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Fahrzeugwechsel - Nachträglich Versicherung wechseln

Themenstarteram 8. Juni 2014 um 14:39

Hallo zusammen,

ich bräuchte mal eure professionelle Unterstützung bei meinem folgenden Vorhaben:

Ich habe aktuell mein Auto gewechselt. Zuletzt fuhr ich einen 4er Golf und als Ersatzwagen habe ich einen Seat Leon gefunden. Der Kauf an sich ist schon abgewickelt, nur versicherungstechnisch besteht noch Klärungsbedarf (heißt also neuen Wagen gekauft und alten beim Händler gelassen).

Hier sieht es so aus:

Der alte Wagen ist noch nicht abgemeldet, da ich vergessen hatte, den alten Fahrzeugschein mit zur Zulassungsstelle zu nehmen. Dies übernimmt der Händler. Für den neuen Wagen hatte ich mir eine eVB besorgt, damit dieser angemeldet werden kann. Allerdings habe ich leider ein bisschen spät bemerkt, dass die neue Versicherung erheblich teurer ist. Also habe ich mich im Nachhinein im Internet erkundigt, wie viel ich denn bei einem Wechsel sparen kann und ich habe eine andere Versicherung gefunden, die sich für mich finanziell mehr lohnen würde (bei gleichen Bedingungen).

Soweit ist noch alles klar.

Die Unterlagen für die aktuelle Versicherung habe ich noch nicht erhalten, soll aber die Tage kommen laut Info vom Versicherer. Jetzt sieht mein Plan so aus: Wenn die Unterlagen da sind, Versicherung widerrufen und neue, günstigere Versicherung abschließen. Hierzu habe ich aber noch ein paar Fragen zum genauen Ablauf:

1. Thema eVB: Ich habe mitbekommen, dass auch die bis jetzt noch gültige eVB gekündigt werden muss, bevor ich die dann neue eVB der Zulassungsstelle mitteilen kann. Wird das die zukünftige, neue Versicherung für mich übernehmen?

2. Zeitpunkt Widerruf <--> neuer Abschluss: Kann ich zeitgleich den Widerruf an die Versicherung lossschicken und den neuen Vertrag abschließen? Oder sollte ich erst die Bestätigung des Widerrufs abwarten und dann erst die neue Versicherung abschließen (ich möchte ja nicht riskieren, für eine kurze Zeit ohne Versicherungsschutz dazustehen.....)?

Schon mal vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

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12 Antworten
am 8. Juni 2014 um 14:58

Zitat:

Original geschrieben von Harry87q

Die Unterlagen für die aktuelle Versicherung habe ich noch nicht erhalten, soll aber die Tage kommen laut Info vom Versicherer. Jetzt sieht mein Plan so aus: Wenn die Unterlagen da sind, Versicherung widerrufen und neue, günstigere Versicherung abschließen. Hierzu habe ich aber noch ein paar Fragen zum genauen Ablauf:

Bedenke, dass ein Widerruf die Aufhebung des Vertrages und damit auch des Versicherungsschutzes per Beginn bedeutet. Solltest der neue Versicherer nicht bereits sein rückwirkend Versicherungsschutz zu gewähren entsteht ein versicherungsloser Zeitraum, was zu einen Ahndung von der Zulassungsbehörde führen kann.

1. Thema eVB: Ich habe mitbekommen, dass auch die bis jetzt noch gültige eVB gekündigt werden muss, bevor ich die dann neue eVB der Zulassungsstelle mitteilen kann. Wird das die zukünftige, neue Versicherung für mich übernehmen?

Die eVb wird nicht gekündigt. Sie wird von dem neuen Versicherer durch eine neue eVb - wir sagen - überdeckt. Versicherer X sagt, dass er ab dem TT.MM.JJJJ für das Fahrzeug mit dem AKZ KK-TT 1234 und der FIN 1234567890 in Deckung geht und damit der verantwortliche Versicherer ist.

2. Zeitpunkt Widerruf <--> neuer Abschluss: Kann ich zeitgleich den Widerruf an die Versicherung lossschicken und den neuen Vertrag abschließen? Oder sollte ich erst die Bestätigung des Widerrufs abwarten und dann erst die neue Versicherung abschließen (ich möchte ja nicht riskieren, für eine kurze Zeit ohne Versicherungsschutz dazustehen.....)?

Ich würde mich zeitnah um neuen Versicherungsschutz bemühen. Zur versicherungslose Zeit habe ich ja bereits etwas gesagt. Du gehst irrigerweise davon aus, dass der Widerruf erst mit Eingang Gültigkeit erlangt. Der Widerruf (Deiner Vertragserklärung) wirkt aber per Beginn.

Schon mal vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

Zu 1.

Wenn der neue noch nicht zugelassen ist, dann die alte eVB liegenlassen.

In wiefern besteht bereits ein Vertrag ?

Diser ist innerhalb von 30 Tagen zu Widerrufen.

Wenn der neue zugelassen ist, mußt Du ein Versicherer finden, der eine zurückliegende Deckung gibt.

Themenstarteram 8. Juni 2014 um 20:34

@phaetoninteresse:

Was bedeutet Ahndung von der Zulassungsbehörde? Was hätte das für Folgen?

Wenn ich keinen Versicherer finden sollte der rückwirkend Versicherungsschutz gewährt, dann wechsele ich am besten erstmal gar nicht, richtig?

Bezüglich "zeitnah um neuen Versicherungsschutz kümmern": D. h. ich kann unabhängig davon, wann genau ich den Widerruf losschicke, bereits eine neue Versicherung abschließen?

@Corsadiesel:

Mein neues Auto ist bereits zugelassen, der Vertrag auch abgeschlossen. Ich warte im Prinzip nur auf die Unterlagen, denn dann könnte ich widerrufen.

am 8. Juni 2014 um 20:46

Zitat:

Original geschrieben von Harry87q

@phaetoninteresse:

Was bedeutet Ahndung von der Zulassungsbehörde? Was hätte das für Folgen?

Das Fahren ohne Versicherungsschutz stellt ein Verstoß gegen das PflVG dar und ist eine Ordnungswidrigkeit. Es kann sein, dass die Zulassungsbehörde nachträglich den versicherungslosen Zeitraum ahnded. Kostenpunkt 25-50€ je nach Zulassungsbehörde. Der Konjunktiv zum Thema beruht auf der Tatsache, dass es wohl im Ermessen der Zulassungsbehörde liegen muss, ob sie noch eine Ahndung vornimmt, wenn bereits wieder eine Deckungskarte vorliegt. Teilweise läuft die Ahndung auch rein maschinell, so dass es auch auf den Ablauf ankommt, wann der Versicherer widerruf bzw. wann der neue Versicherer die Deckung ggü. der ZuLa bestätigt.

Wenn ich keinen Versicherer finden sollte der rückwirkend Versicherungsschutz gewährt, dann wechsele ich am besten erstmal gar nicht, richtig?

Naja, dass ich kann Dir nicht beantworten, dass musst Du selbst entsscheiden. Ich kann Dir lediglich aufzeigen, was für Folgen versicherungstechnisch und zulassungsrechtlich Dein Vorgehen haben (kann).

Bezüglich "zeitnah um neuen Versicherungsschutz kümmern": D. h. ich kann unabhängig davon, wann genau ich den Widerruf losschicke, bereits eine neue Versicherung abschließen?

Klar, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Solange Du Dir sicher bist, dass die Widerrufserklärung rechtswirksam ist, ist es kein Problem. Beachte aber trotzdem, dass der Zeitraum zwischen Vertragserklärungen nicht zu lang ist. Wenn der alte Versicherer nämlich keine Erklärung vorliegen hat, die zu einer Vertragsaufhebung führen würde, macht Sie ältere Rechte am Vertrag geltend.

Gruß Phaeti

Zitat:

Original geschrieben von Harry87q

 

@Corsadiesel:

Mein neues Auto ist bereits zugelassen, der Vertrag auch abgeschlossen. Ich warte im Prinzip nur auf die Unterlagen, denn dann könnte ich widerrufen.

Warte ab, ob Du solchen Versicherer findest, ansonsten kündige den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Die Folgen eines Widerrufes sind, der Versicherer zieht bei der Zulassungsbehörde die vorläufige Deckung zurück und der Gesetzgeber duldet kein Tag beim KFZ ohne Versicherungsschutz.

Also erst Versicherer mit der Deckung rückwirkend suchen und diese vorläufige Deckung (eVB) persönlich bei der Zulassungsstelle mit Erklärung auf Versichererwechsel abgeben, dann den anderen Vertrag widerrufen, damit es nicht passieren kann, dass ggf die Zulassungsstelle nicht rechtzeitig die neue eVB erhält und so ggf Deckungslücken entstehen.

am 20. Januar 2015 um 9:29

Hallo, ich habe diesbezüglich auch eine Frage.

Ich habe mir einen Lkw peugeot expert gekauft eine evb von der Versicherung bekommen und angemeldet.

Im Nachhinein erfahre ich das die normale kfzversicherung wo ich Zweitwagenprozente mit 50% habe bei lkw's nicht übernommen werden können.

Also bei sf 0 anfangen. Kostenpunkt 1480€ Nur haftpflicht!!

Aber einen Vertrag bei der Versicherung wurde noch nicht abgeschlossen.

Kann ich denn einfach die Versicherung wechseln in dem ich von einem günstigeren Versicherer die evb an die Zulassungsstelle weiter gebe?

Must halt den Vertrag widerrufen, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheines. Steht alles genau in der AKB

Solltest aber bei deiner Versicherung nachfragen, was von den Zweitwagenprozenten übrig bleibt, wenn es evtl. eine Sondereinstufung war

am 20. Januar 2015 um 10:27

Ja aber Versicherungsvertrag wurde doch noch garnicht abgeschlossen, da kann also garnichts kommen.

Oder soll ich erst Vertrag abschliessen um dann wieder wiederrufen zumessend?.

Absolut keine sondereinstufung :)

Dann solltest du den vorläufigen Versicherungsschutz kündigen

solltest aber die AKB des Versicherers dazu lesen:

z.B

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit

zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von 2 Wochen

ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.

Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf

B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz,

endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang

Ihrer Widerrufserklärung bei uns.

Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz

B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir

Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.

Vielleicht geht auch auf Kulanz eine rückwirkende Kündigung, dann brauchst du aber einen neuen Versicherer der dich auch rückwirkend versichert

am 20. Januar 2015 um 10:56

Alles klar, dann schau ich mal ob die neue Versicherung rückwirkend versichert.

Vielen Dank und alles gute

Es könnte Probleme geben, einen Versicherungsvertrag zu Widerrufen.

Denn ein Widerruf löst ebenfalls ein Widerruf des Versicherers bei der Zulassungsstelle aus und zwar ab Beginn der Zulassung. Sprich, bevor Du keinen anderen Versicherer gefunden hast, der Dir rückwirkend (also ab Zulassung) einen Versicherungsschutz bietet, würde ein ab Zulassung nicht versichertes KFZ bedeuten, was strafbar ist.

Da ein LKW einer anderen Fahrzeuggruppe als PKW angehört, wird dieser Vertrag natürlich nicht als 2. Fahrzeug gewertet.

Hier noch ein Tipp, wenn der FS bereits 3 Jahre besteht, dann könnte der LKW auch mit SF1/2 (Führerscheinregelung) anfangen.

Je nach Bedingungen des Versicherers.

am 21. Januar 2015 um 2:26

Alles klar danke

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