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Hauptuntersuchung Frage (TÜV)

Themenstarteram 25. Mai 2014 um 8:09

Hallo,

ich habe einen Opel Meriva der noch bis zum 11/2014 TÜV hat.

Angenommen der Fall, ich würde bereits im 6/2014 zum TÜV fahren,

diesen aber nicht bestehen, dürfte ich dann aber trozdem nach bis zum 11/2014 fahren?

Danke für eure hilfe schonmal.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Flykai

naja- plakette abkratzen darf die Private Prüforganisation natürlich nicht-

naja, da die private Überwachungsorganisation hoheitliche Aufgaben übertragen bekommen hat, darf (und muss) sie natürlich die hier schon zitierte Vorschrift der StVZO umsetzen und die Prüfplakette (nicht die Zulassungsplakette) entfernen, wenn bei der HU das Ergebnis "Verkehrsunsicher" lautet

Zitat:

aber in 90% aller fälle fährt auch ein Fahrzeug mit gravierenden mängeln wieder vom Hof der Prüforganisation...

für übliche Definitionen von "gravierender Mängel": ja.

Die Einstufung "Verkehrsunsicher" trifft grob geschätzt ein bis zwei Promill der untersuchten Fahrzeuge. Mit denen möchte dann aber auch wirklich kein vernünftiger Mensch noch ein halbes Jahr lang so weiterfahren.

Hilfreich für diese Diskussion dürfte aber sein, anstelle von Stammtisch-Begriffen wie "gravierender Mangel" oder "kleiner Mangel" die offiziellen Begriffe aus der StVZO zu verwenden.

Die HU hat eins von vier möglichen Ergebnissen:

Ohne Mängel (OM): Am Fahrzeug sind keine Mängel festgestellt worden, es ist eine neue Prüfplakette zuzuteilen. (Hinweise können auf dem Untersuchungsbericht natürlich immer gegeben werden, z.B. auf in Kürze anstehende Verschleißreparaturen)

Geringe Mängel (GM): Am Fahrzeug sind nur geringe Mängel festgestellt worden, es kann (in der Praxis: es wird nahezu immer) eine neue Plakette zugeteilt werden. Halter und Fahrer sind verpflichtet, die Mängel innerhalb spätestens eines Monats abzustellen. Es kontrolliert halt nur planmäßig niemand.

Erhebliche Mängel (EM): Es ist mindestens ein erheblicher Mangel festgestellt worden. Es darf keine neue Plakette zugeteilt werden. Halter und Fahrer sind verpflichtet, die Mängel (alle, auch die geringen!) unverzüglich abzustellen und das Fahrzeug innerhalb von einem Monat zur Nachkontrolle vorzuführen.

Die Einstufung "EM" umfasst auch Mängel, bei denen eine potentielle Verkehrsgefährdung zu befürchten ist.

Verkehrsunsicher (VU): Es ist mindestens ein Mangel festgestellt worden, von dem eine unmittelbare Unfallgefahr ausgeht. Die Prüfplakette muss entfernt und die Zulassungsbehörde informiert werden. Das Fahrzeug darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Nachkontrolle wie bei EM.

Typische VU-Mängel sind der Ausfall eines Bremskreises wegen eines geplatzten Bremsschlauches oder einer gebrochenen Bremsleitung, Reifenschäden mit erheblicher Beschädigung des tragenden Gewebes (z.B. bis durch das Gewebe abgefahren), massive Korossionsschäden an Achsteilen oder deren Befestigung an der Karosserie.

und was die eigentliche Frage des Threadopeners angeht:

Nein, wenn das Fahrzeug Mängel hat, darf es nicht einfach so in diesem Zustand bis zum Ablauf der HU-Frist gefahren werden. Das ist schon ohne HU-Durchführung so, spätestens mit einem Untersuchungsbericht in der Hand wäre aber der Vorsatz nachgewiesen.

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69 Antworten
am 25. Mai 2014 um 19:00

Ui, das wird sicher mal ein Hingucker, wenn die Polizei bei ATU vorfährt.....

Ich bezweifle dennoch, dass dies so einfach geht. Bei einem betrunkenen Autofahrer wird man sicher von einer eingeschränkten Entscheidungsfähigkeit zum Führen eines KfZ ausgehen, aber bei abgelaufenem TÜV?

Na, vielleicht findet da noch jemand was fundiertes.

am 25. Mai 2014 um 19:10

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

... aber bei abgelaufenem TÜV?

Hier geht es nicht um einen abgelaufenen TÜV, siehe Eingangsbeitrag ;)

Was passiert wenn das Fzg den vorgezogenen TÜV nicht besteht?

3 Möglichkeiten:

1. geringfügige Mängel, kein Problem.

2. Fzg verkehrsuntauglich, TÜV Plakette ist weg.

3. Fzg ohne Mängel, TÜV Plakette wird für 2Jahre erteilt.

Gruss TAlFUN

am 25. Mai 2014 um 19:12

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

... aber bei abgelaufenem TÜV?

Hier geht es nicht um einen abgelaufenen TÜV,

Ja, mein Fehler. Ich meinte natürlich bestehender TÜV bei feststellung gravierender Mängel, die eine Verlängerung unmöglich machen würden.

am 25. Mai 2014 um 19:14

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

Ich meinte natürlich bestehender TÜV bei feststellung gravierender Mängel, die eine Verlängerung unmöglich machen würden.

Gravierende Mängel heist Fzg verkehrsuntauglich,

bestehende und noch gültige Plakette wird entfernt.

Gruss TAlFUN

am 25. Mai 2014 um 19:17

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

Ich meinte natürlich bestehender TÜV bei feststellung gravierender Mängel, die eine Verlängerung unmöglich machen würden.

Gravierende Mängel heist Fzg verkehrsuntauglich,

bestehende und noch gültige Plakette wird entfernt.

Gruss TAlFUN

Aber nicht von einem ATU Mechaniker :D

am 25. Mai 2014 um 19:25

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN

 

Gravierende Mängel heist Fzg verkehrsuntauglich,

bestehende und noch gültige Plakette wird entfernt.

Gruss TAlFUN

Aber nicht von einem ATU Mechaniker :D

lol,

wäre ja noch schöner :D

Allerdings darf er dich nicht vom Hof fahren lassen, auch nicht auf eigene Verantwortung.

Den Begriff kenne ich vom Krankenhaus, da stellt man nur ein Risiko für sich selbst dar und nicht für Andere ;)

Gruss TAlFUN

Themenstarteram 25. Mai 2014 um 19:47

Hallo,

es ist richtig was Taifun sagt, wenn du in einer werksaat fährst weil die Bremse nichtmehr richtig geht und es sich raustellt stellt, das der Bremsschlauch geplatzt ist und du wegfahren willst, wird die Werkstaat die Polizei rufen.

Aber das ist nur in sehr EXTREMEN Fällen.

 

Die frage ist hier, was ist "verkehrsuntauglich", geringer Mangel ist klar, z.b Kennzeichenleuchte Defekt,

bekomme dann dann aufjedenfall die Plakette,

aber was ist wenn die Leuchtweiten Regulierung nicht mehr geht?

Vorletztes Jahr bin ich nur wegen der Leuchtweiten Regelung durchgefallen!

War für mich persönlich ein geringer Mangel, da ich das Auto nie so stark belade das ichdie Scheinwerfer runter stellen müsste.

 

Wird dann wegen sowas die Plakette auch abgekratzt, oder nur wegen extremen sachen, wie Bremsschläuche defekt?

am 25. Mai 2014 um 19:48

Zitat:

Original geschrieben von CorsaBmatrix

Hallo,

es ist richtig was Taifun sagt, wenn du in einer werksaat fährst weil die Bremse nichtmehr richtig geht und es sich raustellt stellt, das der Bremsschlauch geplatzt ist und du wegfahren willst, wird die Werkstaat die Polizei rufen.

Aber das ist nur in sehr EXTREMEN Fällen.

 

Die frage ist hier, was ist "verkehrsuntauglich", geringer Mangel ist klar, z.b Kennzeichenleuchte Defekt,

bekomme dann dann aufjedenfall die Plakette,

aber was ist wenn die Leuchtweiten Regulierung nicht mehr geht?

Vorletztes Jahr bin ich nur wegen der Leuchtweiten Regelung durchgefallen!

War für mich persönlich ein geringer Mangel, da ich das Auto nie so stark belade das ichdie Scheinwerfer runter stellen müsste.

 

Wird dann wegen sowas die Plakette auch abgekratzt, oder nur wegen extremen sachen, wie Bremsschläuche defekt?

Wenns geringe Mängel sind und Du sowieso gerade in der Werkstatt stehst, wirst Du die Plakette mit der Auflage bekommen, diese umgehend abstellen zu lassen. Ohne Werkstatt wird man Dich fahren lassen, aber ohne neue Plakette und mit der höflichen Aufforderung nochmal wieder zu kommen. Stilllegen kommt bei geringen Mängeln eigentlich nicht vor.

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN

Selbst auf eigene Verantwartung darf er das Fzg nicht vom Hof lassen.

Es gibt keine Einbehaltungsrechte durch die Werkstatt.

Die Werkstatt kann gerne die Polizei rufen, darf den Fahrer aber nicht eine Sekunde an der Wegfahrt hindern, auch wenn das Fahrzeug tatsächlich verkehrsunsicher ist.

 

Zitat:

Ist wie bei einem Kneipenwirt, Fahrer betrunken, Wirt will/soll/müsste den Schlüssel sicherstellen, weigert sich der Fahrer muss der Wirt die Polizei rufen :)

Völlig anders.

Der Gastwirt darf einem Gast ausschließlich dann den Fahrzeugschlüssel abnehmen, wenn die Trunkenheit des Gastes einen solchen offensichtlichen Grad erreicht hat, dass dieser nicht mehr „Herr seiner Sinne ist“ (sturzbetrunken) und nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann (BGH St 19, 152, 154).

Wenn der Gastwirt das nicht gemacht hat, und noch einige schwerwiegende Dinge im Verhalten des Gastwirts dazu kommen, dann kann der Gastwirt auch in eine Haftung kommen.

Relevant ist hier das GG mit der Selbstbestimmung eines Menschen, und solange man selbstbestimmt, d.h. eigenverantwortlich handeln kann, so lange müssen andere das auch respektieren und den zwar angetrunkenen, aber nicht sturzbetrunkenen Fahrer in seinem verkehrsunsicheren Auto fahren lassen.

Man kann natürlich die Polizei informieren, aber ihn an der Fahrt hindern darf man nicht, das wäre dann je nach Art der Hinderung ziemlich schnell auch eine Nötigung, Unterschlagung, ...

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

Rein rechtlich düftest Du wohl schon, aber ich befürchte, dass Dir der TÜV-Prüfer bei gravierenden Mängeln die Plakette gleich entfernt, egal wie lange Du noch fahren dürftest.

Ist aber nur meine pers. Vermutung.

naja- plakette abkratzen darf die Private Prüforganisation natürlich nicht-das wäre Sachbeschädigung-sie dürfen natürlich die Pol hinzuziehen die ein Fahrzeug still legen darf-aber in 90% aller fälle fährt auch ein Fahrzeug mit gravierenden mängeln wieder vom Hof der Prüforganisation...

am 25. Mai 2014 um 20:20

Wenns der Prüfer verantworten kann.....

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

Wenns der Prüfer verantworten kann.....

Fahrer und Halter sind in der Verantwortung eines ordnungsmäßen Fahrzeugs, aber kein Prüfer. Der Sachverständige ist verantwortlich für seine Tätigkeit, die Begutachtung, aber nicht verantwortlich für den Fahrzeugzustand oder die Fahrzeugnutzung.

am 25. Mai 2014 um 20:54

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Der Sachverständige ist verantwortlich für seine Tätigkeit, die Begutachtung, aber nicht verantwortlich für den Fahrzeugzustand oder die Fahrzeugnutzung.

Jaein,

soweit mir bekannt macht sich der "Sachverständige" bei einem Gefälligkeitsgutachten bzw. Nichtentfernen der Plakette trotz Verkehrsuntauglichkeit des Fzges haftbar wenn nicht sogar strafbar.

Gruss TAlFUN

Unabhängig davon, ob der Prüfer die Plakette abkratzen darf oder nicht: Pflaumenkuchen hat es schon geschrieben: "Fahrer und Halter sind in der Verantwortung eines ordnungsmäßen Fahrzeugs..."

Die HU-Plakette kannst Du meiner Meinung nach der Wasserwacht schenken, sie sagt über die Verkehrssicherheit genauso viel aus, wie die Zulassungsplakette, nämlich gar nix!

Wenn Du Mängel am Fahrzeug hast, und auch das ist unabhängig von einer gültigen Prüfplakette, und verursachst durch diesen Mangel einen Unfall, schauts nicht mehr so gut aus; Stichwort Gefahrerhöhung bzw. Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall oder einfach gesagt: Leistungsfreiheit durch Deinen KFZ-Versicherer!

Zitat:

Original geschrieben von Flykai

naja- plakette abkratzen darf die Private Prüforganisation natürlich nicht-

naja, da die private Überwachungsorganisation hoheitliche Aufgaben übertragen bekommen hat, darf (und muss) sie natürlich die hier schon zitierte Vorschrift der StVZO umsetzen und die Prüfplakette (nicht die Zulassungsplakette) entfernen, wenn bei der HU das Ergebnis "Verkehrsunsicher" lautet

Zitat:

aber in 90% aller fälle fährt auch ein Fahrzeug mit gravierenden mängeln wieder vom Hof der Prüforganisation...

für übliche Definitionen von "gravierender Mängel": ja.

Die Einstufung "Verkehrsunsicher" trifft grob geschätzt ein bis zwei Promill der untersuchten Fahrzeuge. Mit denen möchte dann aber auch wirklich kein vernünftiger Mensch noch ein halbes Jahr lang so weiterfahren.

Hilfreich für diese Diskussion dürfte aber sein, anstelle von Stammtisch-Begriffen wie "gravierender Mangel" oder "kleiner Mangel" die offiziellen Begriffe aus der StVZO zu verwenden.

Die HU hat eins von vier möglichen Ergebnissen:

Ohne Mängel (OM): Am Fahrzeug sind keine Mängel festgestellt worden, es ist eine neue Prüfplakette zuzuteilen. (Hinweise können auf dem Untersuchungsbericht natürlich immer gegeben werden, z.B. auf in Kürze anstehende Verschleißreparaturen)

Geringe Mängel (GM): Am Fahrzeug sind nur geringe Mängel festgestellt worden, es kann (in der Praxis: es wird nahezu immer) eine neue Plakette zugeteilt werden. Halter und Fahrer sind verpflichtet, die Mängel innerhalb spätestens eines Monats abzustellen. Es kontrolliert halt nur planmäßig niemand.

Erhebliche Mängel (EM): Es ist mindestens ein erheblicher Mangel festgestellt worden. Es darf keine neue Plakette zugeteilt werden. Halter und Fahrer sind verpflichtet, die Mängel (alle, auch die geringen!) unverzüglich abzustellen und das Fahrzeug innerhalb von einem Monat zur Nachkontrolle vorzuführen.

Die Einstufung "EM" umfasst auch Mängel, bei denen eine potentielle Verkehrsgefährdung zu befürchten ist.

Verkehrsunsicher (VU): Es ist mindestens ein Mangel festgestellt worden, von dem eine unmittelbare Unfallgefahr ausgeht. Die Prüfplakette muss entfernt und die Zulassungsbehörde informiert werden. Das Fahrzeug darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Nachkontrolle wie bei EM.

Typische VU-Mängel sind der Ausfall eines Bremskreises wegen eines geplatzten Bremsschlauches oder einer gebrochenen Bremsleitung, Reifenschäden mit erheblicher Beschädigung des tragenden Gewebes (z.B. bis durch das Gewebe abgefahren), massive Korossionsschäden an Achsteilen oder deren Befestigung an der Karosserie.

und was die eigentliche Frage des Threadopeners angeht:

Nein, wenn das Fahrzeug Mängel hat, darf es nicht einfach so in diesem Zustand bis zum Ablauf der HU-Frist gefahren werden. Das ist schon ohne HU-Durchführung so, spätestens mit einem Untersuchungsbericht in der Hand wäre aber der Vorsatz nachgewiesen.

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