In der Wiese parkverbot?
Guten Morgen liebe Community,
ich habe heute Nacht (2:00Uhr) einen Strafzettel bekommen, weil ich in einer Wiese geparkt habe. Dort stehen weder Hinweise noch Verkehrsschilder, dass ich dies zu unterlassen habe.
Ist der Strafzettel rechtens?
Danke schonmal bim Vorraus
Michi aus Minga
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@michiminga schrieb am 18. September 2015 um 06:56:23 Uhr:
Ist der Strafzettel rechtens?
Ja.
Woraus sich das ergibt, sei mal dahingestellt. Das kann die Grünflächensatzung sein oder Naturschutzgesetze etc. §2 StVO sagt "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen" und § 12 Abs. 4 StVO sagt "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren." Allein schon dadurch ist’s verboten in der Wiese zu stehen, es sei denn sie war als Parkplatz ausgeschildert.
Was genau wird dir denn vorgeworfen?
82 Antworten
Nicht zahlen sondern klären. Und natürlich kostet eine Einstellung wegen Unbegründetheit keine Bearbeitungsgebühr.
War doppelt.
Nicht zahlen sondern klären. Und natürlich kostet eine Einstellung wegen Unbegründetheit keine Bearbeitungsgebühr.
Irgendwelche Grünflächensatzungen sollen wohl zur Verwirrung beitragen - es handelt sich um Privatgrund, wie der TE schreibt.
Dito links, rechts oder hochkant Parken auf Privatgrund.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 18. September 2015 um 10:54:35 Uhr:
nein. Das ist eine verbotene Besitzstörung und kann eine zivilrechtliche Unterlassungsklage auslösen.Zitat:
@michiminga schrieb am 18. September 2015 um 10:01:47 Uhr:
Darf ich den Roller wirklich einfach so auf die Seite schieben? 😮
Doch, darfst du. Ein Besitzstörung liegt hier gar nicht vor, weil die Benutzung des Rollers überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Das wäre höchstens der Fall, wenn man ihn außer Sichtweite schiebt und der Eigentümer ihn deswegen nicht finden kann.
Der Begriff Besitzstörung beschreibt die Beeinträchtigung der tatsächlichen Möglichkeit eines Besitzers einer Sache, mit dieser nach Belieben zu verfahren, und das ist nicht gegeben.
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Zitat:
@FredMM schrieb am 18. September 2015 um 13:22:52 Uhr:
Zahlen und unter Abschnitt "Erfahrung" ablegen. Ist ja nur Peanuts.
So sieht`s aus. 😉
Eben typisch Deutschland würde ich sagen, aber eben nur deshalb sieht es hier, größtenteils, so sauber und so ordentlich aus.
Bei uns gibt es zurzeit "Regionalbe-Reichsbeamte" die geben jedem ein Knöllchen, der auf öffentlichen Parkplätzen, nicht auf den gekennzeichneten Parkflächen, sondern auf den ebenfalls vorhandenen nicht gekennzeichneten Parkflächen steht. 🙄
Erklär mal, wie du die Phrase "typisch Deutschland" wegen eines Parkknöllchens begründest. Warst du schon mal außerhalb deines Dorfes? Kennst du die Sätze im Resteuropa? Oder die Zettel in Tirol mit den Anzeigendrohungen der geplagten Straßenanlieger, deren Wiesenflächen von den Touris zugeparkt werden?
Es handelt sich ja um Landesrecht, und da kann das leicht variieren. Bei uns kann man schreiben, warum man der Meinung ist, die Verwarnung sei unbegründet. Dann kommt die Antwort - entweder es bleibt dabei (gleicher Betrag) oder wird aufgehoben . Bleibt es dabei, ist innerhalb einer Woche zu zahlen. Wird dann nicht gezahlt, startet das Bußgeldverfahren (teurer).
Umsetzen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum (wer, unter welchen Umständen, Haftung, Kosten): Das Netz ist voller fundierter (!!!!!) Hinweise und auch Urteile. Wen es interessiert und nicht alles glauben mag, was man so in Foren liest ...
Ein herrlicher Thread, dieser!
Zitat:
@situ schrieb am 18. September 2015 um 13:59:51 Uhr:
Erklär mal, wie du die Phrase "typisch Deutschland" wegen eines Parkknöllchens begründest.
Typisch Deutschland, weil sich um solche Dinge in vielen Ländern Europas niemand kümmern würde.
Hier bei uns werden wegen eines Bußgeldvergehens von z.B. 15 € zwei Polizisten, mit Bauchansatz und Oberlippenbart, in ihrem Dienst-Passat angesetzt, um Zucht und Ordnung durchzusetzen, wo bei auf der anderen Seite ein Asylanten-Heim nach dem anderen in Flammen aufgeht und Schäden die in die Millionen geht anrichtet, ohne das ein Polizist zu sehen ist.
So tickt eben Deutschland.
Einfach herrlich!!!!
Hättest du das mit dem Bauchansatz und dem Bart doch gleich geschrieben - dann hätte ich sofort verstanden, wie Recht du hast.
Hatte ich dummerweise nicht so herausgelesen, dass zwei Polizisten extra mit Passat losgefahren sind, um mal zu schauen, ob der TE vielleicht auf einer Wiese parkt. In meiner Naivität hatte ich mir vorgestellt, dass sie das wie ihre spanischen oder französischen Kollegen auch mehr oder weniger zufällig entdeckt hätten und - weil gerade nichts Wichtigeres anlag - zur Tat geschritten wären.
Zum Glück sind wir noch gar nicht im Bußgeldbereich.
Wenn sich die Wiese im privaten Besitz befindet, wie kann die Polizei dann hier einen Bußgeldbescheid ausstellen ?
Das können die und dürfen die auch gar nicht.
Außer der Besitzer der Wiese hat den TE angezeigt. Aber die Beiden scheinen sich ja zu kennen.
Zitat:
@FredMM schrieb am 18. September 2015 um 13:22:52 Uhr:
Ne. Mit Sicherheit nicht. Du hast ja vorsätzlich dort geparkt. Und bei Vorsatz zahlt sowieso keine RS Versicherung.
Zahlen und unter Abschnitt "Erfahrung" ablegen. Ist ja nur Peanuts.
Genau durch solche "Peanuts" werden gerne zu Unrecht oftmals die Leute zur Kasse gebeten und bezahlen Dinge, die Sie gar nicht bezahlen müssten.
Darf ich aber mal genauer nachfragen, wo hier der Tatbestand des "Vorsatzes" vorliegt ?
Vorsatz ist ja ein Handeln, welches ich bewusst durchführe, obwohl ich weiß, daß es verboten ist.
Wurde hier das Parken auf der Wiese durch Schilder oder ähnliches verboten ?
Laut TE "Nein" also gibt es auch kein vorsätzliches Falschparken.
Wäre mir auch neu, daß Bearbeitungsgebühren erhoben werden für die Einstellung eines Strafzettels.
michiminga , ja , das ist rechtens , nach STVO § 2,2 gibt es eine Straßenbenutzungspflicht .
Du darfst nicht einfach irgendwo parken , sondern nur auf den vorgesehenen Straßenteilen.
Das ist auch etwas , was sich die sog. autark stehenden oder freistehenden Wohnmobilisten merken sollten . Es wird immer mehr dazu führen , dass sich Gemeinden und Eigentümer gegen die Vielzahl dieser Wald - und Wiesenparker durch Anzeigen wehren werden . Der Eigetümer ist nicht verpflichtet ein Schild mit einem Verbot anzubringen.
Es ist auch in letzter Zeit ein Urteil des , wenn ich mich nicht irre , Bayr Oberlandesgerichtes , indem das Parken abseits der Straßen grundsätzlich als nicht erlaubt angesehen wurde .
Man muss bei längerem Abstellen auf die Sondernutzung von Parkplätzen achten .
Es gibt da auch sehr zu beachtende Landesgesetze .
Ein User hat geschrieben , sein Nachbar würde Motorroller auf der Straße abstellen :
Dagegen kann man etwas unternehmen : Man hat dann natürlich einen Feind fürs Leben .
STVO § 17 ,4 (verkürzt)
...Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge müssen beleuchtet sein , ........
Fahrzeuge ,dieohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können , wie KRAFTRÄDER, Fahrräder mit Hilfsmotor,Fahrräder,Krankenfahrstühle usw, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet
stehen gelassen werden .
In den Erläuterungen sagen folgendes :
Fahrzeuge die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können , dürfen bei Dunkelheit dort nicht stehengelassen werden .( STVO § 17, Abs. 4 ,Satz 4 ).
Gemeint sind die geannten Fahrzeuge . Nicht aber ein Mot . von z.B. 200 kg .Diese muss aber mindestens mit ausreichender Fremdbeleuchtung abgestellt werden .
Giovanni.
Das ist aber ein Parkstreifen / Parktasche / Parkplatz wie auch immer, da gibt es afaik keine Beleuchtungspflicht.
Gelöscht - genug gelacht (bezieht sich nicht auf das vorstehende Posting).
Zitat:
@Ehle-Stromer schrieb am 18. September 2015 um 14:49:26 Uhr:
Typisch Deutschland, weil sich um solche Dinge in vielen Ländern Europas niemand kümmern würde.Zitat:
@situ schrieb am 18. September 2015 um 13:59:51 Uhr:
Erklär mal, wie du die Phrase "typisch Deutschland" wegen eines Parkknöllchens begründest.
Hier bei uns werden wegen eines Bußgeldvergehens von z.B. 15 € zwei Polizisten, mit Bauchansatz und Oberlippenbart, in ihrem Dienst-Passat angesetzt, um Zucht und Ordnung durchzusetzen, wo bei auf der anderen Seite ein Asylanten-Heim nach dem anderen in Flammen aufgeht und Schäden die in die Millionen geht anrichtet, ohne das ein Polizist zu sehen ist.
So tickt eben Deutschland.
Mein Gott Jetzt geht der Schwachsinn wieder los. Wo hast du denn deine Weisheiten her, dass du so was behaupten kannst. B. -Zeitung?
Einfach die Klappe halten wenn man keine Ahnung hat und beim eigentlichen Thema bleiben.
Die Beleuchtung muss nicht Fahrzeug eigen sein, Beleuchtung durch Laterne reicht.
Ruf doch einfach bei der Polizeidienststelle an und frag, gegen welche Norm du verstoßen hast und prüft das dann nach.
RS-Versicherung trägt aus der Erinnerung heraus keine Verfahren wegen Parkverstößen (allgemein nicht für ruhenden Verkehr) - aber einfach vorher in die RS-Bedingungen nachsehen.