Käufer droht mit Anwalt - Zahlung steht noch halb aus

Hallo liebe Community,

ich hab am Samstag Abend mein Audi A6 verkauft.
Der Käufer kam mit einem "Mechaniker" und das Auto wurde auf Herz und Nieren geprüft. Mein Opa hat das Auto gefahren und ihm waren keine Mängel bekannt.
Der Mechaniker bestätigte ebenfalls, dass es keine Mängel gibt und das Auto wurde mitgenommen.

Heute schreibt mich der Käufer an und berichtet mir von einem Motorschaden, weil der Zylinderblock unter Öl steht, nachdem er die Zündspule gewechselt hat. (Das Auto lief wirklich 1a).

Zudem schuldet er mir noch Geld. Den größten Teil hat er bezahlt, ein kleiner Betrag fehlt allerdings noch.

Wie soll ich hier weiter verfahren? Er hat weder das Auto abgemeldet und er lässt nicht mit sich reden. Ich habe Ihm vorgeschlagen, dass ich als Vermittler, nach vollständiger Bezahlung die Angelegenheit mit meinem Opa klären werde und ihm davon berichten werde, er wehrt sich jedoch dagegen und droht mir andauernd mit dem RA.

Zudem war ein Zeuge da, (ein guter Freund), der Bestätigen kann, dass das Auto zum Zeitpunkt reibungslos lief und der Motor keine Probleme machte.

Mir liegt zur Sicherheit der Fahrzeug Brief sowie der EU-Pass des Käufers vor.

Wie soll ich mich verhalten? Soll ich direkt zum Anwalt gehen und ihm eine Frist zur Abmeldung setzen oder soll ich die Schilder und den Schein als Verloren melden und das Auto selbst abmelden?

Ich bedanke mich für eure Hilfe.

Viele Grüße.
-D

134 Antworten

Wo ist der Dritte, der in irgend einer Form im Rechtsgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer eine Rolle spielt? Der eigentliche Eigentümer spielt keine Rolle, der existiert in diesem Fall de facto gar nicht.

Dir das jetzt im Detail zu erläutern, macht irgendwie keine Freude.

Wenn der Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, ist der Käufer nicht Eigentümer, hat aber durchaus ein Recht zum Besitz, so lange bis er wegen der Restzahlung rechtswirksam in Verzug gesetzt ist und der Vertrag rückabgewickelt wird.

Den Recht zu besitzen kann nur der Eigentümer gewähren. Wenn der Eigentümer dieses Recht entzieht, handelt es sich um....?

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Auch wieder falsch.

Zitat:

@azrazr schrieb am 19. Nov. 2016 um 18:51:37 Uhr:


Wenn der Eigentümer dieses Recht entzieht, handelt es sich um....?

Ich kann meinen Mietern definitiv nicht das rechtmaessige Besitzen entziehen, auch wenn sie mit der Miete Monate im Verzug sind. Ich kann nur auf Erfuellung des Vertrags klagen.

Was soll das werden: Recht für Einsteiger, immer wieder in Zweifel gezogen von @Azrazr? Wenn Du schon nichts weisst, dann lies und versteh wenigstens was wir schreiben. Fragen ist ja erlaubt.

Nur habe ich das Problem nicht.

Der Eigentümer einer Sache kann rechtmäßig über seine Sache verfügen. Alle anderen können es nur mit seinem Einverständnis oder unrechtmäßig über die Sache verfügen. Unzweifelhaft ist, dass auch eine unrechtmäßige Verfügung nur mit rechtmäßigen Mitteln verhindert werden kann. Und diese rechtmäßigen Mittel anzuwenden ist eine mögliche Option für den Verkäufer/Eigentümer - nicht?

Auch wieder falsch.

Aber sowas von.

Es kann 100 Gründe geben, warum der Eigentümer das Recht zum Besitz an jemanden überträgt, z.B. wie hier durch Verkauf mit Übergabe unter (möglichem) Eigentumsvorbehalt.

Ich hole mal wieder ne Hülse Maurer-Champagner und ne Tüte Chips und amüsiere mich weiter..... 😎

Zitat:

@Kai R. schrieb am 19. November 2016 um 20:57:25 Uhr:


Aber sowas von.

Es kann 100 Gründe geben, warum der Eigentümer das Recht zum Besitz an jemanden überträgt, z.B. wie hier durch Verkauf mit Übergabe unter (möglichem) Eigentumsvorbehalt.

Ja und? Der Verkauf hat noch nicht stattgefunden, der Preis ist ja nicht bezahlt. Und nun?

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 19. November 2016 um 20:05:35 Uhr:


Auch wieder falsch.

😁

Zitat:

@azrazr schrieb am 19. November 2016 um 21:06:32 Uhr:


Ja und? Der Verkauf hat noch nicht stattgefunden, der Preis ist ja nicht bezahlt. Und nun?

Auch wieder falsch

Hat der Käufer dennoch das Recht zum Besitz. Er kann jederzeit den Kaufpreis bezahlen und Eigentümer werden. Der Verkäufer hat erst einen Anspruch auf Herausgabe wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist und er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Über den Verzug wissen wir aber nichts. Steht überhaupt eine Frist für die Restzahlung im Vertrag?

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