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Haltverbot mit vorher beginnender Zickzacklinie?

Themenstarteram 16. Juni 2021 um 7:57

Hallo zusammen,

folgender Fall:

- Straßenstück ist wie in der Skizze markiert beschildert

- Einseitiger Gehweg

- Zickzacklinie ab Beginn Gehweg

- nach 20m steht ein Haltverbots-Schild (Zeichen 283) ohne weiße Pfeile im Schild

- weitere Schilder gibt es von Beginn bis Ende Gehweg nicht

- PKW parkt halb auf Gehweg, halb auf Straße VOR dem Haltverbots-Schild

- Trotz PKW verbleiben mehr als 3,05m Fahrbahnbreite

Transporterfahrer schimpft, redet von Behinderung, ruft Polizei und zeigt PKW-Fahrer an. Bußgeldbescheid ist noch offen.

Ist die Zickzacklinie hier ein Zeichen 299? Und gilt das Haltverbot damit schon vor dem Schild?

Wie ist die Rechtslage? Welches Bußgeld droht?

Skizze Haltverbot Zickzacklinie
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26 Antworten

Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. Juni 2021 um 14:16:06 Uhr:

Ein Transporterfahrer hat die Polizei gerufen. Wohl weil Du ihn behindert hast?

Der wollte sich vermutlich selbst da hin stellen :D

Themenstarteram 17. Juni 2021 um 6:52

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 16. Juni 2021 um 16:12:48 Uhr:

 

Ob man gerade jemanden behindert oder nicht spielt im Leben oft gar keine Rolle.

...

Nur das zählt am Ende des Tages !

Wie schon erwähnt - nein, nicht nur das zählt am Ende des Tages. Behinderung erhöht das Bußgeld, somit spielt das sehr wohl eine Rolle. ;)

Zitat:

@MichaOA schrieb am 16. Juni 2021 um 18:34:26 Uhr:

 

Das Absolute Haltverbot (VZ 283) hat keine Relevanz. Das beginnt ab dem VZ. Ich vermute mal am Anfang der Zick-Zack-Linie (VZ 299) ist eine Einmündung. Damit begründet VZ 299 einen verlängerten 5 m Bereich.

Ok, das fehlte im Sachverhalt. Nein, vor dem Anfang der Zickzacklinie ist keine Einmündung. Da ist ein Gebäude mit Einfahrt. Der Gehweg hört hier einfach so auf. Und es sind mind. 20min Zickzacklinie zwischen ZZ 283 und Beginn/Ende Gehweg.

Zitat:

Restbreite Fahrbahn ist gegeben. Interessant wäre jetzt noch die Restbreite Gehweg.

Kann ich nicht exakt abschätzen. Aber um es kurz zu machen: Zu wenig. Daneben ist eine Wiese, ausweichen also möglich. Aber die Restbreite Gehweg war da sicherlich irgendwo bei nur 50cm oder so. Das war m.E. unstrittig nicht legal.

Zitat:

Eine Behinderung sehe ich nicht. Die Behinderung muss konkret vorliegen. Könnte behindern gibt es nicht.

Darauf wollte ich raus. Reicht subjektiv oder muss da tatsächlich ein dicker LKW hupend davor stehen und objektiv nicht mehr durchkommen? Letzteres kann (nach meinem Verständnis) ja rein StVO-technisch schon kaum sein, wenn die (Rest-)Fahrbahnbreite mehr als 3,05m beträgt.

 

Zitat:

@Geisslein schrieb am 16. Juni 2021 um 21:09:55 Uhr:

Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. Juni 2021 um 14:16:06 Uhr:

Ein Transporterfahrer hat die Polizei gerufen. Wohl weil Du ihn behindert hast?

Der wollte sich vermutlich selbst da hin stellen :D

Nein, da muss ich ihn in Schutz nehmen. Er wollte einfach nur vorbei. Und wenn ich es richtig rausgehört habe, nervt ihn die Situation eben schon länger, weil da immer wieder Autos stehen. Tlw. auch etwas weiter vorne in einer Kurve, wo er sich dann schwer tut (verständlicherweise). Aber hier war keine Kurve und Restbreite war gegeben.

 

Insgesamt ist es interessant zu sehen, dass es hier eben nicht DAS Vergehen gibt. Klar, das dort Parken war und ist falsch. Aber nach was genau es zu ahnden ist, da gehen die Meinungen wie hier zu sehen auseinander. Und darum ja meine Frage. :cool:

Na Du und damit (hoffentlich?) auch wir werden dazu ja bald Bescheid bekommen. Halte uns auf dem Laufenden. :)

Themenstarteram 17. Juni 2021 um 7:08

Nein, "leider" nicht. Ich war nicht der "Glückliche". Ich stand ja nur in der Nähe und habe es mitbekommen. Da ich mangels Alternativen dort an dieser Stelle leider auch ab und an kurz stehen "muss" (bitte nicht weiter diskutieren, führt ja zu nix), hätte es mich auch erwischen können und es interessiert mich daher trotzdem.

Und einfach auch grundsätzlich. Denn es scheint ja wirklich doch so zu sein, dass die Zickzacklinie das Haltverbot nicht VORziehen kann sondern erst ab dem Schild gilt. Klar, Gehwegparken usw. trotzdem illegal, aber aus anderen Begründungen.

Warum schreibst Du dann "Bußgeldbescheid ist noch offen"? Also ehrlich, der gesamte erste Beitrag liest sich wie "ich wars, aber schreibe mal in der 3. Person".

Na egal, geht mich ja auch nix an, dann viel Spaß beim weiter spekulieren und Gesetzestexte wälzen. :rolleyes: ;)

Themenstarteram 17. Juni 2021 um 8:12

Weil er definitiv die Polizei am Handy hatte (oder er hat gut geschauspielert) und wenn er es danach nicht auf sich beruhen lassen hat, was ich nicht glaube, wird ja ein Bußgeldbescheid noch kommen. Der kommt aber ja erst Wochen (?) später, daher noch offen.

Und man schreibt eigentlich immer in der 3. Person dachte ich. Konkrete Einzelfall-Rechtsberatung in Internetforen ist ja böse, war es zumindest früher.

Zitat:

@redhut schrieb am 17. Juni 2021 um 09:08:04 Uhr:

Nein, "leider" nicht. Ich war nicht der "Glückliche". Ich stand ja nur in der Nähe und habe es mitbekommen. Da ich mangels Alternativen dort an dieser Stelle leider auch ab und an kurz stehen "muss" (bitte nicht weiter diskutieren, führt ja zu nix), hätte es mich auch erwischen können und es interessiert mich daher trotzdem.

...

Dann stell dein Auto einfach lange genug dahin, dann bekommst du auch einen Bescheid und hast es schwarz auf weiß :D

Zitat:

@redhut schrieb am 17. Juni 2021 um 09:08:04 Uhr:

 

... es interessiert mich daher trotzdem.

Und einfach auch grundsätzlich. Denn es scheint ja wirklich doch so zu sein, dass die Zickzacklinie das Haltverbot nicht VORziehen kann sondern erst ab dem Schild gilt. Klar, Gehwegparken usw. trotzdem illegal, aber aus anderen Begründungen.

Es ist doch völlig egal, ob das Halteverbot da richtig steht, oder nicht. Auf der Zickzack-Markierung parkt man nicht. Für mich steht das Schild da rein informativ als zusätzlicher Hinweis.

Die 3.05m Breite waren auch nur gegeben, weil der Fußweg verbotswidrig mitgenutzt wurde? Wenn ja, dann hast Du ja schon die Erklärung für die Bodenmarkierung. Ordnungsgemäßes Parken oder Halten ist in dem Bereich nicht möglich, weil die Fahrbahn sonst zu eng ist.

Der Transporter wird schon öfters behindert worden sein und hat jetzt halt mal einen persönlich "erwischt" und deshalb seinem Frust über die Behinderer zu Recht mal etwas rausgelassen.

Man muß nicht immer Paragraphen bis zuletzt ausloten. Man kann ja auch mal seinen Menschenverstand nutzen...

Die Straße könnte auch 50m breit sein, tut überhaupt nix zur Sache. Ich verstehe nicht, warum hier teilweise auf der Restbreite rumgeritten wird.

Der TE hat die Restbreite ja ins Spiel gebracht und argumentiert ja ausserdem, dass das Halteverbot ja erst ab dem Schild gelten zu scheint. Wenn jetzt aber die Restbreite nur gegeben ist, wenn man den Gehweg mitbenutzt, dann hat sich die ganze Diskussion ja eigentlich komplett erledigt. "Restbreite 3,05m vorhanden" sagt ja nicht aus, ob das auch bei korrekt am Strassenrand stehendem Auto gegeben ist.

Unabhängig davon hast Du Recht, es ist egal, wie breit die Strasse hier ist. Zickzack sagt nun mal: "Hier nicht!" Von daher ist die Sachlage auch klar. Viele meinen scheinbar immer noch, dass nur Schilder den Verkehr regeln. Aber auch Markierungen sind Verkehrszeichen, die auch ohne Schilder gelten.

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 17. Juni 2021 um 14:24:21 Uhr:

Die Straße könnte auch 50m breit sein, tut überhaupt nix zur Sache. Ich verstehe nicht, warum hier teilweise auf der Restbreite rumgeritten wird.

Weil wohl der vermutliche Anzeigenerstatter das selbst so gesehen hat:

"Transporterfahrer schimpft, redet von Behinderung, ruft Polizei und zeigt PKW-Fahrer an.", schrieb der TE.

Ob mit oder ohne Behinderung ggeparkt wurde, ist nun einmal erheblich für den Verstoß und die Höhe des Bußgelds.

Bei einer 50 m breiten Straße wäre er vielleicht etwa gelassener geblieben. ;)

Grüße vom Ostelch

Ich möchte hier noch etwas zum Thema Behinderung sagen. Der Bürger ist oft sehr schnell damit, eine Behinderung zu sehen. Z.B. im hier geschilderten Sachverhalt wurde auch von einigen eine Behinderung angesprochen. Ich sehe die nicht! Eine Behinderung muss konkret vorliegen. Da laut TE die Gehweg-Restbreite ca. 50 cm betrug, kann ich das Fahrzeug sowieso schleppen. Da brauch ich die Behinderung gar nicht. Kommen jetzt aber zufällig Fußgänger oder im Idealfall ein Rollstuhlfahrer und müssen diese den Gehweg verlassen, weil zu wenig Restbreite da ist, dann halte ich das im Bild fest, nehme die Behinderung mit in die Verwarnung und schleppe den. Im geschilderten Sachverhalt wäre das eindeutig. Allein wegen der fehlenden Gehweg-Restbreite kann man schleppen.

So klar ist das aber nicht immer. Ich hatte vor 2 - 3 Wochen einen Einsatz. Verkehrsberuhigter Bereich am Rande der Innenstadt, also City-nah. Sackgasse. Am Ende ein Wendebereich. Die Häuser dort haben im Erdgeschoss verschiedene kleine Geschäfte. Die oberen Etagen sind Wohnungen. Im Verkehrsberuhigten Bereich ist nur das Parken innerhalb der Bodenmarkierung erlaubt. Die gibt es im Wendebereich natürlich nicht. Trotzdem wird dieser gern zum Parken benutzt. Im Prinzip kein Drama. Steht da jemand wird verwarnt und gut ist. Es ist immer noch genug Platz zum Wenden. Selbst die Müllabfuhr hat da keine Probleme, wenn die Falschparker schön am Rand stehen. Nun gab es aber für 3 Tage eine genehmigte Sondernutzung für ein Telekommunikationsunternehmen. Die wollten am rechten Fahrbahnrand einen Info-Truck aufstellen und dort Werbung machen oder was auch immer. Also angefahren, die Fahrzeuge verwarnt, Genehmigung geprüft und mit dem Verantwortlichen gesprochen. Mein Problem war, es gab dort keine Sonderbeschilderung. Die ist auch nicht notwendig, da dort sowieso nicht geparkt werden darf. In meinen Augen keine optimale Lösung, mit Sonderbeschilderung wäre die Sache einfacher und eindeutiger gewesen. Aber wenns so ist, dann ist es eben so. Was mir gefehlt hat, war der Truck. Der war noch unterwegs. Also auf diesen gewartet. In der Zwischenzeit Halter gemacht. 2 erreicht. Einer kam zufällig und hat sein Fahrzeug weggesetzt. Blieb nur noch einer. Der stand aber relativ mittig auf der genehmigten Fläche. Als der Truck kam, habe ich den dann vorfahren lassen und Bilder gemacht. Denn erst jetzt hatte ich meine Behinderung. Und erst jetzt habe ich den Schlepper bestellt und den letzten verbliebenen Kandidaten gezogen. Das reine Falschparken im Verkehrsberuhigten Bereich, hätte ein Abschleppen niemals gerechtfertigt. Das kann man machen. wenn der da länger als 3 Tage unbewegt steht. Mit konkreter Behinderung kann ich aber sofort schleppen. Geht der Bürger vor Gericht, wird dieses die Maßnahme als gerechtfertigt ansehen und das in 5 min abnicken. Habe ich in einem solchen Fall keine Behinderung, haut mir der Richter die Verwarnung um die Ohren.

Der Bürger spricht sehr oft und sehr schnell von einer Behinderung. Auch wenn diese gar nicht vorliegt. Selbst wenn mans erklärt, herrscht da oft viel Missverständnis. Für viele Maßnahmen brauche ich die Behinderung auch nicht. Die kann ich auch so durchführen. In manchen Situationen ist es jedoch besser, wenn man eine Behinderung vorliegen hat.

 

Gruß,

Micha

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