Käufer droht mit Anwalt - Zahlung steht noch halb aus
Hallo liebe Community,
ich hab am Samstag Abend mein Audi A6 verkauft.
Der Käufer kam mit einem "Mechaniker" und das Auto wurde auf Herz und Nieren geprüft. Mein Opa hat das Auto gefahren und ihm waren keine Mängel bekannt.
Der Mechaniker bestätigte ebenfalls, dass es keine Mängel gibt und das Auto wurde mitgenommen.
Heute schreibt mich der Käufer an und berichtet mir von einem Motorschaden, weil der Zylinderblock unter Öl steht, nachdem er die Zündspule gewechselt hat. (Das Auto lief wirklich 1a).
Zudem schuldet er mir noch Geld. Den größten Teil hat er bezahlt, ein kleiner Betrag fehlt allerdings noch.
Wie soll ich hier weiter verfahren? Er hat weder das Auto abgemeldet und er lässt nicht mit sich reden. Ich habe Ihm vorgeschlagen, dass ich als Vermittler, nach vollständiger Bezahlung die Angelegenheit mit meinem Opa klären werde und ihm davon berichten werde, er wehrt sich jedoch dagegen und droht mir andauernd mit dem RA.
Zudem war ein Zeuge da, (ein guter Freund), der Bestätigen kann, dass das Auto zum Zeitpunkt reibungslos lief und der Motor keine Probleme machte.
Mir liegt zur Sicherheit der Fahrzeug Brief sowie der EU-Pass des Käufers vor.
Wie soll ich mich verhalten? Soll ich direkt zum Anwalt gehen und ihm eine Frist zur Abmeldung setzen oder soll ich die Schilder und den Schein als Verloren melden und das Auto selbst abmelden?
Ich bedanke mich für eure Hilfe.
Viele Grüße.
-D
134 Antworten
@azrazr: leider 100% falsch. Eigentumsäbergang setzt Einigung und Übergabe voraus. Vollständige Zahlung nicht.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 18. November 2016 um 18:45:00 Uhr:
@azrazr: leider 100% falsch. Eigentumsäbergang setzt Einigung und Übergabe voraus. Vollständige Zahlung nicht.
Jein - je nachdem, was im Vertrag steht. Im ADAC-Mustervertrag steht, dass der Eigentumsübergang erst nach vollständiger Bezahlung stattfindet (sinngemäß). Auch beim Mustervertrag von Autoscout steht das so drin.
Man müsste schon übelst suchen, wenn man einen Vertrag ohne dieser Formulierung verwenden möchte - oder den Eintrag durchstreichen :-)
Wenn die betreffende Formulierung ungültig sein sollte, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren. Ich gehe aber erst einmal von der Gültigkeit aus, entsprechend hat der "Käufer" noch keinen Eigentum erworben - entsprechend hat er Sachbeschädigung begangen - und evtl. auch Unterschlagung.
Auf jeden Fall ist der Käufer in Verzug.
Erst, wenn er bezahlt hat, kann er als Eigentümer die Mängel anwaltlich geltend machen, vorher nicht (auf welcher Basis überhaupt). Und wenn der jetzige Eigentümer (der Verkäufer) die Verfügungsgewalt über sein Auto beansprucht, muss der "Käufer" das Auto auch herausrücken - sonst ist es Unterschlagung.
Sehe ich mal so, falls obiger Eintrag im Vertrag Rechtsgültigkeit hat.
Das ist - vereinfacht gesagt - falsch. Und egal ist es auch.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 18. November 2016 um 19:03:57 Uhr:
Das ist falsch.
Du hast sicher eine ETWAS genauere Beschreibung des Begriffs "Das"?
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Zitat:
@azrazr schrieb am 18. November 2016 um 19:00:16 Uhr:
Jein - je nachdem, was im Vertrag steht. Im ADAC-Mustervertrag steht, dass der Eigentumsübergang erst nach vollständiger Bezahlung stattfindet (sinngemäß). Auch beim Mustervertrag von Autoscout steht das so drin.
Der Hinweis wurde gegeben
Zitat:
Auf jeden Fall ist der Käufer in Verzug.
Dafür gibt es keine Indizien
Zitat:
Erst, wenn er bezahlt hat, kann er als Eigentümer die Mängel anwaltlich geltend machen, vorher nicht (auf welcher Basis überhaupt). Und wenn der jetzige Eigentümer (der Verkäufer) die Verfügungsgewalt über sein Auto beansprucht, muss der "Käufer" das Auto auch herausrücken - sonst ist es Unterschlagung.
Blödsinn
Zitat:
@azrazr schrieb am 18. November 2016 um 19:06:00 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 18. November 2016 um 19:03:57 Uhr:
Das ist falsch.Du hast sicher eine ETWAS genauere Beschreibung des Begriffs "Das"?
So ziemlich alles was du über Eigentum und Eigentümer geschrieben hast. Ist halt nicht ganz so einfach, daher gibt es eben auch Leute, die Jura studieren müssen und sich nicht nur über Wikipedia "Rechtswissen" aneignen. Um wenigstens einen kleinen Einblick zu bekommen, warum das "falsch" ist, könntest du etwas zum Abstraktionsprinzip nachlesen...
Das Abstraktionsprinzip ist klar, nur stellt sich die Frage, ob das Prinzip durch die Klausel des Eigentumsübergangs erst bei vollständiger Bezahlung im Vertrag nicht ausgehebelt ist. Das Grundprinzip des Rechtsgeschäfts ist eine Sache. Wenn es aber kein Urteil gibt, dass die Klausel ungültig sei, dann sehe ich die "Falsch"-Behauptungen erst einmal als falsch an.
Sonst darf ich mit dem Sprit im Tank ja auch wegfahren, und der Tankwart kann schauen, wie er sein Geld bekommt.
Und was "meinen" Pass angeht, sehe ich das Abstraktionsprinzip auch mehr als ausgehebelt - notorisch. Heisst: dem Staat gefällt sein eigenes Abstraktionsprinzip nicht.
Kopf ?Tisch ? Autsch
Zitat:
@azrazr schrieb am 19. November 2016 um 09:20:23 Uhr:
Sonst darf ich mit dem Sprit im Tank ja auch wegfahren, und der Tankwart kann schauen, wie er sein Geld bekommt.
Dummfug. Da fehlt es an der Einigung. Du hast echt keine Ahnung.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 19. November 2016 um 11:44:11 Uhr:
Zitat:
@azrazr schrieb am 19. November 2016 um 09:20:23 Uhr:
Sonst darf ich mit dem Sprit im Tank ja auch wegfahren, und der Tankwart kann schauen, wie er sein Geld bekommt.
Dummfug. Da fehlt es an der Einigung. Du hast echt keine Ahnung.
Ich darf den Sprit nicht in mein Auto umfüllen? Oder doch? Ich kann ja noch vor dem Wegfahren reingehen, und fragen, ob es in Ordnung war, dass der Sprit nun in meinem Tank ist. Wenn der Tankwart ja sagt, kann ich also wegfahren, weil wir uns ja einig sind. Ich sage dann noch, "OK, schicken Sie mir eine Rechnung" und düse ab. Blitzsauber geeinigt!
Beim Tanken greift etwas anderes. Man nennt es Vermischung. Greift nur dann nicht, wenn der Tank vorher staubtrocken war. Aber auch das ist letztlich egal.
Konkret: welche Rechtswirkung hat der vertragliche Eigentumsvorbehalt bezüglich des KFZ?
Voraussetzung: Kaufvertrag ist beiderseits unterschrieben, beide bei nüchternem Kopf und beide zurechnungsfähig. Der Verkäufer ist berechtigt, das Auto zu verkaufen.
"gehört" in meinen Sätzen == Eigentum (und nicht Besitz).
Möglichkeiten:
a) das Auto gehört mir, solange es bei mir auf dem Hof steht. Der Käufer hat keine rechtsgrundlage das Auto mitzunehmen, bis der letzte Cent bezahlt ist
b) das Auto gehört mir, solange es bei mir auf dem Hof steht, selbst dann, wenn die volle Summe bereits gezahlt ist. Wenn der Käufer das Auto haben will, kann er es jetzt einklagen.
c) der Käufer darf das Auto mitnehmen, wann ich es ihm erlaube. Wenn ich es ihm erlaube, gehört ihm das Auto auch mit allen Konsequenzen (ausser, dass er weder steuerpflichtig ist, noch die Versicherung zahlen muss, wenn er keine Lust dazu hat).
d) der Käufer darf das Auto mitnehmen, wenn ich es ihm erlaube. Wenn er das Auto nicht bezahlt hat, darf ich es zurückverlangen.
Welche Möglichkeiten sind rechtlich korrekt? Was ich hier verstehe, wird hier c) als korrekt propagiert. a) und b) sollten soweit selbstverständlich klar sein. d) wird verneint.
Alles Obiges unter dem vertraglichen Eigentumsvorbehalt vor der vollständigen Bezahlung. Ohne dieser Klausel ist die Sache klar. MIT dieser Klausel ist MIR nicht klar, warum es so sein soll, wie OHNE dieser Klausel. Verarschen uns ADAC (ja...), autoscout und Co.?
Im Verhältnis zu Dritten hebelt §1006 BGB den EV halt aus. Das ändert aber auch nichts am Recht zum Besitz im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer.