Halterhaftung

Der Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft fordert das die Fahrzeughalter für geblitzte Fahrer zahlen sollen,wenn die tatsächlichen Fahrer nicht ermittelt werden können. Weil 50% der geblitzten Fahrer unerkannt entkommen können. Wie denkt ihr darüber?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez


Ich halte definitv nichts davon.

Weil ein Schlupfloch verschwindet? 😉

Eigendlich geben die meisten ihr Auto nicht irgend einem Fremden. Aber pløtzlich wenn ein Anhørungsbogen kommt ist der Fahrer unbekannt weil halb Deutschland mit dem Auto fæhrt. Die Karre die jeden Sonntag poliert wird, wo wegen jedem Kratzer geweint wird, wird pløtzlich zur grøssten Hure. Ja, sogar wissen dann manche gar nicht mehr wo ihr Auto ist. 😁
Halterhaftung wird sicherlich auch so manchen etwas mehr Nachdenken und Zivilisierter fahren lassen.

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Es wird weder das Zeugnisverweigerungsrecht noch die Unschuldsvermutung tangiert. 🙄

Es ist eine Auferlegung von Aufwendungen.

Keine Bestrafung für die Tat.

Schau dir einfach nochmal das mit dem §25a StVG an.
Das ist geltendes Recht.

Wo ist deine Unschuldsvermutung?
Sie ist nicht notwendig. 😁
Der Halter wird nicht dafür bestraft, daß falsch geparkt wurde. Er zahlt nach 3 Monaten einfach 18,50 € für die Kosten des Verfahrens.
Egal ob der Verstoß 5 € war oder 35 €!

Und kennst du "Eigentum verpflichtet"? 😉 😁

mein gott, diese selbstdarstellerei nervt langsam ! 

Meinst du mich?
Weil ich jetzt mit dem Grundgesetz (Eigentum verpflichtet) komme? 😁

Mit irgendwas muß ich doch solches Gedankengut kontern. 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio



Also unproblematisch ist es nicht! Gerade was unser angelsächsisches Rechtssystem im Grundgesetz von sich gibt!

Das deutsche Rechtssystem ist kein angelsächsische Rechtssystem. Dieses System ist beheimatet in USA, Ca, Australien und ...

O.

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Die Kostentragungspflicht / Kostenhaftung nach 25 a StVG tangiert deshalb das Schuldprinzip und den Grundsatz der Unschuldvermutung nicht, da:
keine Sanktion im Sinne einer strafähnlichen Maßnahme erhoben wird, da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist. Es kommt zu keiner Zuweisung einer Schuld und es wird keine Verantwortlichkeit in Bezug auf den Halter festgestellt. (BVerfG 1.6.89 2 BvR 239/88)

Ich glaube einfach die meisten haben sich gespart die Seiten zu lesen.
Es gibt mehrere Modelle, wie eine Halterhaftung ausgestaltet werden kann, und wenn man sich die automatisierten Modelle anguckt die nur Kennzeichenanzeichen bei Geschwindigkeitsverstößen machen, dann ist es NICHT mit unserem GG vereinbar und kann auch zur Zeit NICHT umgesetzt werde.
Bis zum 06.11.13 muss aber diese EU Richtlinie irgendwie umgesetzt werden und bis dahin bleibt diese Thematik spannend.
Zur Ausdehnung des 25a auf den fließenden Verkehr, dort gibt es keine rechtlichen Bedenken, nur seitens der Bundesregierung aus dem Jahr 2007 keinen Handlungsbedarf.
Ich will jetzt hier keinen nerven mit den 3 bzw 4 E's, wie man Regelbefolgung erreicht, aber durch diese Einführung ändert sich Verkehrsverhalten und es gibt weniger Tote und Verletzte.

Allein dass sich Deutschland auch bei der "Section Control" so anstellt, ist einfach bezeichnend für den Grad der Verkehrssicherheit in unserem Land.

Zitat:

Original geschrieben von eugain


ich bin aber sicher, wenn sich in so einem fall bei ordnungswidrigkeiten zweifel, wer gefahren ist, häufen, dass die führung von fahrtenbüchern auferlegt werden kann...

Hier noch ein Fall, bei dem ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann:

http://www.n-tv.de/.../...uss-Fahrtenbuch-fuehren-article10092426.html

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