Hebt ein Ortsausgangsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf?

Hallo, ich poste das mal hier, weil i ned weiß, wo sonst 😉

Also:

Ich fahr auf einer Bundesstraße durch einen Ort. Es gelten 50km/h, da ein Ortseingangsschild vorhanden ist. So, etwa 70m vor dem Ortsausgangsschild steht ein rundes Schild mit dem roten Kreis, in dem "50" steht, also nochmals ein Schild, daß auf 50km/h beschränkt. Hebt nun das Ortsausgangsschild, daß ja etwa 70m dahinter steht, diese 50km/h Beschränkung auf? Ist also nach dem Ortsausgangschild weiterhin 50km/h vorgeschrieben?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

downforze84 "Wenn vor dem Ort nämlich 70 wäre, dürfte ich ja ansonsten auch 70 in der Stad fahren"

Darfst du auch, wenn es erlaubt ist, das wäre m. E. auch konsequent. Denn auch innerorts kann Tempo 70 gelten, wenn es zuvor durch Zeichen 274 angeordnet worden und nicht wieder aufgehoben worden ist. "Zuvor" muss m. E. nicht zwingend nach dem Ortsschild sein. Noch mal: das Ortsschild ist keine Anordnung oder Aufhebung einer Geschwindigkeit!

das würde ja bedeuten: wenn sagen wir mal 1 km vorm Ortschild Tempo 70 angeordnet wurde, dann gilt auch nach dem Ortssschild weiterhin Tempo 70 und nicht etwa Tempo 50.

Dass das Blödsinn ist, sollte eignetlich jeder, der die theoretische FS-Prüfung bestanden hat, auf einen Blick erkennen.

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Ich fahre viel in Berlin umher aber am Wochenende auch viel über die Dörfer in Brandenburg. Man möge mir dir konkrete Stelle nennen, wo es unklar ist, welches Templomit hinter einem Ortausgangsschild gilt. Oder was genau soll als Diskussionsergebnis auf so eine abstrakte Fragestellung herauskommen?

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Oktober 2015 um 12:40:46 Uhr:



Zitat:

@downforze84 schrieb am 4. Oktober 2015 um 12:35:46 Uhr:


Das mit der Einmündung gilt nicht für Leute, die das Limit nicht kennen und auf die Straße einbiegen. Meiner Meinung nach ist die gesamte Regelung vollkommener Schwachsinn. Ich kann doch keinen Unterschied zwischen Leuten machen, die geradeaus fahren und welchen, die von links oder rechts kommen.
Das "nicht" im ersten Halbsatz bitte streichen, dann stimmts insgesamt. Weil es realitätsfern ist, es anders zu sehen, lässt sich im Fall der Fälle dann auch ein enstprechendes Bußgeld meist abwenden.

Das nicht steht genau dort, wo es hingehört. Wer als Abbieger kein wiederholendes Schild vorfindet, kann nur belangt werden, wenn er das Tempolimit dort kennt. Und das finde ich schwachsinnig. Der Ortsunkundige darf 100 fahren, der Ortskundige nur 70, wobei das mit dem Beweisen auch noch eine andere Sache ist.

Zitat:

@downforze84 schrieb am 5. Oktober 2015 um 23:11:30 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Oktober 2015 um 12:40:46 Uhr:


Das "nicht" im ersten Halbsatz bitte streichen, dann stimmts insgesamt. Weil es realitätsfern ist, es anders zu sehen, lässt sich im Fall der Fälle dann auch ein enstprechendes Bußgeld meist abwenden.

Das nicht steht genau dort, wo es hingehört. Wer als Abbieger kein wiederholendes Schild vorfindet, kann nur belangt werden, wenn er das Tempolimit dort kennt. Und das finde ich schwachsinnig. Der Ortsunkundige darf 100 fahren, der Ortskundige nur 70, wobei das mit dem Beweisen auch noch eine andere Sache ist.

huhu, wir meinen das Selbe.

Zitat:

@Maik380 schrieb am 4. Oktober 2015 um 20:38:34 Uhr:



Wenn es so wäre das es so ist müssten hunderttausende Leute neu Praktische Prüfungen ablegen da sie ja ihren Führerschein quasi zu unrecht bekommen haben, es müssten Lehrbücher umgeschrieben und Unterrichtssoftware geändert werden nur weil eine Handvoll Leute anderes denken!
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Mir ist bei Bearbeitung der Prüfungsfragen keine Frage zu diesem Thema über den Weg gelaufen, aber ansonsten hast du natürlich völlig Recht. Ihr solltet eine Rückrufaktion für eure Fahrschüler machen (à la VW). Dann könnt ihr auch gleich eure Irrlehre widerrufen, dass die Streckenverbote nach der nächsten Kreuzung/Einmündung wieder aufgehoben sind. So ziemlich jeder hier war zumindest bis zu dieser Diskussion der Auffassung, diese Irrlehre so vorgetragen bekommen zu haben.

Pass mal auf mein Freund, du scheinst ja absolut überhaupt keinen Plan zu haben 😠.

Mit welchem Recht gehst du mich jetzt hier an das ich als eventueller Fahrlehrer meine Arbeit nicht richtig mache und hier falsches Zeug lehre?
Nur weil du nicht in der Lage bist die einfachsten Sachen in der StVO zu verstehen muss das noch lange nicht heißen das ich meine Arbeit nicht korrekt mache!

Nur mal so nebenbei, du bist mit deiner hier vertretenen Meinung in der Absoluten Minderheit weil du es einfach nicht verstehen willst / kannst.

Am besten wird sein du gibt deine Fahrerlaubniss erstmal auf unbestimmte Zeit ab, aus Sicherheitsgründen damit du mit deiner Meinung hier nicht weiter die Autofahrer im Straßenverkehr gefährdest die das Thema, wo du drauf rum reitest schon ewig verstanden haben.

Gruß
Maik

Wann enden Steckenverbote ?

Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:

durch Aufhebungszeichen 278 bis 282
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist .
Geschwindigkeitsbegrenzungen zusätzlich an Ortstafeln (Zeichen 310, Anlage 3, Abschnitt 2 zu § 42 Abs. 2 StVO (Ortstafel)

Ich vermisse aber hier genau die Angabe : und , Zeichen 311 ,Dieses ist nicht aufgeführt, und persönlich kenne ich eine Stecke in Beelen ( Münsterland) wo eine 30 Steckenbegrenzung ( ohne zusätzliches Gefahrenzeichen) angebracht ist und 400 m weiter Zeichen 311 steht.

Pass mal auf mein Freund, du scheinst ja absolut keinen Plan zu haben!
Willst du jetzt so tun als wärest du gar kein Fahrlehrer. Das würde deine Aussage bestätigen, dass sich im Internet jeder nennen kann, wie er will.
Der getretene Hund bellt! Ich kann nicht verstehen, warum du meine Ausführungen auf dich beziehst, obwohl du ja alles richtig machst und weißt.
Aber ich habe soeben unter www.rechtslexikon.net/.../geschlossene-ortschaft.htm folgende Aussage gefunden:
"Da ein Ortsschild im übrigen nur ein Hinweiszeichen ist, endet die Wirkung eines Verkehrszeichens, das die Geschwindigkeit beschränkt oder das Überholen verbietet, nicht an der Ortstafel. War hingegen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Höchstgeschwindigkeit auf mehr als 50 km/h herabgesetzt, so wird sie durch die Ortstafel (das Ortseingangsschild) auf 50 km/h herabgesetzt."
Vielleicht musst du unter diesen Umständen doch noch mal über den Inhalt deiner Schulungen hinsichtlich unseres Themas nachdenken.
Mit dem Umschreiben der Lehrbücher hast du unter diesen Umständen natürlich auch Recht. Und allein schon deshalb kann das ja auch nicht richtig sein, was ich von vornherein gesagt habe und oben von "Rechtslexikon" bestätigt wird: "Weil", so schließt er messerscharf, "nicht sein kann, was nicht sein darf" (Christian Morgenstern (wird dir nichts sagen), "Die unmögliche Tatsache"😉.
Hoffentlich laufen dir die Fahrschüler nicht bald weg.
Am besten wird sein, du gibst deinen Fahrlehrerschein erstmal auf unbestimmte Zeit ab, aus Sicherheitsgründen, damit du durch die Verbreitung deiner Meinung bei den Schulungen hier nicht weiter die Autofahrer im Straßenver-kehr durch deine Fahrschüler gefährdest.
Wer die StVO nicht verstanden hat, das bist doch wohl nur du! Und das als Fahrlehrer! Hast du sie eigentlich schon mal in der Hand gehabt?
Es gibt Leute, die haben gelernt, Gesetze zu lesen und auszulegen (z. B. Juristen, aber von deren Antworten hältst du ja nichts) und es gibt Leute, die geben nur wieder, was ihnen irgend jemand anderes erzählt hat. Und denen geht es wie bei der "stillen Post": am Ende kommt manchmal was anderes raus, als am Anfang gesagt worden ist.

Gruß

DRAHRE1

Wie schon geschrieben großer Meister bleib bei deiner Meinung Berufe dich auf was du willst ist mit scheiß egal, ich bleibe dabei genau wie die Millionen anderen Autofahrer die schon so unterwegs sind das deine Ausführungen nichts mit dem zu tuen haben wie es wirklich ist.

Ich habe das thema schon in einem anderen Fachforum gepostet, dort wird lediglich über dich und deine Ausführungen herzlich gelacht.

Gruß
Maik

Könnt ihr beiden Streit Hähne das per PM abklären oder bitte die Nettikette hier einhalten?

@ maik

Nun übertreibst du aber. Ich kann mir nicht vorstellen, dass du schon Millionen von Fahrschülern gehabt hast!

Gruß

DRAHRE1

Ich bin hier raus, kein bock auf Kindergarten

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 6. Oktober 2015 um 18:29:51 Uhr:


Ich bin hier raus, kein bock auf Kindergarten

Geht mir auch so, das ist mir zu blöde hier mit solchen unbelehbaren wie Drahre1 zu Texten.

Von mir aus kann ein Moderator den Thread auch schließen damit er in der Versenkung verschwindet.

SCHÖNEN ABEND NOCH!!!

@ Maik380

Nur weil ich mich deiner Meinung nicht anschließe, bin ich unbelehrbar. Du hast die Weisheit auch gerade nicht mit Löffeln gefressen! Im Gegensatz zu dir mache ich mir eigene Gedanken und recherchiere selbst, lass die Meinung anderer gelten, aber ich muss mich der ja nicht anschließen. Bisher hast du auch nur Behauptungen aufgestellt, ohne sie stichhaltig zu beweisen. Ich lass mir eben nicht von irgend jemand etwas vorquasseln und quassel das dann nach. Wenn du mit deinen Fahrschülern auch so umgehst, hast du deinen Beruf verfehlt!
Im übrigen hattest du die Diskussion mit mir selbst angefangen. Hättest du ja auch unterlassen können!
Außerdem hattest du dich doch schon vor 4 Tagen verabschiedet, warum bist du denn immer noch hier?!

SCHÖNEN TAG NOCH!!!

Vielleicht macht Drahre1 in ein paar Jahren ja selbst mal den Führerschein und kann uns dann eine konkrete Stelle zeigen, an der die Ausführungen des Fahrlehrers hier falsch waren. Bis dahin kann er sich ja gerne auf bedeutenden Portalen wie wer-weiß-was.de seine Meinung auf den dort geposteten Expertenmeinungen aufbauen.

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