Höchstgeschwindikeit Opel Vectra C 1.8 GTS

Opel Vectra C

Ich würde gerne wissen mit welcher Höchstegschwindigkeit der Vectra C 1.8 GTS angegeben ist und wieviel er REAL als vmax hat im Vergleich zu dem was auf dem Tacho steht!!

Danke im Vorraus..

Beste Antwort im Thema

Hi,

doch doch,die sind drin....

...im freien Fall!

Bis denne...

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Kadett Gsi 16v (150PS) war mit 220km/h eingetragen
die dinger gehen zwar wirklich wie Hölle aber 250 kommt aus dem Fabelreich 😉
mein Buick zeigt auch 220 an bei tachoendwert 200 was 190 mit dem navi waren aber das ist ein anderes Thema 😉

Ach nee, ist nicht wahr.
Das war ein Beispiel für Tachoabweichung.
Und keine realen 250, sonst hätten wir den garantiert immer noch.
😉
Aber darum gehts ja, bei einigen sagen die Tachos bestimmt auch nicht immer die Wahrheit, auch wenn sie's zu gern glauben würden.
😁

Ich überlege grad meinen CDTI gegen nen 1.8er zu tauschen, dann gehts endlich richtig vorwärts!😁

mfg Marco

Du, ich hab auch so einen, vielleicht sollten wir wirklich tauschen.
😁😁😁

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Damit wir mit unseren Dieseln nicht immer gnadenlos abgeregelt werden, und uns in den "richtigen" Geschwindigkeiten bewegen können, Du, ich glaub, ich bekomm gerad Gänsehaut.
😁😁😁

Ich weiß garnicht was ihr hier all rumpöbelt ist ja wie bei kleinen Kindern hier....
Unterm Strich gehts hier um 10 Km/h mehr...... Das leigt absolut in der Norm....

Willst doch auch bloß mitspielen.
😉
Nein aber mal ganz im Ernst. Ich möchte niemanden auf den Schlips treten, falls sich jemand angegriffen fühlt, Entschuldigung!

Ich finds nur lustig, dass die besagten weingen kmh Unterschiede und Ansichten dazu solche Kreise und Ausmaße ziehen.
Ist doch klar, dass man sich auch dazu äußert, ist doch nicht immer alles ernst gemeint.
Wir fahren doch alle Opel, und nur das zählt doch, wir müssen doch zusammenhalten.
🙂

OT
och gab da schon ganz andere diskussionen 😁
wundert mich das noch keiner was von den gedrosselten 1,9 CDTI mit 150PS erwähnt hat 😉

Hallo.

ich habe bemerkt,dass ab 200 km/h die wenigsten unterwegs sind.

Schaut mal ab 180km/h nach rechts beim überholen,da halten viele das Lenkrad fest als ob man es ihnen stehlen würde.

Ich fahre zwischendurch schnell,vorausschauend, nicht mit dem 1.8,
da macht man solche Beobachtungen.

200 sind auch angemessen.

ADE Opeler

Zitat:

Original geschrieben von J.M.G.



Zitat:

Original geschrieben von vectra c caravan lpg


auf dem Prüfstand von EDS nach der Phase 1

achja, wenn die Prüfstände falsche Werte anzeigen würden (mal abgesehen von Toleranzen lt. TÜV - Prüfung für den Prüfstand) würde es keine Prüfstände geben

aber wie Kuzo schon schreibt, die Frage ging doch nur an 1.8 GTS Fahrer (Z18XE) oder ?

Du schreibst leider Nonsens, weil:

Rollenprüfstände können die Radleistung messen. Weitere mögliche Eingänge sind Signale für Motordrehzahl (aus Motordrehzahl und gemessener Leistung lässt sich das Raddrehmoment errechnen). Das ist alles, was ein Prüfstand primär kann.

Lässt man nun den Wagen auf der Rolle ausgekuppelt ausrollen und misst die Widerstandsleistung, die der Wagen der Rolle entgegensetzt, so lässt sich daraus mittels Korrekturformeln die Schleppleistung berechnen. Dies macht jeder Hersteller von Prüfständen mit eigenen Funktionen individuell. Als gerichtsfest und extrem genau gelten nur die Prüfstände der Firma Sunflow (aktuelle Baureihe) und Maha. Der von EDS verwendete Dynojet hat seine Stärke nach eigener Angabe des Herstellers im Bereich der Radleistung - die Schleppleistung wird hier unzureichend genau ermittelt!

Summe aus Rad- und Schleppleistung ist die Motorleistung.

Weiterhin sollte die Luftdichte bestimmt werden (gemessene Werte Lufttemperatur / Luftdruck / Luftfeuchtigkeit). Damit kann ein Korrekturfaktor gebildet werden, der die Motorleistung auf einen vergleichbaren Normwert umrechnet.

Der Normwert ist also der vergleichbare Wert.

Zu Deiner Höchstgeschwindigkeitsangabe: Dieser Wert zeigt an, wie schnell sich Deine Räder auf der Rolle gedreht haben. Einziger limitierender Faktor ist hier Dein Getriebe! Nehmen wir einen Trabant mit 26PS. Jetzt hängen wir das Getriebe eines Ferrari Enzo an den Motor. Der Trabant würde auf der Rolle 350km/h laufen. Denn die 26PS müssen keinerlei Luftwiderstand und kaum Rollwiderstand überwinden.

Die Höchstgeschwindigkeitsangabe ist daher NICHT zum Vergleich mit der Höchstgeschwindigkeit auf der Straße geeignet. Sie ist vielmehr zur Ermittlung der Tachoungenauigkeit gedacht!

Auf gut Deutsch: Dein Hobel muss keine 216 km/h laufen.

ich habe euch lediglich mitgeteilt, dass V-Max auf dem Prüfstand mit 216,3 km/h gemessen wurden, eine andere Aussage habe ich nicht getroffen

wer mit Rückenwind den Berg runterfährt und 230 km/h auf dem Tacho sieht, ist das ein genauer Wert des V-Max ?

wie wird denn die Höchstgeschwindigkeit offiziell gemessen ???

Schon mal was von Rundstreckenovalen gehört!

Goggle mal n bissl nach "Nardo" 😉

Auf solchen Strecken werden solche V-max Messungen vorgenommen

P.S. Ja es geht hier "nur" um 10km/h, aber 10km/h in der Endgeschwindigkeit ist ein Haufen Holz und zwar extrem!!!

Zitat:

Original geschrieben von vectra c caravan lpg


ich habe euch lediglich mitgeteilt, dass V-Max auf dem Prüfstand mit 216,3 km/h gemessen wurden, eine andere Aussage habe ich nicht getroffen

Dann muss ich wohl Folgendes neu interpretieren:

Zitat:

Original geschrieben von vectra c caravan lpg


die genauen Werte bekommst du vom Prüfstand...

dort hat mein Caravan als V-MAX 216,3 km/h erreicht !

Und das ist einfach Quatsch. Auf dem Leistungsprüfstand kann keine Höchstgeschwindigkeit ermittelt werden.

Zur Ermittelung der Höchstgeschwindigkeit laut Betriebserlaubnis verweise ich auf dem § 30a StVZO - da steht doch alles drin.

Zitat:

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER BAUARTBEDINGTEN HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT

1. VORSCHRIFTEN

1.1. Die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird nach den nachstehenden Vorschriften ermittelt.

2. VORBEREITUNG DES FAHRZEUGS

2.1. Das Fahrzeug muß sauber sein; nur die Hilfseinrichtungen, die zum Betrieb des Fahrzeugs während der Prüfung erforderlich sind, dürfen in Betrieb sein.

2.2. Die Einstellung der Kraftstoffzuführung und der Zündung, die Viskosität der Schmiermittel für die beweglichen mechanischen Teile sowie der Reifendruck haben den Vorschriften des Herstellers zu entsprechen.

2.3. Der Motor, das Getriebe und die Reifen müssen nach den Vorschriften des Herstellers ordnungsgemäß eingefahren sein.

2.4. Vor der Prüfung müssen sich alle Teile des Fahrzeugs in einem wärmestabilen Zustand bei normaler Betriebstemperatur befinden.

2.5. Die Masse des Fahrzeugs muß die Masse in fahrbereitem Zustand sein.

2.6. Die Lastverteilung auf die Räder muß den Angaben des Herstellers entsprechen.

3. FAHRER

3.1. Fahrzeuge ohne Aufbau

3.1.1. Die Masse des Fahrers muß 75 kg ± 5 kg, seine Größe 1,75 m ± 0,05 m betragen. Bei Kleinkrafträdern betragen die Toleranzen jedoch nur ± 2 kg bzw. ± 0,02 m.

3.1.2. Der Fahrer muß mit einer ihm passenden Kombination oder gleichwertiger Kleidung bekleidet sein.

3.1.3. Er muß auf dem für den Fahrer vorgesehenen Sitz sitzen, die Füße auf den Pedalen oder Fußstützen und die Arme in normaler ausgestreckter Haltung haben. Bei Fahrzeugen, die mit sitzendem Fahrer eine Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 120 km/h erreichen, muß der Fahrer die Ausrüstung haben und sich in der Haltung befinden, die vom Fahrzeughersteller empfohlen werden. Diese Haltung muß es dem Fahrer jedoch gestatten, das Fahrzeug während der gesamten Prüffahrt ständig unter Kontrolle zu halten. Die Haltung des Fahrers darf sich während der gesamten Prüfdauer nicht verändern; die Haltung ist im Prüfprotokoll zu beschreiben oder anhand von Fotografien darzustellen.

3.2. Fahrzeuge mit Aufbau

3.2.1. Die Masse des Fahrers muß 75 kg ± 5 kg betragen. Bei Kleinkrafträdern beträgt die Toleranz jedoch nur ± 2 kg.

4. MERKMALE DER PRÜFSTRECKE

4.1. Die Prüfversuche sind auf einer Straße durchzuführen, die:

4.1.1. es gestattet, die Hoechstgeschwindigkeit auf einer Meßbahn gemäß Abschnitte 4.2 aufrechtzuerhalten. Die Beschleunigungsstrecke vor der Meßbahn muß hinsichtlich Belag und Längsprofil genauso beschaffen sein wie die Meßbahn und außerdem ausreichend lang sein, damit die Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erreicht werden kann;

4.1.2. sauber, glatt, trocken, asphaltiert oder mit einem gleichwertigen Belag versehen ist;

4.1.3. in Längsrichtung keine größere Steigung als 1% und keine größere Schrägneigung als 3% aufweist. Die Höhenunterschiede zwischen zwei beliebigen Punkten der Prüfbahn dürfen nicht größer als 1 m sein.

4.2. Die möglichen Formen der Meßbahn sind in den Abschnitten 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 abgebildet.

4.2.1. Typ 1

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

4.2.2. Typ 2

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

4.2.3. Typ 3

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

4.2.3.1. Die beiden Meßbahnen L müssen gleich lang sein und praktisch parallel verlaufen.

4.2.3.2. Sind die beiden Meßbahnen L gekrümmt, so muß die Zentrifugalkraft ungeachtet der Bestimmungen in Abschnitt 4.1.3 durch eine entsprechende Kurvenüberhöhung ausgeglichen werden.

4.2.3.3. Statt der beiden Bahnen L gemäß Abschnitt 4.2.3.1 darf die Meßbahn mit der Gesamtlänge der ringförmigen Prüfstrecke zusammenfallen. In diesem Fall muß der Halbmesser der Kurven mindestens 200 m betragen und die Zentrifugalkraft durch eine entsprechende Kurvenüberhöhung ausgeglichen werden.

4.3. Die Länge L der Meßbahn ist in Abhängigkeit von der Genauigkeit der zur Bestimmung der Zeit t für das Durchfahren der Meßstrecke angewandten Methode zu wählen, damit der Wert der tatsächlichen Geschwindigkeit mit einer Genauigkeit von ± 1% bestimmt werden kann. Werden die Meßgeräte manuell bedient, so darf die Länge L der Meßbahn nicht geringer als 500 m sein. Wurde für die Meßbahn der Typ 2 gewählt, so müssen zur Bestimmung der Zeit t elektronische Meßgeräte benutzt werden.

5. ATMOSPHÄRISCHE BEDINGUNGEN

Luftdruck: 97 kPa ± 6 kPa.

Temperatur: zwischen 278 und 308 K.

Relative Luftfeuchtigkeit: 30 bis 90%.

Maximale Windgeschwindigkeit: 3 m/s.

6. PRÜFVERFAHREN

6.1. Es ist der Getriebegang einzulegen, der es dem Fahrzeug gestattet, auf ebener Strecke seine Hoechstgeschwindigkeit zu erreichen. Der Gashebel ist in Vollgasstellung zu halten; die Gemischanreicherungseinrichtungen sind außer Betrieb zu setzen.

6.2. Bei Fahrzeugen ohne Aufbau hat der Fahrer seine in Abschnitt 3.1.3 definierte Fahrhaltung beizubehalten.

6.3. Das Fahrzeug muß in die Meßbahn mit stabilisierter Geschwindigkeit einfahren. Meßbahnen des Typs 1 und des Typs 2 sind nacheinander in beiden Richtungen zu durchfahren.

6.3.1. Bei einer Meßbahn des Typs 2 ist es zulässig, daß die Prüfung nur in einer Richtung erfolgt, wenn es dem Fahrzeug aufgrund der Beschaffenheit der Prüfstrecke nicht möglich ist, seine Hoechstgeschwindigkeit auch in der Gegenrichtung zu erreichen. In diesem Fall:

6.3.1.1. muß die Prüfstrecke unmittelbar hintereinander fünfmal durchfahren werden;

6.3.1.2. darf die axiale Windkraft eine Geschwindigkeit von 1 m/s nicht übersteigen.

6.4. Bei einer Meßbahn des Typs 3 müssen die beiden Bahnen "L" ohne Unterbrechung nacheinander in einer Richtung durchfahren werden.

6.4.1. Fällt die Meßbahn mit der Gesamtlänge der Prüfstrecke zusammen, ist sie mindestens zweimal in einer Richtung zu durchfahren. Die Differenz zwischen den äußersten Zeitmeßwerten darf 3% nicht übersteigen.

6.5. Kraftstoff und Schmiermittel müssen den Empfehlungen des Herstellers entsprechen.

6.6. Die Gesamtzeit t, die zum Durchfahren der Meßbahn in beiden Richtungen erforderlich ist, muß auf 0,7% genau ermittelt werden.

6.7. Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit

Die Durchschnittsgeschwindigkeit V (km/h) beim Prüfversuch wird wie folgt ermittelt:

6.7.1. Bei einer Meßbahn des Typs 1 oder 2:

V = >NUM>3,6 × 2 L >DEN>t = >NUM>7,2 L >DEN>t

Dabei ist:

L = Länge der Meßbahn (m).

t = Zeit (s) für das Durchfahren der Meßbahn L (m).

6.7.2. Bei einer nur in einer Richtung durchfahrenen Meßbahn des Typs 2:

V = Va

Dabei ist:

Va = beim jeweiligen Durchfahren gemessene Geschwindigkeit (km/h) = >NUM>3,6 L >DEN>t

mit: t = Zeit (s) für das Durchfahren der Meßbahn L (m).

6.7.3. Meßbahn des Typs 3

6.7.3.1. Bei einer aus zwei Teilen L bestehenden Meßbahn (siehe Abschnitt 4.2.3.1):

V = >NUM>3,6 × 2 L >DEN>t = >NUM>7,2 L >DEN>t

Dabei ist:

L = Länge der Meßbahn (m)

t = Gesamtzeit (s) für das Durchfahren der beiden Meßbahnen L (m).

6.7.3.2. Bei einer Meßbahn, die mit der Gesamtlänge der ringförmigen Prüfstrecke zusammenfällt (siehe Abschnitt 4.2.3.3):

V = Va . k

Dabei ist:

Va = gemessene Geschwindigkeit (km/h) = >NUM>3,6 L >DEN>t

mit:

L = Länge der auf der ringförmigen Geschwindigkeitsprüfstrecke effektiv durchfahrenen Teilstrecke (m);

t = für das Durchfahren einer vollständigen Runde erforderliche Zeit (s)

t = >NUM>1 >DEN>n . Ói=1n . ti

mit:

n = Anzahl der Runden

ti = Zeit (s) pro Runde

k = Korrekturfaktor (1,00 ≤ k ≤ 1,05); dieser Korrekturfaktor gilt nur für die jeweilige ringförmige Geschwindigkeitsprüfstrecke und muß gemäß der Anlage 1 durch Versuche bestimmt werden.

6.8. Die Durchschnittsgeschwindigkeit muß mindestens zweimal hintereinander ermittelt werden.

7. HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT

Die Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in km/h durch eine ganze Zahl ausgedrückt, die dem arithmetischen Mittel der bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen ermittelten Geschwindigkeitswerte, die nicht mehr als 3% voneinander abweichen dürfen, am nächsten kommt. Liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte zwischen zwei ganzen Zahlen, so wird aufgerundet.

8. TOLERANZEN BEI DER ERMITTLUNG DER HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT

8.1. Die vom technischen Dienst ermittelte Hoechstgeschwindigkeit darf um ± 5% von dem vom Hersteller angegebenen Wert abweichen.

8.2. Im Rahmen einer Konformitätsprüfung der Produktion darf die Hoechstgeschwindigkeit um ± 5% von dem bei der Bauartgenehmigungsprüfung ermittelten Wert abweichen. Für Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von ≤ 30 km/h wird diese Toleranz auf ± 10 % erhöht.

Anlage 1

Verfahren zur Ermittlung des Korrekturkoeffizienten für die ringförmige Prüfstrecke

1. Der Korrekturkoeffizient k für die Prüfstrecke ist bis zur zulässigen Hoechstgeschwindigkeit zu ermitteln.

2. Der Korrekturkoeffizient k ist für mehrere Geschwindigkeiten so festzulegen, daß die Differenz zwischen zwei nacheinander gemessenen Geschwindigkeiten 30 km/h nicht übersteigt.

3. Für jede gewählte Geschwindigkeit ist die Prüfung gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie durchzuführen, wobei die Wahl zwischen den beiden nachstehenden Möglichkeiten besteht :

3.1. auf gerader Strecke gemessene Geschwindigkeit Vd;

3.2. auf der ringförmigen Prüfstrecke gemessene Geschwindigkeit Va.

4. Die Werte Va und Vd sind für alle gemessenen Geschwindigkeiten auf ein Diagramm zu übertragen (Abbildung 1) und die aufeinanderfolgenden Punkte durch Geradensegmente zu verbinden.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Abbildung 1

5. Für jede gemessene Geschwindigkeit wird der Koeffizient k durch nachstehende Formel ausgedrückt :

k = >NUM>Vd >DEN>Va

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