Hilfe - Falscher Strafzettel, was tun?

Hi,

ich habe gestern einen Stafzettel bekommen (zu schnell Innerorts), auf dem weder ich zu sehen bin, noch irgendjemand aus meiner Verwantschaft/Bekanntschaft.

Die sache ist die, auf dem Bild steht was von einem Volkswagen mit Kennzeichen "ABC XY 123", und ich habe aber "ABC ZZ 234" (Kennzeichen editiert von boborola)

Was soll ich denn jetzt machen? Da steht nämlich was drauf von wegen, dass ich den Brief ausfüllen soll. (bin aber ja gar nicht schuldig, da soll der Führer des geblitzten Fahrzeugs eingetragen werden.. kenn ich doch nicht) Ausserdem soll der Brief 1 Woche nach eingang verschickt werden. Ich arbeite im Einzelhandel, und habe weiss Gott diese Woche nicht wirklich die Zeit, auf die Post zu rennen, da ich Weihnachten und nach den Feiertagen von Morgens bis Abends arbeite. (Geschweige denn, dass die Post überhaupt auf hat)

Bitte um Hilfe, was soll ich tun?

Mfg Lupopappe

33 Antworten

Zitat:

Stimmt, Du hast wirklich keine

Jaja, Schlaumeier 🙄

Zitat:

Original geschrieben von dsrihk



Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Weiterhin solltest Du den Sachbearbeiter kurz und knapp auf den Nummerndreher hinweisen.
Wenn ich das richtig verstanden habe, war es kein Nummerndreher, sondern der Bescheid wurde nur an den falschen "Hans Mustermann" verschickt, da beide Kennzeichen auf diesen Namen, aber auf verschiedene Personen angemeldet sind.

Über eine Namensgleichheit der Halter steht im Text nun wirklich kein Wort.

Nur über einen Zahlendreher (666 statt 888) beim Ablesen.
Dieser Zahlendreher führte zum Versand an den falschen Halter. 😉

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser



Zitat:

Original geschrieben von dsrihk



Wenn ich das richtig verstanden habe, war es kein Nummerndreher, sondern der Bescheid wurde nur an den falschen "Hans Mustermann" verschickt, da beide Kennzeichen auf diesen Namen, aber auf verschiedene Personen angemeldet sind.
Über eine Namensgleichheit der Halter steht im Text nun wirklich kein Wort.

Nur über einen Zahlendreher (666 statt 888) beim Ablesen.
Dieser Zahlendreher führte zum Versand an den falschen Halter. 😉

So habe ich es auch verstanden. Und damit ist erst le mal ein wirksamer Bescheid in der Welt. Zwar ist der Inhalt natürlich falsch, aber das macht den Bescheid nicht nichtig. Wenn ich jetzt nicht gegen den Bescheid vorgehe, wird er nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig- Und dann geht trotz falschen Inhalts gar nichts mehr. Es sei denn, die Behörde erkennt den Fehler und vollstreckt den Bescheid kulanterweise nicht, obwohl sie es trotz des falschen Inhalts könnte.

Ich hoffe, unser Fan hat es jetzt auch verstanden 😉

Viele Grüße

Celeste

Zitat:

Ich hoffe, unser Fan hat es jetzt auch verstanden

Ich habe schon verstanden, keine Sorge 🙄

Dennoch ist es Unsinn,was du schreibst.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von Benz-Fan



Zitat:

Ich hoffe, unser Fan hat es jetzt auch verstanden

Ich habe schon verstanden, keine Sorge 🙄
Dennoch ist es Unsinn,was du schreibst.

So? Dann nenne doch mal die Rechtsgrundlagen für Deine Meinung!

Zitat:

Original geschrieben von Celeste



Zitat:

Original geschrieben von Benz-Fan


Ich habe schon verstanden, keine Sorge 🙄
Dennoch ist es Unsinn,was du schreibst.

So? Dann nenne doch mal die Rechtsgrundlagen für Deine Meinung!

Bin zwar kein Benz-Fan, aber die Rechtsgrundlage ist das deutsche Recht.

1.Anhörungsbogen in den Müll. (führt nicht automatisch zur Schuldanerkentniss)
2. Warten was passiert.
3. Bis zum Mahnbescheid führt nichts zu einem Vollstreckbaren Betrag.
4.Wenn Mahnbescheid kommt, Widerspruch einlegen.
5. Fertig.

Zitat:

Original geschrieben von joschi67



Zitat:

Original geschrieben von Celeste


So? Dann nenne doch mal die Rechtsgrundlagen für Deine Meinung!

Bin zwar kein Benz-Fan, aber die Rechtsgrundlage ist das deutsche Recht.

1.Anhörungsbogen in den Müll. (führt nicht automatisch zur Schuldanerkentniss)
2. Warten was passiert.
3. Bis zum Mahnbescheid führt nichts zu einem Vollstreckbaren Betrag.
4.Wenn Mahnbescheid kommt, Widerspruch einlegen.
5. Fertig.

Das entspricht aber leider überhaupt nicht der deutschen Rechtslage. Gegen eine Vollstreckungsmaßnahme Einspruch einzulegen hilft überhaupt nichts. Der Bescheid ist, wie ich jetzt schon zum dritten Mal schreibe, bereits rechtskräftig (trotz des falschen Inhalts). Damit ist der Bescheid sofort vollstreckbar (§ 89 OwiG), der Einspruch gegen Vollzugsmaßnahmen ist bei diesem Sachverhalt unbegründet. Einfach mal § 66 und §§ 89ff. OwiG lesen.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Über eine Namensgleichheit der Halter steht im Text nun wirklich kein Wort.

hier:

Zitat:

Original geschrieben von Lupopappe


Es stellte sich dann dabei heraus, dass mal wieder mein Namensvetter schuld war. (gleicher Name, gleiche Stadt, 30 jahre älter)

"gleicher Name" würde ich schon als Namensgleichheit ansehen.

Zudem war (wenn ich mich noch recht an das richtige Kennzeichen erinnere) nicht nur die Zahlen-, sondern auch die Buchstabenkombination falsch. Wäre schon ein bissl sehr verguckt, daher meine Annahme.

Zitat:

Original geschrieben von Celeste


Wenn ich jetzt nicht gegen den Bescheid vorgehe, wird er nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig- Und dann geht trotz falschen Inhalts gar nichts mehr. Es sei denn, die Behörde erkennt den Fehler und vollstreckt den Bescheid kulanterweise nicht, obwohl sie es trotz des falschen Inhalts könnte.

Ich hoffe, unser Fan hat es jetzt auch verstanden 😉

Viele Grüße

Celeste

wie ist denn das, wenn ich mal ein paar jahre -ohne mein auto und meinen hauptwohnsitzt abgemeldet zu haben- im ausland bin? es könnte doch so sein, dass dieser strafzettel nicht mein erster ist und ich dazu aufgefordert werde eine nachschulung oder mpu zu machen. mache ich diese nicht rechtzeitig erlischt meine fahrerlaubnis. das würde ja heissen, dass man mir mein recht auf fahren absprechen kann, obwohl ich gar nichts gemacht habe. und nachdem ich bewiesen habe, dass dieser strafzettel ein fehler der behörde ist bekomme ich das recht nicht wieder zugesprochen, weil schon so lange in vollzug oder wie?

Ich bin jetzt nicht der Vollprofi aber:

Soweit ich weiß wird der Bußgeldbescheid nach Beendigung der Widerspruchsfrist tatsächlich rechtskräftig. Was das ganze Behördengeplänkel angeht, kann ich gegen den Bußgeldbescheid nicht mehr Widerspruch einlegen, sondern die Behörde hat nun üblicherweise 6 Monate zeit diesen zu Vollstrecken (Vollstreckungsverjährung, nicht zu verwechseln mit der Verfolgungsverjährung von 3 Monaten).

Soweit stimmt das was Celeste gemeint hat schon denke ich.

Ist nun aber der vollkommen falsche Adressat der ganzen Sache aus Versehen genannt, muss/kann die Behörde den Adressat im Bußgeldbescheid ändern/korrigieren (wenn sie ihren Fehler bemerken) und dem richtigen Adressaten/Täter/Betroffenen zustellen. Dem falschen Adressaten/Betroffenen gegenüber kann sie den Bußgeldbescheid aber letzlich nicht vollstreckt, weshalb irgendwann die Vollstreckungsverjährung eintreten würde.

Denn die Tat muss vom Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorwerfbar begangen werden. Und das zu ermitteln ist allein Aufgabe der ermittelnden Behörde mal von irgendwelchen Verjährungs- und Widerufsfristen abgesehen.

Wo hätte hier der anscheinende Täter denn vorwerfbar handeln können, wenn er es wie sich in diesem Fall ja anscheinend eindeutig nachweisen lässt nicht mal war. Das nennt man glaube Tatsachenirrtum.

So sehe ich die Sach zumindest ohne die ganzen Bücher nochmal zu wälzen. Es kann ja nicht sein, dass bei einem Tatsachenirrtum der Behörde trotzdem beim falschen Täter vollstreckt werden darf/kann. Ich denke hier kann ich notfalls die Vollstreckungsverjährung einklagen auch wenn alle Fristen zum Wideruf vergangen sind.

Was andereres liegt vor, wenn ich die Tat tatsächlich begangen habe aber im Bußgeldbescheid ist aufgrund Ablesefehler vom z.B. Messprotokoll das falsche Kennzeichen genannt. Liegt nur nen Schreibfehler vor, kann dieser von der Behörde korrigiert werden. Hier ist der Unterschied aber, dass der Bußgeldbescheid ja dem richtigen Adressat/dem tatsächlichen Betroffenen zugestellt wird bzw. bei diesem vollstreckt wird und es sich nur um Schreibfehler handelt. Einige Urteile haben das mittlerweile schon behandelt.

Zitat:

Original geschrieben von Celeste



Zitat:

Original geschrieben von joschi67


Bin zwar kein Benz-Fan, aber die Rechtsgrundlage ist das deutsche Recht.

1.Anhörungsbogen in den Müll. (führt nicht automatisch zur Schuldanerkentniss)
2. Warten was passiert.
3. Bis zum Mahnbescheid führt nichts zu einem Vollstreckbaren Betrag.
4.Wenn Mahnbescheid kommt, Widerspruch einlegen.
5. Fertig.

Das entspricht aber leider überhaupt nicht der deutschen Rechtslage. Gegen eine Vollstreckungsmaßnahme Einspruch einzulegen hilft überhaupt nichts. Der Bescheid ist, wie ich jetzt schon zum dritten Mal schreibe, bereits rechtskräftig (trotz des falschen Inhalts). Damit ist der Bescheid sofort vollstreckbar (§ 89 OwiG), der Einspruch gegen Vollzugsmaßnahmen ist bei diesem Sachverhalt unbegründet. Einfach mal § 66 und §§ 89ff. OwiG lesen.

An der Stelle des TE hätte ich den Wisch in den Müll geschmissen. Er betrifft mich nicht. Und wenn die Frist abläuft und das ganze rechtskräftig wird (von mir aus auch noch mit Mahngebühren usw.) wärs mir auch wurscht, weil: nicht mein Auto, nicht ich im Auto, nicht mein Problem.

Die Behörde kann ja schlecht mir die Strafe von jemand anderem aufdrücken.

Zitat:

Original geschrieben von Agressor


An der Stelle des TE hätte ich den Wisch in den Müll geschmissen. Er betrifft mich nicht. Und wenn die Frist abläuft und das ganze rechtskräftig wird (von mir aus auch noch mit Mahngebühren usw.) wärs mir auch wurscht, weil: nicht mein Auto, nicht ich im Auto, nicht mein Problem.
Die Behörde kann ja schlecht mir die Strafe von jemand anderem aufdrücken.

Laß uns das doch einfach mal ausprobieren. Schick mir Deine Adresse und ich beauftrage meinen Anwalt bei Dir 10000€ einzuklagen. Du reagierst nicht und schmeisst einfach alles in den Müll. Nach Abschluß der Aktion kannst Du dann hier posten wie es ausging.

@all
Wenn sonst noch jemand an der Beweisführung teilnehmen möchte, Adressen per PM zu mir.
😁

Zitat:

Original geschrieben von Linus66



Zitat:

Original geschrieben von Agressor


An der Stelle des TE hätte ich den Wisch in den Müll geschmissen. Er betrifft mich nicht. Und wenn die Frist abläuft und das ganze rechtskräftig wird (von mir aus auch noch mit Mahngebühren usw.) wärs mir auch wurscht, weil: nicht mein Auto, nicht ich im Auto, nicht mein Problem.
Die Behörde kann ja schlecht mir die Strafe von jemand anderem aufdrücken.
Laß uns das doch einfach mal ausprobieren. Schick mir Deine Adresse und ich beauftrage meinen Anwalt bei Dir 10000€ einzuklagen. Du reagierst nicht und schmeisst einfach alles in den Müll. Nach Abschluß der Aktion kannst Du dann hier posten wie es ausging.

@all
Wenn sonst noch jemand an der Beweisführung teilnehmen möchte, Adressen per PM zu mir.
😁

Und mit welcher Begründung möchtest du das einklagen? Wenn es zu einem Gerichtsverfahren gekommen wäre, hätte der TE einfach sagen könne, dass das nicht sein Auto ist, nie sein Auto war und damit wäre er von allem freigesprochen worden. Kosten fallen dann dem Kläger zu und man ist raus aus dem Schneider. So what?

Wenn du die 10k€ immernoch einklagen willst, dann müsstest du dir noch was gutes einfallen lassen. Und sei dir sicher, es funktioniert nicht.

Zitat:

Original geschrieben von turbocivic



Zitat:

Original geschrieben von Celeste


Wenn ich jetzt nicht gegen den Bescheid vorgehe, wird er nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig- Und dann geht trotz falschen Inhalts gar nichts mehr. Es sei denn, die Behörde erkennt den Fehler und vollstreckt den Bescheid kulanterweise nicht, obwohl sie es trotz des falschen Inhalts könnte.

Ich hoffe, unser Fan hat es jetzt auch verstanden 😉

Viele Grüße

Celeste

wie ist denn das, wenn ich mal ein paar jahre -ohne mein auto und meinen hauptwohnsitzt abgemeldet zu haben- im ausland bin? es könnte doch so sein, dass dieser strafzettel nicht mein erster ist und ich dazu aufgefordert werde eine nachschulung oder mpu zu machen. mache ich diese nicht rechtzeitig erlischt meine fahrerlaubnis. das würde ja heissen, dass man mir mein recht auf fahren absprechen kann, obwohl ich gar nichts gemacht habe. und nachdem ich bewiesen habe, dass dieser strafzettel ein fehler der behörde ist bekomme ich das recht nicht wieder zugesprochen, weil schon so lange in vollzug oder wie?

Genau, das wäre das Ergebnis, wenn der entscheidende Bußgeldbescheid nur rechtswidrig (und damit bestandskräftig) wäre. Damit "nichts" passiert, müßte der Bescheid schon nichtig sein, was aber nur bei äußerst gravierenden Fehlern der Fall ist. Im übrigen wäre ja auch Dein Verschulden, da Du Dich nicht beim EMA abgemeldet hast (was auch eine Ordnungswidrigkeit ist). Du könntest zwar u.U. Wiedereinsetzung beantragen, dürfte aber aufgrund des eigenen Verschuldens (fehlende Abmeldung) nicht erfolgreich sein.

Zitat:

Original geschrieben von neo49


Ich bin jetzt nicht der Vollprofi aber:

Soweit ich weiß wird der Bußgeldbescheid nach Beendigung der Widerspruchsfrist tatsächlich rechtskräftig. Was das ganze Behördengeplänkel angeht, kann ich gegen den Bußgeldbescheid nicht mehr Widerspruch einlegen, sondern die Behörde hat nun üblicherweise 6 Monate zeit diesen zu Vollstrecken (Vollstreckungsverjährung, nicht zu verwechseln mit der Verfolgungsverjährung von 3 Monaten).

Soweit stimmt das was Celeste gemeint hat schon denke ich.

Ist nun aber der vollkommen falsche Adressat der ganzen Sache aus Versehen genannt, muss/kann die Behörde den Adressat im Bußgeldbescheid ändern/korrigieren (wenn sie ihren Fehler bemerken) und dem richtigen Adressaten/Täter/Betroffenen zustellen. Dem falschen Adressaten/Betroffenen gegenüber kann sie den Bußgeldbescheid aber letzlich nicht vollstreckt, weshalb irgendwann die Vollstreckungsverjährung eintreten würde.

Denn die Tat muss vom Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorwerfbar begangen werden. Und das zu ermitteln ist allein Aufgabe der ermittelnden Behörde mal von irgendwelchen Verjährungs- und Widerufsfristen abgesehen.

Wo hätte hier der anscheinende Täter denn vorwerfbar handeln können, wenn er es wie sich in diesem Fall ja anscheinend eindeutig nachweisen lässt nicht mal war. Das nennt man glaube Tatsachenirrtum.

So sehe ich die Sach zumindest ohne die ganzen Bücher nochmal zu wälzen. Es kann ja nicht sein, dass bei einem Tatsachenirrtum der Behörde trotzdem beim falschen Täter vollstreckt werden darf/kann. Ich denke hier kann ich notfalls die Vollstreckungsverjährung einklagen auch wenn alle Fristen zum Wideruf vergangen sind.

Was andereres liegt vor, wenn ich die Tat tatsächlich begangen habe aber im Bußgeldbescheid ist aufgrund Ablesefehler vom z.B. Messprotokoll das falsche Kennzeichen genannt. Liegt nur nen Schreibfehler vor, kann dieser von der Behörde korrigiert werden. Hier ist der Unn.terschied aber, dass der Bußgeldbescheid ja dem richtigen Adressat/dem tatsächlichen Betroffenen zugestellt wird bzw. bei diesem vollstreckt wird und es sich nur um Schreibfehler handelt. Einige Urteile haben das mittlerweile schon behandelt.

Grundsätzlich ist es richtig, was Du schreibst. Das Problem liegt hier aber anders. Bei Erlass des Bußgeldbescheids geht die Behörde aufgrund ihres Kenntnisstandes und des Ergebnisses der Ermittlungen davon aus, dass sämtliche Voraussetzungen für den Bußgeldbescheid (also alle hier von Dir genannten Voraussetzungen) vorliegen. Hat man nun aufgrund des Zahlendrehers einen falschen Halter ermittelt, liegt natürlich ein Fehler vor, aus Sicht der Behörde sind aber die Voraussetzungen für einen Bescheid gegeben. Der Bescheid geht also zunächst an den "richtigen" Adressaten, denn genau an diesen (eigentlich falschen) Adressanten will die Behörde zustellen. Somit ist zunächst ein wirksamer Bescheid in der Welt. Der Bescheid ist lediglich von Anfang an unwirksam, wenn er nichtig ist. Dafür muß aber ein extrem gravierender Fehler vorliegt. Dies ist im vorliegenden Fall aber noch nicht so, da lediglich ein Ablesefehler, der zu einem falschen Adressaten führt, vorliegt. Nichtig wäre er z.B., wenn der Sachbearbeiter ohne Grund vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit erfindet und dann einen Bescheid an den Nachbarn schickt, um diesen zu ärgern. Hier liegt aber kein nichtiger Bescheid vor. Damit ist der Bescheid zwar aufgrund des Fehlers rechtswidrig, aber zunächst bis zum Widerspruch wirksam. Wird jetzt kein Widerspruch eingelegt, wird der rechtswidrige Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr geändert werden.

Deshalb kann grundsätzlich gegen den "falschen" Täter bei Bestandskraft vollstreckt werden. Natürlich gibt es auch sachbearbeiter, die mit oder ohne Reaktion des Betroffenen ihren Fehler nach Bestandskraft erkennen und dann einfach nichts mehr unternehmen, obwohl sie es rechtlich könnten.

Viele Grüße

Celeste

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