Ich will Autohändler werden, aber die liebe Gewährleistung...was tun?
Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage an euch und zwar möchte ich gerne Autohändler werden. Ich habe gemerkt das mir dieser Job großen Spaß macht. Ein Paar Autos habe ich in meinem Leben schon verkauft. Ich hatte sogar etwas Geld dran verdient und die Käufer waren immer zufrieden :-)
Nun wollte ich einen Autohandel aufmachen aber da gibt es das Problem mit der Gewährleistung. Ich habe mich schon sehr viel mit dem Thema beschäftigt aber ich habe keine Lösung gefunden :-(
Ich will mit günstigen Autos handeln nicht mit teuren! (ich habe nicht so viel Geld und ich denke mit günstigen Autos geht das besser)
Aber dann verkaufe mal ein Auto für 1000 oder 2000 EURO und gebe keine Gewährleistung. Viele Kunden sind damit einverstanden aber nicht das Gesetz. Und damit will ich keinen Ärger bekommen!
Was kann ich also tun? Ich weiss das viele Händler einfach so im Kundenauftrag oder so verkaufen aber das ist ja wohl auch nicht legal?
Liebe Grüße
euer Autohändler (bald)
Beste Antwort im Thema
juhu, ein neuer faehnchenhaendler...
(sorry, war nunmal mein erster gedanke)
viel erfolg
166 Antworten
Auch als Privatperson musst du einen zugewinn versteuern... verkaufst du die kiste teurer, musst du natürlich bei der Steuer den "Gewinn" anmelden. Gibts ein schänes Formular bei der Steuererklärung, Zugewinn aus nicht gewerblichen Handeln (z.b. Verkauf, Vermietung etc...)
Zitat:
Original geschrieben von ChrissGrolm
Auch als Privatperson musst du einen zugewinn versteuern... verkaufst du die kiste teurer, musst du natürlich bei der Steuer den "Gewinn" anmelden. Gibts ein schänes Formular bei der Steuererklärung, Zugewinn aus nicht gewerblichen Handeln (z.b. Verkauf, Vermietung etc...)
Das kommt auf den Zeitraum an... 😉 Hier mal der Gesetzestext:
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Nummer 2 Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind. 5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. 6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 9Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ausgeglichen werden. 10Sie mindern abweichend von Satz 8 nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erzielt.
Zitat:
Original geschrieben von ChrissGrolm
Auch als Privatperson musst du einen zugewinn versteuern...
....und wer sagt, dass Assrael nicht versteuert hat???😛
Zitat:
Original geschrieben von Mimro
....und wer sagt, dass Assrael nicht versteuert hat???😛Zitat:
Original geschrieben von ChrissGrolm
Auch als Privatperson musst du einen zugewinn versteuern...
...Assrael selber
Gruß
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Zitat:
Original geschrieben von Assrael
Ich gebe mal Ehrlich zu das ich das gleiche mache wie Du....nur ich kaufe ein Auto und lasse es privat auf mich zu.....fahre bisschen damit und schreibe es dann wider aus...
....hat er eigentlich nicht....
Zitat:
Original geschrieben von Assrael
Sorry....was für ein Quatsch.... 😰Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Für dieses "Geschäftsmodell" interessiert sich die Steuerfahndung
in besonderem Maße.Was will die Steuerfahndung von mir wenn ich als Privatmann ein Auto kaufe meines Herzens und es nach ein paar Monate wieder weiterverkauf ???
Den Grund musst mir mal nennen. 😁
´...Naja !!!??
Zitat:
Original geschrieben von Assrael
Sorry....was für ein Quatsch.... 😰Was will die Steuerfahndung von mir wenn ich als Privatmann ein Auto kaufe meines Herzens und es nach ein paar Monate wieder weiterverkauf ???
Den Grund musst mir mal nennen. 😁
Dann erläutere, aus welchem Grund dies " Quatsch" ist.
Ich erläutere Dir gerne, aus welchem Grund es kein "Quatsch" ist.
Wenn Du hin und wieder ein Fahrzeug kaufst, an diesem etwas herumschraubst und anschliessend verkaufst, kann dies als "Hobby" gewertet werden.
Wenn Du aber in einem Jahr mehrere Fahrzeuge nur kurz im Besitz hast, dann liegt kein Hobby mehr vor, sondern es wird gewerblicher Handel mit allen seinen Konsequenzen (Steuer, Sachmängelhaftung) angenommen.
Bei welcher Anzahl von Fahrzeugen die Grenze liegt, hängt vom Einzelfall ab.
Solltest Du als Automobilkaufmann ein Gewerbe haben, was aus den Beiträgen nicht hervorgeht, dürfte schon der Verkauf des zweiten Fahrzeuges, das Du nach kurzem Besitz verkaufst, als gerwerblicher Kauf eingestuft werden.
Die Problematik ist jeder Person bekannt, die bei Ebay nicht nur gelegentlich Verkäufe tätigt.
O.
Ich bin - mal wieder - ganz böse:
Da wir vom TE nie wieder was gehört haben, dürfte er jetzt planen, eine Kneipe zu eröffnen.
Das ist doch nach dem gängigen Rechenmodell auch sehr lukrativ. Ein Bier kostet 2.50 €, davon wandern dann ja locker 2 € in die Privatschatulle.
Könnte natürlich sein, das er jetzt auch "irgendwas in IT ..." oder "irgendwas in Medien... " machen will 😛
Ich grabe den Thread mal wieder aus 😉
Wie kann denn ein "seriöser" Autohändler einen, sagen wir mal 15 Jahre alten Golf, an einen Privatmann verkaufen? Ich denke es ist doch klar (und erwartet auch kein Käufer?!), dass man auf so ein altes Auto keine Gewährleistung geben kann.
Zitat:
Original geschrieben von C 37 RS
Ich grabe den Thread mal wieder aus 😉Wie kann denn ein "seriöser" Autohändler einen, sagen wir mal 15 Jahre alten Golf, an einen Privatmann verkaufen? Ich denke es ist doch klar (und erwartet auch kein Käufer?!), dass man auf so ein altes Auto keine Gewährleistung geben kann.
Was heisst hier kann? Er
mussGewährleistung geben! Und wenn der Wagen 100 Jahre alt ist, dann gibt er auch Gewährleistung. Wer das als Händler nicht akzeptieren kann, sollte seinen Beruf aufgeben.
Ich bin kein Händler, aber die Frage kam auf und ich habe übertrieben gesagt "Mitleid" mit den Händlern 😉
In so einer alten Karre steckt doch auch kein Händler drin und es ist sehr wahrscheinlich das daran was kaputt geht. Gleiches auch zB bei einem 50-jährigen Oldtimer. Wenn ein Händler den an einen Privatmann verkauft, MUSS er Gewährleistung geben - und genau das ist in meinen Augen nicht richtig. Der Händler verkauft den o.g. Golf für 500 oder 1000 € und muss mit wahrscheinlichen kosten rechnen, die den Gewinn übersteigen.
Gewährleistung ist aber keine Funktionsgarantie. Es wird gewährleistet, daß der Golf sich in einem Zustand befindet, der von einem 15Jahre alten Auto zu erwarten ist. Nicht mehr und nicht weniger. Zusätzlich wird der Verbraucher noch vor verdeckten Schäden geschützt, die der Händler als Fachmann erkennen kann, der Käufer aber nicht.