Hilfe ! Hagelschaden vor Fahrzeugübergabe.

Audi S5 8T & 8F

Hallo Freunde,
gestern wurde unser neuer Zweitwagen zum Händler geliefert. Leider gab es ein Gewitter mit Hagel und der Wagen hat jetzt einen Hagelschaden. Lt. Händler nicht gravierend, aber vorhanden.

Was nun?
Müssen wir den Wagen nach einer Instandsetzung annehmen ?
Können wir den Preis mindern oder ein neues Auto verlangen?

Ich hab echt keine Ahnung, möchte das aber human regeln.

Gruß
Bundestagskantine

(der heute eine frustrierte Ehefrau zu trösten hat)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von v6-leo



Zitat:

Original geschrieben von hjs123


Du mußt dem Händler die Nachbesserung einräumen.
Ich muss gar nix,
i

doch:

Schauen wir ins BGB:

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
1Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

§ 441 Minderung
(1) 1Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) 1Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. 2§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) 1Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) 1Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Wie sich aus §§ 440, 323 BGB ergibt, kann der Rücktritt erst dann erklärt werden, wenn die Nacherfüllung verweigert wird oder scheitert.
Bei der Nacherfüllung kann zwischen Reparatur und Neulieferung gewählt werden, wobei die Neulieferung wohl ausgeschlossen sein dürfte, weil so schnell kein identisches Fahrzeug hergestellt werden kann und auch die Kosten dafür zu hoch sind, siehe § 439 III BGB.

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Nach heutiger Definition bei der Angabe von Vorschäden beim Verkauf brauchst Du dieses NICHT angeben. Auch reparierte Parkrempler, bei denen munter Stoßstangen getauscht und Kotflügel lackiert werden, brauchen nicht als Schaden angegeben werden.

Das alles hat auch keinen Wertverlust, der ausgeglichen werden müsste, zur Folge. Da müssen schon gewaltig andere Kaliber auftreten. Sogar ausgetauschte Karosserieteile mindern nicht den Fahrzeugwert, sofern sie von einer Fachwerkstatt behoben werden.

"Neu" ist er deswegen übrigens immer noch!

Stimmt wohl, aber wenn der "Schaden" dem Käufer bekannt ist zieht er dir im wirklichen Leben sicherlich was vom Kaufpreis ab.

Mal eine DANKE SCHÖN an alle die bisher gehofen haben !

Bei uns ist das nicht so. Denn mit welcher Begründung? Es ändert nichts an der Sache und nichts am Wert.
Aber ist ok. Du kannst es ja versuchen, schadet bzw. kostet ja nichts.

Ich stell mir nur immer mehr die Frage, ob man immer einen "Schuldigen" suchen muss für ein Naturereignis. Hat von all denen, die hier vom 🙂 Nachlässe wollen, schon einmal bedacht, daß er genaus so geschädigter ist wie ihr??? Meint ihr, er hat das Wetter bestellt? Verklagt ihr auch euren Nachbar, weil sein Gras grüner ist als eures, da sein Grundstück weniger von der Sonne verbrannt wird?

`Tschuldigung, rutscht mir einfach so raus... 😕

Zitat:

Original geschrieben von baastscho


Bei uns ist das nicht so. Denn mit welcher Begründung? Es ändert nichts an der Sache und nichts am Wert.
Aber ist ok. Du kannst es ja versuchen, schadet bzw. kostet ja nichts.

Ich dachte hier an den Wiederverkauf.

Wie gesagt, ich werde den Wagen trotzdem nehmen und gebe dem Händler nur eine kleine Teilschuld, weil er ihn hat draußen stehen lassen. Ich rechne ihm übrigens hoch an, dass er es uns überhaupt gesagt hat. Viele andere hätten den Schaden einfach verschwiegen und repariert.

Wie bereits gesagt, muss der Hagelschaden nicht gemeldet werden nach den neueren Richtlinien für Schadensmeldungen. Somit gibt es auch keinen Wertverlust.

Um nicht wieder bei irgend jemanden einen "falschen" Eindruck zu hinterlassen: ich bin KEIN Händler und auch NICHT in der Automobilbranche beschäftigt. 😉

Hallo zusammen,

ich habe hier ein wenig mitgelesen und bin der Ansicht hier auch ganz gut mit meiner Frage zu positionieren.

Ich habe Anfang März einen neuen Passat CC bestellt, der am 20. Juni gebaut wurde und leider in dem verheerenden Unwetter in Emden auf dem Werksgelände beschädigt wurde. Dies erfuhr ich nunmehr auch erst 5 Wochen nachdem das Fahrzeug beschädigt wurde. Laut Telefonauskunft der ADAC Rechtsberatung muss ich diesen Hagelschlag auch nach einwandfreier Instandsetzung durch den Hersteller bei Rückgabe/Wiederverkauf als Schaden angeben.

Laut VW bleibt nach der Instandsetzung die Garantie für Neuwagen in vollem Umfang erhalten. Das Fahrzeug wird wohl z.Z. durch einen Gutachter geprüft und anschließend repariert. Es gilt weiterhin als Neuwagen, darf aber nicht als fabrikneu verkauft werden. Der merkantile Wertverlust (durch den Gutachter festgestellt) soll an den Kunden weitergegeben werden. (alles Informationen aus einem VW Schreiben an die Händler)

Da ich mittlerweile seit 5 Monaten auf das Fahrzeug warte und die Vorfreude sowieso hinüber ist und ich immer noch nicht weiß, wann ich meinen ausgebeulten CC bekommen soll, hab ich diese Frage an Euch:

Abnahmepflichtig bin ich, soweit es mein Verständnis angeht, nicht. Muss ich dann überhaupt die Lieferung des Fahrzeugs abwarten um die Abnahme zu verweigern, oder kann ich direkt stornieren, wohl wissentlich des Hagelschadens, um direkt eine Neubestellung zu tätigen?

Habe einfach keine Lust auf Spätfolgen durch das Beulen ziehen. Ein Geschädigter hat die Tage seinen Golf Variant entgegengenommen und etwas über 900,-€ als Wertverlust von der Anzahlung abgezogen bekommen. Bei einer Lackdichteprüfung ist festgestellt worden, dass das Fahrzeug offensichtlich komplett überlackeriert worden sein muss.

Danke für Eure Auskünfte.

Zitat:

Original geschrieben von tobiflyer


Hallo zusammen,

ich habe hier ein wenig mitgelesen und bin der Ansicht hier auch ganz gut mit meiner Frage zu positionieren.

Ich habe Anfang März einen neuen Passat CC bestellt, der am 20. Juni gebaut wurde und leider in dem verheerenden Unwetter in Emden auf dem Werksgelände beschädigt wurde. Dies erfuhr ich nunmehr auch erst 5 Wochen nachdem das Fahrzeug beschädigt wurde. Laut Telefonauskunft der ADAC Rechtsberatung muss ich diesen Hagelschlag auch nach einwandfreier Instandsetzung durch den Hersteller bei Rückgabe/Wiederverkauf als Schaden angeben.

Laut VW bleibt nach der Instandsetzung die Garantie für Neuwagen in vollem Umfang erhalten. Das Fahrzeug wird wohl z.Z. durch einen Gutachter geprüft und anschließend repariert. Es gilt weiterhin als Neuwagen, darf aber nicht als fabrikneu verkauft werden. Der merkantile Wertverlust (durch den Gutachter festgestellt) soll an den Kunden weitergegeben werden. (alles Informationen aus einem VW Schreiben an die Händler)

Da ich mittlerweile seit 5 Monaten auf das Fahrzeug warte und die Vorfreude sowieso hinüber ist und ich immer noch nicht weiß, wann ich meinen ausgebeulten CC bekommen soll, hab ich diese Frage an Euch:

Abnahmepflichtig bin ich, soweit es mein Verständnis angeht, nicht. Muss ich dann überhaupt die Lieferung des Fahrzeugs abwarten um dann den Wagen nicht abzunehmen, oder kann ich direkt stornieren, wohl wissentlich des Hagelschadens, um direkt eine Neubestellung zu tätigen?

Danke für Eure Auskünfte.

Du unterschätzt die Möglichkeiten der Schadenausbesserung bei Hagel. Ich weiß gar nicht, warum die dir das überhaupt gesagt haben, da nach einer fachmännischen Instandsetzung nichts, aber auch wirklich absolut rein gar nichts von dem Schaden zurück bleibt. Kein Mensch könnte ein ausgebeultes von einem unversehrten Auto unterscheiden, wenn der Karosseriespezialist einen guten Job gemacht hat. Ich würde das auch bei einem Verkauf gar nichnt angeben, da es überhaupt gar kein Indiz für einen beseitigten Schaden gibt. Mein Auto hatte bereits zwei Hagelschäden und sieht absolut makellos aus. Was du da also empfindest, sind Phantomschmerzen. Also fahr dein neues Auto und genieße es!

Zitat:

Original geschrieben von onkel_eduard



Du unterschätzt die Möglichkeiten der Schadenausbesserung bei Hagel. Ich weiß gar nicht, warum die dir das überhaupt gesagt haben, da nach einer fachmännischen Instandsetzung nichts, aber auch wirklich absolut rein gar nichts von dem Schaden zurück bleibt. Kein Mensch könnte ein ausgebeultes von einem unversehrten Auto unterscheiden, wenn der Karosseriespezialist einen guten Job gemacht hat. Ich würde das auch bei einem Verkauf gar nichnt angeben, da es überhaupt gar kein Indiz für einen beseitigten Schaden gibt. Mein Auto hatte bereits zwei Hagelschäden und sieht absolut makellos aus. Was du da also empfindest, sind Phantomschmerzen. Also fahr dein neues Auto und genieße es!

Warum mir das gesagt wurde? Vielleicht weil es meldepflichtig ist und sonst als arglistige Täuschung zählt und weil ich einen Kaufvertrag über ein fabrikneues Fahrzeug unterzeichnet habe. Dieser Status ist laut VW Schreiben nicht mehr gegeben.

Ich soll ja noch nicht mal das Gutachten zu Gesicht bekommen und weiß daher gar nicht, was repariert worden ist. Ich zweifle sicher nicht die Fertigkeiten so genannter Beulen-Doktoren an. Es geht mir hier schlicht und ergreifend um die Tatsache, dass ich ein Hagelfahrzeug als Neuwagen geliefert bekommen soll und wissen möchte, ob ich diesem einer Abnahmepflicht unterliege.

Hallo,

die Stonierung eines Vertrages vor Übergabe wegen Mängeln ist nicht so einfach. Es kommt u.a. auf den Vertrg an, den Du geschlossen hast.

Grundsätzlich gilt bei Mängeln der Vorrang der Mängelbeseitigung. Dabei kann der Kunde zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wählen. Du verlangst Nachlieferung. Diese ist der Nachbesserung gegenüber grundsätzlich zwar frei wählbar, allerdings gibt es noch das Korrektiv, daß die Nachlieferung gegenüber der Nachbesserung nicht unverhältnismäßig sein darf. Dies sehe ich in Deinem Fall nicht, sofern tatsächlich eine Wertminderung eingetreten sein sollte.

Auf Rechtsberatung in diesem Forum würde ich mich aber nicht verlassen, gehe zu einem Rechtsanwalt und laß Dich unter Vorlage aller Unterlagen beraten.

Viel Glück!

Zitat:

Original geschrieben von tobiflyer



Zitat:

Original geschrieben von onkel_eduard



Du unterschätzt die Möglichkeiten der Schadenausbesserung bei Hagel. Ich weiß gar nicht, warum die dir das überhaupt gesagt haben, da nach einer fachmännischen Instandsetzung nichts, aber auch wirklich absolut rein gar nichts von dem Schaden zurück bleibt. Kein Mensch könnte ein ausgebeultes von einem unversehrten Auto unterscheiden, wenn der Karosseriespezialist einen guten Job gemacht hat. Ich würde das auch bei einem Verkauf gar nichnt angeben, da es überhaupt gar kein Indiz für einen beseitigten Schaden gibt. Mein Auto hatte bereits zwei Hagelschäden und sieht absolut makellos aus. Was du da also empfindest, sind Phantomschmerzen. Also fahr dein neues Auto und genieße es!
Warum mir das gesagt wurde? Vielleicht weil es meldepflichtig ist und sonst als arglistige Täuschung zählt und weil ich einen Kaufvertrag über ein fabrikneues Fahrzeug unterzeichnet habe. Dieser Status ist laut VW Schreiben nicht mehr gegeben.

Ich soll ja noch nicht mal das Gutachten zu Gesicht bekommen und weiß daher gar nicht, was repariert worden ist. Ich zweifle sicher nicht die Fertigkeiten so genannter Beulen-Doktoren an. Es geht mir hier schlicht und ergreifend um die Tatsache, dass ich ein Hagelfahrzeug als Neuwagen geliefert bekommen soll und wissen möchte, ob ich diesem einer Abnahmepflicht unterliege.

Rechtliche Hinweise dürfte ich dir nicht einmal dann geben, wenn ich es könnte oder wollte. Das hat hjs123 ja bereits durchklingen lassen. Rechtsberatung gibt es auf Motor-Talk nicht. Ich verstehe nur das Problem nicht so ganz. Das Auto, das du geliefert bekommst, ist exakt das, was du bestellt hast. Der Wagen war beschädigt, aber wenn der Schaden beseitigt wurde, dann ist doch alles in Butter. Dass VW so etwas wohl kaum unter der Decke halten kann, wenn denen haufenweise Autos zerhagelt werden, ist schon klar. Deshalb informieren sie ja auch die Kunden. Einen Gefallen tut man damit offenbar niemandem. Zumindest du scheinst mit einem Auto nicht mehr glücklich werden zu wollen, oder zu können, obwohl du nie im Leben den Schaden entdeckt hättest. Wie denn auch? Er wurde ja beseitigt. Also nimm das Auto und rede dir da nicht selbst deinen Wagen madig. Du hast doch bereits eine gute Wahl getroffen. Und mit den Kinderkrankheiten wirst du womöglich mit dem neuen Modell noch häufiger in die Werkstatt als dir lieb ist. Da gibt es dann ja auch nicht jedes Mal einen neuen für. 😉

Bitte verstehe mich nicht falsch. Es liegt mir nichts ferner als mir mein bestelltes Auto madig zu machen. Wie Du meiner Signatur sicher schon entnommen hast, warte ich seit 5 Monaten auf meinen CC.

Da nicht nur meiner, sondern auch zig tausend andere Fahrzeug betroffen sind, dauern die Reparaturen laut VW bis KW39. Wann meiner an der Reihe ist sagt Dir ja niemand. Dann kommen nochmal 2 Wochen drauf bis ich ihn nach Reparatur geliefert bekomme. Dann weiß ich jetzt von mindestens zwei Käufern, die nach der Reparatur immer noch Dellen an ihren Fahrzeugen hatten. Das geht einfach nicht.

Die Informationspolitik seitens VW ist unterste Schublade und ich bin nicht länger gewillt, als letzte Instanz einfach nur alles mit ansehen und akzeptieren zu müssen. Daher wäre für mich eine denkbare Option das Fahrzeug zu stornieren und neu zu bestellen. Die Wartezeit wäre dann womöglich nur ein paar Wochen länger als jetzt und ich hätte einen "Neuwagen".

Außerdem: Wer garantiert mir, dass das Auto auch nach 3 Jahren an den reparierten Stellen noch optisch einwandfrei aussieht- richtig, niemand.

Dann mach doch nicht so lange rum und gehe zum Anwalt.

Erwarten hier die Leute VERBINDLICHE Aussagen, die sie ihrem Händler / Hersteller unter die Nase reiben können mit dem Zusatz "und in 3 Wochen steht ein neu produzierter hier auf dem Hof, genau so wie ich bestellt habe"???

Ist das Auto ausgebeult worden und nicht gespachtelt / lackiert, muss dieser Schaden nicht angegeben werden.
Werden am Fahrzeug Anbauteile ausgetauscht und lackiert, muss dieser Schaden nicht angegeben werden.

So die Informationen eines Händlers, die von einem Gutachter und auch von einem Rechtsanwalt bestätigt wurden. Voraussetzung ist die FACHMÄNNISCHE Behebung eben dieses Schadens.

Ist meine Aussage verbindlich? NEIN.

Hintergrund ist, dass nur wertmindernde Schäden anzugeben sind. Da gehören heute einige Unfallschäden schon nicht mehr dazu. Weiters werden Fahrzeuge wegen Steinschlag lackiert. Da regt sich keine Sau drüber auf. Komisch.

Im Übrigen gebe ich die Schäden, auch wenn sie nicht gemeldet werden müssen, beim Verkauf meiner Fahrzeuge mit an. Einen Nachlass aufgrund von Wertminderung gebe ich nicht. Wenn es dem Käufer nicht gefällt, teile ich ihm freundlich mit, dass es viele andere Gebrauchtwagen gibt, die er kaufen kann.

Und bisher bin ich jedes Auto losgeworden. Ohne Rabatte...

Zitat:

Original geschrieben von tobiflyer


Die Informationspolitik seitens VW ist unterste Schublade und ich bin nicht länger gewillt, als letzte Instanz einfach nur alles mit ansehen und akzeptieren zu müssen. Daher wäre für mich eine denkbare Option das Fahrzeug zu stornieren und neu zu bestellen.

Obwohl Du der Ansicht bist, die Informationspolitik sei unterste Schublade, willst Du alternativ gleich nochmal dort bestellen? Ich würde meinen, der Erfolg gibt VW Recht. Weshalb den Service verbessern, wenn die Leute trotzdem kaufen..

Zitat:

Original geschrieben von tobiflyer


Bitte verstehe mich nicht falsch. Es liegt mir nichts ferner als mir mein bestelltes Auto madig zu machen. Wie Du meiner Signatur sicher schon entnommen hast, warte ich seit 5 Monaten auf meinen CC.

Da nicht nur meiner, sondern auch zig tausend andere Fahrzeug betroffen sind, dauern die Reparaturen laut VW bis KW39. Wann meiner an der Reihe ist sagt Dir ja niemand. Dann kommen nochmal 2 Wochen drauf bis ich ihn nach Reparatur geliefert bekomme. Dann weiß ich jetzt von mindestens zwei Käufern, die nach der Reparatur immer noch Dellen an ihren Fahrzeugen hatten. Das geht einfach nicht.

Die Informationspolitik seitens VW ist unterste Schublade und ich bin nicht länger gewillt, als letzte Instanz einfach nur alles mit ansehen und akzeptieren zu müssen. Daher wäre für mich eine denkbare Option das Fahrzeug zu stornieren und neu zu bestellen. Die Wartezeit wäre dann womöglich nur ein paar Wochen länger als jetzt und ich hätte einen "Neuwagen".

Außerdem: Wer garantiert mir, dass das Auto auch nach 3 Jahren an den reparierten Stellen noch optisch einwandfrei aussieht- richtig, niemand.

Also den Frust kann ich schon verstehen. Es darf natürlich auch nicht sein, dass an den Fahrzeugen Schäden zurück bleiben. Nur ist ein vollständig ausgebessertes Fahrzeug, das nicht (!) gespachtelt und nachlackiert wurde, einem Neuwagen absolut gleich zu stellen, da der Schaden schlicht und ergreifend nicht mehr vorhanden ist. Der Lack ist original und die Karosserie makellos. Bald wird dein Wagen ausgeliefert und dann schluck den Ärger runter und genieß das Auto! Ich glaube, dass der Passat CC ein Auto ist, bei dem das nicht schwer fallen wird.

Hi,
nach meinem Infostand kannst du die Abnahme des Wagen wegen dem Hagelschaden nicht verweigern.
Falls du ihn aber absolut nicht haben möchtest, könntest du höchstens wegen der Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktreten.

Also Händler in Verzug setzen, etc.

Unser Hagelschaden ist übrigens 100 % behoben.

Gruß
Bundestagskantine

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