Hagelschaden - Reparatur oder Auszahlung

Hallo zusammen,

Meine Zafira C 1.4 hat einen Hagelschaden erlitten. Laut Gutachten hat der Wagen einen Wiederbeschaffungswert von knapp 11.000 Euro. Der Restwert sind nur noch 2700 Euro und die Reparaturkosten belaufen sich auch 7.700 Euro. Nun steh ich vor der Entscheidung, was jch machen soll. Eigentlich stört mich der Schaden gar nicht so extrem. Wir werden den Wageb sicher noch einige Jahre fahren, wenn nicht bis zum Ende und technisch ist er ja einwandfrei. Meine Frage ist daher, wie sich der Betrag berechnet, den man rauskriegen würde, wenn man den Schaden kicht reparieren ließe und was die Kosequenzen wären bei weiteren Schäden, Unfällen etc. Sollte man den Wagen in 2 oder 3 Jahren doch verkaufen, denke ich dass vei einem Provatverkauf der Hagelschaden vielleicht gar kicht so einen riesigen Verlust ausmacht oder liege ich falsch? Das sind ja Händler, die den Wertverkust ermittelt haben. Was würdet ihr an meiner Stelle machen. Reparieren oder Geld auszahlen lassen. Die Versicherung hat mir im Schrieben mitgeteilt, dass das Reparaturunternehmen nun auf mich zukommt wegen einem Termin. Allerdings kann ich dies ja immer noch mit der Versicherung besprechen. Danke im Voraus.

78 Antworten

So - es ist nun einiges weg.

Das Obiges entferntes nicht IM Thread diskutiert wird, sollte doch Stammusern wie Euch klar sein.

Persönliches geht besser als PN.

Ich belasse das mal beim Entfernen der persönlichen Differenzen - ohne nun den Inhalt auf Ergebnisse zum Thread zu bewerten.

Nächstes Mal gibts Pause.

Schämt Euch - fragende User auf diese Art zu beraten.

Ihr solltet Eher Vorbildfunktion übernehmen, anstatt Euch anzugehen.

Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 2. Juli 2025 um 12:46:08 Uhr:
man sollte Urteile nicht nur lesen, sondern auch verstehen und richtig Interpretieren....

Was gibts da falsch zu verstehen oder falsch zu interpretieren?

„Zwar ist der Geschädigte bei einem Fahrzeug, das einen Vorschaden aufweist, gehalten, zur Art und Weise der Vorschadensbeseitigung substantiiert vorzutragen (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2023 – VI ZR 197/21 Rn. 10). Dieser Vortrag ist jedoch nicht Selbstzweck. Er dient der Klärung der Frage, ob Vorschäden vorhanden sind, die den streitgegenständlichen Schaden betreffen oder sich mit diesem überschneiden. Nur dann ist die Anspruchshöhe betroffen.

Steht doch deutlich in dem Urteil.
Nur wenn sich Schäden betreffen oder überschneiden, darf es zu einer Kürzung kommen.
Du hingegen bist mit deinen FAQ noch im Jahre 2019 als das Urteil vom OLG Saarbrücken das aktuellste zu dieser Thematik war.
Damit hattest du ja recht. Aber das ist inzwischen nicht mehr Stand der aktuellen Rechtssprechung.

BGB VI ZR 197/21 gabs inzwischen auch noch.

„Wird bei einem Fahrzeug, das unreparierte Vorschäden aufweist, fiktiv abgerechnet, muss der Geschädigte darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der geltend gemachte Schaden mit dem Vorschaden nicht in einem Überlappungsbereich liegt oder sich dieser auf die Berechnung nicht auswirkt.“

Auch hier ganz klar.
Eine komplette pauschale Ablehnung des Schadens, wie es die HUK Aufgrund vom OLG Saarbrücken Urteil gemacht hat, ist nicht mehr möglich.

Dafür gibt es inzwischen 2 BGH Urteile, die so eine Komplettablehnung ungültig machen, wenn der Geschädigte den Nachweis bringen kann, dass es sich um zwei verschiedene Schäden handelt.

Es sei wegen des penetranten Bedrängens des Forenpatens dringlich an den sticky-thread erinnert:

"Bitte bedenkt, dass es hier um grundsätzliche Fragen und Hilfestellungen gehen soll und die Themen nicht in ein Juraforum münden."

https://www.motor-talk.de/forum/bitte-beachtet-die-regeln-fuer-das-kfz-versicherungsforum-stand-16-06-23-t7400133.html

Und der sticky-thread gilt auch für accs mit kurzer Beitragsliste.

Besagtes BGH-Urteil hat über die prozessrechtliche Frage entschieden, ob im dortigen Fall in der Vorinstanz ein Beweisangebot des Geschädigten (Antrag auf Einholung SV-Gutachten) zulässigerweise übergangen wurde oder ob es hätte eingeholt werden müssen. Nicht mehr und nicht weniger. Für das hiesige Thema hat es keine Bedeutung und hier ist gemäß sticky-thread nicht der Platz für rechtstheoretische Laiendarbietungen.

Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. Juli 2025 um 07:09:44 Uhr:
Besagtes BGH-Urteil hat über die prozessrechtliche Frage entschieden

zzzadlfoiid hat inzwischen 2 Urteile gepostet.

Welches der beiden meinst du jetzt?

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Ich bringe noch einmal ein wenig Ordnung ins Thema.

Der TE hat seinen Fall geschildert und um Rat und Meinungen gebeten, ob er das Auto reparieren lassen oder sich nur den Schaden laut Gutachten auszahlen lassen soll. Dazu gibt es naturgemäß unterschiedliche Meinungen.

Im Folgenden ergaben sich unter anderem Diskussionen darüber, ob bei einem neuerlichen Schaden, der zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führt, mit einer weiteren Entschädigung durch die Versicherung gerechnet werden kann. Dies wurde von mehreren Usern verneint und festgestellt, dass eine weitere Entschädigung in keinem Fall zu erlangen wäre. Dem wurde widersprochen und als Begründung wurde das hier zitierte BGH Urteil benannt, aus dem sich ergibt, dass der Geschädigte berechtigt ist, ein Gutachten vorzulegen, mit dem er beweisen kann, was Alt- und was Neuschaden ist. Daraus ergibt sich, dass zumindest in dem Fall, den der BGH zu beurteilen hatte, von der Versicherung nicht einfach kategorisch eine Zahlung verweigert werden kann, weil ein Vorschaden vorliegt.

Und dann noch etwas Grundsätzliches: Selbstverständlich ist jedes Urteil immer nur auf den konkreten Einzelfall bezogen, der Prozessgegenstand ist. Aber es ist auch so, dass fast jedes Urteil eine gewisse Allgemeingültigkeit hat, weil andere Gerichte geneigt sind, in ähnlich gelagerten Fällen, auf die Urteile anderer Gerichte zu schauen. Dies gilt ganz besonders für Urteile des BGH.

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