Hat hier der Radfahrer Vorrang?
Ich fahre mit meinem Auto innerorts, direkt auf eine Einmündung in eine Hauptstraße zu.
Direkt neben der Hauptstraße entlang, verläuft an der Einmündungsseite ein Gehweg ( VZ 239 mit dem Zusatzzeichen 1022-10 -Radfahrer frei ), der nur durch einen unterschiedlich hohen Randstein von der Straße getrennt ist.
Der Gehweg ist an der Einmündung rechts und links verlaufend.
Vor dem Gehweg und der Straße ist auf der rechten Seite das VZ 205 ( Vorfahrt gewähren ).
An der Hauptstraße ist in beiden Fahrtrichtungen das VZ 206 mit der weiß-gelben Raute.
Der Randstein ist an der Einmündung an beiden Seiten abgesenkt und am Boden sind keine aufgemalten Radfahrer mit gegenläufigen Pfeilen oder ähnlichem vorhanden.
Auf die Frage, ob ich dem Radfahrer Vorfahrt gewähren muß, egal ob der von rechts oder links kommt, habe ich bisher nur sehr widersprüchliche aber nicht hilfreiche Antworten bekommen.
63 Antworten
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https://verkehrslexikon.de/Module/Radwegkreuzung_mit_Strasse.php
Das Problem fängt doch schon damit an dass der Autofahrer gar nicht erkennen kann ob der Weg von dem der Radfahrer auf die Kreuzung zufährt ein Radweg oder "nur" ein Fußweg oder ein Fußweg mit "Radfahrer frei" Schild ist. Von daher würde ich immer auf Radfahrer achten da ich als einbiegender Autofahrer gar nicht entscheiden kann ob der da legal fährt und Vorfahrt hat oder ob der widerrechtlich den Fußweg nutzt.
Das mit den Strichen auf der Fahrbahn hat sich zum Glück in den letzten Jahren weitgehend durchgesetzt um das dem Autofahrer zu verdeutlichen (!), Änder tun sie an der Vorfahrtslage nichts.
Moers 75
Das Gehwegschild mit Radfahrer frei ist für den Autofahrer lange vor der Einmündung deutlich sichtbar und zwar rechts und links.
Und somit hat der Radfahrer zu warten.
Solange es keinen offensichtlichen oder gekennzeichneten Radweg gibt.
Der Radfahrer darf zwar den Geweg nutzen,ist aber selbst auf diesem den Fußgängern untergeordnet.
Und ein Fahrlehrer der sowas mit einem die Fahrbahn begleitetem Radweg gleichsetzt hat,meiner Meinung nach,den falschen Beruf.
Der Gehweg ist und bleibt ein Geweg,auch mit „Fahrrad frei“ Schild
Damit gelten für ihn dort auch alle Regeln eines Gehweges.
Zitat:
@avento16 schrieb am 16. November 2023 um 20:17:40 Uhr:
Moers 75
Das Gehwegschild mit Radfahrer frei ist für den Autofahrer lange vor der Einmündung deutlich sichtbar und zwar rechts und links.
Nö, ein ganz klares nein. Du siehst ja nur die Beschilderung in der Richtung die von der Kreuzung wegführt, aber nicht die die für den Radfahrer gilt der auf die Kreuzung zufährt. Das muss nicht zwingend gleich sein. Da kann auch ein Radweg ankommen der da aufhört und als Gehweg mit Radfahrer frei weitergeführt wird. Kenne ich von einigen Radwegen hier am Ortsschild. Außerorts Rad/Fußweg, ab Ortsschild nur noch Fußweg Radfahrer frei. Komme ich von außerorts komme ich vom Radweg, auch wenn der Autofahrer nur das Schild "Radfahrer frei" unterm Gehwegschild sehen kann.
Die Regel dass ein Fußweg mit "Radfahrer frei" von der Vorfahrt ausgenommen ist gibt es in der StVO nicht. Vorfahrt haben Fahrzeuge die von rechts kommen usw.. Alle Fahrzeuge. Keine Ausnahme ob das ein Gehweg mit Radfahrer frei ist, die Fahrbahn, ein Radweg oder sonstwo.
Alleine schon weil man als Autofahrer nicht entscheiden kann von welcher Wegart der Radfahrer kommt - s.o. - würde ich immer Vorfahrt gewähren.
Hier mal ein Auszug vom Verkehrsportal
Ein Gehweg, der für den Radverkehr freigegeben wird, behält verkehrsrechtlich die Qualität eines Gehwegs und wird dadurch nicht zum Radweg. Das ergibt sich aus der Beschilderung des Gehwegs mit Z. 239 StVO und ZZ. Radfahrer frei. Auf diesem Gehweg ist lediglich das Radfahren unter Beachtung einiger Prämissen (Schrittgechwindigkeit, Vorrang des Fußgängers) erlaubt.
Die einschlägige Rechtsprechung (z.B. BGH VR 64 1195 u. a.) spricht im Zusammenhang mit der Vorfahrt und dem räumlichen Vorfahrtbereich an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen nur von Radwegen, also mit Z. 237, 240 oder 241 StVO beschilderten Wegen, und stellt dabei klar, dass sich der Vorfahrtbereich nicht auch auf weitere Teile der Straße erstreckt. Für einen auf einem Gehweg fahrenden Radfahrer gibt es kein Vorfahrtsrecht (KG Berlin VM 90 44).
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Diese Urteile bringen in RL aber gar nichts. Sitzt der Radler erstmal auf der Motorhaube hat man den Stress, egal wer nun Vorfahrt hatte. Dann wird ganz genau geschaut ob man den Unfall hätte verhindern können. Die Grenzen sind inzwischen sehr verschwommen. Ursache ist hier, weil sich kaum noch einer an die Regeln hält, egal ob nun Radler oder Autofahrer, und weil die STVO aus Zeiten stammt wo der Verkehr nicht annähernd so komplex war wie er heute ist, und das muss man als Verkehrsteilnehmer wissen und beachten.
Wenn der Radler meint er hat Vorfahrt dann bekommt er sie auch bei mir, will er keine Vorfahrt bekommt er keine.
Das gleiche passiert tausende Male täglich an Rechts vor links Kreuzungen, dort gelten inzwischen ganz andere Regeln in den Köpfen.
Auf Rechte zu verzichten steht heute an der Tagesordnung, wer auf seine Rechte besteht kommt nicht weit, das sind dann die Unfälle. Hinterher gehen die Rechtsstreits los, Auto ist im Arsch und man ärgert sich, "Hätte ich mal nachgegeben". Das "Nachgeben" aber lässt die Regeln verschwimmen. Beispiel, das Auffahren auf der Autobahn. Viele räumen freiwillig die Rechte Spur, weil sie wissen, da könnte sich gleich einer brutal ohne auf den fließenden Verkehr zu achten reindrängeln . Auffahrende denken ja inzwischen, das sie das auch nicht mehr machen müssen, sie sind gewohnt das alles beiseite springt.
Sehe ich sehr ähnlich.
Für mich, als langjähriger und klardenkender Autofahrer, würde sich die Frage erst gar nicht stellen, ob ich einem Fußgänger oder einem Fahrradfahrer, egal ob von links oder rechts kommend, die Vorfahrt an gewissen Stellen gewähren muss, oder auch nicht.
Für mich sind sie das schwächste teilnehmende Glied im Straßenverkehr und haben bei einer Kollision meistens das Nachsehen in Bezug auf Verletzungen, häufig auch tödlich.
Immer Vorrang gewähren, auch wenn man sich als Autofahrer von den Verkehrsregeln her im Recht befinden würde.
Dieses sollte für Führerscheinneulinge und erst recht für alte Hasen im Straßenverkehr, ein ungeschriebenes Gesetz sein.
Siehe Nachbarländer!
Nachbarländer sind ein gutes Stichwort. Vor einiger Zeit war ich in Mailand zur Formel 1. Da stand ich wie ein Blöder am Straßenrand und bin nicht rüber gekommen. Bis ich gelernt habe, das ich nur ein Fuß Richtung Straße bewegen muss dann haben alle bereitwillig den Anker geworfen. Ähnliches erlebt man in einigen wenigen Regionen Deutschlands.
Wenn der Radfahrer sich in Fahrtrichtung bewegt, hat er gegenüber dem rechtsabbiegenden Verkehr zunächst einmal Vorfahrt. Mir ist nicht bekannt, dass es eine Regelung gäbe, nach der die Vorfahrt nicht besteht, nur weil er sich auf einem für Radler freigegebenen Gehweg bewegt.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 17. November 2023 um 08:40:28 Uhr:
Wenn der Radfahrer sich in Fahrtrichtung bewegt, hat er gegenüber dem rectsabbiegenden Verkehr zunächst einmal Vorfahrt.
Macht er aber nicht wenn ich es richtig verstanden habe. Er bewegt sich auf dem Fußweg einer querenden Vorfahrtsstraße.
Ganz ehrlich, ich verstehe die beschriebene Situation immer noch nicht in Gänze.
Hier gehts um eine normale T-Kreuzung, richtig? Also Haupstraße und Nebenstraße?
Und der TE kommt von der Nebenstraße? Und biegt ab? Dann haben alle anderen Vorrang. Inkl. der Fußgänger und Radfahrer.
Das wollte ich auch schreiben. Sprich der Fußweg mit dem Schild Fahrrad frei verläuft genau parallel mit der Hauptstraße. Und wird dann einmal von der Straße (Nebenstraße) vom TE unterbrochen - korrekt?
In dem Fall haben die Fußgänger Vorrang vor dem Verkehr aus der Nebenstraße kommend (inkl. der Radfahrer die auf dem Fußweg entsprechend der Regeln fahren).
Zitat:
@augenauf schrieb am 17. November 2023 um 09:17:52 Uhr:
Ganz ehrlich, ich verstehe die beschriebene Situation immer noch nicht in Gänze.
Hier gehts um eine normale T-Kreuzung, richtig? Also Haupstraße und Nebenstraße?Und der TE kommt von der Nebenstraße? Und biegt ab? Dann haben alle anderen Vorrang. Inkl. der Fußgänger und Radfahrer.
Quelle bitte?
Fußgänger, die parallel zur Hauptstraße den Gehweg benutzen, haben gegenüber VT aus der Nebenstraße sicher keinen Vorrang. Radfahrer, die diesen Gehweg benutzen, ebensowenig. Radfahrer, die die Fahrbahn oder einen Radschutzstreifen an der Fahrbahn benutzen, haben Vorrang. Fußgänger, die mangels Gehweg am Straßenrand der Hauptstraße laufen, nicht.
Zu meinen Führerscheinzeiten gab es noch in der Theorieprüfung den Mann mit dem Handwagen. Da war dann der Knackpunkt, ob der ein Fahrzeug ist (dann Vorfahrt) oder ein Fußgänger (dann nicht).
Egal wie oft es geschrieben wird, es bleibt FALSCH! Fußgänger die über die Nebenstraßenfahrbahn gehen/radeln/tanzen/schweben haben nunmal keinen Vorrang, sondern hoffenlich einen Organspendeausweis.
Ja, Sorry, mein Fehler. Ist halt dumm beschrieben vom TE.
Die Fußgänger, die an der Hauptstraße entlang gehen, müssen selbstverständlich warten, bis die Fahrzeuge aus der Nebenstraße abgebogen sind.
Die Fußgänger, die an dieser T-Kreuzung die Seite der Hauptstraße wecheln, haben Vorrang.
So ist es korrekt.