HUK24 - Unversicherter Fahrer

Hallo zusammen,

nach vielem fleißigem Mitlesen schreibe ich heute meinen ersten Beitrag.
Der Grund: über die SuFu habe ich zwar eine ähnlichen Frage gefunden, der Thread ist jedoch von 2008 und ich will ja keine Leichen schänden 😉

Also folgendes:
Ich bin auf der Suche nach meiner ersten Versicherung, da ich mir soeben mein erstes eigenes Auto gekauft habe. Es steht noch beim Händler, da dieser noch eine Inspektion durchführt, Winterreifen drauf macht etc , und er wartet noch auf die eVB um den Wagen anzumelden.

Die Wahl der Versicherung fiel aus verschiedenen Gründen auf die HUK24 (In meiner Konstellation ca. 400€ (33%) günstiger als die meisten anderen, Außerdem bietet die HUK24 mit dem KASKO Plus für Gebrauchtwagen eine Kaufwertentschädigung für 12 Monate).

Nun zur eigentlichen Frage: Ich selber bin 26, werde daher in SF 1/2 eingestuft. Für gewöhnlich fahre nur ich den Wagen, daher soll er auch vorerst nur auf mich versichert werden.
Wenn jetzt aber z.B. meine Freundin (wird bald 23, hat ein eigenes Auto) irgendwann, aus welchem Grund auch immer, doch mit dem Wagen fährt, und dann ausgerechnet einen Unfall baut, was dann?
Das gleiche gilt, falls mal ein Freund / Bekannter / Verwandter fährt.

Ich habe mir die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der HUK24 angesehen. Dort steht unter D.1.2 :
Berechtigter Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver-
fügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder
der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

Aber was heisst das jetzt konkret?
Über Hinweise oder eventuell sogar Erfahrungen dazu wäre ich sehr dankbar!

Ach ja, bitte keine "Ich bin bei der XYZ Versicherung, da war das nie ein Problem..." oder dergleichen bitte absehen, mich interessiert konkret wie es im Fall der HUK24 aussieht!

Danke schonmal im Vorraus!

Beste Antwort im Thema

@Hydro: genau diese Vertrgasstrafe suche ich gerade in den AKB der HUK. Die gibt es nicht.

Zitat:

Was sind Tarifierungsmerkmale?
K.2.2 Tarifierungsmerkmale sind Umstände, die wir von Ihnen erfragen und
dann mit Ihnen im Versicherungsvertrag vereinbaren. Sie dienen der
Berechnung des Beitrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der
Kasko. Wir weisen sie im Versicherungsschein ausdrücklich als „Tarifierungsmerkmale“
aus.
Unterlassen Sie Angaben zu einem Tarifierungsmerkmal, berücksichtigen
wir dies und berechnen den Beitrag in Bezug auf das Tarifierungsmerkmal
zu den für Sie ungünstigsten Annahmen, die der Versicherungstarif
vorsieht.

Selbst bei unterlassenen oder unzutreffenden Angaben dürfen wir den
Versicherungsvertrag nicht beenden oder unsere Leistung im Schadenfall
kürzen.
Ausnahme: Stellt sich im Schadenfall heraus, dass Sie den
Tachostand Ihres Fahrzeugs zu niedrig oder zu hoch angegeben haben,
berechnen wir unsere Leistung in der Kasko nach der tatsächlichen Fahrleistung.
Grund dafür ist, dass die Fahrleistung den Wert eines Fahrzeugs
beeinflusst.

Zitat:

Folgen von unzutreffenden Angaben
K.3.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Tarifierungsmerkmalen gemacht
oder Änderungen nicht mitgeteilt, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden
Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlich zutreffenden
Verhältnissen entspricht.

Folgen von Nichtangaben
K.3.4 Beantworten Sie unsere Anfrage zu Tarifierungsmerkmalen während der
Laufzeit des Vertrags nicht, werden wir Sie nochmals in Textform auffordern,
dies innerhalb einer Frist von einem Monat nachzuholen. In unserer
Aufforderung werden wir Sie wie folgt informieren:
– Lassen Sie die Monatsfrist für die Angabe zu dem angefragten Tarifierungsmerkmal
schuldhaft verstreichen, berechnen wir den Beitrag
rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungs jahres neu. Dabei
berücksichtigen wir, dass Sie zu diesem Tarifierungsmerkmal »keine
Angabe« gemacht haben.
– Wir nennen Ihnen den so errechneten neuen Beitrag.

Das Wort "Vertragsstrafe" taucht in den Bedingungen der HUK nur in den besonderen Hinweisen der Widerrufsfolgen auf, und zwar so:

Zitat:

Haben Sie Ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender
Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage
einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Ende der Widerrufsbelehrung

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@Hydro: genau diese Vertrgasstrafe suche ich gerade in den AKB der HUK. Die gibt es nicht.

Zitat:

Was sind Tarifierungsmerkmale?
K.2.2 Tarifierungsmerkmale sind Umstände, die wir von Ihnen erfragen und
dann mit Ihnen im Versicherungsvertrag vereinbaren. Sie dienen der
Berechnung des Beitrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der
Kasko. Wir weisen sie im Versicherungsschein ausdrücklich als „Tarifierungsmerkmale“
aus.
Unterlassen Sie Angaben zu einem Tarifierungsmerkmal, berücksichtigen
wir dies und berechnen den Beitrag in Bezug auf das Tarifierungsmerkmal
zu den für Sie ungünstigsten Annahmen, die der Versicherungstarif
vorsieht.

Selbst bei unterlassenen oder unzutreffenden Angaben dürfen wir den
Versicherungsvertrag nicht beenden oder unsere Leistung im Schadenfall
kürzen.
Ausnahme: Stellt sich im Schadenfall heraus, dass Sie den
Tachostand Ihres Fahrzeugs zu niedrig oder zu hoch angegeben haben,
berechnen wir unsere Leistung in der Kasko nach der tatsächlichen Fahrleistung.
Grund dafür ist, dass die Fahrleistung den Wert eines Fahrzeugs
beeinflusst.

Zitat:

Folgen von unzutreffenden Angaben
K.3.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Tarifierungsmerkmalen gemacht
oder Änderungen nicht mitgeteilt, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden
Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlich zutreffenden
Verhältnissen entspricht.

Folgen von Nichtangaben
K.3.4 Beantworten Sie unsere Anfrage zu Tarifierungsmerkmalen während der
Laufzeit des Vertrags nicht, werden wir Sie nochmals in Textform auffordern,
dies innerhalb einer Frist von einem Monat nachzuholen. In unserer
Aufforderung werden wir Sie wie folgt informieren:
– Lassen Sie die Monatsfrist für die Angabe zu dem angefragten Tarifierungsmerkmal
schuldhaft verstreichen, berechnen wir den Beitrag
rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungs jahres neu. Dabei
berücksichtigen wir, dass Sie zu diesem Tarifierungsmerkmal »keine
Angabe« gemacht haben.
– Wir nennen Ihnen den so errechneten neuen Beitrag.

Das Wort "Vertragsstrafe" taucht in den Bedingungen der HUK nur in den besonderen Hinweisen der Widerrufsfolgen auf, und zwar so:

Zitat:

Haben Sie Ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender
Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage
einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Ende der Widerrufsbelehrung

Die Vertragsstrafe gibt es seit 3 Jahren nicht mehr

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 14. Januar 2015 um 10:05:23 Uhr:


Wenn bei mir jemand nur gelegendlich fahren möchte/muss/soll, reicht 2-3 Tage vorher ein Anruf beim Versicherer. Die Person/en wird/werden mit Namen und Geburtsdatum erfasst und darf/dürfen dann entsprechend dem gewünschten Zeitraum beitragsneutral das Fahrzeug fahren.

Das funktioniert übrigens auch bei einem 3-wöchigen Urlaub mit Fahrern unter 23 Jahren 🙂.

Als TE würde ich mal eine Mail an die HUK24 schreiben und fragen, ob sie auch solch eine Lösung anbieten 😉.

Die Lösung für 1x 3 Wochen gibt es bei der HUK auch

Zitat:

@celica1992 schrieb am 14. Januar 2015 um 10:56:58 Uhr:


Die Lösung für 1x 3 Wochen gibt es bei der HUK auch

Erfahrung, Auskunft oder Schriftlich gefunden?

Danke an @remarque4711 für die ausführliche Darlegung.
Demnach wäre mein Berechnungsbeispiel ja korrekt, ohne dass ich eine Vertragsstrafe "befürchten" muss.
Lediglich die Versicherung könnte mir gekündigt werden.

Ach ja, noch eins: Klar könnte ich meine Freundin "einfach" mit einschließen und wäre "auf der sicheren Seite", aber darum gehts hier ja nicht 😉

Ähnliche Themen

Zitat:

Die Lösung für 1x 3 Wochen gibt es bei der HUK auch

@hundertsassa schreibt, dass es nicht geht 😕.

Zitat:

Danke an @remarque4711 für die ausführliche Darlegung.
Demnach wäre mein Berechnungsbeispiel ja korrekt, ohne dass ich eine Vertragsstrafe "befürchten" muss.
Lediglich die Versicherung könnte mir gekündigt werden.

Bitte.

Wo steht das mit der Kündigung?

Anrufen bei der HUK 24 meinte ich.

Das geht nicht für Vertragsangelegenheiten, soviel ich weiß.

Ach so. Ja das hab ich auch schon des Öfteren gelesen. Ist doof, wenn man bei einer Versicherung (außer bei einem Schaden) nicht mal anrufen kann 😕😰🙄.

Wenn es die Vertragsstrafe nicht mehr gibt.

Warum sollte ich dann irgend ein weiches Tarifmerkmal angeben?

Was passiert schlimmstens Falls im Schadensfall?
Das ich nachzahlen muss ab 1.1. des Jahres?

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 14. Januar 2015 um 11:12:23 Uhr:



Zitat:

Danke an @remarque4711 für die ausführliche Darlegung.
Demnach wäre mein Berechnungsbeispiel ja korrekt, ohne dass ich eine Vertragsstrafe "befürchten" muss.
Lediglich die Versicherung könnte mir gekündigt werden.

Bitte.

Wo steht das mit der Kündigung?

Zitat:

Kündigung nach einem Schadenereignis
G.3.3 Wir können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen.
In der Kasko, beim Autoschutzbrief, beim Fahrerschutz und beim Ausland-
Schadenschutz ist die Kündigung wirksam, wenn sie Ihnen innerhalb
eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Leistung
in Textform zugeht.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung wirksam, wenn sie
Ihnen innerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen in Textform
zugeht:
a Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt.
b Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten
zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.
c Ein Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden

Ergo kann die Versicherung nach jedem Schaden den Vertrag einseitig beenden, unabhängig davon, ob ich oder jemand anderes gefahren ist.

Ich gehe nur davon aus, dass sie in dem hier besprochenen Fall eher von diesem Recht gebrauch machen als bei einer regulären Schadensabwicklung.

Zitat:

@Hundertsassa schrieb am 14. Januar 2015 um 11:16:54 Uhr:


Wenn es die Vertragsstrafe nicht mehr gibt.

Warum sollte ich dann irgend ein weiches Tarifmerkmal angeben?

Was passiert schlimmstens Falls im Schadensfall?
Das ich nachzahlen muss ab 1.1. des Jahres?

Exakt das ist meine Frage 😉

Das wäre aber ein Vorwand für eine Kündigung.

Vertragsrechtlich können Sie wegen falscher Angaben nicht kündigen.

Aber nach einem Schaden darfst Du ja auch kündigen, musst halt schneller sein als die Versicherung 😉.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 14. Januar 2015 um 11:08:17 Uhr:



Zitat:

Die Lösung für 1x 3 Wochen gibt es bei der HUK auch

@hundertsassa schreibt, dass es nicht geht 😕.

Ich kann nur sagen das es bei der normalen HUK möglich ist und gehe davon aus, das es bei der HUK 24 nicht anders sein kann.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 14. Januar 2015 um 11:15:36 Uhr:


Ach so. Ja das hab ich auch schon des Öfteren gelesen. Ist doof, wenn man bei einer Versicherung (außer bei einem Schaden) nicht mal anrufen kann 😕😰🙄.

Dafür kann man alles (Vertragsänderung etc..) bequem im Internet machen. Für den Support / gelegentlichen Anruf 50% mehr zu bezahlen ist halt auch nicht jedermanns Sache 😉

Zumal man im Schadensfall ja auch die HUK-Coburg Dienststellen nutzen kann.

Langsam habe ich den Eindruck, dem TE geht es nur darum möglichst billig möglichst viele Leistungen zu erschleichen 😠. Viel Spaß bei Deinen Betrugsversuchen.

Wahrscheinlich gibt es in Deutschland auch mehr Garagen als Häuser und Wohnungen und alle fahren nur 6000 KM im Jahr 🙄.

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