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Heckrahmen kürzen, gekürztes Heck Kawasaki Z440 LTD

Kawasaki KZ / LTD 440

Hallo in die Runde,

ich möchte bei meiner Z440 LTD den Heckrahmen um ca 20 cm kürzen und dann den Abschlussbogen wieder dran schweißen.

Nun möchte der TüV Prüfer am liebsten eine Bescheinigung von Kawasaki haben, dass die da zustimmen.

Hier nun meine Frage: Hat das hier schon mal jemand gemacht und auch eingetragen bekommen?

Wenn ja, Wie?

Oder hat jemand eine Z440 bei der ein gekürztes Heck eingetragen ist und würde mir mal eine Kopie des Fahrzeugscheins zukommen lassen?

Es gibt im Netz ja reichlich Bilder mit umgebauten Z440 Modellen, da sollte es doch vielleicht möglich sein soewas auf die Beine zu stellen.

Beste Antwort im Thema

Leute. Laßt es gut sein, das führt doch zu nix. PIANO!!!!!!!

Da sind wir wieder beim Stöckchen........

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Wie sieht es denn dann mit dem Zweisitzer aus?

Möglicherweise kann der dann nicht mehr so ohne weiteres Sitzen und muss entweder ausgetragen werden oder ne andere Art des Festhalten geschaffen werden?

Nur kleine Nebenüberlegung, damit es nicht am Ende daran scheitert.

Das soll dann nur noch ein Einsitzer werden. D.h. der Zweite Sitz muss definitiv ausgetragen werden.

Da muss nichts "ausgetragen" werden.

Sprich mit einem vernünftigen Ingenieur, der kompetent genug ist, so eine Umbauarbeit zu begutachten, denn das ist sein Job.

"Bescheinigung von Kawasaki" - wo lebt der Mann ? Dass das von jemandem geschweißt werden muss, der sein Handwerk versteht (Zertifikat) ist klar.

Also andere Prüfstelle aufsuchen. In der Regel sind die Leiter der Prüfstellen des TÜV die Richtigen.

Ich kenne solche Leute, da ist das gar kein Problem. Nach dem Umbau lässt Du ein Gutachten zur Erlangung de Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO machen.

Da steht dann alles drin. U.a. bei Zahl der Sitzplätze: 1

Fertig.

Zitat:

@moppedsammler schrieb am 29. Dezember 2017 um 13:33:24 Uhr:

 

Also andere Prüfstelle aufsuchen. In der Regel sind die Leiter der Prüfstellen des TÜV die Richtigen.

Ich kenne solche Leute, da ist das gar kein Problem. Nach dem Umbau lässt Du ein Gutachten zur Erlangung de Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO machen.

Da steht dann alles drin. U.a. bei Zahl der Sitzplätze: 1

Fertig.

Was eine Austragung ist. Denn er darf somit keine zweite Person mitnehmen.

Zitat:

@Forster007 schrieb am 29. Dezember 2017 um 13:34:40 Uhr:

Was eine Austragung ist.

Eben nicht. Nimm mal eine StVZO zur Hand. Und dann sagst Du mir, wo da was von "Austragung" steht.

Der TÜV macht keine Eintragungen oder "Austragungen".

Auch wenn das manche so nennen, ist das eben falsch.

 

Der TÜV macht eine Abnahme (§ 19 Abs. 3 StVZO) Je nach Art der Abnahme reicht es, die 19 III Bescheinigung mitzuführen, in anderen Fällen ist eine Änderung bzw. Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsstelle erforderlich. Die macht dann "Einträge" oder streicht sie wieder.

Wenn Du das laienhaft so nennen willst, von mir aus.

Das hat aber mit der von mir genannten 21er Untersuchung nichts zu tun, das ist weder eine "Eintragung" noch sonstwas. Das Fahrzeug bekommt eine komplett neue Betriebserlaubnis.

Das ist in der Regel auch preiswerter, wenn man mehrere Änderungen vornimmt, als mehrere 19(3), zudem muss man nicht zig Einzelbescheinigungen mitführen.

Das ist ein Trick, den ich bei meinen Umbauten gerne benutze. Wenn ich ein Motorrad z.B. aus der Schweiz importiere, muss ich das auch machen. Kostet rum 100 Euro und man hat ein "neues" Fahrzeug mit neuen Papieren.

Ist der einfachste Weg.

Ok, das ganze ist Wortklauberei.

Denn Fakt ist, dass es irgendwo stehen muss. Und das hast du ja selbst geschrieben, dass es dort dann mit Sitzplatz:1 steht.

Das ist wie austragen.

Man kann dann entweder dieses Dokument immer mittragen oder es wird im Fahrzeugschein hinterlegt, was dann ja eher Umtragen bedeutet. Weil Austragen würde zu 0 führen... Achne, sondern einfach gar nichts, weil ja ausgetragen ;-)

Ich denke aber, dass war vorher hier schon jedem klar.

Da ich sowas schon oft genug gemacht habe:

Erstmal einen Prüfer suchen und finden, die Einzelabnamen nach §21 machen dürfen, gezielt danach fragen.

Dann VOR dem Umbau mit dem gefundenen Prüfer das Vorhaben durchsprechen.

Weit genug weg von den Federbeinaufnamen bleiben, auch nicht in die Verstärkungsbleche flexen.

Schweißen sollte das jemand, der das schon mal gemacht hat, Naht kann versäubert, sollte aber nicht ganz weggeschliffen werden. Der Prüfer will halt die Naht sehen. Zertifikat vom Schweißer ist beindruckend und macht was her, ist aber nicht zwingenjd erforderlich.

Sollte der Rest Sitzbank zu kurz für 2 sein (auch hier gibt es genaue Zahlen, liegt aber zu 80% im Ermessen des Prüfers), müssen auch die Soziusraten ab und das ganze wird als Einsitzer eingetragen.

Zitat:

@Chrom666 schrieb am 29. Dezember 2017 um 14:14:21 Uhr:

Zertifikat vom Schweißer ist beindruckend und macht was her, ist aber nicht zwingenjd erforderlich.

Das kommt wohl auch auf den Prüfer an.

Bei meiner Emme mussten die Fußrastenaufnahmen geschweißt werden. Wurde von einem Schweißer gemacht, der davon sein Lebensunterhalt verdient (Cousin). (Lebensmittelindustrie, wo die Auflagen sogar noch strenger sind.)

Er hatte die Maschine damals auch zum TÜV gebracht und dieser wollte unbedingt seine Schweißbescheinigung sehen.

Er musste extra nach Hause fahren und wieder kommen.

Aber das ist im Vorgespräch ja auch gleich mit abzuklären, was der Prüfer nun will.

War das ein Prüfer der Einzelabnamen machen darf?

Ich hab schon die dollsten Dinge von Prüfern gehört, aber nie sowas wie "...sorry, sowas müsste sich mein Kollege anschauen, mir fehlt dazu die entsprechende Qualifikation."

Mir ist schon klar, das eine nachgeschweißte Rastenaufnahme keiner Einzelabname bedarf, aber der Ermessensspielraum bei so einem höher Qualifiziertem Prüfer ist einfach größer. Die anderen wollen halt immer Zettel...

Das wiederum weiß ich nicht. Es war aber die große Abnahme, da Fahrzeug für länger als zwei Jahre stillgelegt war. Nen Monat früher hätte schon zu der normalen ausgereicht

Zitat:

@Chrom666 schrieb am 29. Dezember 2017 um 14:14:21 Uhr:

Da ich sowas schon oft genug gemacht habe:

Erstmal einen Prüfer suchen und finden, die Einzelabnamen nach §21 machen dürfen, gezielt danach fragen.

Dann VOR dem Umbau mit dem gefundenen Prüfer das Vorhaben durchsprechen.

So das Prinzip. Absolut korrekt.

Wenn man dann noch weiß, was man vorhat, nämlich ein GzEdBE und keine "Austragung" ist das kein Fehler. Darum schreibe ich hier Beiträge.

Beim TÜV Süd dürfen 21er Gutachten nur von den Dipl Ingenieuren erstellt werden, in der Regel sind das die Leiter der Prüfstellen. Das sind hochkompetente Leute, die "normalen" Prüfer kennen die Details der FZV, der StVZO und der einschlägigen EU-Richtlinien nicht. Das wäre auch zuviel verlangt

Alleine die EG 2009/67 zur Beleuchtung an Krafträdern hat 104 Seiten.

Dass ich mich im Bereich der StVZO an die Fachtermini halte, hat verschiedene Gründe. Vor allem kenne ich die Rechtsvorschriften. Ich habe das studiert und 42 Jahre lang in der Praxis als Kontrollorgan angewandt.

Wer zum KTM gehört, sollte die einschlägigen Vorschriften kennen.

Dann gibt es keine Missverständnisse.

Das ist auch keine Wortklauberei. Die Abnahmen nach 19 (3) und ein GzEdBE nach 21 StVZO sind zwei grundverschiedene Verfahrensweisen. Der Laie unterscheidet das eher nicht, der Rechtskundige durchaus.

Ich hatte letztes Jahr ein Projekt Suzuki VX 800. Ich wollte den Heckrahmen zwecks Bobberumbau unmittelbar hinter den Stoßdämpfern kürzen und einen Bogen einschweißen (lassen) Schweißen ist nicht meine Stärke, das macht ein Metallbau - Fachbetrieb hier im Dorf.

Wenn man sich mal den 21 StVZO genauer durchliest ("Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein" - Prof. Dr. Hagen Gülzow, 1983) liest man etwas von Prüfprotokollen und von "Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind" und ähnliches.

Sowas hätte der Prüfer wohl gerne von ekrab. Nur macht Kawasaki das nicht.

Also gilt es einen Prüfer zu finden, der das akzeptiert, wenn die Rahmenänderungen von einem zertifizierten Fachbetrieb (Schweißung) vorgenommen wurde, der das auch schriftlich bestätigt, u.a. mit detaillierten Angaben zum Schweißverfahren. Der Hinterhof-Brutzler darf das nicht..

Dabei ist auch maßgeblich, ob durch das Schweißen bestimmte Stellen (Schwingenlagerung etc) derart heiß werden, dass es zu einer Materialschwächung kommen kann. Daran scheiterte bei mir mal eine Reparatur eines Suzuki GSX-R 1000 Rahmens, bei dem der Heckrahmen durch einen Unfall abgerissen wurde. Da hat selbst "mein" Prüfer nicht mehr mitgemacht. Die Schweißstelle war zu nahe an der Schwingenlagerung.

Bei der VX 800 wäre das kein Problem gewesen, kam dann aber anders. Er hat mir sogar noch den Tipp gegeben, das Kennzeichen seitlich anzubringen und mir gesagt, wie er sich das vorstellen könnte. "Und wenn das nicht genau 30 Grad sind - ich mess das nicht nach" waren seine Worte.

Der GSX-R 1000 Rahmen wurde übrigens doch geschweißt. In Holland. Die fährt jetzt auf der Rennstrecke.

Nenne es wie du es willst, aber wenn du schon penibel genau sein möchtest, dann sei es bitte auch. Dann ist es nicht austragen, sondern umtragen...

Ich nenne es gerade eben nicht wie ich will, sondern wie es korrekt ist. :D

Du hast den Unterschied zwischen 19 (3) und 21 nicht kapiert, das sehe ich ein. Musst Du auch nicht, das ist für Nicht-Fachleute auch schwierig, Gesetze zu lesen und auch zu verstehen.

Ausgetragen werden Kinder. 9 Monate.

Umgetragen werden Möbel.

Du bringst alles durcheinander. Die "Eintragungen" in den Fahrzeugpapieren macht die Zulassungsstelle.

Zuvor, ich wiederhole verständlich: "vorher" muss ein Gutachten erstellt werden. Das macht der TÜV. Der trägt gar nichts, weder ein-, aus-, noch um.

Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei 19 (3) - Gutachten muss nur in bestimmten Fällen erfolgen, z.B. bei Leistungsänderungen oder Auf- bzw. Ablastungen, bei einfachen Änderungen (anderer Lenker etc) genügt es, das Gutachten mitzuführen und Kontrollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.

Ein Gutachten nach § 21 StVZO ist die Basis für die Erstellung neuer Fahrzeugpapiere. Auch da wird weder etwas aus- ein- oder umgetragen.

Aus genau diesem Grunde, @ekrab , und um bei Deiner Frage zu bleiben, empfehle ich die eingangs geschilderte und von Chrom666 korrekt vertiefte Vorgehensweise:

Du machst einen Termin mit dem LI einer TÜV-Prüfstelle, um das zu besprechen. Das mögen die, wenn man sie fragt. Du hast am Besten einen laptop mit hochauflösenden Bildern dabei, die das zeigen, woran Du sägen und schweißen willst, und fragst, wie Du das machen sollst, damit nachher ein Gutachten gemäß § 21 StVZO erstellt werden kann, mit dem Du das Motorrad umgebaut, mit gekürztem Heck und für eine Person zugelassen bekommst.

Die haben dazu einen Vordruck. Die wesentlichen Daten übernimmt er aus den vorhandenen Fahrzeugpapieren, die Änderungen schreibt er ins Formular. Gleichzeitig gilt das als Hauptuntersuchung.

Damit bekommst Du bei der Zulassungsstelle eine neue ZB1 und 2. Bei einer "Änderung", wie sie Forster in seinen ihm eigenen Worten sicher für ihn korrekt beschreibt, werden die nur abgeändert, indem die Zulassungsstelle einen Eintrag vornimmt.

§ 21 ist hier der Königsweg. Alles andere ist Murks.

Hallo,

da heb ich ja ne riesen Diskussion losgetreten ??.

Ich habe heute tatsächlich noch etwas heraus bekommen beim TÜV.

Mit etwas Bildmaterial und einem wohlgesonnenem Prüfer der etwas rumgefragt hat (unter Kollegen)

Habe ich nun die Zusage den Rahmen kürzen zu dürfen.

Auch unter der Auflage das es von jemanden mit Schweißerpass geschweißt werden muss und dieser es

bestätigen muss mit Kopie vom Pass. Was aber auch vollkommen ok ist.

Die Fussrasten für den Sozius müssen ab und dann erfolgt eine 21iger Untersuchung.

Da die Prüfer auch nur Menschen sind, freuen sie sich natürlich auch über Fahrzeugscheine wo sie etwas herausschreiben können und sich nicht alles selbst aus den Fingern saugen müssen.

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