Hilfe Leasingprobleme bei AUDI Tiemeyer ist das normal?

Audi

Hallo

folgendes. Ich hatte einen Motorschaden und mein Wunschauto hat eine Lieferzeit ferner liefen. Also entschied ich mich dazu ein billiges Auto irgendwo kurz zu leasen. Hauptsache Kombi und sofort verfügbar.

Also entschied ich mich für einen Audi Kombi.

Gewerbeleasingvertrag fertig gemacht. Am 17.01.2024 sendete Tiemeyer die Unterlagen an die Zulassungsstelle und am 25.01. bekam ich die Info dass diese da sind und ich das Auto zulassen kann. Machte ich auch sofort.

ich dachte ich fahre dann mit den Kennzeichen nach Bochum und hole das Auto ab....

Nun sagt mir der Verkäufer schon seit Tagen dass der Vertrag noch nicht freigegeben ist und dass dort ein rießen Auftragsstau ist.....

Ich hänge in den Seilen....

Ich wollte am 27.01.2024 das Fahrzeig holen. da ich selbstständig bin habe ich auch nur am WE Zeit.

Mietwagen kostet ein Heiden Geld, zugelassen ist das Auto auch schon und ich Zahle Versicherung und Steuern für ein Auto dass ich nicht habe....

Der Verkäufer meinte dafür machen die den "tank" voll.... (aus meiner sicht gelaber)...

Aber was sagt ihr? Ich habe nun schon weitere 500€ Mietwagenkosten....

die haben sicherlich irgendwas verpennt und ich soll es nun ausbaden....

26 Antworten

Nein, ist es nicht. Der BGH hat ganz klar entschieden, dass dem Kunden kein Widerrufsrecht entsteht, nur weil der Leasinggeber eine Widerrufsbelehrung beifügt.

Nach Ansicht des BGH besteht kein Widerrufsrecht und das ändert sich auch nicht durch eine (überflüssige) Belehrung. Der BGH hat dazu ausgeführt "Ein Widerrufsrecht sei im konkreten Fall auch nicht durch die Erteilung einer „Widerrufsinformation“ seitens der Leasinggesellschaft begründet worden, da hierin kein Angebot auf Einräumung eines von einem gesetzlichen Widerrufsrecht unabhängigen vertraglichen Widerrufsrechts gesehen werden könne."

Kurzum, soweit nicht im Rahmen des Fernabsatz geschlossen, gibt es für einen Leasingvertrag auch für Privatleute kein Widerrufsrecht (mehr).

Zitat:

@hoinzi schrieb am 7. Februar 2024 um 10:12:51 Uhr:


...
Kurzum, soweit nicht im Rahmen des Fernabsatz geschlossen, gibt es für einen Leasingvertrag auch für Privatleute kein Widerrufsrecht (mehr).

Es gibt zumindest keine gesetzliche Grundlage/Anspruch.
Wenn der Leasinggeber aber von sich aus dem Leasingnehmer vertraglich ein (z.B. 14 tägiges) Widerrufsrecht einräumt, wird das durch dieses Urteil doch nicht ungültig?
Oder liege ich da falsch?

Und wie räumt er das ein? Ich kenne keinen, der das freiwillig anbietet, obwohl er es nicht muss.

Der Händler kann das für eine Bestellung. Sogar recht einfach wenn er die Wagen schon auf dem Hof hat. So einen Fall hatte ich gerade erst. Der Leasinggeber
wird (wahrscheinlich) nicht extra dafür sein Vertragskonstrukt aufbohren oder abändern.

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Es war weniger die Frage, ob der Händler das grundsätzlich freiwillig anbieten kann, sondern eher, warum er das tun sollte. Gerade bei Bestandsfahrzeugen läuft er Gefahr, dass das Fahrzeug zugelassen und schon ausgeliefert wurde und der Kunde dann zurücktritt. Dann hat der Händler einen Wertverlust am Fahrzeug, den er nicht erstattet bekommt.

Da bin ich bei Dir. Das ein Händler sowas auf seine Kappe nimmt und dann die ZB II oder Fahrzeug rausrückt vor Ablauf dürfte eher selten sein.

OK. Wird dann auch die Sache (also das KFZ) anders behandelt? Ich habe das Auto am Mittwoch angeholt und nun ist es schon in der Werkstatt, da die MKL aufleuchtet.

Dann müsste ich doch einfach die Mietsache zurückgeben können. Schliesslich hatte sie einen Mietzweck der nicht erfüllt ist

Zitat:

@hoinzi schrieb am 6. Februar 2024 um 13:39:11 Uhr:



Zitat:

@N.R. schrieb am 5. Februar 2024 um 17:40:51 Uhr:



Das Urteil bezieht sich jedoch bereits auf Leasingverträge, die bereits „laufen“ und keine bzw. unzureichende Widerrufsbelehrung im Vertrag hatten.

Auf den verwiesenen Sachverhalt kann, man u.U. nicht direkt auf neue Leasinganträge / Verträge übertragen.

Nein, das ist schon wieder schlicht falsch. Der BGH ist der Meinung, dass der Kilometerleasingvertrag seiner Natur nach kein Finanzierungsgeschäft ist und daher nicht unter das Verbraucherkreditgesetz (so hieß es früher mal, die Regelungen stehen jetzt im BGB selbst) fällt.

Ein solcher Leasingvertrag wird behandelt wie ein Mietvertrag, und bei dem habe ich als Verbraucher auch kein Widerrufsrecht.

Vielleicht sollte man den Kram einfach mal lesen. Da steht nämlich drin, dass es kein Widerrufsrecht gibt, obwohl der Leasinggeber auf ein solches hingewiesen hat.

Nein, Du hast die ganz normalen Mängelansprüche. Nicht weniger, aber auch nicht mehr.

Zitat:

@JochenSchupke schrieb am 9. Februar 2024 um 07:49:49 Uhr:


OK. Wird dann auch die Sache (also das KFZ) anders behandelt? Ich habe das Auto am Mittwoch angeholt und nun ist es schon in der Werkstatt, da die MKL aufleuchtet.

Dann müsste ich doch einfach die Mietsache zurückgeben können. Schliesslich hatte sie einen Mietzweck der nicht erfüllt ist

Zitat:

@JochenSchupke schrieb am 9. Februar 2024 um 07:49:49 Uhr:



Zitat:

@hoinzi schrieb am 6. Februar 2024 um 13:39:11 Uhr:


Nein, das ist schon wieder schlicht falsch. Der BGH ist der Meinung, dass der Kilometerleasingvertrag seiner Natur nach kein Finanzierungsgeschäft ist und daher nicht unter das Verbraucherkreditgesetz (so hieß es früher mal, die Regelungen stehen jetzt im BGB selbst) fällt.

Ein solcher Leasingvertrag wird behandelt wie ein Mietvertrag, und bei dem habe ich als Verbraucher auch kein Widerrufsrecht.

Vielleicht sollte man den Kram einfach mal lesen. Da steht nämlich drin, dass es kein Widerrufsrecht gibt, obwohl der Leasinggeber auf ein solches hingewiesen hat.

Außerdem handelst du gewerblich, also B2B, da gibt es keinen Verbraucherschutz, daher sowieso kein Widerrufsrecht.

Zitat:

@hydrou schrieb am 7. Februar 2024 um 14:45:03 Uhr:


Und wie räumt er das ein? Ich kenne keinen, der das freiwillig anbietet, obwohl er es nicht muss.

doch, machen die Leasingbanken durchaus wie man hier nachlesen kann.

Img

Von wann ist der Vertrag? Mein VAG-Vertrag aus Dezember 2023 enthält keine Widerrufsklausel mehr.

Stellantis 09/2023 und Ford 12/2022 haben die Klausel allerdings noch in den Verträgen drin gehabt.

November 2021

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