nicht die Aussage eines Werkstattmitarbeiters, auch nicht, wenn der Meister ist.

Zitat:

Original geschrieben von rolf39


Pfeife was auf die Bemerkung, meine Werkstatt hat gesagt.
Wenn er den Nachweis erbringen will, daß der Fehler beim Kauf, also einige 100 Km zurück, schon vorlag und dir bekannt gewesen sein muß, braucht er ein Gutachten, nicht die Aussage eines Werkstattmitarbeiters, auch nicht, wenn der Meister ist.

Das versuche ich ja schon die ganze Zeit der TE klarzumachen........🙄

Aber Sie telefoniert ja lieber und wenn die TE sich bei dem Typen genauso gibt wie bei uns hier, ist das ja kein Wunder, wenn der "Lunte riecht".

Ist das so schwer ein Telefonat mit Höhrer auflegen zu beenden........😕

Wenn der Knabe es ernst meint, kann man immer noch reagieren, aber wass soll`s.........

Gruß

Delle

Ich weiß, schon auf der ersten Seite haben wir empfohlen, abzuwarten, bis wirklich was vom Anwalt kommen und dann damit selbst zum Anwalt.

Zitat:

Original geschrieben von wolf24



Zitat:

Original geschrieben von popeye174


Sebstverständlich gilt die Sachmängelhaftung gegenüber Leib und Leben, auch wenn Sie nicht erwähnt wurde.
Allerdings muss dieses dort stehen, damit die gesammte Klausel wirksam bleibt.
Bei der jetzigen Formulierung wird der Käufer benachteiligt/getäuscht und somit wird die gesammte Klausel unwirksam.

Na ja, Juristen sind schon ein eigenes Völkchen mit eigener Sprache, mit eigener Wirklichkeitsauffassung! Kopfschüttel!

Ich weiß ja nicht auf welcher Ebene die von Dir vertretene Rechtsauffassung vertreten wurde! AG, LG, OLG, BGH, BVerfGericht?

Nach meiner Kenntnis stellen "Leib und Leben keine Sachen im Sinne des BGBs dar!" Und deshalb kann das Leben auch keine Sachmängel aufweisen! Ein entsprechender Zusatz auf die Sachmängelausschlußformel ist deshalb auch überflüssig!

Dann würde ja jemand, der durch einen Fehler der Hebamme oder des Arztes bei der Entbindung eine andauernde Behinderung aufweist, Sachmängel aufweisen! Absolut lächerlich, diskriminierend und für mich in keinster Weise logisch.

Zunächsteinmal ist es nicht meine Auffassung von Recht, sondern beruht lediglich auf Erfahrungswerte 😉

Wenn es nach mir ginge, so wäre vieles einfacher, aber nach mir geht es ja nicht.

Es ist nunmal leider so, dass oftmals gesammte Klauseln nichtig sind, weil ein wesentlicher Bestandteil fehlt bzw. benachteiligend gegenüber der anderen Partei ist.
Leider deshalb, weil die Übereinstimmung bzw. Willenserklärung bei Vertragsabschluss ja eigentlich von beiden gegeben war.

Wenn der Zusatz nun aber so unwichtig ist, warum ist der dann in den neuen Vertragsvorlagen so explizit erwähnt ?
Selbst Klauseln wie "Bastlerfahrzeug" usw. werden bei entsprechender Kaufsumme für nichtig erklärt.

Dennoch ergibt sich hier keinerlei Rückgaberecht, da offensichtlich keine Täuschung vorlag.

Was du mit den Bemerkungen der Hebamme und dem Köter bezwecken wolltest bleibt mir unerschlossen und hat mit dem Thema nun rein überhaupt nichts zu tun. ( lol )

Manch einer hier sollte lieber mal sein juristisches Grundwissen aufpeppen, bevor er hier so munter drauflos plappert...und nicht Dinge aus längst vergangenen Zeiten sinnfrei in diesem Thread einbauen...da gebe ich meinem Vorredner schon recht...

Tips zur Vorgehensweise gabs ja nun genug, aber ich möchte nicht versäumen zu sagen: leg einfach auf und warte auf ein erstes beachtenswertes Schreiben. DANN kann man sich weitere Gedanken machen...

Gruß Tecci

Ich schreib's gern noch mal.

@TE: Du mußt jetzt gar nichts tun. Der Käufer kann Dir erzählen, was er will. Verabschiede ihn höflich und leg auf. Reagieren MUSST Du, wenn ein Mahnbescheid oder eine Klage kommt. Vorher nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener


Ich schreib's gern noch mal.

@TE: Du mußt jetzt gar nichts tun. Der Käufer kann Dir erzählen, was er will. Verabschiede ihn höflich und leg auf. Reagieren MUSST Du, wenn ein Mahnbescheid oder eine Klage kommt. Vorher nicht.

Grundsätzlich richtig.

Dem Mahnbescheides geht eine schriftliche Aufforderung zum Zahlen voraus. Auch dieser Zahlungsaufforderung sollte schon schriftlich widersprochen werden,  da bei dieser Vorgehensweise  keine weiteren Mahngebühren geltend gemacht werden können. Es kann dann lediglich die Gerichtsgebühr für den Mahnbescheid in Rechnung gestellt werden. Bei 500 € Streitwert ca. 25 €.

O.

Nein, es können keine Gebühren in Rechnung gestellt werden, solage keine Berechtigung zur Forderung besteht.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann auch nur erstellt werden, wenn ein Schuldverhältniss besteht.

Dieses müsste in diesem Fall allerdings erstmal vom Gericht/Schiedsstelle festgestellt werden.

Ok.. verstanden... Vielen Dank für eure Tipps.
Melde mich, wenn es etwas Neues gibt...

Cheers

Zitat:

Original geschrieben von popeye174


Nein, es können keine Gebühren in Rechnung gestellt werden, solage keine Berechtigung zur Forderung besteht.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann auch nur erstellt werden, wenn ein Schuldverhältniss besteht.

Dieses müsste in diesem Fall allerdings erstmal vom Gericht/Schiedsstelle festgestellt werden.

"Nein, es können keine Gebühren in Rechnung gestellt werden, solage keine Berechtigung zur Forderung besteht

".

Nicht zutreffend. Schon wenn einer glaubt, eine berechtigte Forderung zu haben, kann er die Forderung stellen z. B. über Inkassofirmen, die wiederum bei der zweiten Zahlungsaufforderung Mahnkosten erheben können, was nicht geht, wenn der ersten Forderung widersprochen wurde. Ob die Forderung berechtigt ist, wird  bei Widerspruch erst in einem ggfs. sich anschliessenden Prozess geklärt.

"Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann auch nur erstellt werden, wenn ein Schuldverhältniss besteht".

Nicht zutreffend. Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann auch erstellt werden, wenn einer nur der Ansicht ist, es bestehe ein Schuldverhältnis (s. Internetabzocke).

"Dieses müsste in diesem Fall allerdings erstmal vom Gericht/Schiedsstelle festgestellt werden".

Nicht zutreffend. Ein Mahnbescheid kann auch ohne vorheriges Gerichtsverfahren erlassen werden. Dies ist ja gerade der Zweck des Mahnbescheidverfahrens, nämlich Entlastung der Gerichte. Wenn ein Mahngericht einen Mahnbescheid erlässt, prüft es nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Viele Personen glauben jedoch leider, dass die Forderung vom Gericht geprüft wurde, und zahlen.

Mein Ratschlag, jeder eingehenden schriftlichen Forderung schriftlich widersprechen. Danach kann man die weitere Mahnungen vergessen, bis ggfs. Mahnbescheid kommt. Hier wieder reagieren.

O.

Da hast mich falsch verstanden.

Jeder kann sich natürlich ein Schulverhältnis ausdenken und x-beliebigen Leuten einen Gerichtlichen Mahnbescheid zusenden.
(Es besteht allerdings keins, daher keine Berechtigung, daher keine Gebühren seitens des Schuldners )

Bei Einspruch trägt dieser die Gebüren allerdings selbst und nicht der vermeindliche Schuldner.

Die Gebühren müsste der dann nur tragen, wenn dieses durch ein Gericht festgestellt worden ist !!!, ebenso die Schuld ( falls möglich ).

Wichtig ist nur, dass man widerspricht, denn ansonsten ist auch eine unberechtigte Forderung nunmehr berechtigt !

Deine Antwort
Ähnliche Themen