iPad beim Autofahren

Darf ich während der Fahrt ein iPad benutzen, um eMails zu checken, im Internet surfen usw.?

Zitat:

§23 StVO (1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Ein iPad ist ja in meinen Augen kein Mobil- oder Autotelefon, da es keine Telefonfunktion besitzt.

Sehe ich das richtig?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@gofradomp schrieb am 18. Dezember 2014 um 19:02:22 Uhr:


Darf ich während der Fahrt ein iPad benutzen, um eMails zu checken, im Internet surfen usw.?

Nein. Jedenfalls nicht, wenn du einen Hauch Intelligenz besitzt. Denn dann erkennst du, warum sich so ein Blödsinn von selbst verbietet.

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Zitat:

@Roadwin schrieb am 19. Dezember 2014 um 11:50:33 Uhr:



Zitat:

@kenny474 schrieb am 19. Dezember 2014 um 10:25:48 Uhr:


Es ist aber ja wohl auch so, dass die Gesetze immer der Realität etwas hinterher hinken.
Richtig, ändert aber nichts an dem Grundsatz, dass nur das verboten ist und bestraft werden kann, was der Gesetzgeber als verboten erklärt und mit einer Strafe belegt hat.

Das schreit nach einer Grundsatzdiskussion. Gehört hier aber nicht hin.

Ich sage, es muss nicht jeder Schwachsinn ausdrücklich verboten werden damit der letzte begreift das es nicht gestattet ist. Viele konkrete Verbote "verschwinden" in allgemeinen Formulierungen.

Zitat:

@Roadwin schrieb am 19. Dezember 2014 um 11:50:33 Uhr:


Der Umkehrschluss mit "was nicht verboten ist, ist erlaubt" ist absolut in Ordnung (man sollte aber Verbot und Strafe nicht mit Verantwortung und Haftung verwechseln, Strafrecht und Zivilrecht sind zwei hoch unterschiedliche Themenbereiche).

Wenn Dich richtig verstehe verwechselst Du es gerade selbst.

Zitat:

Richtig, ändert aber nichts an dem Grundsatz, dass nur das verboten ist und bestraft werden kann, was der Gesetzgeber als verboten erklärt und mit einer Strafe belegt hat.

Mir ist grad noch etwas eingefallen🙂

Es gibt eine app die die Kamera funktion als hintergrund aktiviert. Hab die mal im fernsehen gesehen. Sie wurde für fussgänger entwickelt. Das heist jetzt. Wenn man ins menü geht und die app aktiviert wird als hintergrund das kamera bild aktiviert und man kann auch noch das ganze display bedienen.und zwischen den apps hin und her switchen. Das was die kamera sieht wird immer im hintergrund angezeigt.

So kann man ja das ipad auf die Windschutzscheibe befestigen und es bedienen. und man hat aber noch immer die augen auf der strasse🙂))

Zitat:

@Chris870bd schrieb am 19. Dezember 2014 um 12:05:58 Uhr:


Mir ist grad noch etwas eingefallen🙂

Es gibt eine app die die Kamera funktion als hintergrund aktiviert. Hab die mal im fernsehen gesehen. Sie wurde für fussgänger entwickelt. Das heist jetzt. Wenn man ins menü geht und die app aktiviert wird als hintergrund das kamera bild aktiviert und man kann auch noch das ganze display bedienen.und zwischen den apps hin und her switchen. Das was die kamera sieht wird immer im hintergrund angezeigt.

So kann man ja das ipad auf die Windschutzscheibe befestigen und es bedienen. und man hat aber noch immer die augen auf der strasse🙂))

Sozusagen HUD, nur andersrum...

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Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 19. Dezember 2014 um 12:02:58 Uhr:


Wenn Dich richtig verstehe verwechselst Du es gerade selbst.

Eher nicht, man muss nicht gegen ein Verbot verstoßen, um in einer Haftung zu sein.

Es gibt kein Verbot für eine "fahrlässige Sachbeschädigung"; kippe ich aus Unachtsamkeit ein Bier in Deinen Fernseher, dann habe ich nichts Verbotenes gemacht und es ist keine Strafe möglich (auch wenn es nachvollziehbar ist, dass Du mich hängen sehen möchtest 😁). Ich bin aber für den entstandenen Schaden haftbar, auch bekannt als "Verursacherprinzip" oder genauer §823 BGB.

Geht auch umgekehrt: Ich als Fahrer missachte die Vorfahrt bei Rechts-vor-Links und werde auch mit einem Bußgeld bestraft, in der Haftung ist aber üblicherweise die Versicherung des Fahrzeughalters. Wobei der Fahrzeughalter nicht mal ein existierender Mensch sein muss (Firmenwagen und GmbH).

Man muss halt aufmerksam Fahren. Es gibt ja Situationen, in denen kann man so ein Gerät problem/gefahrlos bedienen. Und in anderen halt nicht. Diese Verbote sind zum Teil ja auch gerechtfertigt, weil die Allgemeinheit halt zu **** ist, sich darüber Gedanken zu machen wann man etwas tun kann und wann nicht. Aber ob ich nun das Navi oder das Handy-Navi bediene: drauf geschi**en! Auch eine Stau-Analyse durchführen etc. kann man ja mal machen. Ist halt immer die Frage, wie das eigene Bedienkonzept und die Positionierung des Geräts eingerichtet ist. Geht mMn völlig problemlos einfache Tätigkeiten "nebenbei" zu erledigen. Nachrichten Schreiben etc. gehört halt nicht dazu. Und eine Adresse im Festeinbau-Navi einzugeben das geht ja wohl immer, wenn man weiß wie das bedient wird!
Was ich mich auch immer Frage: Was ist an der Radio Bedienung so eine große Ablenkung? Oder wenn ich eine andere CD etc. einlege?

Zitat:

@jetsetjohn schrieb am 19. Dezember 2014 um 12:40:01 Uhr:


Was ist an der Radio Bedienung so eine große Ablenkung? Oder wenn ich eine andere CD etc. einlege?

Die Strecke, die man vollkommen blind dabei zurücklegt.

Es ist nicht die Zeit, die man auf das Radio selbst blickt, sondern von dem Moment, wo man den Blick von der Straße abwendet bis zu dem Zeitpunkt, wann man wieder vollständig auf die Straße sieht und auf etwas reagieren könnte (+Reaktionszeit), was da u.u. längst geschehen ist..

Was viele als "Sekundenbruchteil" ansehen sind allein schon bei der Radiobedienung oftmals mehr als 3 Sekunden und entsprechen bei gemütlichen 130 km/h gleich mal 110 Meter völliger Blindflug.

@Roadwin

Ist es den bei der gesetzlichen Auslegung die entscheidende Charakterisierung des Mobiltelefons, dass man damit telefonieren kann, damit es als verboten gilt oder können hier andere Eigenschaften herangezogen werden, damit die Bedienung eines Geräts verboten ist? Oder anders gesagt; was ist für eine mögliche Bestrafung stärker zu gewichten; WAS ich tue oder WOMIT ich etwas tue?

Ich denke dabei z.B. an den Umstand, das mit einem Mobiltelefon meines Wissens (kann mich zweifelsohne auch irren dabei!) nicht nur das bloße telefonieren verboten ist, sondern auch beispielsweise E-Mails schreiben etc. Also Dinge, die man auch mit einem iPad tun kann.
Ich gehe hier immer davon aus, dass dies im fließenden Verkehr geschieht, Ampel Halt und Motor aus jetzt mal außen vor.

Wäre es also hier so, das eine E-Mail auf dem Handy geschrieben verboten, auf dem iPad (da als solches nicht explizit im Gesetz erwähnt) aber erlaubt wäre?
Oder wäre die Rechtssprechung dann dahingehend, dass sich das Verbot nicht auf den Charakter des Geräts, sondern auf den Charakter der Tätigkeit bezieht? Und da ja eine E-Mail schreiben auf dem Handy verboten ist, diese dann auch auf dem Tablet bestraft würde?

Zitat:

@kenny474 schrieb am 19. Dezember 2014 um 13:40:00 Uhr:


....
Wäre es also hier so, das eine E-Mail auf dem Handy geschrieben verboten, auf dem iPad (da als solches nicht explizit im Gesetz erwähnt) aber erlaubt wäre?...

Das siehst du völlig richtig.

Du kannst aber selbstverständlich eine SMS schreiben, wenn das Telefon in einer Halterung steckt.

Ob das alles sinnvoll ist oder nicht, ist eine ganz andere Sache.

Der Gesetzgeber hat nunmal ausdrücklich die Nutzung von Mobiltelefonen untersagt (wenn diese dazu in die Hand genommen werden), obwohl zum Zeitpunkt der Formulierung sehr wohl schon CB-Funkgeräte und WalkieTalkies bekannt waren. Somit muss man davon ausgehen, dass die Benutzung eben dieser Geräte (und grundsätzlich von anderen als die Genannten) nicht unter Strafe gestellt werden sollte.

Zitat:

@Detta56 schrieb am 19. Dezember 2014 um 05:26:30 Uhr:


.... Der Gesetzgeber ist aufgerufen den Begriff Telefon im § 23 genauer zu definieren, was er bisher noch nicht getan hat. ....

Was ist denn an den Begriffen "Mobilfunktelefon" oder "Hörer eines Autotelefones" so missverständlich, dass eine genauere Definition notwendig ist?

Wenn "elektronisches Gerät" gemeint gewesen wäre, dann würde es genau so im Gesetz stehen.

Zitat:

@kenny474 schrieb am 19. Dezember 2014 um 13:40:00 Uhr:


andere Eigenschaften herangezogen werden, damit die Bedienung eines Geräts verboten ist?

Es betrifft die gesamte Nutzung eines Gerätes, das ein Mobiltelefon ist und man dabei in der Hand hält.

Das "Umlagern" aus der Jackentasche in eine fahrzeugseitige Halterung gehört nicht zu dessen (Be)Nutzung, das reine Ablesen der Uhr auf dem Display allerdings schon.

Zitat:

Oder anders gesagt; was ist für eine mögliche Bestrafung stärker zu gewichten; WAS ich tue oder WOMIT ich etwas tue?

Bei OWIs gibt es für mögliche Varianten keine Gewichtung, man hat es gemacht oder man hat es nicht gemacht.

Für die Pedanten: Die bei OWIs schon mögliche Gewichtung ist äußerst begrenzt und trifft hier nicht zu. Ein größeres Tablet ist ein Tablet und ein Navi ein Navi aber kein Mobiltelefon. Eine Art "Anpassung" über Vergleichshandlungen aus anderen Bereichen ist nicht machbar.

Daraus mag es zu Kuriositäten kommen, dass eine kurze Nutzung des Handys deutlich schwerer sanktioniert wird, als eine intensive Bedienung eines Tablet-PC.

Ist aber für den Bereich Verbot und Strafe ein Situation für den Gesetzgebers, hat der ein bestimmtes Gerät benannt, dann ist es auch nur dieses Gerät. Kann der Gesetzgeber ja jederzeit ändern, aber kein anderer.

Es werden auch regelmäßig Gesetze geändert und sich verändernden Situationen angepasst. Bei der Erweiterung vom "Handy-Verbot" besteht aber das massive Problem mit der Formulierung des Textes, damit möglichst jeder derzeitige und kommende Bedienungs-Quatsch erfasst ist, aber ohne dass man übliche, zur Fahrzeugnutzung gehörende Dinge gleich mit aussperrt.

Zitat:

Wäre es also hier so, das eine E-Mail auf dem Handy geschrieben verboten, auf dem iPad (da als solches nicht explizit im Gesetz erwähnt) aber erlaubt wäre?

Wenn man mal den §23.1 außen vor lässt, was Email und ähnliche Scherze grundsätzlich verbietet und nur das "Handy-Verbot" aus §23.1a betrachtet ist es fast richtig.

Der Unterschied ist nicht das Email-Schreiben, sondern das "in der Hand halten". Schreiben darf man mit beiden, nur darf das Handy dafür nicht in der Hand gehalten werden und muss in einer Halterung stecken, das Tablet darf man in der Hand halten (nochmals: §23.1 StVO außen vor gelassen).

Zitat:

Oder wäre die Rechtssprechung dann dahingehend, dass sich das Verbot nicht auf den Charakter des Geräts, sondern auf den Charakter der Tätigkeit bezieht?

Der Gesetzgeber hat "Mobil- oder Autotelefon" wortwörtlich benannt und damit ist es dann auch nur genau dieses Gerät.

Hat ja mit einem DECT-Telefon mit Hand am Ohr während der Fahrt einen Freispruch gegeben. DECT ist das Handbedienteil eines Festnetz-Telefons, aber kein Mobiltelefon.

-wieder entfernt-

Zitat:

@Chris870bd schrieb am 19. Dezember 2014 um 12:05:58 Uhr:


Mir ist grad noch etwas eingefallen🙂

Es gibt eine app die die Kamera funktion als hintergrund aktiviert. Hab die mal im fernsehen gesehen. Sie wurde für fussgänger entwickelt. Das heist jetzt. Wenn man ins menü geht und die app aktiviert wird als hintergrund das kamera bild aktiviert und man kann auch noch das ganze display bedienen.und zwischen den apps hin und her switchen. Das was die kamera sieht wird immer im hintergrund angezeigt.

So kann man ja das ipad auf die Windschutzscheibe befestigen und es bedienen. und man hat aber noch immer die augen auf der strasse🙂))

Ich hab gedacht es geht nicht mehr schlimmer , aber dann fällt irgend jemand doch noch was " absurderes"

ein.🙂😰

Zitat:

@kasemattenede schrieb am 19. Dezember 2014 um 14:49:16 Uhr:



Zitat:

@Chris870bd schrieb am 19. Dezember 2014 um 12:05:58 Uhr:


Mir ist grad noch etwas eingefallen🙂

Es gibt eine app die die Kamera funktion als hintergrund aktiviert. Hab die mal im fernsehen gesehen. Sie wurde für fussgänger entwickelt. Das heist jetzt. Wenn man ins menü geht und die app aktiviert wird als hintergrund das kamera bild aktiviert und man kann auch noch das ganze display bedienen.und zwischen den apps hin und her switchen. Das was die kamera sieht wird immer im hintergrund angezeigt.

So kann man ja das ipad auf die Windschutzscheibe befestigen und es bedienen. und man hat aber noch immer die augen auf der strasse🙂))

Ich hab gedacht es geht nicht mehr schlimmer , aber dann fällt irgend jemand doch noch was " absurderes"
ein.🙂😰

Der fanatsie sind keine grenzen gesetzt🙂 Ist natürlich als spass zu verstehen. Eventuell wird schon einer im store nach der app gesucht haben. Der nächste beitrag was hier erstellt wird, wird dann lauten: Darf ich mein ipad am steuer benutzen wenn ich im display die strasse sehe. 🙂

@Roadwin

Vielen Dank für deine Ausführungen, war sehr spannend und informativ! Nicht dass ich jetzt mit dem Tablet in der Hand in der Weltgeschichte rumfahre, aber ich finde solche Dinge wirklich interessant!

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