Höhe der Lohnkosten bei fiktiver Abrechnung Vollkaskoversicherung
Hallo!
Folgender Fall: PKW - 10 Jahre alt - bisher keine Schäden. Vom ersten Tag an gleicher Versicherer mit 300,- € SB - keine Werkstattbindung.
Nun habe ich den Wagen mit der Leitplanke in Verbindung gebracht. Die Versicherung schickte einen Gutachter raus. Dieser hat den Umfang des Schadens korrekt aufgenommen. Ich gab ihm den Hiweis auch keine Werkstattbindung zu haben. Nun hat er in seinem Gutachten Löhne eingesetzt, die die Versicherung mit einem Partnerbetrieb ausgehandelt hat. Lt. Versicherung 69,- € / Std. - ruft man selbst bei dem Betrieb an, erhält man die Auskunft mit 110,- € / Std.
Da ich mich für die fiktive Abrechnung / Entschädigung entscheiden möchte, wäre das natürlich ein deutlicher Nachteil. Es kann doch nicht sein das die Versicherung mit Werkstätten fiktive Löhne außerhalb jeglicher Realität aushandelt um damit Versicherungsnehmer möglichst günstig zu entschädigen - oder übersehe ich da etwas?
Beste Antwort im Thema
Nochmals DANKE an die, die mit ihren Beiträgen helfen bzw. über eine Lösung diskutieren wollen. Noch eine Bitte: Nehmt bzw. macht es nicht zu persönlich - jeder kann/darf und sollte seine eigene Meinung haben und diese äußern (können) aber ohne dabei andere zu beleidigen..
Also nochmal eine Schilderung des Falles - da wohl noch Infobedarf besteht:
Das Auto wurde beim Einparken durch den Halter selbst beschädigt. Das Fahrzeug ist 10 Jahre alt und seit dem ersten Tag Vollkasko versichert. Im Vertrag wurde keine Werkstattbindung vereinbart. Der Schaden wurde der Versicherung gemeldet. Auf Frage ob ich einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt vorlegen soll, hieß es "wir schicken Ihnen einen Gutachter". Der kam dann halt. Der Umfang des Gutachtens ist auch vollkommen ok. Er sagte bei dem Termin halt nur: "Ich muss den mit der Versicherung ausgehandelten Stundensatz von der Fa. XX einsetzen. Warum das so ist müssen Sie mit der Versicherung abklären / aushandeln." Auch mein Hinweis das ich keine Werkstattbindung hätte würde nichts an der Sache ändern..
Ein befreundeter Gutachter gab mir den Hinweis das die Werkstattlöhne sehr niedrig seien. Daraufhin wurde von mir die im Gutachten genannte Werkstatt (freier Betrieb) kontaktiert. Statt die im Gutachten angesetzten 69,- € / Std wurde dabei halt 110,- € / Std. für normal sterbliche aufgerufen. Da kommt halt schon der Verdacht auf das die Versicherung hier Absprachen betreibt um fiktive Abrechnungen möglichst günstig zu halten. Wenn das so rechtens wäre, sind dem Schabernack der Versicherer ja Tür und Tore geöffnet und in der Preisbildung keinerlei Grenzen gesetzt. Da mir der Schaden relativ egal ist, würde ich mich halt gerne entschädigen lassen. Ich denke nur das die Höhe der Entschädigung sich an der Höhe des Schadens bemisst und der wiederrum kann nur auf den reellen Wiederherstellungskosten basieren. Dabei sollten meiner Meinung nach Stundenlöhne auf einem Durchschnitt der ortsüblichen Löhne (von freien und Vertragswerkstätten) basieren. Z.B. Werkstatt 1: 110,- € Werkstatt 2: 98,- €
Werkstatt 3: 105,- € Werkstatt 4: 120,- € = Durchschnittslohn: ca. 108,- € - Dieser Lohn sollte dann meiner Meinung nach bei einer fiktiven Rechnung eingesetzt werden und nicht ein Dumpinglohn, der evt. nur auf dem Papier existiert. Daher findet meiner Meinung nach das hier öfter zitierte BGH-Urteil keine Anwendung. Ich besteht ja nicht auf Reparatur in einer Markenwerkstatt bzw. auf Ansetzung dieser Löhne sondern auf einen gesunden Durchschnitt. Aufgrund von "frei" ausgehandelten evt. gar für das Gutachten erfundenen Löhnen abzurechnen halte ich für sehr unseriös..
112 Antworten
Zitat:
Die zur Reparatur notwendigen Kosten.
Wenn keine Werkstattbindung dann ortsübliche Stundensätze bzw. die der Markenwerkstatt falls lückenlos dort gewartet oder jünger 3 Jahre.
Bei Werkstattbindung die ausgehandelten Sätze der Versicherung.
Wo wurde das Auto begutachtet? In der Werkstatt die ein Sonderabkommen mit der Versicherung hat? Wie ist es da hingekommen?
Wenn der TE selber eine Werkstatt wählt, mit der die Versicherung ein Abkommen hat, dann wüsste ich nicht warum man sich an anderen Preisen orientieren sollte. Das wäre dann persönliches Pech bei der Werkstattwahl.
Hier wurde ja in den Vorposts KH und Kasko fleißig durcheinander geworfen...
Naja, wir sind in der Kasko; es gilt also Vertragsrecht. Es gilt also das, was vereinbart wurde. Da wir nicht wissen, was vereinbart ist, weil das maßgeblich Vertragswerk nicht genannt / verlinkt ist, kann man sich nur am marktüblichen (GDV-AKB) orientieren.
Regelmäßig steht es so oder so ähnlich in den AKB:
http://www.gdv.de/.../AKB2015_Stand_Juli_2016.pdfZitat:
A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7).
(Seite 12)
Wenn man also für die Reparaturkosten X bzw. mit einem Lohnkostensatz Y das Fahrzeug vollständig reparieren könnte, spricht nichts gegen eine Abrechnung auf dieser Basis, da eben nicht mehr erforderlich ist (siehe BGH-Urteil) bzw. anders gesagt: Du müsstest es nachweisen, dass diese Kosten nicht ausreichen für eine vollständige Reparatur.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 13. August 2016 um 13:25:36 Uhr:
Du müsstest es nachweisen, dass diese Kosten nicht ausreichen für eine vollständige Reparatur.
Nicht ausreichend sind bei was...
...1) Bei Reparaturauftrag durch den TE oder die Versicherung
...2) Bei Reperatur in Werkstatt A mit ortsüblichen Stundensätzen oder in Werkstatt B mit Sonderpreisen für die Versicherung?
Wenn die Versixherung sagt "Wir würden das Fahrzeug bei Auto Alfons für 60 Euro / Std. reparieren lassen" reicht das Geld. Wenn der TE sagt "Ich wäre aber zu KfZ Karl für 80 Euro / Std. gegangen um reparieren zu lassen" reicht es nicht.
Wie soll man nachweisen, dass die Kosten nicht ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage nicht geklärt ist. Und darum geht es hier.
Hast Du Dir das Urteil, dass gammoncrack gepostet hat, mal durchgelesen?
Ich kannte es nicht, auch wenn da kaum was drin stand, was man sich nicht durch menschenverstand auch ableiten kann:
Das erst mal Grundlage:
Ausnahmen:Zitat:
Da es zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass die Reparatur des Fahrzeugs auch in einer markenfreien Fachwerkstatt zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur führe, seien nur die dort anfallenden Kosten als erforderlich im Sinne der AKB anzusehen.
Für die vom Amtsgericht befürwortete Übertragung der Grundsätze aus dem Haftungsrecht fehle es an einer tragfähigen Begründung.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ... davon aus, dass maßgeblich allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers ist und die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden.
Konkretisierung der Ausnahmen:Zitat:
2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, können - auch fiktive - Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt nach diesen Grundsätzen je nach den Umständen des Einzelfalles als "erforderliche" Kosten im Sinne von A.2.7.1 AKB 2008 anzusehen sein (so generell MünchKomm-VVG/Krischer, KraftfahrtV Rn. 267).
Dies ist
- zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann,
- zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder aber um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Zitat:
aa) Danach sind Aufwendungen für die Fahrzeugreparatur in einer markengebundenen Werkstatt immer dann erforderlich, wenn aufgrund der Art der anfallenden Reparaturarbeiten nur dort eine vollständige und fachgerechte Reparatur durchgeführt werden kann.
bb) Neben den technischen Notwendigkeiten wird der Versicherungsnehmer aber auch den Werterhalt seines Fahrzeugs in den Blick nehmen. Er wird deshalb berücksichtigen, dass insbesondere bei neuwertigen Fahrzeugen, die noch einer Herstellergarantie unterliegen, die Reparatur in einer Markenwerkstatt weitgehend üblich ist, dies darüber hinaus aber auch bei einem älteren Fahrzeug in Betracht kommen kann, wenn dieses in der Vergangenheit zur Erhaltung eines höheren Wiederverkaufswerts stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert worden ist ("scheckheftgepflegt"😉, weil bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung vorherrscht, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 15). Dagegen wird die Reparatur eines älteren Fahrzeugs in einer Markenwerkstatt nicht mehr als üblich anzusehen sein, wenn das Fahrzeug bereits in der Vergangenheit in freien Werkstätten repariert worden ist oder wenn vom Hersteller vorgesehene Wartungsarbeiten nicht durchgeführt worden sind.
Für mein Verständnis gibt es hier zwei Möglichkeiten:
- Entweder kann das Fahrzeug nicht vernünftig in einer freien Werkstatt repariert werden
- Oder das Fahrzeug ist neu oder kontinuierlich scheckheftgepflegt in einer Markenwerkstatt.
Letzteren Punkt saugen sich die Richter irgendwie aus Treu und Glauben bzw. allgemeinem Verstädnis für die AKB in Verbindung mit dem in der Regel angebotenen Werkstattservice ab. Hanebüchen aus meiner Sicht.
Wobei man sicherlich nicht vergessen sollte, dass das Urteil so zu verstehen ist, das es gilt, wenn nichts weiter in den AKB konkretisiert ist.
Man muss sich klar sein, dass dieses Urteil eine Interpretation (und nicht mehr!) bestimmter AKB sind.
Ich könnte mir vorstellen (Urteil ist ja noch jung), dass das Urteil - gerade bzgl. zweiten Punkts, der ja entgegen den einführenden Worten der Richter doch einer Gleichstellung aus dem Schadensersatzrecht gleich kommt - die Versicherer zur Konkretisierung ihrer AKB zwingen wird. Ist vielleicht auch nicht so verkehrt.
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hust ... der TE will nur die marktgängigen Stundensätze seiner Region (nicht den der Vertragswerkstatt der Marke) berücksichtigt sehen und nicht den erheblich geringeren Sondervergütungssatz, der ausschließlich der Versicherung zugänglich ist. Das steht ihm auch zu. Wird die Versicherung nur nicht freiwillig machen.
ok, das erkläre mir, aus was Du das ableitest, dass es ihm zusteht:
Zitat nochmal BGH
Da es zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass die Reparatur des Fahrzeugs auch in einer markenfreien Fachwerkstatt (welcher auch immer) zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur führe, seien nur die dort anfallenden Kosten als erforderlich im Sinne der AKB anzusehen
und jetzt Du :-)
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 13. August 2016 um 19:09:03 Uhr:
ok, das erkläre mir, aus was Du das ableitest, dass es ihm zusteht:Zitat nochmal BGH
Da es zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass die Reparatur des Fahrzeugs auch in einer markenfreien Fachwerkstatt (welcher auch immer) zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur führe, seien nur die dort anfallenden Kosten als erforderlich im Sinne der AKB anzusehenund jetzt Du :-)
Neee...jetzt ich 😁
Der TE zahlt für freie Werkstatt-Wahl. Somit wäre ein fiktiver Verweis auf die Werkstatt mit der die Versicherung ein Sonderabkommen hat, meiner Meinung nach nicht vom TE zu akzeptieren.
Dann könnte er nämlich genausogut die Werkstattbindung vereinbaren und Beiträge sparen.
Markenwerkstatt
... am teuersten
freie Werkstatt
... günstiger
Marke oder freie Werkstatt mit Sondervereinbarung
... Sonderpreis nur für die Versicherung aber dem Kunden nicht direkt zugänglich
Das Urteil betrifft Marke vs. freie. Da geht es nicht um den Sondertarif, der für die Kunden bei eigener Anfrage überhaupt nicht zugänglich ist. Man kann nicht auf etwas verwiesen werden, das man nicht erreichen kann (Unmöglichkeit genannt).
nee, das reicht mir nicht :-)
aber gut, wir müssen ja auch nicht einer Meinung sein; mal sehen was das Ergebnis ist.
tja ... 🙂
Ist ja nicht so, dass ich da jetzt auf dem Schlauch stünde, nech 😉