Ist das Parken hier erlaubt/verboten bzw. kann der Eigentümer abschleppen lassen?

Die Frage steht ja schon im Titel.

Die Situation ist wie auf dem Bild. Es ist nichts abgezäunt, gibt kein Tor und kein Schild. Weder Privatparkplatz oder Privatgrundstück.
Laut Eigentümer sagen Polizei und Ordnungsamt ja. Ich bezweifle das ja.

Gibt es dazu eindeutige Urteile?

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Gibt´s davon auch ne offizielle Festscheibung auf die man sich berufen kann?

Feuerwehraufstellfläche könnte man meinen, aber dann würde da (wie auch auf dem weißen Kreuz) nicht ständig jemand parken. Zumal die Frage bei dem Kreuz ist: Was ist die Einfahrt und wie breit muss/kann/darf diese sein. Durch den Stromkasten wird wohl niemand durchfahren können.

Zitat:

@summercap schrieb am 26. Januar 2021 um 13:26:22 Uhr:


Hallo,

................soooo isses !

Eindeutiger kann eine Fläche nicht gekennzeichnet werden.

Gruss
summercap

Eine Sperrfläche wird (zumindest in Deutschland) immer mit Schraffierung oder einer Zickzacklinie markiert, welche obendrein noch umrandet ist.

Das grosse Kreuz auf dem Foto ist so gar nicht definiert, solll aber sicher an ein Haltverbot erinnern.

Bei einer Sperrfläche würden ausserdem die danach gelagerten Freiflächen unmöglich erreichbar sein. Und spätestens hier fragt man sich, warum die angelegt wurden ?

Zitat:

@tino27 schrieb am 26. Januar 2021 um 15:27:17 Uhr:


Gibt´s davon auch ne offizielle Festscheibung auf die man sich berufen kann?

Wie wäre es mit §12 StVO? (Abs 3 Satz 3)

§1004 BGB käme auch in Betracht. (auch ohne das Kreuz und berechtigt zum Abschleppen)

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 26. Januar 2021 um 19:13:17 Uhr:


Das grosse Kreuz auf dem Foto ist so gar nicht definiert, solll aber sicher an ein Haltverbot erinnern.

Flächen auf größeren Parkplätzen, welche nicht zum Parken genutzt werden sollen, werden auch gern "durchgestrichen" mit einem Kreuz.

Im Endeffekt ist das Parken auch ohne das Kreuz dort verboten; mit dem Kreuz wird es für einen Ignoranten allerdings schwieriger zu behaupten, er habe das nicht gewusst und dachte er könne da parken.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 26. Januar 2021 um 22:27:50 Uhr:


Flächen auf größeren Parkplätzen, welche nicht zum Parken genutzt werden sollen, werden auch gern "durchgestrichen" mit einem Kreuz.

Im Endeffekt ist das Parken auch ohne das Kreuz dort verboten; mit dem Kreuz wird es für einen Ignoranten allerdings schwieriger zu behaupten, er habe das nicht gewusst und dachte er könne da parken.

Richtig. Diese Flächen dürfen aber überfahren werden. Bei einer ,,richtigen,, Sperrfläche wäre das nicht statthaft.

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Zitat:

@tino27 schrieb am 26. Januar 2021 um 12:25:11 Uhr:



Zitat:

@WeissNicht schrieb am 26. Januar 2021 um 11:39:31 Uhr:



Wie oben bereits erwähnt. Das ist ein Gehweg (Zuweg zum Haus). Gehwege haben üblicherweise nicht die zulässige Flächenbelastung, wie Einfahrten. Fährt man darüber freut sich der Eigentümer ggf. über einen auf deine Rechnung gemachten neuen Weg.

Ich weiß nicht, ob du die hintere Fläche meinst, aber das ist kein Gehweg.

Man kann sogar sehen, dass es mit Pflaster als eine Art Parkplatz abgetrennt ist und zwar in der gleichen Art und Weise, wie im Rest der Straße.

Wahrscheinlich ist es ein klassischer 50:50 Elfmeter. Kann man geben, muss man nicht.

Auf dem Foto ist ein Gulli-Deckel. Damit ist dort quasi parken verboten weil du dies eigentlich fast nur kannst wenn dein Auto auf dem Gulli-Deckel steht.

§12 Abs. 3 StVO

D.h. spätestens wenn mal ein Ver-/Entsorger kommt und will/muss in den schacht ist das Auto schneller weg als du gucken kannst.

Zitat:

@tino27 schrieb am 25. Januar 2021 um 18:26:28 Uhr:


Die Frage steht ja schon im Titel.

Die Situation ist wie auf dem Bild. Es ist nichts abgezäunt, gibt kein Tor und kein Schild. Weder Privatparkplatz oder Privatgrundstück.
Laut Eigentümer sagen Polizei und Ordnungsamt ja. Ich bezweifle das ja.

Gibt es dazu eindeutige Urteile?

Ich stell mich ab sofort auch jeden Abend auf deinen Stellplatz. Unter dem Carport ist es schon trocken und einen Zaun gibt es ja nicht. Daher darf ich da ja parken.😛😛😁

Es ist ja kein persönlicher Stellplatz und ein Carport hab ich auch nicht. 😉

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 26. Januar 2021 um 22:27:50 Uhr:



Wie wäre es mit §12 StVO? (Abs 3 Satz 3)

§1004 BGB käme auch in Betracht. (auch ohne das Kreuz und berechtigt zum Abschleppen)

Es geht ja weniger um das Kreuz. Und vor der Einfahrt steht man bei de seitlichen Teil auch nicht.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 27. Januar 2021 um 08:01:12 Uhr:



Auf dem Foto ist ein Gulli-Deckel. Damit ist dort quasi parken verboten weil du dies eigentlich fast nur kannst wenn dein Auto auf dem Gulli-Deckel steht.

§12 Abs. 3 StVO

D.h. spätestens wenn mal ein Ver-/Entsorger kommt und will/muss in den schacht ist das Auto schneller weg als du gucken kannst.

da bezweifel ich, da ich mal in der Branche war. 72 Stunden ab dem Aufstellen des Schildes Halteverbot.

Zitat:

@tino27 schrieb am 27. Januar 2021 um 13:18:09 Uhr:


Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 27. Januar 2021 um 08:01:12 Uhr:



Auf dem Foto ist ein Gulli-Deckel. Damit ist dort quasi parken verboten weil du dies eigentlich fast nur kannst wenn dein Auto auf dem Gulli-Deckel steht.

§12 Abs. 3 StVO

D.h. spätestens wenn mal ein Ver-/Entsorger kommt und will/muss in den schacht ist das Auto schneller weg als du gucken kannst.

da bezweifel ich, da ich mal in der Branche war. 72 Stunden ab dem Aufstellen des Schildes Halteverbot.

Kannst du bezweifeln. Nur: Du übersiehst dass es hier keines Schildes bedarf. Das Parkverbot besteht so oder so.

Ich zitiere die StVO:

Das Parken ist unzulässig über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist

Da muss keiner extra ein Schild aufstellen. In dem Moment wo du dort parkst hast du schon eine Ordnungswidrigkeit begangen

Zitat:

@tino27 schrieb am 27. Januar 2021 um 13:18:09 Uhr:



Zitat:

@WeissNicht schrieb am 26. Januar 2021 um 22:27:50 Uhr:



Wie wäre es mit §12 StVO? (Abs 3 Satz 3)

§1004 BGB käme auch in Betracht. (auch ohne das Kreuz und berechtigt zum Abschleppen)

Es geht ja weniger um das Kreuz. Und vor der Einfahrt steht man bei de seitlichen Teil auch nicht.

§12 StVO Abs 3 Satz 3 und 4 verbieten dort das Parken. 3 weil die Einfahrt dadurch gestört wird. Im § steht zwar "Vor", eine Behinderung der Einfahrt kann jedoch auch darunter fallen. 4 weil dort ein Schachtdeckel ist.
Und §1 StVO haben wir auch noch, welcher verletzt wird.

§1004 BGB da es ein Privatgrundstück ist und eine Besitzstörung vorliegt. Der Eigentümer kann genau dort nämlich keine Hanfpflanzen anbauen, wenn er gerade Lust dazu hat, da ihn der PKW daran hindert. Gäbe es nicht andere §§, welche Sachbgeschädigung verbieten, könnte er sogar ein parkendes Fahrzeug "umgestalten" (darf er allerdings wegen anderer § nicht).

Aber gut, wenn du kein Privatgrundstück hast, welches man dir zuparken könnte, komme ich morgen vorbei und mauere deine Haustür zu.... ist ja nicht verboten wenn ich von aussen rankomme.
Und ich habe tatsächlich noch keinen einzigen § gesehen, der explizit das Zumauern von Haustüren verböte...
Nebenbei ist eine Grillparty in deinem Wohnzimmer auch nirgends explizit verboten.... jemand Lust auf Grillen?
Ist das Abschrauben deiner Reifen eigentlich verboten? Wenn ich die Reifen fein säuberlich und ohne Beschädigung neben dem Fahrzeug aufstapele ist es keine Straftat.

(Mein Text setzt das Stilmittel der "reductio ad absurdum ein; also nicht wortwörtlich zu verstehen)

Anmerkung:
Meine lieben Nachbarn haben es mit dem Parkverbot auch nicht so genau genommen. Auf ein freundliches Gespräch liessen sie sich nicht ein. Der Lerneffekt setzte ein, als ich sie von der Polizei habe rausklingeln lassen, wenn ich zur Arbeit musste und dort ein Fahrzeug stand. Ist halt extrem blöd, dass ich um 04:00 zu Arbeit fahre und von der Polizei geweckt zu werden und ich steh daneben und lächle freundlich.
Nebeneffekt. Parkt dort nun einer, wird er von den Nachbarn gewanrt, dass er dort nicht parken dürfe.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 27. Januar 2021 um 13:49:05 Uhr:


Da muss keiner extra ein Schild aufstellen. In dem Moment wo du dort parkst hast du schon eine Ordnungswidrigkeit begangen

Vielleicht meinen wir unterschiedliche Schachtdeckel. Der auf dem Foto, zwischen 2 markierten Stellplätzen, erscheint mir auf privatem Grund zu sein, wo man keine Ordnungswidrigkeiten begehen kann.

Zitat:

@tino27 schrieb am 27. Januar 2021 um 13:18:09 Uhr:


Es ist ja kein persönlicher Stellplatz und ein Carport hab ich auch nicht. 😉

Sie scheinen es wirklich nicht zu kapieren. Da es sich offensichtlich um eine Privatgrundstück handelt (was man eindeutig an vielen Dingen ablesen kann) ist es vollkommen irrelevant ob hier ein Zaun steht oder nicht.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 27. Januar 2021 um 15:12:39 Uhr:



Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 27. Januar 2021 um 13:49:05 Uhr:


Da muss keiner extra ein Schild aufstellen. In dem Moment wo du dort parkst hast du schon eine Ordnungswidrigkeit begangen

Vielleicht meinen wir unterschiedliche Schachtdeckel. Der auf dem Foto, zwischen 2 markierten Stellplätzen, erscheint mir auf privatem Grund zu sein, wo man keine Ordnungswidrigkeiten begehen kann.

Ich meine jenen zwischen Mülltonne und Telefonverteilerkasten, also jenen auf dem der TE parkt. Stimmt. Könnte privater Grund sein und die OWI theoretisch wegfallen. Wenn es aber dennoch ein "öffentlicher Kanalanschluss" ist und nicht grad ein selbst gebuddelter Brunnen ist auf den man zufällig einen Güllideckel legt weil der gerade passt dürfte dies irrelevant sein da auch dieser dann jederzeit zugänglich sein muss.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 27. Januar 2021 um 15:45:07 Uhr:



Zitat:

@Moewenmann schrieb am 27. Januar 2021 um 15:12:39 Uhr:



Vielleicht meinen wir unterschiedliche Schachtdeckel. Der auf dem Foto, zwischen 2 markierten Stellplätzen, erscheint mir auf privatem Grund zu sein, wo man keine Ordnungswidrigkeiten begehen kann.

Ich meine jenen zwischen Mülltonne und Telefonverteilerkasten, also jenen auf dem der TE parkt. Stimmt. Könnte privater Grund sein und die OWI theoretisch wegfallen. Wenn es aber dennoch ein "öffentlicher Kanalanschluss" ist und nicht grad ein selbst gebuddelter Brunnen ist auf den man zufällig einen Güllideckel legt weil der gerade passt dürfte dies irrelevant sein da auch dieser dann jederzeit zugänglich sein muss.

Laut TE ist die Auf/Einfahrt öffentlichen Grund!

Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 27. Januar 2021 um 16:09:07 Uhr:



Laut TE ist die Auf/Einfahrt öffentlichen Grund!

Wir schrieben vom Gelände hinter dem Verteilerkasten. Diese Kästen werden häufig genau an der Grundstücksgrenze aufgebaut, was ein starkes Indiz für Privatgrund dahinter sein kann aber nicht muss.

Es wäre schon sehr ungeschickt, zwei Stellplätze genau über einem Schacht zu markieren.

Wenn ich mir die Bilder so ansehe erhärtet sich bei mir dieser Eindruck:
Da wurden zwei Stellplätze nebeneinander markiert (was die Motivation für die gesperrte Fläche abgäbe). Die Plätze sind aber unkomfortabel mit 90° Winkel anzufahren, zudem sehr schmal. Daher wird ein Kfz schräg über beide Plätze abgestellt und der damit verbundene Verlust durch „kreatives“ Parken ausgeglichen.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 27. Januar 2021 um 13:49:05 Uhr:



Kannst du bezweifeln. Nur: Du übersiehst dass es hier keines Schildes bedarf. Das Parkverbot besteht so oder so.

Ich zitiere die StVO:

Das Parken ist unzulässig über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist

Da muss keiner extra ein Schild aufstellen. In dem Moment wo du dort parkst hast du schon eine Ordnungswidrigkeit begangen

Dabei geht es um das Parken auf Kanaldeckeln auf Gehwegen. Sonst könnte man jeden Abend zehntausende Autos abschleppen.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 27. Januar 2021 um 14:39:27 Uhr:



§12 StVO Abs 3 Satz 3 und 4 verbieten dort das Parken. 3 weil die Einfahrt dadurch gestört wird. Im § steht zwar "Vor", eine Behinderung der Einfahrt kann jedoch auch darunter fallen. 4 weil dort ein Schachtdeckel ist.
Und §1 StVO haben wir auch noch, welcher verletzt wird.

§1004 BGB da es ein Privatgrundstück ist und eine Besitzstörung vorliegt. Der Eigentümer kann genau dort nämlich keine Hanfpflanzen anbauen, wenn er gerade Lust dazu hat, da ihn der PKW daran hindert. Gäbe es nicht andere §§, welche Sachbgeschädigung verbieten, könnte er sogar ein parkendes Fahrzeug "umgestalten" (darf er allerdings wegen anderer § nicht).

Aber gut, wenn du kein Privatgrundstück hast, welches man dir zuparken könnte, komme ich morgen vorbei und mauere deine Haustür zu.... ist ja nicht verboten wenn ich von aussen rankomme.
Und ich habe tatsächlich noch keinen einzigen § gesehen, der explizit das Zumauern von Haustüren verböte...
Nebenbei ist eine Grillparty in deinem Wohnzimmer auch nirgends explizit verboten.... jemand Lust auf Grillen?
Ist das Abschrauben deiner Reifen eigentlich verboten? Wenn ich die Reifen fein säuberlich und ohne Beschädigung neben dem Fahrzeug aufstapele ist es keine Straftat.

Du könntest höchstens die Haustür des Mietshauses zumauern.

Die Sache mit dem Privatgrundstück ist schon klar. Zu 99,9% ist dies auch trotz nicht vorhandenem Tor erkennbar. Aber da hier die ganze Sache so seltsam angeordnet ist, ist es meiner Meinung nach nicht eindeutig.
Es haben ja auch alle geglaubt, dass das weiße Kreuz schon auf Privatgrund ist und das ist es nicht.
Wieso sollte man also davon ausgehen, dass der kleine seitliche Teil privat ist? In dubio pro reo.

Anbei noch mal die Grundstücksgrenzen. Es könnte bspw. auch so aussehen, wie orange nachgemalt.

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