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Jährliche Fahrleistung nachträglich verkleinern?

Hallo,

geht es, für das laufende Jahr die vereinbarte Laufleistung zu verkleinern und eine Rückzahlung zu erhalten?

Hintergrund:

Am Anfang 2013 hatte ich jährliche Fahrleistung bei 6.000 km angemeldet. Mitte des Jahres habe ich es wegen einer Reise auf 20.000 km erhöht, somit wurde die ganze Rechnung für das ganze Jahr neuberechnet.

Für das Jahr 2014 wurden auch 20.000 km übernommen. Jetzt habe ich aber bemerkt, dass in diesem Jahr ich unter 10.000 bleiben werde. Kann ich es noch für dieses Jahr kleiner machen und auch Rückzahlung bekommen?

Danke :-)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@SauRausLasser schrieb am 8. November 2014 um 14:54:32 Uhr:



Zitat:

@LillyLyn schrieb am 8. November 2014 um 12:06:47 Uhr:


Wo steht das genau, dass man die KM nach unten ändern muss?
Zum Beispiel in den AKB der HUK unter K.3.1

Oder in den AKB jeder anden beliebigen Versicherung unter dem Punkt "Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung"

Erstaunlich das du sowas nicht weist.

Mir gehts nur um den erwähnten Punkt, den unser Schlauberger hier aufführt.

"Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung" und was das in der Deutschen Sprache bedeutet und wann ich die Pflicht habe es mit zu teilen.

Wenn ich mit meinem Auto höchstens 15.000 KM fahre, dann habe ich nichts mit zu teilen.

Fahre ich 20.000 KM, dann stimmt der Satz "höchstens 15.000" nicht mehr.

Fahre ich jedoch 0-15.000 KM so habe ich keine Pflicht irgendetwas mit zu teilen, denn ich fahre nach wie vor nur 15.000 KM.

Basda! 😁

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Lohnt nicht, es gibt mehrere Stufen. Im Antrag gibt man nicht die jährliche Fahrleistung mit mindestens oder höchstens, sondern mit einer Zahl an. Und mit dieser Zahl wird der Beitrag kalkuliert, daher im Versicherungsschein "höchstens x-km". Da dies nur eine Schätzung sein kann, ist man nach den AGB's verpflichtet, Änderungen anzugeben. Also auch eine niedrigere km-Leistung, ist ja auch eine Änderung der dokumentierten Fahrleistung.

Allerdings schadet man sich nur selbst, wenn man eine niedrigere Fahrleistung veschweigt, denn man verzichtet eventuell auf eine Beitragserstattung. Kenne keine Versicherung, die sich darüber beschwert.

Zitat:

@SauRausLasser schrieb am 8. November 2014 um 14:54:32 Uhr:



Zitat:

@LillyLyn schrieb am 8. November 2014 um 12:06:47 Uhr:


Wo steht das genau, dass man die KM nach unten ändern muss?
Zum Beispiel in den AKB der HUK unter K.3.1

Oder in den AKB jeder anden beliebigen Versicherung unter dem Punkt "Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung"

Erstaunlich das du sowas nicht weist.

Mir gehts nur um den erwähnten Punkt, den unser Schlauberger hier aufführt.

"Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung" und was das in der Deutschen Sprache bedeutet und wann ich die Pflicht habe es mit zu teilen.

Wenn ich mit meinem Auto höchstens 15.000 KM fahre, dann habe ich nichts mit zu teilen.

Fahre ich 20.000 KM, dann stimmt der Satz "höchstens 15.000" nicht mehr.

Fahre ich jedoch 0-15.000 KM so habe ich keine Pflicht irgendetwas mit zu teilen, denn ich fahre nach wie vor nur 15.000 KM.

Basda! 😁

Grundsätzlich stimme ich dem zu, das Änderungen der Tarifmerkmale nach marktgängigen Bedingungen anzuzeigen ist, unabhängig davon, ob sich objektiv das Risiko mindert oder nicht. Auf eine Risikominderung oder -erhöhung stellt der entsprechende Passus nicht ab.

Dies könnte man sich vielleicht so erklären
Der Versicherer kann vom Kunden (zumindest nicht von jedem) nicht verlangen, dass dieser beurteilen kann, ob und wie sich das Risiko durch Merkmal / durch Merkmale xy (wir sprechen ja nur von einem speziellen hier) verändert.
Spätestens bei Risikokompensation im Falle einer gleichzeitigen Änderung meherer Merkmale kommt man ins kurze Gras (Fahrleistung von 6. auf 9. Abstellort und Wohneigentum verbessert sich).

Eine sinngemäßer Passus: "Sie müssen eine Änderung der Tarifmerkmale anzeigen, wenn sich dadurch das Risiko erhöht." wäre m.E. daher ein stumpfes Schwert, da der Versicherer in dem Fall beweisen müsste, dass dem VN bewusst war, das sich das Risiko durch Änderung des Tarifmerkmals erhöht.

Frei nach dem Motto warum sich das leber schwer machen, stellt er auf die Frage der Risikoänderung daher garnicht ab.

Zitat:

@Relaxolator schrieb am 8. November 2014 um 19:32:48 Uhr:


Die Stufe mit max. 12000 km ist günstiger als die mit 150000 km, wobei der Unterschied vermutlich grad für ein Abendessen ausreicht.

Aber von 20000 auf 9000 km sollte schon ein nettes Zusatzgeld geben.

Eine Fahrleistungsdifferenz von 138.000 km (!) soll eine geringere Prämiendifferenz aufweisen als eine Fahrleistungsdifferenz von 11.000 km?

Das glaube ich kaum, denn das würde ja bedeuten, daß der Kalkulationsfaktor "Risiko" komplett unberücksichtigt bliebe.

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Wird wohl eher ein Mißverhältnis sein, Größe der Finger zur Größe der Tasten und eine Null zu viel.

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