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Haltverbot mit vorher beginnender Zickzacklinie?

Hallo zusammen,

folgender Fall:

- Straßenstück ist wie in der Skizze markiert beschildert
- Einseitiger Gehweg
- Zickzacklinie ab Beginn Gehweg
- nach 20m steht ein Haltverbots-Schild (Zeichen 283) ohne weiße Pfeile im Schild
- weitere Schilder gibt es von Beginn bis Ende Gehweg nicht
- PKW parkt halb auf Gehweg, halb auf Straße VOR dem Haltverbots-Schild
- Trotz PKW verbleiben mehr als 3,05m Fahrbahnbreite

Transporterfahrer schimpft, redet von Behinderung, ruft Polizei und zeigt PKW-Fahrer an. Bußgeldbescheid ist noch offen.

Ist die Zickzacklinie hier ein Zeichen 299? Und gilt das Haltverbot damit schon vor dem Schild?

Wie ist die Rechtslage? Welches Bußgeld droht?

Skizze Haltverbot Zickzacklinie
26 Antworten

So zu parken verstößt gleich gegen mehrere Vorschriften. Zunächst ist die Zickzacklinie eine "Grenzmarkierung", Zeichen 299. Das Zeichen bedeutet:

Zitat:

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO) Vorschriftzeichen

, lfd. Nr. 73

Die Zickzacklinie beschreibt den Abschnitt, in dem das durch das Schild angeordnete absolute Halteverbot gilt.

Dann darf ohne, dass es ausdrückölich gestattet ist, nicht auf Gehwegen geparkt werden. (§12 Abs. 4, 4a StVO)

Dort zu parken ist, Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hin oder her, schon "mutig".

Welcher Verstoß hier geahndet wird, richtet sich nach § 19 OWiG. Wurden durch das Parken auf dem Gehweg Fußgänger behindert, wird wohl dieser Verstoß geahndet (30 €). Post von der Bußgeldstelle kommt in jedem Fall.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 16. Juni 2021 um 10:14:49 Uhr:


...
Dort zu parken ist, Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hin oder her, schon "mutig".
...

Das kann man ja noch unter "No Risk, No Fun" verbuchen aber dann noch ernsthaft zu fragen/sich zu wundern, dass es ein Bussgeld geben könnte ...😕

Dass das Gehwegparken formal nicht erlaubt ist, ist soweit klar. Wurde bisher immer geduldet von der Stadt, ist der Örtlichkeit mit Einrichtung X geschuldet, hilft aber natürlich im Ernstfall wenig. Das ist soweit unstrittig und soll auch gar nicht weg diskutiert werden.
Der Vollständigkeit halber: Bis vor ein paar Wochen hing am Beginn der Zickzacklinie noch zusätzlich ein Schild "Kurzparken für Besucher X erlaubt". Das Schild fehlt mittlerweile, wie nun auffällt. Daher wie gesagt, Gehwegparken nicht erlaubt ist unstrittig.

Strittig ist eben, ob eine Zickzacklinie wirklich ein Schild VORziehen kann. Ich hatte in der Fahrschule gelernt, Schilder gelten AB der Aufstellung (außer ggf. wenn ein weißer Pfeil nach rechts drin ist). Aber nicht davor schon. Ich hatte die Formulierung mit dem "bezeichnen, verlängern oder verkürzen" auch gefunden, aber das beißt sich eben mit meinem Verständnis des Schilderstandorts.

Und vor allem finde ich im Bußgelddschungel nicht, welcher Tatbestand das nun genau ist. Ist es Parken im Haltverbot Zeichen 283, Parken auf Zeichen 299, Parken auf Gehweg, ...?

Es ist überhaupt nicht strittig, ob dort geparkt werden darf, weil es in der Vorschrift eindeutig geregelt ist. Ich habe dir die Stelle zitiert, die die Bedeutung der Zickzacklinie beschreibt. Da gibt es kein Wenn und kein Aber, dort darf nicht geparkt werden. Ob es früher irgendwelche andere Beschilderung gegeben hat und ob die Stadt bislang das Parken auf Gehwegen geduldet hat, spielt keine Rolle.

Ich hatte dir auch § 19 OwWiG genannt. Der Falschparker verstößt hier in Tateinhait gleichzeitig gegen mehrere Vorschriften. Es wird der Verstoß geahndet, welcher mit dem höchsten Bußgeld bedroht ist und demnach den schwesten darstellt. Was das hier genau ist, wird die Bußgeldstelle festlegen. In Betracht kommen: Parken im Halteverbot, Parken im Halteverbot mit Behinderung, Parken auf dem Gehweg, Parken auf dem Gehweg mit Behinderung. Irgendetwas zwischen 15 € und 30 € wird es wohl werden.
Hätte das Ordnungsamt wiederholt kontrolliert hätte es bei längerer Parkdauer auch noch teurer werden können. Da die Polizei gerufen wurde, wird sie wohl nicht in Zeitabständen erneut kontrolliert haben, wie lange das Falschparken gedauert hat. Beim Parken im Halteverbot "über eine Stunde mit Behinderung" könnten es auch 35 € werden.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@Ostelch schrieb am 16. Juni 2021 um 10:44:44 Uhr:


Es ist überhaupt nicht strittig, ob dort geparkt werden darf, weil es in der Vorschrift eindeutig geregelt ist. Ich habe dir die Stelle zitiert, die die Bedeutung der Zickzacklinie beschreibt. Da gibt es kein Wenn und kein Aber, dort darf nicht geparkt werden.

Heißt also für mich zum Verständnis: Ein Park-+Haltverbot gilt auch schon, obwohl da noch gar kein Schild dies bestimmt hat? Das war mir wie gesagt bislang schlicht unbewusst. Für mich galt bislang "Bis zum Schild ist es nicht verboten, also erlaubt. Und ab dem Schild ist es verboten."

Zitat:

Ob es früher irgendwelche andere Beschilderung gegeben hat und ob die Stadt bislang das Parken auf Gehwegen geduldet hat, spielt keine Rolle.

Ist wie gesagt unstrittig. Am Tattag war es nicht freigegeben.

Zitat:

Ich hatte dir auch § 19 OwWiG genannt. Der Falschparker verstößt hier in Tateinhait gleichzeitig gegen mehrere Vorschriften. Es wird der Verstoß geahndet, welcher mit dem höchsten Bußgeld bedroht ist und demnach den schwesten darstellt. Was das hier genau ist, wird die Bußgeldstelle festlegen. In Betracht kommen: Parken im Halteverbot, Parken im Halteverbot mit Behinderung, Parken auf dem Gehweg, Parken auf dem Gehweg mit Behinderung. Irgendetwas zwischen 15 € und 30 € wird es wohl werden.

Ok, der Preisrahmen hilft schon mal weiter. Also ist das Abwägungssache zwischen A, B, C, D... da es nicht den einen exakten Verstoß gibt?

Zur Behinderung noch eine Definitionsfrage, was müsste hierfür erfüllt sein? Reicht hier die Behinderung von Fußgängern? Die es zu der Zeit nicht gab, aber hätte geben können. Oder zielt die Behinderung auf den fließenden Verkehr ab? Aber auch hier, es waren mehr als 3,05m Breite übrig, es fuhr zu der Zeit kein LKW oder Schwertransport durch, ...

Zitat:

Hätte das Ordnungsamt wiederholt kontrolliert hätte es bei längerer Parkdauer auch noch teurer werden können. Da die Polizei gerufen wurde, wird sie wohl nicht in Zeitabständen erneut kontrolliert haben, wie lange das Falschparken gedauert hat. Beim Parken im Halteverbot "über eine Stunde mit Behinderung" könnten es auch 35 € werden.

Es war keine lange Parkdauer, es waren nachweislich 4 Minuten. 🙂

Ob die Polizei oder Ordnungsamt da dann überhaupt kontrolliert haben, entzieht sich meiner Kenntnis. Solange ich die Situation mitbekommen habe, war jedenfalls keiner von denen vor Ort. Und der PKW-Fahrer fuhr dann los. Der Transporterfahrer fuchelte eben noch eine Weile fuchsteufelswild in der Gegend herum, telefonierte, sprang mehrfach vor das anfahrende Auto und machte Fotos. Vermutlich wird er die Fotos bei vorgenannten einreichen.

Mich interessiert einfach der Sachverhalt. Man lernt ja nie aus.

Ein Transporterfahrer hat die Polizei gerufen. Wohl weil Du ihn behindert hast?

Ich war nicht der PKW-Fahrer. Aber nein, dieser hat den Transporter nach meinem Verständnis nicht behindert. Wie auch, die Straße war ja noch ausreichend breit mit mehr als den erforderlichen 3,05m Breite wie zu Beginn genannt.

Subjektiv hat er ihn offensichtlich schon behindert, daher ja sein Rumpelstilzchen-Tänzchen.

Und darauf basierend eben meine o.g. Frage, wie sich "behindern" definiert.

Das ist doch scheißegal. Ob behindert oder nicht, du darfst da nicht stehen, fertig, aus.

Ist nicht egal, denn die Behinderung erhöht das Bußgeld. Im konkreten Fall wird die subjektiv empfundene Behinderung ausreichen, das zu begründen.

Zitat:

@redhut schrieb am 16. Juni 2021 um 15:13:12 Uhr:


Subjektiv hat er ihn offensichtlich schon behindert, daher ja sein Rumpelstilzchen-Tänzchen.

Ein Rumpelstilzchen-Tänzchen führst Du gerade auf. 😉

Ob man gerade jemanden behindert oder nicht spielt im Leben oft gar keine Rolle.
Es gibt Regeln Vorschriften und die sind verbindlich.
Ohne groß nachzudenken wurden in deiner Zeichnung gleich gegen zwei Regeln verstoßen.
-man darf nicht auf dem Bürgersteig parken
-man darf nicht auf diesen Zick-Zack-Linien parken.

Nur das zählt am Ende des Tages !

Auf so ner Linie zu parken (Verzeihung, Halten 😉 ) ist schon mutig. Selbst wenn man die Verkehrsregeln nicht kennt, sieht doch so n Zickzackmuster eher nach "hier auf keinen Fall" als "gerne hier" aus, oder?

Wenn Ihr da wirklich nur kurz gehalten habt, war das natürlich Pech, dass ausgerechnet dann einer vorbei kam, der es sehr genau nimmt mit dem Durchkommen. Aber trotzdem gibt es da für Euch nix zu gewinnen. Einfach verzockt. 🙂

Wie Ostelch schon schrieb, es sind mehrere Verstöße. Geahndet wird dann nur der Verstoß mit dem höchsten Verwarnangebot. Das Absolute Haltverbot (VZ 283) hat keine Relevanz. Das beginnt ab dem VZ. Ich vermute mal am Anfang der Zick-Zack-Linie (VZ 299) ist eine Einmündung. Damit begründet VZ 299 einen verlängerten 5 m Bereich. Somit würde ich wie folgt verwarnen.

Tatbestand 1: 112272 - Sie parkten weniger als 5 Meter hinter der Einmündung. Erläuterung: Verlängerter 5m-Bereich auf VZ299 = 10 €

Tatbestand 2: 112402 - Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg. Erläuterung: gekippt = 20 €.

Bezahlt werden müssten demnach 20 €.

Restbreite Fahrbahn ist gegeben. Interessant wäre jetzt noch die Restbreite Gehweg.

Eine Behinderung sehe ich nicht. Die Behinderung muss konkret vorliegen. Könnte behindern gibt es nicht.

Wie immer gilt, andere Kollegen könnten das anders sehen. Ich würde so verwarnen, wie beschrieben.

Gruß,

Micha

Zitat:

@MichaOA schrieb am 16. Juni 2021 um 18:34:26 Uhr:


... Das Absolute Haltverbot (VZ 283) hat keine Relevanz. Das beginnt ab dem VZ. Ich vermute mal am Anfang der Zick-Zack-Linie (VZ 299) ist eine Einmündung. Damit begründet VZ 299 einen verlängerten 5 m Bereich. Somit würde ich wie folgt verwarnen.
...

Gruß,

Micha

Das sehe ich anders. Die Grenzmarkierung beschreibt die Strecke auf der das durc das Zeichen 283 angeornete absolute Halteverbot gilt. In Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO, lfdNr. 73 ist zu lesen:

Zitat:

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

Häufiger finden sich diese Markierungen an Bushaltestellen (VZ 224). Das Haltestellenschild allein ordnet ein Parkverbot 15m vor und hinter dem Schild an. Ist zusätzlich eine Grenzmarkierung da, beschreibt die Markierung die Strecke, in der das Parkverbot gem. VZ 224 gilt. Hier steht ein VZ 283, dessen Geltungsbereich von der Grenzmarkierung bezeichnet wird.

Grüße vom Ostelch

@Ostelch, in Bezug auf die Bushaltestelle hast Du absolut recht. Da ist es möglich, die 15 m vor und nach dem Schild per VZ 299 in beide Richtungen zu verlängern. Was aber daran liegt, weil das Schild ja auch in beide Richtungen gilt (vor und nach dem Schild 15 m).

Beim VZ 283 ist das aber anders. Das entfaltet seine Wirkung immer erst ab dem Anfangsschild und gilt dann bis zum Ende-Schild oder bis zur nächsten Einmündung. Ich kann das nicht nach vorn, also vor das Schild mit einem VZ299 verlängern.

Gruß,

Micha

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