Halterhaftung
Der Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft fordert das die Fahrzeughalter für geblitzte Fahrer zahlen sollen,wenn die tatsächlichen Fahrer nicht ermittelt werden können. Weil 50% der geblitzten Fahrer unerkannt entkommen können. Wie denkt ihr darüber?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Felyxorez
Ich halte definitv nichts davon.
Weil ein Schlupfloch verschwindet? 😉
Eigendlich geben die meisten ihr Auto nicht irgend einem Fremden. Aber pløtzlich wenn ein Anhørungsbogen kommt ist der Fahrer unbekannt weil halb Deutschland mit dem Auto fæhrt. Die Karre die jeden Sonntag poliert wird, wo wegen jedem Kratzer geweint wird, wird pløtzlich zur grøssten Hure. Ja, sogar wissen dann manche gar nicht mehr wo ihr Auto ist. 😁
Halterhaftung wird sicherlich auch so manchen etwas mehr Nachdenken und Zivilisierter fahren lassen.
305 Antworten
es sind irgendwie immer die gleichen leute mit der gleichen nervigen einstellung zu allem 🙄
arrangiert euch endlich damit, dass wir hier gültige und bewährte gesetze haben.
man darf 320 auf der autobahn fahren wenn unlimitiert.
man muss eine straftat NACHGEWIESEN bekommen um verurteilt zu werden
heult, kreischt und verbeisst euch in der tischkante
es sind die letzten reste der freiheit hier auch wenn das nicht in euer alles reglementierendes weltbild passen will.
wie furchtbar muss das leben sein, wenn man ALLES bis ins letzte reglementieren will 🙄😮😎😁
halterhaftung wird es in diesem land nicht geben.
gut so.
Wir leben hier immer noch in Deutschland, wo zu großen Teilen, niemand für etwas bestraft wird, was er nicht getan hat. Kein Bedarf für Modell 1 bis 4.
Modell 3 ist deutsche Wirklichkeit. (im ruhenden Verkehr)
§25a StVG "Kostentragungspflicht des Halters"
http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_25a.php
Modell 4 ist österreichische Wirklichkeit.
§ 103 (2) KFG Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
http://www.ris.bka.gv.at/.../NOR40095805.html
Modell 4 ist vom EGH als akzeptabel befunden worden.
Modell 4 wäre meiner Ansicht nach verfassungskonform in Deutschland.
Ein mögliches Fahrtenbuch ist auch bei einer Verweigerung wegen Zeugnisverweigerungsrecht möglich und bei Pflicht zum Führen auch dann auszuhändigen.
Nichtaushändigen kostet auch wieder.
Zitat:
Original geschrieben von downforze94
Wir leben hier immer noch in Deutschland, wo zu großen Teilen, niemand für etwas bestraft wird, was er nicht getan hat. Kein Bedarf für Modell 1 bis 4.
Korrekt - aber man kann dem Halter durchaus die Pflicht auferlegen, den Fahrer benennen zu können - oder beispielsweise bei Mitwagen den Anmieter entsprechend in die Pflicht zu nehmen.
Nachteile für Personen, die sich gesetzeskonform verhalten, sehe ich derzeit nicht. Österreich hat es ja vorgemacht.
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Naja die Aushebelung des Zeugnisverweigerungsrechts.
bzw. ja man darf verweigern, aber dann kostet es eben anders.
Allerdings, da Fahrtenbücher zulässig sind ist das jetzt nicht das Problem.
Wer ein echtes Problem damit hat sollte gleich vorsorglich gegen Fahrtenbücher eine Petition starten.
Einfach gleich rausziehen und kassieren. Ist dann gleich ne doppelte Bestrafung. Einmal für den Verstoß und zum anderen der Zeitverlust ;-). Bei der Gelegenheit dann gleich noch das ganze Fahrzeug kontrollieren. Dafür ein paar Hundert neue Stellen schaffen und die Bußgelder so erhöhen dass sich die Kosten selbst tragen.
Kostendeckende Maßnahmen sind reine Utopie....oder ein Verstoß würde im mittlerem 5stelligen Bereich liegen...und das wäre sozial unverträglich! 😉
Einfach mal umdenken...und sich korrekt verhalten...😎
Zitat:
Original geschrieben von Peter Clio
Einfach mal umdenken...und sich korrekt verhalten...😎
Daran wird es aber bei den meisten scheitern... beim (um-)DENKEN :-)
Sieht man doch hier. Da wird jeden Samstag die Kiste poliert und gewienert und Montags ist das Auto plötzlich eine nutte die von jedem x-belibigen wildfremden gefahren wurde und man sich ja überhaupt nicht dran erinnern kann wer alles von den 6 Milliarden Menschen der welt mit dem Auto geblitzt worden ist :-)
Ergo: Gleich rauswinken, notfalls halt in der Schlange einreighen lassen bis die Vorgänger abkassiert worden sind. Bei der gelegnehit dann gleich Verbandskasten, Reifen, Beleuchtung etc. einer umfassenden Funktionskontrolle unterziehen und gut ist. dauert halt 30 - 60 Minuten aber dann müsste ja ein jeder zufireden sein. Ok, Kommt dann vielleicht die ein oder andere Abmahnung vom Chef dazu wegen zu Spät kommens weil der Fahrer ja mal wieder zu blöd war seine Zeitplanung zu organisieren aber solchen gehört es auch nicht besser. Wie geschrieben: "Meckern" dürfte dann ja keiner mehr. was man hier so liest wäre dann ja jeder zufrieden :-)
es muß ja nicht 100 % kostendeckend sein.
Aber die Bußgelder in Deutschland sind ein Witz. Und die Gebühren auch. Wobei es da zumindest noch ne % Formel gibt. 😁
Eine Gebühr für "Nichtwissen(wollen)" in halber Höhe des teuersten Bußgeldes das Deutschland hergibt wäre ok. 😉
Es wird nicht die Tat bestraft, es wird das Nichtwissen bestraft.
(kann also auch teurer sein als die Tat selbst... wir können aber auch abstufen)
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Es wird nicht die Tat bestraft, es wird das Nichtwissen bestraft.
Nichtwissen ist aber nicht verboten - weder in Deutschland, noch in einer anderen rechtsstaatlichen Gesellschaft. Dazu kommt noch, daß die Strafe im Verhältnis zur Tat stehen sollte. Das kann man leider nur verstehen, wenn man über einen Gerechtigkeitssinn verfügt. Wer sich in Bestrafungsphantasien ergeht und seinen Mitmenschen immer nur Schlechtes wünscht, nur der kommt auf solche kruden Gedanken ... 🙁
Schau dir die Ausführungen zu Modell 3 und 4 an.
Und meine Ausführungen wo Modell 3 und 4 bereits angewandt wird. Einmal Deutschland einmal Österreich.
Außerdem noch Fahrtenbuchauflagen.
Außerdem das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Und dann können wir auf einer echten Diskussionsebene weiterreden was denn geht und was nicht geht. 😉
Gerechtigkeitssinn ist für mich, wenn man ein Auto verleiht weiß man üblicherweise an wen.
Sagt man es nicht wird diese "NICHTAUSKUNFT" (Nichtwissen"wollen?"😉 in Österreich bestraft.
Nicht die Ordnungswidrigkeit selber, die hat damit nichts zu tun.
Und wir sind nicht bei den Straftaten sondern bei den Ordnungswidrigkeiten, nicht vergessen.
Zitat:
Original geschrieben von hardcoreaudi
Bevor man auf die einzelnen Punkte eingeht muss man beachten, dass es bei Verstößen gegen die StVO das Ordnungswidrigkeitenverfahren greift und nicht das Strafverfahren!!!
Die Santkionen im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind auch sehr gering.Im OWiG gilt auch nicht der strafrechtliche Grundsatz "ne bis in idem".
Öhm...zu ersterem: im OWi-Bereich reden wir von der gesetzlichen Möglichkeit bis 1000€, bei Überschreitung des wirtschaftlichen Interesses auch durchaus mehr. Das halte ich nicht gerade für sehr gering. Dass mit dem Bussgeldkatalog der erlaubte Rahmen nicht komplett ausgereizt wurde, steht auf einem anderen Blatt...aber das könnte man ohne Probleme machen...
Zu zweiterem: ne bis in idem ist kein eigener strafrechtlicher Grundsatz, sondern ein Rechtsgrundsatz mit Verfassungsrang. Der gilt natürlich auch im OWi-Bereich. Vielleicht noch mal ein bisschen genauer lesen, was der Grundsatz wirklich bedeutet...
Zitat:
Original geschrieben von hardcoreaudi
Und das Ordnungswidrigkeitenrecht ist eher an das Polizeirecht angelehnt, als an das Strafrecht.
Aber auch nur, wenn man es als Sicherheitsrecht betrachtet. Vom Verfahrensrecht her folgt es ja nahezu vollumfänglich dem Strafrecht, sieht man ja alleine schon daran, dass sich das OWiG für das Verfahren exakt auf die StPO stützt...
Ansonsten, durch die Halterhaftung wird ein Zeugnissverweigerungsrecht nicht ausgehebelt...wollte ich nur noch mal sagen 😁 Weil das einige nicht verstehen können/wollen
Bei der Ausführung zu ne bis in idem berufe ich mich auf Prof. Dr. Manssen.
Zitat: "Das eine unbesehene Übernahme des klasschen Schuldprinzips und seiner Parallelprinzipien vom Strafrecht in das Ordnungswidrigkeitenrecht nicht richtig ist, zeigt sich ebenfalls am strafrechtlichen Grundsatz "ne bis in idem". Hiermit wird ausgesagt, dass jemand nicht wegen derselben Straftat mehrfach verurteilt werden darf. Im Verhältnis des Bußgeldverfahrens zum Strafverfahren gilt dieser Grundsatz nicht. Wird ein Bußgeld auferlegt, kann trotzdem hinterher ein Strafverfahren durchgeführt und eine strafrechtliche Santkion ausgesprochen werden. Das Bußgeld tilgt also eine strafrechtliche Schuld nicht."
Das OWiG wurde in den 70er Jahren aus dem Strafrecht entkoppelt und beinhaltet ja lapal ausgedrückt "minder schwere" Verfehlungen. Natürlich
Das zeigt für mich die nicht eindeutig repressive Ausrichtung des OWiG. Unterstrichen durch das Opportunitätsprinzip. Würde man klar repressiv ausgerichtet sein, so würde es hier ebenfalls ein Legalitätsprinzip gehen. Hier ist auch die Verknüpfung der beiden Gesetze (OWiG<->StPO), da der 53 OWiG das Opportunitätsprinzip regelt. Da das OWiG keine Eingriffsbefugnisse besitzt verweist der 46 OWiG auf die analoge Anwendung der StPO. Das finde ich jetzt auch nicht weiter schlimm, oder zeigt mir dass wir an ein Strafverfahren angelehnt sind und entsprechende hohe rechtstaatliche Sicherungen brauchen. Es würde einfach nichts bringen ein Gesetzbereich zu haben, wo die Polizei keine Eingriffsbefugnisse besitzt.
Ich finde jetzt auch nicht, dass die Geldstrafen im Ordnungswidrigkeitenbereich so stark ins Gewicht fallen. Ich kann mich an keinen Haftbefehl, der sich aus einer Owi entwickelt hat, erinnern, der höher war als die Haftbefehle, die sich aus einem Strafverfahren entwickelt haben.
Zitat:
Original geschrieben von hardcoreaudi
zeigt sich ebenfalls am strafrechtlichen Grundsatz "ne bis in idem". Hiermit wird ausgesagt, dass jemand nicht wegen derselben Straftat mehrfach verurteilt werden darf. Im Verhältnis des Bußgeldverfahrens zum Strafverfahren gilt dieser Grundsatz nicht. Wird ein Bußgeld auferlegt, kann trotzdem hinterher ein Strafverfahren durchgeführt und eine strafrechtliche Santkion ausgesprochen werden.
Einmal noch, auch wenns jetzt schon leicht OT wird: es geht NICHT um das Verhältnis OWi- zu Strafrecht. Auch im Owi-Bereich gilt ein ne bis in idem. Ich kann ein Vergehen NICHT zweimal mit einem Bußgeld oder einer Verwarnung belegen. Das OWi-Verfahren ist danach abgeschlossen. Frage mal Polizisten, warum es bei denen das geflügelte Wort von der "mündlichen Verwarnung" gibt...und damit genug vom Juristereienausflug 😉
Hat aber keine bindende Wirkung... 😁
Wenn du dich da blond und blauäugig rausredest und dann mit quietschenden Reifen abfährst kann er es sich nochmal überlegen...
Das einzige was wäre, wenn vor Ort eine Verwarnung bezahlt wurde und er stellt hinterher fest es wäre eigentlich teurer. Da geht nix mehr.
Und mit billig meine ich - wann kommen denn die 1000 € zum Zuge?
Nichtmal beim Zug... also das Ignorieren von roten Lichtern und Schranke...
Evtl. wenn man bei 100 km/h ZUVIEL Vorsatz nachweisen könnte. Dann sind wir aber schon wieder bei einer Erhöhung des Regelsatzes.
Daher, die Bußgelder sind zu billig.
Man könnte vieles tun... z. B. für situative Winterreifenpflicht nicht beachtet ein Bußgeld in Höhe eines mittleren Reifensatzes... Da gibts dann wieder Tabellen. 😉
Oder ab bestimmten km/h schaut sich das ein Richter an und gibt Tagessätze.
Ich hab sowas hier schonmal durchgerechnet.
Bis X km/h immer noch günstig und alles darüber wird pro km/h (darüber) mit 2 Tagessätzen (in Autobahnbaustellen mit 4 Tagessätzen) berechnet.
Das wäre mal eine gute Lösung.
Dazu noch eine Auskunftspflicht wer gefahren ist (hat nichts mit der Ordnungswidrigkeit zu tun) und bei Nichtauskunft kostet es X € (von mir aus wieder mit Tabellen je nach Schwere der Owi).
We have a dream... 😉