Hagelschaden - Schadensgutachten
Hallo Zusammen,
bei uns in der Region hat es neulich heftig gehagelt. Also richtige, Tennisballgrosse Hagelkörner. Hier in der Region sind 100te Autos schrottreif. Meine Freudin hat es mit ihrem A3 (laut Gutachten ein Restwert von ca 13-15.000€) auch erwischt.
Die Versicherungen haben jetzt "Sammelstellen samt Gutachter & Aufbereiter" eingerichtet. Hier findet eine Art "Massenabfertigung" statt. Soweit ja auch ok. Allerdings wurden hier mit Sicherheit "Pauschalbeträge" für den Aufbereiter ausgehandelt. Ist ja soweit auch ok. Nur das Problem ist, Reperaturkosten, bzw der Schadenswert (fals man sich das Geld auszahlen lassen will) ist so extrem niedrig (klar, der Aufbereiter bekommt ja eh vermutlich nur eine Pauschale für jedes Auto).
In dem Beispiel von meiner Freundin kann ich z.B sagen: Die komplette Karosse ist zerhämmert. Jedes Teil.... Ob Dach, Kotflügel, Motorhauben, Türen, sogar die Trägersäulen sind total zerbeult. Wirklich alles. (ich kann kaum glauben dass das überhaupt so reparabel ist, dass man danach nichts mehr sieht.)
Das Gutachten ergab: 4.100€ Schaden
Restwert Auto: 13 bis 15.000€
Lohnt es sich da ein zweites Gutachten machen zu lassen? Eigentlich wollte Sie es nicht reparieren, das auto ist jetzt doch schon 7j alt ist.
30 Antworten
Zitat:
@DarkDarky schrieb am 12. Juli 2021 um 21:02:21 Uhr:
Ok, Danke für die Info!
Aber woraus (aus welcher Norm etc.) besteht denn nun für den TE (und alle anderen VN) der Anspruch bei einem Kaskoschaden, nach erfolgter Begutachtung (beauftragt von der Vers.) einen eigenen SV/GA auf Kosten der Vers. zu beauftragen?
Das ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.
Um die Höhe der Vertragsleistung feststellen zu können, muss natürlich die Schadenshöhe korrekt ermittelt werden.
Bei durchgeführter Reparatur ergibt sie sich aus dem Rechnungsbetrag. Der ist, gerade bei Hagelschäden, regelmäßig deutlich höher als die im Gutachten ausgewiesenen Zahlen. Bei konkreter Abrechnung spielt das nur eine untergeordnete Rolle, denn der deutlich höhere Rechnungsbetrag wird bezahlt. Es beweist aber, wie Versicherungsgutachten gestrickt sind.
Aber wer nun, gegen jede Vernunft, seinen Hagelschaden fiktiv abrechnen möchte, wozu er das vertragliche Recht hat, wäre um diese Differenz, die oft mehrere tausend Euro beträgt, betrogen.
Daraus ergibt sich zwangsläufig das Recht, die korrekte Schadenshöhe gutachterlich ermitteln zu lassen.
Und die Kosten für diese Ermittlung gehören zur vertraglichen Leistungspflicht.
Und die Begründung, dass "regelmäßig" die Gutachten bei Hagelschäden zu niedrig ausfallen reicht aus, um die Versicherung freiwillig zur Zahlung eines zweiten, selbst beauftragten GA zu bewegen ?
Das möchte ich bezweifeln ...
In der Praxis geht man eher mit dem zweiten Gutachten in Vorleistung und wird für die Beitreibung einen RA brauchen, für den das Gleiche gilt. Möglicherweise wird man klagen müssen, das Gericht bestellt ein drittes Gutachten und wer ganz am Ende die Zeche zahlt ist zunächst mal völlig offen.
Das sollte man zumindest erwähnen bevor man den Geschädigten auf die Reise schickt.
entegegen dem Schadenersatzrecht handelt es sich bei einem Kaskoschaden um Vetragsrecht.
Da haben zwei Parteien einen Vertrag geschlossen, nämlich der Versicherungsnehmer und die Versicherung.
Und für einen Vertrag gibt es Vertragsgrundlagen, dass sind hier die AKB`s die allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung.
Darin ist auch das Thema hier beschrieben.
Das das Honoroar für einen selbst beauftragen Sachveständigen nicht übernommen wird, steht nahezu in sämtlichen Versicherungbedingungen.
Dass bedeutet aber nicht, dass der Versicherer ein selbst beauftrages Gutachten zwingend ablehnen darf oder kann, wenn es nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde.
Auch mal wieder so eine Legende, die von Leuten, welche leider mit Halbwissen unterwegs sind des öfteren fälschlich verbreitet wird.
Zitat:
In der Praxis geht man eher mit dem zweiten Gutachten in Vorleistung und wird für die Beitreibung einen RA brauchen, für den das Gleiche gilt. Möglicherweise wird man klagen müssen, das Gericht bestellt ein drittes Gutachten und wer ganz am Ende die Zeche zahlt ist zunächst mal völlig offen.
Falls außer heißer Luft keine konkreten Urteile, Gesetze, Verordnungen oder was es sonst noch so geben mag, geliefert werden, ist das für mich die Praxis.
Es geht ja nicht um die seltenen Fälle, dass ein neues Gutachten klipp und klar belegt, dass das erste Gutachten bloßer Unsinn war. Solche Fälle gibt es ja auch ebenso wie die, dass man sich mit dem Versicherer auf eine weiteres Gutachten verständigt.
Nicht mal bei einem Haftpflichtfall ist garantiert, dass der Versicherer IMMER den Gutachter bezahlen muss. Auch wen das hier immer wieder so dargestellt wird.
Es geht einzig um das Wörtchen IMMMER.
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Zitat:
@situ
Heiße Luft verbreiten hier aber im Moment wohl andere.
Falls außer heißer Luft keine konkreten Urteile, Gesetze, Verordnungen oder was es sonst noch so geben mag, geliefert werden, ist das für mich die Praxis.Es wäre wirklich mal echt schön, wenn von diesen Experten mal etwas profundes kommt außer das sinnfreie Bestreiten von Beiträgen und der Verweis, was in der eigenen Welt für richtig oder falsch gehalten wird.
Zitat:
@situ schrieb am 13. Juli 2021 um 09:06:25 Uhr:
Zitat:
In der Praxis geht man eher mit dem zweiten Gutachten in Vorleistung und wird für die Beitreibung einen RA brauchen, für den das Gleiche gilt. Möglicherweise wird man klagen müssen, das Gericht bestellt ein drittes Gutachten und wer ganz am Ende die Zeche zahlt ist zunächst mal völlig offen.
Falls außer heißer Luft keine konkreten Urteile, Gesetze, Verordnungen oder was es sonst noch so geben mag, geliefert werden, ist das für mich die Praxis.
Es geht ja nicht um die seltenen Fälle, dass ein neues Gutachten klipp und klar belegt, dass das erste Gutachten bloßer Unsinn war. Solche Fälle gibt es ja auch ebenso wie die, dass man sich mit dem Versicherer auf eine weiteres Gutachten verständigt.
Nicht mal bei einem Haftpflichtfall ist garantiert, dass der Versicherer IMMER den Gutachter bezahlen muss. Auch wen das hier immer wieder so dargestellt wird.
Es geht einzig um das Wörtchen IMMMER.
und auch mal wieder einfach so in den virtuellen Raum geschmissen..........
Selbstverständlich und meinetwegen auch immer muss der Versicherer im KH-Schaden das Gutachten bezahlen, auch wenn es falsch ist.
Es ist nämlich nicht dem Geschädigen anzulasten, wenn der Sachverständige fehlerhaft handelt (Prognoserisiko nennt sich das)
Der Versicherer kann sich die Forderung rückabtreten lassen und gegen den Sachverständigen vorgehen.
Bislang hatte ich das Verständnis, dass das mit der Verteilung der Schuldfrage zu tun hat. Wieder was gelernt. Dann wird das hier ja zu Recht nie erwähnt.
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 13. Juli 2021 um 09:18:15 Uhr:
und auch mal wieder einfach so in den virtuellen Raum geschmissen..........Selbstverständlich und meinetwegen auch** immer** muss der Versicherer im KH-Schaden das Gutachten bezahlen, auch wenn es falsch ist.
Vorsicht! Hier geht es konkret nur um Kasko-, nicht um Haftpflichtschäden. Was bei einem KH-Schaden gilt ist hier irrelevant.
Grüße vom Ostelch
[i]
Zitat:
Bislang hatte ich das Verständnis, dass das mit der Verteilung der Schuldfrage zu tun hat. Wieder was gelernt. Dann wird das hier ja zu Recht nie erwähnt.
du meinst die Quotelung ?
Das bedeutet ja nur, dass der Versciherer verpflichtet ist einen Teil des SV Honorar zu tragen. Das ist etwas ganz anderes
Zitat:
@Ostelch schrieb am 13. Juli 2021 um 09:25:21 Uhr:
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 13. Juli 2021 um 09:18:15 Uhr:
und auch mal wieder einfach so in den virtuellen Raum geschmissen..........Selbstverständlich und meinetwegen auch** immer** muss der Versicherer im KH-Schaden das Gutachten bezahlen, auch wenn es falsch ist.
Vorsicht! Hier geht es konkret nur um Kasko-, nicht um Haftpflichtschäden. Was bei einem KH-Schaden gilt ist hier irrelevant.Grüße vom Ostelch
ach, dass wusste ich ja noch gar nicht.
Vielen Dank.
Warum hab ich das hier wohl so geschrieben?
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 13. Juli 2021 um 09:27:11 Uhr:
[i]
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 13. Juli 2021 um 09:27:11 Uhr:
Zitat:
@situ schrieb am 13. Juli 2021 um 09:23:43 Uhr:
Bislang hatte ich das Verständnis, dass das mit der Verteilung der Schuldfrage zu tun hat. Wieder was gelernt. Dann wird das hier ja zu Recht nie erwähnt.
du meinst die Quotelung ?Das bedeutet ja nur, dass der Versciherer verpflichtet ist einen Teil des SV Honorar zu tragen. Das ist etwas ganz anderes
Ja, das ist etwas ganz anderes. Wird aber bei dem Standardaufruf "ab zum Anwalt" nie einschränkend geschrieben, obschon der Beratende natürlich nie die Akten zur Sache zur Kenntnis hatte.
Ich habe es nur als weiteres Beispiel für das - nach meiner Sicht - leichtfertige Verwenden von "IMMER" angeführt. Die Quotelung kann natürlich auch Richtung Null laufen.
Also: Bevor ich meine Auffassung zu Gutachtern in Sachen VK zu "IMMER" ändere, hätte ich gern außer heißer Luft Belege (nicht den Schrieb von irgendjemandem, sondern - siehe oben).
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 13. Juli 2021 um 09:29:04 Uhr:
ach, dass wusste ich ja noch gar nicht.Vielen Dank.
Warum hab ich das hier wohl so geschrieben?
Das kannst du dir nur selbst beantworten. 😉
Grüße vom Ostelch
@situ
Ich habe es nur als weiteres Beispiel für das - nach meiner Sicht - leichtfertige Verwenden von "IMMER" angeführt. Die Quotelung kann natürlich auch Richtung Null laufen.
Das können wir ja gern in einem anderem Fred besprochen, hier schweifen wir doch jetzt vom Thema ab.
Ich möchte nochmal darum bitten, freundlich und freidlich zu bleiben und gebe zu, weder Anwalt noch Gutachter zu sein.
Ich wüsste gern, was daran:
In der Praxis geht man eher mit dem zweiten Gutachten in Vorleistung und wird für die Beitreibung einen RA brauchen, für den das Gleiche gilt. Möglicherweise wird man klagen müssen, das Gericht bestellt ein drittes Gutachten und wer ganz am Ende die Zeche zahlt ist zunächst mal völlig offen.
falsch ist, von dem Fall dass die Versicherung der Erstellung eines zweiten Gutachtens zustimmt, abgesehen.
Und OT:
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 13. Juli 2021 um 09:18:15 Uhr:
Selbstverständlich und meinetwegen auch immer muss der Versicherer im KH-Schaden das Gutachten bezahlen, auch wenn es falsch ist.
Auch, wenn das Gutachten Vorschäden verschweigt obwohl Gutachter und/oder Kunde davon Kenntnis hatten bzw. hätten haben können ?
Danke !
@Pfuschwerk
Auch, wenn das Gutachten Vorschäden verschweigt obwohl Gutachter und/oder Kunde davon Kenntnis hatten bzw. hätten haben können ?
Danke !
Betrug ist hiervon natürlich ausgeschlossen.