In der Wiese parkverbot?
Guten Morgen liebe Community,
ich habe heute Nacht (2:00Uhr) einen Strafzettel bekommen, weil ich in einer Wiese geparkt habe. Dort stehen weder Hinweise noch Verkehrsschilder, dass ich dies zu unterlassen habe.
Ist der Strafzettel rechtens?
Danke schonmal bim Vorraus
Michi aus Minga
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@michiminga schrieb am 18. September 2015 um 06:56:23 Uhr:
Ist der Strafzettel rechtens?
Ja.
Woraus sich das ergibt, sei mal dahingestellt. Das kann die Grünflächensatzung sein oder Naturschutzgesetze etc. §2 StVO sagt "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen" und § 12 Abs. 4 StVO sagt "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren." Allein schon dadurch ist’s verboten in der Wiese zu stehen, es sei denn sie war als Parkplatz ausgeschildert.
Was genau wird dir denn vorgeworfen?
82 Antworten
Da war wohl ein Denunziant unterwegs mit seinem Hund Gassi gehen und hat dein Auto gesehen. 😉
Zitat:
@Kai R. schrieb am 18. September 2015 um 10:57:20 Uhr:
[...] ich bin sicher, der TE will gar keine Rechtsmeinungen, sondern möchte gerne möglichst viel sinnloses Dummschwatzen in seinem Thread. 😁
Inquisiteur! Genau Du selbst fröhnst dieser Beschäftigung.
Zitat:
@sasisoli schrieb am 18. September 2015 um 13:15:24 Uhr:
...hast Du vielleicht gegen die Fahrtrichtung geparkt?
Das ist ja in D aus unergründlichen Motiven verboten...
Die unergründlichen Motive sind:
- keine Rückstrahler an der Front
- Gefahr der Verwechslung mit einer Einbahnstraße
Zitat:
@birscherl schrieb am 18. September 2015 um 13:45:03 Uhr:
Doch, darfst du. Ein Besitzstörung liegt hier gar nicht vor, weil die Benutzung des Rollers überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Das wäre höchstens der Fall, wenn man ihn außer Sichtweite schiebt und der Eigentümer ihn deswegen nicht finden kann.Zitat:
@Kai R. schrieb am 18. September 2015 um 10:54:35 Uhr:
nein. Das ist eine verbotene Besitzstörung und kann eine zivilrechtliche Unterlassungsklage auslösen.Der Begriff Besitzstörung beschreibt die Beeinträchtigung der tatsächlichen Möglichkeit eines Besitzers einer Sache, mit dieser nach Belieben zu verfahren, und das ist nicht gegeben.
Wie man einen Roller mit Lenkerschloß wegschieben will, kann sich jeder mit seiner Phantasie selbst ausmalen. Aber wie soll man z.B. vorgehen, wenn von unbefugter Hand der Pkw-Anhänger einfach auf den Gehweg oder die nächste Grundstückseinfahrt geschoben wurde, und man deswegen eine Zahlungsaufforderung erhält???
Ähnliche Themen
Zitat:
@augenauf schrieb am 19. September 2015 um 00:45:33 Uhr:
Da war wohl ein Denunziant unterwegs mit seinem Hund Gassi gehen und hat dein Auto gesehen. 😉
Würde ein Auto auf der Wiese vor Deinem Haus parken, wärst Du auch der Denunziant.
Zitat:
@birscherl schrieb am 18. September 2015 um 17:18:15 Uhr:
Das ist aber ein Parkstreifen / Parktasche / Parkplatz wie auch immer, da gibt es afaik keine Beleuchtungspflicht.
Falsch, @birscherl. Die Beleuchtungspflicht gilt immer.
§17(4)StVO "[...] Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.[...]"
Die Unterscheidung, auf der Fahrbahn oder daneben gilt nur für Lkw >3,5t, Anhänger, Motorräder u.ä., wie es @giovannibastanza schon schrieb.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 19. September 2015 um 10:51:53 Uhr:
Würde ein Auto auf der Wiese vor Deinem Haus parken, wärst Du auch der Denunziant.Zitat:
@augenauf schrieb am 19. September 2015 um 00:45:33 Uhr:
Da war wohl ein Denunziant unterwegs mit seinem Hund Gassi gehen und hat dein Auto gesehen. 😉
Auf welcher Grundlage unterstellst du mir so was? 😕 🙄
Du kennst mich überhaupt nicht. Was ein sinnloser Beitrag.
Zitat:
@augenauf schrieb am 19. September 2015 um 11:09:31 Uhr:
Auf welcher Grundlage unterstellst du mir so was? 😕 🙄Zitat:
@Mischkolino schrieb am 19. September 2015 um 10:51:53 Uhr:
Würde ein Auto auf der Wiese vor Deinem Haus parken, wärst Du auch der Denunziant.
Du kennst mich überhaupt nicht. Was ein sinnloser Beitrag.
Auf der selben Grundlage, auf der Du das einzelnen Hundebesitzern des Münchener Wohngebietes unterstellst 😉. Oder kennst Du die alle persönlich?
Zitat:
@michiminga schrieb am 18. September 2015 um 13:09:33 Uhr:
So Bitteschön hier ist der StrafzettelIch finde die Begründung sehr Waage weil ich am rechten Fahrbahnrand stand
Na, wenigstens hast Du dort nachts nicht unbeleuchtet geparkt 😉. Aber ich glaube nicht, daß das Wiesengrundstück schon am Fahrbahnrand beginnt. Ein 2-3m breiter Streifen (Bankett) wird sicherlich noch zum Straßenraum gehören. Da dieser nicht ausreichend befestigt ist, wird das Knöllchen wohl rechtens sein.
Grüße von Mischko....
Zitat:
@birscherl schrieb am 18. September 2015 um 13:45:03 Uhr:
Doch, darfst du. Ein Besitzstörung liegt hier gar nicht vor, weil die Benutzung des Rollers überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Das wäre höchstens der Fall, wenn man ihn außer Sichtweite schiebt und der Eigentümer ihn deswegen nicht finden kann.Zitat:
@Kai R. schrieb am 18. September 2015 um 10:54:35 Uhr:
nein. Das ist eine verbotene Besitzstörung und kann eine zivilrechtliche Unterlassungsklage auslösen.Der Begriff Besitzstörung beschreibt die Beeinträchtigung der tatsächlichen Möglichkeit eines Besitzers einer Sache, mit dieser nach Belieben zu verfahren, und das ist nicht gegeben.
Darf man ganz sicher nicht! Oder glaubst Du, man dürfe Dein Auto auch einfach so von einem Parkplatz wegschieben, nur weil man selber darauf parken will?
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 19. September 2015 um 11:06:09 Uhr:
Falsch, @birscherl. Die Beleuchtungspflicht gilt immer.Zitat:
@birscherl schrieb am 18. September 2015 um 17:18:15 Uhr:
Das ist aber ein Parkstreifen / Parktasche / Parkplatz wie auch immer, da gibt es afaik keine Beleuchtungspflicht.§17(4)StVO "[...] Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.[...]"
Die Unterscheidung, auf der Fahrbahn oder daneben gilt nur für Lkw >3,5t, Anhänger, Motorräder u.ä., wie es @giovannibastanza schon schrieb.
Leider hast Du es nicht verstanden. Hier geht es nicht um das Parken auf ausgewiesenen Parkfeldern, da braucht es nämlich keine Beleuchtung. Wenn man das hier genau liest, dann wird es einem eigentlich auch von selbst klar: Es geht um auf der Fahrbahn abgestellte oder in diese hineinragende Fahrzeuge - die der Fahrbahn zugewandte Seite stellt dann quasi den äußersten Punkt dar und muss beleuchtet werden, sofern dies nicht durch die Straßenbeleuchtung schon gegeben ist, damit die Dimension des Hindernisses für die Fahrbahnbenutzer gut zu erkennen ist. Das wird jetzt für manche ein Schock sein, aber eine Vorschrift definiert sich eben nicht dadurch, dass sie zwingend sinnlos zu sein hat.
@TE: Frag halt mal nach, was man Dir konkret vorwirft, kostet ja nichts. Weise ggf. darauf hin, das die Wiese im Privatbesitz ist und der Besitzer Dir das Parken dort erlaubt hat. Achtung, Spekulation: Es scheint mir nicht ganz unwahrscheinlich, dass der Knöllchenschreiber nicht wusste, wem die Wiese gehört, einfach mal von öffentlichem Grund ausging und quasi auf Verdacht die Verwarnung geschrieben hat. Wenn es nicht stimmen sollte, dann wird sich der Autobesitzer schon wehren - oder auch nicht...
Zitat:
@Machdichlocker schrieb am 19. September 2015 um 12:49:44 Uhr:
Leider hast Du es nicht verstanden. Hier geht es nicht um das Parken auf ausgewiesenen Parkfeldern, da braucht es nämlich keine Beleuchtung. Wenn man das hier genau liest, dann wird es einem eigentlich auch von selbst klar: Es geht um auf der Fahrbahn abgestellte oder in diese hineinragende Fahrzeuge - die der Fahrbahn zugewandte Seite stellt dann quasi den äußersten Punkt dar und muss beleuchtet werden, sofern dies nicht durch die Straßenbeleuchtung schon gegeben ist, damit die Dimension des Hindernisses für die Fahrbahnbenutzer gut zu erkennen ist. Das wird jetzt für manche ein Schock sein, aber eine Vorschrift definiert sich eben nicht dadurch, dass sie zwingend sinnlos zu sein hat.Zitat:
@Mischkolino schrieb am 19. September 2015 um 11:06:09 Uhr:
Falsch, @birscherl. Die Beleuchtungspflicht gilt immer.§17(4)StVO "[...] Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.[...]"
Die Unterscheidung, auf der Fahrbahn oder daneben gilt nur für Lkw >3,5t, Anhänger, Motorräder u.ä., wie es @giovannibastanza schon schrieb.
Selbst, wenn man es 10x genau durchliest, kann man nicht "das gilt nur für auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge" entdecken. Auch auf dem Seitenstreifen/im Parkhafen hat das Fahrzeug eine der Fahrbahn zugewandte Seite. Mach Dich also locker 🙂 und lies nochmal.
Nachtrag: Übrigens wurde das Thema Beleuchtung von haltenden Fahrzeugen schon mal im Januar durchgekaut, ohne daß jemand eine Rechtsquelle benennen konnte, daß man ein Fahrzeug im Parkhafen oder auf dem Seitenstreifen nicht beleuchten muß.
Die Beleuchtung kann natürlich, dort wo vorhanden, durch die Straßenbeleuchtung erfolgen.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 19. September 2015 um 11:13:26 Uhr:
Auf der selben Grundlage, auf der Du das einzelnen Hundebesitzern des Münchener Wohngebietes unterstellst 😉. Oder kennst Du die alle persönlich?Zitat:
@augenauf schrieb am 19. September 2015 um 11:09:31 Uhr:
Auf welcher Grundlage unterstellst du mir so was? 😕 🙄
Du kennst mich überhaupt nicht. Was ein sinnloser Beitrag.
Oops, fühltest du dich angesprochen? 😁
Ich vermute ja, wenn man betrachtet, welche Energie du hier reinsteckst. 😛
Zitat:
@augenauf schrieb am 20. September 2015 um 12:18:26 Uhr:
Oops, fühltest du dich angesprochen? 😁Zitat:
@Mischkolino schrieb am 19. September 2015 um 11:13:26 Uhr:
Auf der selben Grundlage, auf der Du das einzelnen Hundebesitzern des Münchener Wohngebietes unterstellst 😉. Oder kennst Du die alle persönlich?Ich vermute ja, wenn man betrachtet, welche Energie du hier reinsteckst. 😛
Ich fühlte mich nicht, ich
wurdevon Dir angesprochen. Und ich habe Dir darauf geantwortet. Als Denunziation würde ich das nicht deuten, sondern als berechtigte Abwehrmaßnahme gegen Umweltsünder und Sachbeschädiger. Parkt erst mal einer auf der Wiese, sind es morgen schon zwei und irgendwann ist die ganze Wiese ein wilder Parkplatz. Übrijens wohne ick nich in Ismaning sondan in Berlin 😉 aber mich regen hier auch solche Leute auf, die in egoistischer Weise auf Baumscheiben und Grünanlagen parken, für deren Wiederherstellung und Pflege der gemeine Steuerzahler aufkommen muß. Nein, ich habe die noch nicht "denunziert", habe aber nicht selten Lust darauf...