Hilfe ! Hagelschaden vor Fahrzeugübergabe.

Audi S5 8T & 8F

Hallo Freunde,
gestern wurde unser neuer Zweitwagen zum Händler geliefert. Leider gab es ein Gewitter mit Hagel und der Wagen hat jetzt einen Hagelschaden. Lt. Händler nicht gravierend, aber vorhanden.

Was nun?
Müssen wir den Wagen nach einer Instandsetzung annehmen ?
Können wir den Preis mindern oder ein neues Auto verlangen?

Ich hab echt keine Ahnung, möchte das aber human regeln.

Gruß
Bundestagskantine

(der heute eine frustrierte Ehefrau zu trösten hat)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von v6-leo



Zitat:

Original geschrieben von hjs123


Du mußt dem Händler die Nachbesserung einräumen.
Ich muss gar nix,
i

doch:

Schauen wir ins BGB:

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
1Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

§ 441 Minderung
(1) 1Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) 1Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. 2§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) 1Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) 1Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Wie sich aus §§ 440, 323 BGB ergibt, kann der Rücktritt erst dann erklärt werden, wenn die Nacherfüllung verweigert wird oder scheitert.
Bei der Nacherfüllung kann zwischen Reparatur und Neulieferung gewählt werden, wobei die Neulieferung wohl ausgeschlossen sein dürfte, weil so schnell kein identisches Fahrzeug hergestellt werden kann und auch die Kosten dafür zu hoch sind, siehe § 439 III BGB.

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Zitat:

Original geschrieben von Bundestagskanti


Hallo Freunde,
gestern wurde unser neuer Zweitwagen zum Händler geliefert. Leider gab es ein Gewitter mit Hagel und der Wagen hat jetzt einen Hagelschaden. Lt. Händler nicht gravierend, aber vorhanden.

Was nun?
Müssen wir den Wagen nach einer Instandsetzung annehmen ?
Können wir den Preis mindern oder ein neues Auto verlangen?

Ich hab echt keine Ahnung, möchte das aber human regeln.

Gruß
Bundestagskantine

(der heute eine frustrierte Ehefrau zu trösten hat)

Tut mir leid. 🙁

Das müsste wohl ein Gutachter entscheiden. Vielleicht nicht gerade der, der sonst immer in deiner Werkstatt tätig ist.

Andreas

Mit den Smart-Repair-Methoden bekommen die den Neuzustand des Wagens i.d.R. wieder zu 100% hin. Bleibende Schäden sieht man nicht und auch der Wert des Wagens wird dadurch nicht gemindert. Eine Minderung wird es daher nicht geben. Ärgerlich ist es trotzdem, weil man es weiß ... Ihr werdet aber wohl oder übel damit leben müssen. Einfach vergessen und trotzdem über das schöne Auto freuen! 

bin mir ziemlich sicher, dass es keinen neuen gibt. der wagen wird instand gesezt und zwar so lange bis man 0,nix davon sieht. heisst dann aber auch, dass es keine wertminderung gibt.
bei uns ist es z.b. so, dass fahrzeuge die übergeben werden definitiv nicht im freien rumstehen.
und wenn du vom hagelschaden sprichst, wohnst du wahrscheinlich in der gegend süd-west. irgendwo zwischen freiburg und frankfurt. für diese region wurden seit tagen wärmegewitter mit hagel vorhergesagt.

wenn der händler nun so doof ist und die übergabefahrzeuge trotztdem im freien stehen lässt, sollte man vielleicht prüfen, ob dieser schaden nicht vermeidbar wäre. dann könnte es vielleicht ein entgegenkommen beim preis geben.

ist aber wahrscheinlich nichts zu machen. tut mir leid für dich.🙁

Zitat:

Original geschrieben von pixelman69


Mit den Smart-Repair-Methoden bekommen die den Neuzustand des Wagens i.d.R. wieder zu 100% hin. Bleibende Schäden sieht man nicht und auch der Wert des Wagens wird dadurch nicht gemindert. Eine Minderung wird es daher nicht geben. Ärgerlich ist es trotzdem, weil man es weiß ... Ihr werdet aber wohl oder übel damit leben müssen. Einfach vergessen und trotzdem über das schöne Auto freuen!

nein muss er definitiv nicht mehr abnehmen, so lange das auto in Besitz und Eigentum des Händlers ist hat der das Risiko. Ein nach Hagelschaden instand gesetztes Fahrzeug ist nicht mehr neuwertig und hat mindestens 10% des Schadenwertes als Minderung. Das hatte vorletztes Jahr ein hier ansässiges Audi Autohaus auch und hat die ganzen Fahrzeuge als Hagelschäden verkauft (Schaden abgerechnet und mit herabgesetztem Preis verkauft war vermutlich sogar für das Autohaus ein gutes Geschäft).

lg
Peter

Aber die Hagelschäden wurden vorher behoben oder wurden die Autos mit Hagelschaden verkauft ?

Das wär ja noch schönen, wenn man so einen Wagen abnehmen MÜSSTE !

Mein Rechtsempfinden sagt mir hier ganz klar, das dieser Wagen mal schön beim Händler bleibt
und ein neuer geordert werden muß +

Oder er gibt einen saftigen Nachlass ++

ICh würde so ein Fahrzeug nie und nimmer abnehmen. Ganz Klar +

Persönliches Rechtsempfinden hin oder her. Der Schaden wird behoben, so daß nichts mehr davon zu sehen ist und fertig ist die Laube. Da kommt kein Neuwagen.

Es wird sogar in den Werken munter instandgesetzt und lackiert. Nur bekommt der Kunde das nicht mit.

Wenn der Händler nicht repariert und die Autos beschädigt verkauft, ändert es nichts an der Tatsache, daß es Neufahrzeuge sind. Wenn es sich für ihn rechnet, warum nicht?

Wir hatten hier vor einigen Monaten ein Unwetter, das im Umkreis von 20km bei den BMW- Audi- Mercedes - Opel- und Skoda-Händlern über 200 Autos zum Teil massiv beschädigt hatte. Meint ihr allen Ernstes, das waren dann schlagartig Gebrauchtwagen???

Du mußt dem Händler die Nachbesserung einräumen. Wird der Schaden dadurch beseitigt und es bleibt keine Wertminderung, muß Du den Wagen abnehmen.
Bleibt eine Wertminderung ist zu überlegen, ob diese so erheblich ist, daß diese den Rücktritt rechtfertigt, in der Regel eher nein, wenn die Minderung des Werts durch Minderung des Kaufpreises ausgeglichen wird.

Ob eine Wertminderung besteht, kann nur ein Gutachter feststellen.

Hagel

Denke da findet man einige Infos...🙂

Danke,
wir fahren uns den Kleinen jetzt mal ansehen.

Zitat:

Original geschrieben von hjs123


Du mußt dem Händler die Nachbesserung einräumen. Wird der Schaden dadurch beseitigt und es bleibt keine Wertminderung, muß Du den Wagen abnehmen.
Bleibt eine Wertminderung ist zu überlegen, ob diese so erheblich ist, daß diese den Rücktritt rechtfertigt, in der Regel eher nein, wenn die Minderung des Werts durch Minderung des Kaufpreises ausgeglichen wird.

Ob eine Wertminderung besteht, kann nur ein Gutachter feststellen.

Ich muss gar nix,

ich habe ein neu wagen bestellt und kein reparierten oder ausgebeult,

du kannst den Wagen dann nehmen aber ich würde den was flüstern,

dann kann ja der Lehrling mal eben beim rangieren gegen die Wand fahren o Entschuldigung aber wir Habens ja repariert wo sind wir den, der wagen ist noch gar nicht auf mich zu gelassen und durch Hagelschaden beschädigt und ich muss den 🙂 der wagen trotzdem abnehmen, alles klar.

Ja für die Hälfte.😁

Zitat:

Original geschrieben von pixelman69


Mit den Smart-Repair-Methoden bekommen die den Neuzustand des Wagens i.d.R. wieder zu 100% hin. Bleibende Schäden sieht man nicht und auch der Wert des Wagens wird dadurch nicht gemindert. Eine Minderung wird es daher nicht geben. Ärgerlich ist es trotzdem, weil man es weiß ... Ihr werdet aber wohl oder übel damit leben müssen. Einfach vergessen und trotzdem über das schöne Auto freuen! 

Ich kann pixelman69 nur zustimmen: In der Regel läßt sich ein solcher Schaden problemlos beheben und es bleiben keinerlei Restspuren o. ä. zurück. Die Originallackierung bleibt erhalten, das ist ganz wichtig!

Einen instandgesetzten Hagelschaden kann nur ein absoluter Profi erkennen und das auch nur mit umfangreichen Zerlegearbeiten.

im übrigen kommen solche Schäden öfter vor als man denkt. In den letzten Jahren waren immer mal wieder große Auslieferungslager namhafter Hersteller von Hagelschäden betroffen. Die Autos wurden dann in der Regel vor Auslieferung instandgesetzt, ohne das der Kunde das jemals mitgekriegt oder irgend etwas gemerkt hat. Also, Kopf hoch, die Profis kriegen das schon wieder hin!

Gruß

garfield

Wenn der Hersteller des Kfz's den Schaden repariert bzw instand setzt, dann gilt es nicht als Reparatur usw...🙂

Nach meinem Rechtsempfinden kommen wir um eine Wagenabnahme nicht herum.
Sonst dürfte man ja auch bei jedem später auftretenden Mangel sein Fahrzeug dem Händler einfach wieder auf den Hof stellen, ohne ihm die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben.

Die Dellen sind übrigens recht klein und lt. Beulendoktor 100 % "heilbar" 🙂

Bleibt das ungute Gefühl und ein paar Euronen Preisminderung.

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