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Hebt ein Ortsausgangsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf?

Themenstarteram 7. November 2006 um 10:41

Hallo, ich poste das mal hier, weil i ned weiß, wo sonst ;)

 

Also:

Ich fahr auf einer Bundesstraße durch einen Ort. Es gelten 50km/h, da ein Ortseingangsschild vorhanden ist. So, etwa 70m vor dem Ortsausgangsschild steht ein rundes Schild mit dem roten Kreis, in dem "50" steht, also nochmals ein Schild, daß auf 50km/h beschränkt. Hebt nun das Ortsausgangsschild, daß ja etwa 70m dahinter steht, diese 50km/h Beschränkung auf? Ist also nach dem Ortsausgangschild weiterhin 50km/h vorgeschrieben?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

downforze84 "Wenn vor dem Ort nämlich 70 wäre, dürfte ich ja ansonsten auch 70 in der Stad fahren"

Darfst du auch, wenn es erlaubt ist, das wäre m. E. auch konsequent. Denn auch innerorts kann Tempo 70 gelten, wenn es zuvor durch Zeichen 274 angeordnet worden und nicht wieder aufgehoben worden ist. "Zuvor" muss m. E. nicht zwingend nach dem Ortsschild sein. Noch mal: das Ortsschild ist keine Anordnung oder Aufhebung einer Geschwindigkeit!

das würde ja bedeuten: wenn sagen wir mal 1 km vorm Ortschild Tempo 70 angeordnet wurde, dann gilt auch nach dem Ortssschild weiterhin Tempo 70 und nicht etwa Tempo 50.

Dass das Blödsinn ist, sollte eignetlich jeder, der die theoretische FS-Prüfung bestanden hat, auf einen Blick erkennen.

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am 4. Oktober 2015 um 17:20

Ich komm mal wieder auf das eigentliche Thema zurück: "Hebt ein Ortseingangsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf?". Ich habe da etwas aus dem Internet

FOCUS Online, Bericht über verschiedene Irrglauben im Straßenverkehr: "Der Jurist erklärt,

dass es lediglich drei Möglichkeiten gibt, eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufzuheben. Einmündungen gehören definitiv nicht dazu. Die bekannteste Variante ist die durchgestrichene Geschwindigkeit auf einem Verkehrsschild, die eindeutig das Ende einer Strecke anzeigt, ... . Zweite Variante ist ein Tempolimit, das nur für eine bestimmte Strecke gilt. ....(Angaben zur Länge der Strecke). Die dritte Variante wird oft in Baustellen eingesetzt. ... (Angabe einer Gefahrstelle)" Zitat Ende

Von Ortstafeln keine Rede!

In einem anderen Forum (wer-weiss-was.de) wird unser Thema z. Zt. auch gerade diskutiert. Hier kann man sachkundige Kommentare finden, die sich teilweise auch intensiv mit der StVO beschäftigen. Kann ich nur empfehlen zu lesen!

Hier ein Auszug daraus:

"Die Stadt hat mir jetzt geantwortet: " Wir haben Ihren Einspruch geprüft .... . Zu Ihren Punkten möchten wir Ihnen sagen:

- Eine Abbiege/Kreuzung auf der Hauptstraße hebt nicht die vorher vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung auf, siehe: VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01

- Ein Ortsschild hebt auch keine Geschwindigkeitsbegrenzung von unter 50 km/h auf, ein Ortsschild verringert höhere Geschwindigkeiten auf max. 50 km/h aber nicht umgekehrt.

- ..." "

Nur mal so nebenbei, im Internet kann sich jeder Jurist oder Experte nennen, von daher gebe ich absolut NICHTS auf diese Antworten.

 

Wenn es so wäre das es so ist müssten hunderttausende Leute neu Praktische Prüfungen ablegen da sie ja ihren Führerschein quasi zu unrecht bekommen haben, es müssten Lehrbücher umgeschrieben und Unterrichtssoftware geändert werden nur weil eine Handvoll Leute anderes denken!

 

Sorry aber hier haut was nicht hin!

 

Gruß

Maik

Wenn eine Kreuzung/Einmündung von rechts oder links eine zuvor aufgestellte Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufhebt, dann wirde es ggf. für die Geschwindigkeitskontrolleure/auswertenden Behörden schwierig, einem Fahrzeugführer nachzuweisen, daß er aus der Straße mit dem Begrenzugsschild und nicht aus der hinweislosen, einmündenden Straße gekommen ist. Halte es insgesamt für wenig sinnvoll, wenn die Leute, die das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild am Straßenrand stehen hatten.... mit zBsp. Tempo 60 fahren müssen, während die Fahrer, die aus der einmündenden Straße kamen.... dann mit gutem Gewissen auf Tempo 100 beschleunigen können.

P.S. Was für ein Uralt-Thread. :D

am 5. Oktober 2015 um 6:53

Zitat:

@100avantquattro schrieb am 5. Oktober 2015 um 01:11:25 Uhr:

Wenn eine Kreuzung/Einmündung von rechts oder links eine zuvor aufgestellte Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufhebt, dann wirde es ggf. für die Geschwindigkeitskontrolleure/auswertenden Behörden schwierig, einem Fahrzeugführer nachzuweisen, daß er aus der Straße mit dem Begrenzugsschild und nicht aus der hinweislosen, einmündenden Straße gekommen ist. Halte es insgesamt für wenig sinnvoll, wenn die Leute, die das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild am Straßenrand stehen hatten.... mit zBsp. Tempo 60 fahren müssen, während die Fahrer, die aus der einmündenden Straße kamen.... dann mit gutem Gewissen auf Tempo 100 beschleunigen können.

P.S. Was für ein Uralt-Thread. :D

Deswegen stehen ja in der Regel auch nach jeder Kreuzung / Einmündung Außerhalb geschlossener Ortschaft oder Autobahnanschlussstelle neue Streckenverbote

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 5. Oktober 2015 um 08:53:18 Uhr:

Deswegen stehen ja in der Regel auch nach jeder Kreuzung / Einmündung Außerhalb geschlossener Ortschaft oder Autobahnanschlussstelle neue Streckenverbote

Soviel zur Theorie. :D

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 4. Oktober 2015 um 19:20:16 Uhr:

Ich habe da etwas aus dem Internet

..

In einem anderen Forum (wer-weiss-was.de)

..

Kannst du dir vielleicht mal angewöhnen, zu irgendwelchen Behauptungen die Quelle zu verlinken? Denn deine erste Fundstelle beschäftigt sich augenscheinlich NICHT mit dem Ortsausgangsschild, sondern mit Einmündungen (achja, es wäre schön, wenn das in diesem Thread nicht mehr angeführt wird, das hat rein garnichts damit zu tun), und in der zweiten finde ich nichts, das sich "zur Zeit" mit dem Thema beschäftigt. Was übrigens eh nichts bringen würde, da W-W-W "zur Zeit" ein Treffpunkt von ausgewiesenen Nicht-Experten geworden ist.

am 5. Oktober 2015 um 9:34

@ Psio

Es dürfte zunächst einmal keine Schwierigkeit sein, mit dem Hinweis "wer-weiss-was.de" die entsprechende Fundstelle zu finden.

Wenn ich das richtig sehe, lautet die Frage hier: Hebt ein Ortsausgangsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf?

Das heißt es geht um die Aufhebung eines Streckenverbotes. Dazu sagt der oben zitierte Jurist (allerdings nach Maik kann sich ja jeder so nennen!), dass es nur drei Arten von derartigen Aufhebungen gibt und das Ortsschild ist eben nicht dabei!

Und nur mal so nebenbei Fahrlehrer kann sich im Internet jeder nennen von daher gebe ich absolut NICGHTS auf diese Antworten.

Hallo diezge,

genau deiner Meinung war ich auch - bis das Amt die Ortsausgangstafel in meiner als Fahrradstraße ausgewiesenen Straße anbrachte. Auch alle anderen Kraftfahrzeugführer sind deiner Meinung und betrachten die durch das Zeichen "Fahrradstraße" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h als beendete innerörtliche Begrenzung wenn sie an der Ortsausgangstafel vorbeifahren.

Das Amt in Forst das für die Verkehr und Sicherheit verantwortlich ist kann seit März 2015 keine Antwort geben was nun richtig ist. Und die sollten es schließlich wissen. Ebenso hat mir das Ordnungsamt keine Antwort geben können die normaler Weise die BLITZER aufstellen.

Also scheint das Thema nicht ganz so einfach zu sein wie es scheint.

am 5. Oktober 2015 um 9:40

Zitat:

@100avantquattro schrieb am 5. Oktober 2015 um 09:01:00 Uhr:

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 5. Oktober 2015 um 08:53:18 Uhr:

Deswegen stehen ja in der Regel auch nach jeder Kreuzung / Einmündung Außerhalb geschlossener Ortschaft oder Autobahnanschlussstelle neue Streckenverbote

Soviel zur Theorie. :D

Ne ne soviel zur eigentlich üblichen Praxis wir diskutieren hier die Theorie ;)

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 5. Oktober 2015 um 11:34:21 Uhr:

@ Psio

Es dürfte zunächst einmal keine Schwierigkeit sein, mit dem Hinweis "wer-weiss-was.de" die entsprechende Fundstelle zu finden.

Also gibt es diese fachlich fundierte Diskussion nicht - wer behauptet, hat auch zu belegen.

Zitat:

Das heißt es geht um die Aufhebung eines Streckenverbotes. Dazu sagt der oben zitierte Jurist (allerdings nach Maik kann sich ja jeder so nennen!), dass es nur drei Arten von derartigen Aufhebungen gibt und das Ortsschild ist eben nicht dabei!

Gut, laut deiner Aussage behauptet dein Jurist also, dass ein Tempo 70 Schild auch nach einem Ortseingangsschild weiter gilt.

Und genau darum sind Belege (+ Link) so wichtig, damit nicht irgendein Depp sich die (falschen) Rosinen aus einer Fundstelle pickt und dass andere das Zitat und den Kontext prüfen können. Dort geht es um Tempolimits auf Autobahnen, dass da dein Jurist Ortschilder nicht aufführt dürfte verständlich sein und keinerlei Aussagekraft für diese Diskussion haben. Zumal der Jurist nicht zitiert wird, sondern nur über die Aussage berichtet wird.

Auch das wäre sofort klar gewesen, wenn du wie üblich verlinkt hättest, und nicht geheimnistuerisch im falschen Kontext "hörensagen" von dir gegeben hättest.

am 5. Oktober 2015 um 18:30

@Psio

Auf meine Frage nach Fundstellen hat ein Mitstreiter von dir mir geantwortet: "Einfach auf die Erfindung von "Internet" und "Google" warten, damit klappt es dann auch". Warte also auf Internet und Google und dann kann st du an Hand meiner Angaben (FOCUS Online und wer-weiss-was.de) die zitierten Veröffentlichungen finden!

Zudem diskutierst du dialektisch. Dass ich behauptet habe, dass "mein" Jurist behauptet habe, dass ein Tempo 70 Schild auch nach einem Ortseingangsschild weiter gilt, ist eine freie Erfindung von dir. Ich habe nur den Juristen aus FOCUS Online wörtlich - unter Benutzung von Anführungsstrichen - (für dich: das heißt, nur das, was in Anführungs-strichen steht, hat er auch gesagt bzw. geschrieben) - zitiert. Übrigens, da es ja durchaus möglich ist, dass auf einer innerörtlichen Straße Tempo 70 zugelassen werden kann, klingt deine Ausführung über die Fortgeltung von Tempo 70 auch über das Ortseingangsschild hinaus durchaus gar nicht so dumm. Hast du dich etwa mit der StVO beschäf-tigt? Sie gibt das jedenfalls her.

am 5. Oktober 2015 um 18:42

Nach einem Ortsausgangsschild gilt auf deutschen Bundesstraßen Tempo 100 solange keine andere Zusatzbeschilderung etwas anderes sagt. Quelle: Internet

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 5. Oktober 2015 um 20:30:33 Uhr:

 

Ok, Kurzfassung ist also: du hälst dich nicht an die Geflogenheiten einer sachlichen Diskussionskultur, siehst nicht, wo du Texte falsch anwendest und behauptest noch, das die StVO nicht vorschreibt ab Ortseingang gilt Tempo 50 - und wenn dir das Futter ausgeht, unterstellst du mir Nichtwissen.

PS: Ich bin seit 1999 aktives W-W-W Mitglied, speziell in den Rechtebrettern, zudem weiss ich wie die Suche dort funktioniert, und behaupte einfach mal ganz frech dass deine Aussage "wird unser Thema z. Zt. auch gerade diskutiert" eine kleine Lüge ist. Der Thread ist von März, dein Zitat wird von den dortigen Regulars angezweifelt und gerade in dem Thread gehen die Fachleute ohne abschliessende Meinung auseinander.

 

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 5. Oktober 2015 um 11:34:21 Uhr:

@ Psio

Es dürfte zunächst einmal keine Schwierigkeit sein, mit dem Hinweis "wer-weiss-was.de" die entsprechende Fundstelle zu finden.

Dann isses doch für dich ein Leichtes, diese wiederzufinden, -zuerkennen und hier zu verlinken, so dass alle Gesprächsteilnehmer dieselbe Diskussionsbasis haben. Und nicht etwa falsche Suchergebnisse verwenden.

@fruchtzwerg: :D :D

am 5. Oktober 2015 um 19:16

@ Fruchtzwerg

Sehr schlauer Beitrag!

Das Ortsausgangsschild ist ein Richtzeichen im Sinn des § 42 Abs. 2 StVO. Lt. Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Abschnitt 2 "Ortstafel" bestimmt die Ortstafel (Rückseite): "Hier endete eine geschlossene Ortschaft".

Zutreffend ist allerdings die Einschränkung, dass auf Bundesstraßen ein Geschwindigkeit von 100 km/ zulässig ist. Was machen aber die Ortschaften, die an keiner Bundesstraße liegen? Scherz beiseite, gilt auch für Landstraßen und Kreisstraßen, aber auch für Feldwege. Aber - und das ist der entscheidende Satz - "solange keine andere Zusatz- beschilderung (gemeint ist wohl in erster Linie das Zeichen 274) etwas anderes sagt". Ich kann nicht erkennen, dass ein vor dem Ortsausgangsschild aufgestelltes Streckenverbotsschild nicht ein solches "Zusatzschild" sein soll und nach der Ortstafel nicht mehr gelten soll!

Ein Beispiel: Innerorts beginnt 500 m vor dem Ortsausgang eine schlechte Wegstrecke, die auch außerörtlich noch besteht und ein Tempo 30 Schild erforderlich macht. Warum soll jetzt der Kraftfahrer plötzlich nach der Ortstafel mit 100 durch die Schlaglöcher brausen dürfen, nur weil man auf Landstraßen 100 fahren darf? Bei Baustellen ist das natürlich nicht anders!

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