OK. Wird dann auch die Sache (also das KFZ) anders behandelt? Ich habe das Auto am Mittwoch angeholt und nun ist es schon in der Werkstatt, da die MKL aufleuchtet.
Dann müsste ich doch einfach die Mietsache zurückgeben können. Schliesslich hatte sie einen Mietzweck der nicht erfüllt ist
Zitat:
@hoinzi schrieb am 6. Februar 2024 um 13:39:11 Uhr:
Zitat:
@N.R. schrieb am 5. Februar 2024 um 17:40:51 Uhr:
Das Urteil bezieht sich jedoch bereits auf Leasingverträge, die bereits „laufen“ und keine bzw. unzureichende Widerrufsbelehrung im Vertrag hatten.
Auf den verwiesenen Sachverhalt kann, man u.U. nicht direkt auf neue Leasinganträge / Verträge übertragen.
Nein, das ist schon wieder schlicht falsch. Der BGH ist der Meinung, dass der Kilometerleasingvertrag seiner Natur nach kein Finanzierungsgeschäft ist und daher nicht unter das Verbraucherkreditgesetz (so hieß es früher mal, die Regelungen stehen jetzt im BGB selbst) fällt.
Ein solcher Leasingvertrag wird behandelt wie ein Mietvertrag, und bei dem habe ich als Verbraucher auch kein Widerrufsrecht.
Vielleicht sollte man den Kram einfach mal lesen. Da steht nämlich drin, dass es kein Widerrufsrecht gibt, obwohl der Leasinggeber auf ein solches hingewiesen hat.