In der Wiese parkverbot?
Guten Morgen liebe Community,
ich habe heute Nacht (2:00Uhr) einen Strafzettel bekommen, weil ich in einer Wiese geparkt habe. Dort stehen weder Hinweise noch Verkehrsschilder, dass ich dies zu unterlassen habe.
Ist der Strafzettel rechtens?
Danke schonmal bim Vorraus
Michi aus Minga
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@michiminga schrieb am 18. September 2015 um 06:56:23 Uhr:
Ist der Strafzettel rechtens?
Ja.
Woraus sich das ergibt, sei mal dahingestellt. Das kann die Grünflächensatzung sein oder Naturschutzgesetze etc. §2 StVO sagt "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen" und § 12 Abs. 4 StVO sagt "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren." Allein schon dadurch ist’s verboten in der Wiese zu stehen, es sei denn sie war als Parkplatz ausgeschildert.
Was genau wird dir denn vorgeworfen?
82 Antworten
Zitat:
@birscherl schrieb am 20. September 2015 um 19:54:15 Uhr:
Wenn du das nicht weißt, warum postest du das Urteil?Zitat:
@einTraumtaenzer schrieb am 20. September 2015 um 19:37:31 Uhr:
… Um was genau geht es denn in dem Urteil vom OLG Köln?
Zitat:
@birscherl schrieb am 20. September 2015 um 19:54:15 Uhr:
Wenn du den thread aufmerksam liest, kommst du darauf, dass es verschiedene Gründe gibt, warum der Strafzettel seine Berechtigung haben kann. Ich möchte jetzt nicht die letzten 5 Seiten wiederholen.Zitat:
@einTraumtaenzer schrieb am 20. September 2015 um 19:37:31 Uhr:
In deiner Antwort auf der ersten Seite direkt nach der Threaderöffnung hast Du die Frage, ob der Strafzettel zu Recht ausgestellt wurde, zitiert und mit einem klaren "Ja" beantwortet, daher würde ich gerne wissen, warum Du die Frage so deutlich bejahst.
Nun machst Du ein "kann" daraus. Wie soll man das verstehen?
Mir geht es nicht um die letzten 5 Seiten des Threads. Es geht mir auch nicht darum, ob der Strafzettel eine Berechtigung haben
kann, Du hast in deinem 1. Posting mit einem klaren "Ja" geantwortet.
Mir fällt hingegen auf, dass Du nicht in der Lage bist, auch nur eine meiner Fragen zu beantworten, sondern immer wieder versuchst, dich heraus zu reden.
Warum zitierst Du denn das Urteil nicht, wenn Du es doch angeblich kennst?
Du bist unheimlich gut darin, anderen Unwissenheit zu unterstellen und versuchst möglichst schnell, von gezielten Fragen abzulenken.
Auf dem Strafzettel steht als Grund "Nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt, in Grünfläche geparkt". Das ist für mich kein ausreichender Grund für den Strafzettel und genau das bestätigt mein verlinktes Urteil des OLG Köln.
Aus welchem Grund versuchst Du ständig, das zu bestreiten?
Zitat:
@einTraumtaenzer schrieb am 20. September 2015 um 23:11:24 Uhr:
… Auf dem Strafzettel steht als Grund "Nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt, in Grünfläche geparkt". Das ist für mich kein ausreichender Grund für den Strafzettel und genau das bestätigt mein verlinktes Urteil des OLG Köln.Aus welchem Grund versuchst Du ständig, das zu bestreiten?
Wenn das
für dichkein ausreichender Grund ist, kannst du ja gern ebenfalls in Grünflächen und nicht am rechten Fahrbahnrand parken. Wobei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass dich andere durch nette Schreiben davon überzeugen, dass es doch ein ausreichender Grund ist. Kann ja jeder halten wie er mag.
Du hast kein Urteil verlinkt, sondern einen "Redaktionellen Leitsatz" über ein Urteil, das auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist, siehe posts weiter vorne. Da du offensichtlich nur diesen redaktionellen Leitsatz kennst, kann so ein Irrtum ja passieren, ist auch nicht weiter tragisch.
Zitat:
@einTraumtaenzer schrieb am 20. September 2015 um 23:11:24 Uhr:
Auf dem Strafzettel steht als Grund "Nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt, in Grünfläche geparkt".
wenn die Grünfläche privater Besitz ist, dann fällt das nicht in die Zuständigkeit von Ordnungsamt oder Polizei. Weiter muss man an der Stelle auch gar nicht diskutieren.
Was natürlich sein kann, ist dass das mit dem Privatbesitz der Polizei oder dem Ordnungsamt nicht bekannt ist. In dem Fall sollte man mit einem Hinweis darauf Einspruch einlegen gegen das Bußgeld, dann wird das eingestellt.
Zitat:
@birscherl schrieb am 21. September 2015 um 07:01:03 Uhr:
Wenn das für dich kein ausreichender Grund ist, kannst du ja gern ebenfalls in Grünflächen und nicht am rechten Fahrbahnrand parken. Wobei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass dich andere durch nette Schreiben davon überzeugen, dass es doch ein ausreichender Grund ist. Kann ja jeder halten wie er mag.Zitat:
@einTraumtaenzer schrieb am 20. September 2015 um 23:11:24 Uhr:
… Auf dem Strafzettel steht als Grund "Nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt, in Grünfläche geparkt". Das ist für mich kein ausreichender Grund für den Strafzettel und genau das bestätigt mein verlinktes Urteil des OLG Köln.Aus welchem Grund versuchst Du ständig, das zu bestreiten?
Du hast kein Urteil verlinkt, sondern einen "Redaktionellen Leitsatz" über ein Urteil, das auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist, siehe posts weiter vorne. Da du offensichtlich nur diesen redaktionellen Leitsatz kennst, kann so ein Irrtum ja passieren, ist auch nicht weiter tragisch.
Ich habe sogar das komplette AZ des Urteils mit angeführt.
Wenn Du allerdings nicht Lesen kannst, dann ist mir auch klar, warum Du so merkwürdige und wirre Dinge postest, statt auf meine direkten Fragen einzugehen.
Selten jemanden erlebt, der so ausweichend reagiert, wenn man ihn auf einen möglichen Fehler hinweist. Aber wenn es dir Spaß macht, dann bitte...
Ich werde nicht weiter darauf eingehen, das Thema als solches ist ja eh durch.
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So ein Streit um des Kaisers Bart ist schon recht erbaulich.
Zitat:
@michiminga schrieb am 18. September 2015 um 13:09:33 Uhr:
So Bitteschön hier ist der StrafzettelIch finde die Begründung sehr Waage weil ich am rechten Fahrbahnrand stand
Stand das Auto VOLLSTÄNDIG auf Privatgrund?
In diesem Fall ist der Strafzettel definitiv unbegründet, da StVO nicht anwendbar - selbst wenn irgendwelche Grünflächenvorschriften greifen sollten, wäre das egal, Verstoß gegen diese wird ja schließlich gar nicht vorgeworfen. Einspruch erheben und abwarten.
Was anderes wäre es, wenn auch nur ein kleiner Teil des Autos noch auf den Bürgersteig bzw die Straße ragen würde oder so.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 21. September 2015 um 15:01:39 Uhr:
Was natürlich sein kann, ist dass das mit dem Privatbesitz der Polizei oder dem Ordnungsamt nicht bekannt ist. In dem Fall sollte man mit einem Hinweis darauf Einspruch einlegen gegen das Bußgeld, dann wird das eingestellt.
Wem die Grünfläche gehört ist in Abetracht des vorgeworgenen Verstoßes aber auch egal. Möglicherweise wäre das dann ein Verstoß gegen irgendeine Verordnung oder eine Besitzstörung aber was auch immer - aber "nicht am rechten Straßenrand geparkt" wäre so oder so auf keinen Fall anwendbar.
Zitat:
@einTraumtaenzer schrieb am 21. September 2015 um 16:58:42 Uhr:
Ich habe sogar das komplette AZ des Urteils mit angeführt.
Wenn Du allerdings nicht Lesen kannst, dann ist mir auch klar, warum Du so merkwürdige und wirre Dinge postest, statt auf meine direkten Fragen einzugehen.
Du kennst nur das AZ, nicht aber das Urteil. Deswegen hast du auch nicht bemerkt, dass das mit dem vorliegenden Fall gar nichts zu tun hat.