Hat ein Fahrzeug eines Ordnungsamtes Sonderrechte?
Ein Fahrzeug vom OS Team ( Für Knöllchen zuständig) parkte 4 std auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz hat so ein Fahrzeug Sonderrechte um auf einem Behindertenparkplatz zu parken ? Siehe Bild
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Opelkaputtmacher schrieb am 16. Dezember 2016 um 04:41:14 Uhr:
Kurz gesagt ,die gestrauchelten Existenzen vom OA haben gewisse Sonderrechte ! Diese gelten nur bei Gefahr in Verzug ! Sprich die kommen z.B. an einem brennenden Haus vorbei , und vor dem Haus ist absolutes Halteverbot .Dann dürfen die dort Halten um Maßnahme zur Hilfe zu leisten ! Ansonsten gelten für diese A........er die selben Verkehrsregeln ! Leider vergessen einige ungebildete Mitarbeiter das ! Wenn man sie darauf anspricht , wird mit gehöriger Arroganz geantwortet!
Da ich in der Regel ein geduldiger Mensch bin ,und mich so etwas auch aufregt ,mache ich Fotos ,wenn ich zeitnahen schaffe , und sende die per E-Mail an den Amtsleiter mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
Du hast offenbar einen ordentlichen Hass auf die staatlichen Repräsentanten. Bist du Reichsbürger? 🙂
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Zitat:
@Geisslein schrieb am 16. Dezember 2016 um 21:32:11 Uhr:
Das Bild wo man Dir geschickt hat von dem einsamen Z. 286 im Walde würde mich interessieren.
Bidde. Wenn man genau hinsieht, sieht man rechts eine der Stichstraßen, wo ein Fahrzeug parkt.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 16. Dezember 2016 um 16:23:10 Uhr:
Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 16. Dezember 2016 um 07:35:36 Uhr:
Kurzum: Welche Aufgaben diese übertragen bekommen haben und welche (Sonder-)rechte sich daraus ergeben muss man schlicht und einfach in den jeweiligen Landesgesetzen nachzulesen.
Das wäre in diesem Falle aber vollkommen egal, da man Behinderten-Parkplätze nur mit dem entsprechenden Ausweis belegen darf. Nun wäre die Frage, ob dieser Ausweis hinter einer Scheibe gelegen hat ? Das Bild gibt dafür nicht genug her.
Hätte der Nutzer des Fahrzeugs Sonderrechte und die Umstände rechtfertigen die Nutzung dieser Sonderrechte, dürfte er auch dort parken. Ich gehe mal davon aus, dass das Ordnungsamt grundsätzlich Sonderrechte hat, sonst dürften die z.B. auch nicht in die Fußgängerzone fahren etc. Aber ob die Nutzung in diesem Fall wirklich geboten war, damit die Mitarbeiter ihre Aufgabe erfüllen können, das darf bezweifelt werden.
Anderes Beispiel:
OA-Mitarbeiter fahren in die Fußgängerzone, um an den Glühweinständen den Brandschutz zu kontrollieren: gerechtfertigt.
OA-Mitarbeiter fahren in die Fußgängerzone, um in der Mittagspause auf dem Weihnachtsmarkt einen Kaffee zu trinken und eine Wurst zu essen: nicht gerechtfertigt.
StVO § 41 Vorschriftzeichen
[...]
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. [...]
Interessant, wußte ich bisher auch nicht. "... stehen dort, wo die Anordnung zu befolgen ist", das läßt viel Auslegungsspielraum zu.
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Da favorisiere ich mal den Wortlaut als Auslegungsregel. 😉 Ist aber ein ewiger Quell für Aueinandersetzungen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 19. Dezember 2016 um 20:59:42 Uhr:
Da favorisiere ich mal den Wortlaut als Auslegungsregel. 😉 Ist aber ein ewiger Quell für Aueinandersetzungen.
Ja, mit "dort" könnte u.U. das gesamte Dorf gemeint sein, oder sogar das Erzgebirge...🙂
Am schönsten gefällt mir immer noch ein einfaches Schild "absolutes Haltverbot" ohne Pfeile, angebracht an einer Wand. 🙂
Da hier mal wieder der V und S Sachverstand tobt, mal was zum lesen und was man gewissen Erzgebirglern um ihre Ohren hauen sollte: http://www.bverwg.de/.../entscheidung.php?ent=060416U3C10.15.0 Ist aber etwas länger..😁
Edit. Da kann sich der werte Kollege aber nicht drauf berufen, daß Schild sieht jeder.
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 20. Dezember 2016 um 13:45:25 Uhr:
Da hier mal wieder der V und S Sachverstand tobt, mal was zum lesen und was man gewissen Erzgebirglern um ihre Ohren hauen sollte: http://www.bverwg.de/.../entscheidung.php?ent=060416U3C10.15.0 Ist aber etwas länger..😁Edit. Da kann sich der werte Kollege aber nicht drauf berufen, daß Schild sieht jeder.
Das kannste Dir mal schön allein durchlesen.😁 Aber ist es nicht so, daß Haltverbote generell mit Anfang und Ende bzw. bei längeren Strecken auch mit davor/dahinter gekennzeichnet sein müssen?
Er meinte eher seinen Fall, dass er sich beim Parken nicht erkundigen muss, ob da evtl. "hinterm Horizont" noch irgendwo ein Haltverbot herumdiffundiert.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 20. Dezember 2016 um 22:30:50 Uhr:
Das kannste Dir mal schön allein durchlesen.😁 Aber ist es nicht so, daß Haltverbote generell mit Anfang und Ende bzw. bei längeren Strecken auch mit davor/dahinter gekennzeichnet sein müssen?
Pö.😛 Richtig, vor allem Wiederholungen nach jeder Einmündung (natürlich keine Privatausfahrten). Die Beschilderung muß im Sichtbereich erkennbar sein, zur Not mit ein paar Metern Fußweg nach hinten. In meinem Fall muß das Ding irgendwo hinter einer abschüssigen Strecke im Wald gestanden haben (wenn es da überhaupt stand, ein mobiles kann man nachträglich überall hinstellen), im unmittelbaren Bereich stand nichts, außerdem stand ich hinter einer öffentlichen Stichstr., auch da stand nichts.Ich bin schon zu lange "im Geschäft" um mich von irgendwelchen Berggeistern für blöd verkaufen zu lassen😁