Haltelinie wegen Schnee nicht erkennbar. Rotgeblitzt
Moin!
Folgendes vorhin passiert:
Ich fahre im Schneegestöber bei nicht geräumter Fahrbahn auf eine Kreuzung zu, extra langsam, da die Grünphase schon lange lief, etc.
Haltelinie nicht erkennbar, ich bleibe dort stehen, wo ich meine sie sein müsste. Habe mich dazu an den Ampelpfosten orientiert. Wie gesagt, Haltelinie selbst ist NICHT erkennbar gewesen.
Ampel wird Gelb.
...
Ampel wird Rot.
...
*Blitz*
...
*Blitz*
Mein Gesichtsausdruck wird sicherlich belustigend sein, auf dem zweiten Bild.
Ich vermute ich bin über die Haltelinie gefahren und dort zum stehen geblieben, habe aber keine Fahrradfahrer oder Passanten behindert.
Sollte ich widersprechen? Oder nützt das nichts und man macht sich nur den Tag schlecht? Ein "Haltelinienverstoß" kostet "nur" 10 Euro, daher weiß ich nun nicht, ob ich das mit dem Schnee überhaupt anbringen soll.
10. Februar 2021 in Lübeck, ist es passiert. Letzte Nacht stärkster Schneefall seit Jahren, etc.
Danke schonmal im Voraus!
--polemon
41 Antworten
Zitat:
@ktown schrieb am 11. Februar 2021 um 17:46:49 Uhr:
Zitat:
@AS60 schrieb am 11. Februar 2021 um 17:39:03 Uhr:
Ein Rotlichtverstoß mit Vorsatz ist genau das, nämlich ein vorsätzlicher Rotlichtverstoß. Ist und bleibt eine Owi. Was sollte das denn für eine Straftat sein. Immer vorrausgesetzt es wird niemand gefährdet.
Können sie mir sagen, welche Tatbestandsnummer dieser vorsätzliche Rotlichtverstoß hat? Ich kann ihn nicht finden.
Vermutlich die gleiche, wie bei einem normalen Rotlichtverstoß. Nur, dass bei Vorsatz die Strafe verdoppelt werden kann.
Naja. Da es einen einfachen Rotlichtverstoß wie auch einen qualifizierten Rotlichtverstoß gibt, dachte ich, wenn er doch hier erwähnt wird und auch man fest sagt es wäre dann auch eine Ordnungswidrigkeit, es gibt auch einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß.😁
Für mich kommt beim Vorsatz immer der §15ff StGB ins Spiel.
Zitat:
@ktown schrieb am 11. Februar 2021 um 17:46:49 Uhr:
Zitat:
@AS60 schrieb am 11. Februar 2021 um 17:39:03 Uhr:
Ein Rotlichtverstoß mit Vorsatz ist genau das, nämlich ein vorsätzlicher Rotlichtverstoß. Ist und bleibt eine Owi. Was sollte das denn für eine Straftat sein. Immer vorrausgesetzt es wird niemand gefährdet.
Können sie mir sagen, welche Tatbestandsnummer dieser vorsätzliche Rotlichtverstoß hat? Ich kann ihn nicht finden.
Dafür gibt es so viel ich weiß keine eigene Tatbestandsnummer. Bei nachgewiesenem Vorsatz kann das Bußgeld angehoben werden.
Hab folgendes dazu im Tatbestabdskatalog gefunden.
"Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt I des Bußgeldkataloges) oder vorsätzliche Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt II des Bußgeldkataloges) vorliegen. Die Bußgeldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Ver-gleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten. Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Hand-lung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatbestände des Abschnittes I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht werden und für diesen Fall kein gesonderter Tatbestand im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs geregelt ist."
Der qualifizierte Verstoß wäre wäre dieser hier.
137618 Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase A - 2 200,00 1 M
dauerte bereits länger als 1 Sekunde an.
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
Zitat:
@ktown schrieb am 11. Februar 2021 um 17:58:03 Uhr:
Naja. Da es einen einfachen Rotlichtverstoß wie auch einen qualifizierten Rotlichtverstoß gibt, dachte ich, wenn er doch hier erwähnt wird und auch man fest sagt es wäre dann auch eine Ordnungswidrigkeit, es gibt auch einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß.😁
Für mich kommt beim Vorsatz immer der §15 StGB ins Spiel.
Dann ist es ja gut dass das im realen Leben keine Relevanz hat, was für dich immer ins Spiel kommt.😁
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@ ktown
Jemand wie Sie, der es bei der Technik so genau nimmt weiß doch, dass der Bussgeldkatalog von der Fahrlässigkeit ausgeht und dementsprechend der Bußgeldsatz bemessen ist. Eine TBNR zur vorsätzlichen Rotlichfahrt gibt's also nicht.
Bei einer vorsätzlichen Begehungen wird die Ordnungswidrigkeit nicht ohne Weites zur Straftat. Es ist und bleibt eine OWI.
Über Höhe und Ahndung von solchen Verstößen entscheidet die Bußgeldstelle oder nicht zuletzt ein Richter.
Ich bin aber der Meinung, dass dem TE seine Frage beantwortet wurde. Auch die technisch laienhafte wohl aber sehr verständliche Erklärung hatte allen genügt, sodass es mMn nicht nötig war hier Verbesserungen nach dem Motto "ich weiß es aber noch ein bissle Besser" anzubringen.
In diesem Sinne
Ich freu mich (ggf) aufs Foto vom TE mit dem "blöden" Gesichtsausdruck 🙂
Cheers,
Platte
Zitat:
@Plattensteher schrieb am 11. Februar 2021 um 18:08:42 Uhr:
@ ktownJemand wie Sie, der es bei der Technik so genau nimmt weiß doch, dass der Bussgeldkatalog von der Fahrlässigkeit ausgeht und dementsprechend der Bußgeldsatz bemessen ist. Eine TBNR zur vorsätzlichen Rotlichfahrt gibt's also nicht.
Hab ich auch nie behauptet. Es war das reine Ansinnen die, die diese Begrifflichkeit nutzen dazu zu bewegen sich zu erklären.😉
Zitat:
@Plattensteher schrieb am 11. Februar 2021 um 18:08:42 Uhr:
Bei einer vorsätzlichen Begehungen wird die Ordnungswidrigkeit nicht ohne Weites zur Straftat. Es ist und bleibt eine OWI.
Hab ich auch nie behauptet. Aber die Ordnungsbehörde muss darauf hin prüfen und notfalls die Staatsanwaltschaft hinzu ziehen. Ich gebe Ihnen Recht, dass es in den meisten Fällen bei einer Verdopplung des Bußgeldes bleibt.
Zitat:
@Plattensteher schrieb am 11. Februar 2021 um 18:08:42 Uhr:
Über Höhe und Ahndung von solchen Verstößen entscheidet die Bußgeldstelle oder nicht zuletzt ein Richter.
Da gebe ich voll und ganz Recht.
Zitat:
@Plattensteher schrieb am 11. Februar 2021 um 18:08:42 Uhr:
Ich bin aber der Meinung, dass dem TE seine Frage beantwortet wurde.
Schon nach den ersten sechs Beiträgen
Zitat:
@Plattensteher schrieb am 11. Februar 2021 um 18:08:42 Uhr:
Auch die technisch laienhafte wohl aber sehr verständliche Erklärung hatte allen genügt, sodass es mMn nicht nötig war hier Verbesserungen nach dem Motto "ich weiß es aber noch ein bissle Besser" anzubringen.
Das war nicht technisch laienhaft sondern laienhaft ich hab da mal was gehört
Ich gebe ihnen aber Recht. Hatte mit der Ausgangsfrage nur noch soviel zutun, dass es sich um Rotlichtverstöße handelt.😁
Zitat:
@ktown schrieb am 11. Februar 2021 um 19:23:24 Uhr:
Hab ich auch nie behauptet. Es war das reine Ansinnen die, die diese Begrifflichkeit nutzen dazu zu bewegen sich zu erklären.😉Zitat:
@Plattensteher schrieb am 11. Februar 2021 um 18:08:42 Uhr:
@ ktownJemand wie Sie, der es bei der Technik so genau nimmt weiß doch, dass der Bussgeldkatalog von der Fahrlässigkeit ausgeht und dementsprechend der Bußgeldsatz bemessen ist. Eine TBNR zur vorsätzlichen Rotlichfahrt gibt's also nicht.
Das heißt dann also, dass diese Frage
https://www.motor-talk.de/.../...kennbar-rotgeblitzt-t7037818.html?...
quasi ein Test war, oder wie muss man das verstehen. Wenn das so war, halte ich das schlichtweg für eine Frechheit.
Da scheint dann ja einer zu meinen, besonders schlau zu sein.
Die Frage ist doch legitim. Wenn jemand behauptet, es gäbe im Ordnungswidrigkeitengesetz den Tatbestand eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes, dann sollte er dies doch auch belegen können. Darf man hier nicht um Hilfe bitten. Ich hätte ja auch falsch liegen können.
Oder dient das Forum dazu unbelegte Äußerungen einfach mal so stehen zu lassen und nachfragen ist nicht erlaubt?
Zitat:
@ktown schrieb am 11. Februar 2021 um 20:49:33 Uhr:
Die Frage ist doch legitim. Wenn jemand behauptet, es gäbe im Ordnungswidrigkeitengesetz den Tatbestand eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes, dann sollte er dies doch auch belegen können. Darf man hier nicht um Hilfe bitten. Ich hätte ja auch falsch liegen können.
Oder dient das Forum dazu unbelegte Äußerungen einfach mal so stehen zu lassen und nachfragen ist nicht erlaubt?
Wer soll das bitte behauptet haben? Das kannst du doch sicherlich mit einem Link zu dieser Aussage belegen. Ich war es zumindest nicht.
Zitat:
@ktown schrieb am 11. Februar 2021 um 20:49:33 Uhr:
Die Frage ist doch legitim. Wenn jemand behauptet, es gäbe im Ordnungswidrigkeitengesetz den Tatbestand eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes, dann sollte er dies doch auch belegen können. Darf man hier nicht um Hilfe bitten. Ich hätte ja auch falsch liegen können.
Oder dient das Forum dazu unbelegte Äußerungen einfach mal so stehen zu lassen und nachfragen ist nicht erlaubt?
Ist dann aber schon sehr weit von der Frage weg.
Daher beendet.
Moorteufelchen