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Hagelschaden nach Kauf während Transportweg

Themenstarteram 16. Juni 2014 um 20:54

Hallo, Motortalk-Freunde und -member.

Ich bin am Boden zerstört und weiß mir weder Rat noch Ein oder Aus. Vielleicht könnt ihr mir bei meinem speziellen Fall ja weiter helfen...?!?

 

Also:

Vor etwas über 3 Wochen kaufte ich mir einen neuwertigen Gebrauchtwagen, welcher zwar bereits T.d.e.Zul. 08/1012, dafür aber erst 15km auf dem Wecker hat. Der Wagen stand gänzlich ohne Beschädigungen im Showroom des Autohauses. Da wir mit unserem eigenen Pkw anreisten, konnten wir den Neuen natürlich nicht mitnehmen, handelten aber den Fahrzeugtransport zu uns nach Hause mit aus.

Am 05.06.2014 wurde der Wagen dann auf den Transporter verladen, vom Autohaus aber nicht direkt zu uns, sondern zu einer Sammelstation der Spedition gefahren. Dort wurde er (mit einigen Anderen) vom Unwetter heimgesucht und mit vielen Hagelbeulen bedeckt.

Nach Rücksprache mit dem Autohaus erhielt ich nun heute die Info, dass der Spediteur nicht zu belangen sei und auch das Autohaus dafür nicht aufkommen müsse.

Da wir den Wagen zu uns geliefert bekommen wollten, mussten wir ihn bereits im Vorfeld zulassen, haben also auch die TK und VK mit inbegriffen.

Der Verkäufer meinte nun, dass ich ihm meine Versicherungsdaten geben solle, damit meine TK den Schaden reguliere und das Autohaus aus "reiner Kulanz" mir die SB erstattet.

Nun weiß ich mir echt keinen Rat: Der Wagen, wie er im Showroom stand - das war ein abgöttisch schönes Bild. Aber wenn ich nun bedenke, dass ich einen gespachtelten Beulenwagen bekomme, dreht sich mir der Magen um.

Zudem weiß ich nicht einmal, welche Rechte ich habe, da auch hier im Forum zu jeder Situation die Meinungen weit auseinander gehen.

Habt ihr einen Rat?

Wenn ich das Angebot annehme, kann ich (denke ich) eine Wertminderung auch nicht mehr geltend machen. Am Liebsten würde ich den Kauf stornieren, jedoch weiß ich auch nicht, ob das möglich ist. Meine Frau war auch schon (mehrfach) in Tränen ausgebrochen, da das unser Traumauto war.

Ein Gutachten ist noch nicht erstellt. Definitiv soll der Schaden aber nicht durch Herausdrücken der Beulen zu beheben sein, also nur durch Spachteln und Lackieren.

Auf einen Jahrelangen Rechtsstreit haben wir aber auch keine Lust, denn bis da ein Urteil ergeht, haben wir noch immer kein Auto... Derzeit gar keins, da der alte verkauft wurde.

 

Freue mich auf eure Hilfen und Antworten.

 

LG - Maik

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 19. Juni 2014 um 13:21

Hallo und vielen lieben Dank für eure zahlreichen Antworten.

Heute telefonierte ich mit einer durch meine Rechtsschutz beauftragten Rechtsanwältin. Sachverhalt geschildert und: Sie erklärte mir alles, was ich machen kann und sollte, ganz genau.

Definitiv und zu 100% war das Fahrzeug noch in der Obhut des Verkäufers. Erst mit der Übergabe vor Ort (bei mir daheim) ist der Gefahrenübergang vollzogen und somit würde für Schäden tatsächlich meine TK einspringen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall und der Verkäufer muss für den Schaden haften.

Da der Mangel jedoch nicht behebbar ist, sondern nur "geschönt" werden kann, kann ich vom Kaufvertrag zurück treten - anstandslos. Im Grunde zögert der Verkäufer das Unvermeidliche für ihn nur heraus und hofft, dass ich kein beigebe (was ich auf keinen Fall tun werde).

Ein Ersatzfahrzeug kann ich hingegen nicht fordern, jedoch bestünde die Möglichkeit (nach beiderseitigem Einvernehmen), dass der Kaufvertrag dahingehend auf ein anderes Fahrzeug umgeschrieben wird.

Parallel zum Telefonat habe ich meinen privaten Rechtsanwalt mit der Abwicklung beauftragt, denn auch er kam zu der selben Schlussfolgerung: Ich muss nicht haften, sondern das Autohaus.

Ein Schreiben geht heute noch an den Händler raus und ich bin gespannt, wann mein Telefon klingelt...

Auch mein Anwalt meinte, dass der Versuch der Regelung über die TK ein Betrugsversuch wäre - und auf sowas lasse ich mich nicht ein.

 

LG - Maik

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Hallo,

kommt ziemlich genau auf den Einzelfall an. Ohne genaue Kenntnis der Vereinbarung - wörtlich - mal so ins Grobe gesprochen:

§ 474 BGB - Gefahrübergang beim Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher bei einem Unternehmer erst mit Übergabe der Sache, wenn der Unternehmer sich selbstständig um den Transport kümmert (Auswahl des Transportunternehmers usw.).

Gefahrübergang bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt.

Wenn Du eine RS hast, beauftrage einen Anwalt. Wenn der Händler auf die Rechtslage hingewiesen wird, geht es vermutlich sehr schnell.

Aber wie gesagt, nur ins Grobe gesprochen. Ich kenne den Vertrag nicht genau und es ist 23.24 Uhr. Mein Gehirn arbeitet nur noch auf Sparflamme.

Problem könnte die bereits erfolgte Zulassung auf Dich sein, falls damit die Übergabe schon stattgefunden haben sollte. Dazu bräuchte ich aber den Vertragswortlaut sowie mein Büro mit der Fachliteratur.

Gruß

Peter

Themenstarteram 16. Juni 2014 um 22:33

Ok, ich danke dir, vor allem für deine Mühe um diese späte Zeit ^^.

Ich denke nicht, dass dies eine Übergabe darstellt, zumindest hoffe ich es nicht. Die Anmeldung war ja notwendig, um das Fahrzeug überhaupt in Empfang nehmen zu können. Ohne Zulassung darf es ja keinen öffentlichen Boden befahren, noch nicht einmal berollen. Und da der Wagen direkt zu uns vor die Türe geliefert werden sollte...

Fraglich ist nur, wie die Rechtssprechung das sieht. Gibt viele Urteile, die einen schreiben dies, andere sehen es wieder ganz anders.

Der Händler meinte noch am Telefon, dass das Fahrzeug ja bereits auf dem Weg zu mir gewesen wäre, also nicht mehr dem Autohaus gehöre, es von daher im Grunde meine Angelegenheit wäre. Mich wundert nur, dass das AH trotzdem eine Kulanzleistung anbietet, dennoch aber alles über meine Versicherung abwickeln will. Ich kann mir gut vorstellen, dass die Versicherung das nicht bezahlen wollen wird, obwohl der Wagen zugelassen war. Immerhin hab ich den Empfang ja noch nicht quittiert. Aber da muss ich mit meiner Versicherung sprechen und (wie du bereits schriebst) Rechtsmittel erfragen.

Meine RS ist ja Zusatzbeitragsfrei ^^

Gefahrenübergang - das muss ich mir dann auf jeden Fall merken...

Wo genau würde das, was für dich notwendig zur Prüfung wäre, denn genau stehen? Ich bin derzeit auf Montage und müsste meiner Frau erklären, wo sie nachschauen muss...

 

LG - Maik

Wenn ich das richtig verstehe, hast du das Auto inkl. Haus-zu-Haus-Lieferung gekauft.

Dann ist der Lieferant verpflichtet den Transport abzusichern.

Und haftet für Transportschäden.

Um das genauer beurteilen zu können,

müsste man mal den Kaufvertrag sehen.

Das müsste im Kaufvertrag stehen. Wo dort genau? Keine Ahnung, ich kenn den Vertrag ja nicht. Mach eine Kopie, schwärze die persönlichen Daten und mail ihn per PN zu.

Der Händler soll doch mal in § 474 BGB sehen (einfach bei Google eingeben und dann "Gesetze im Internet". Das ist die aktuelle Version. Dort wird § 447 (Gefahrübergang beim Versendungskauf mit Auslieferung an Spediteur) ausgeschlossen und damit gilt § 446 - Gefahrübergang mit Übergabe der verkauften Sache. Übergabe kannst Du in § 433 BGB mal nachlesen "verplichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen". Übergabe und Eigentumsübergang sind zwei unterschiedliche Sachen. Und hier fehlt es m.E. an der Übergabe. Übergabe heißt, Verschaffen des unmittelbaren Besitzes. Eine "Ersatzübergabe" (Abtretung eines Herausgabeanspruches o.ä.) müsste im Vertrag vereinbart sein.

Die "Kulanz" des Händlers ist sehr einfach zu erklären. Wenn er den Schaden selbst behebt und zu den Sätzen eines Gutachtens abrechnen kann, bleibt auch beim Selbstbehalt genug in seiner Kasse. Und Dein Traumwagen (EZ 8/12) dürfte für ihn eher ein Alptraumwagen gewesen sein, der fast zwei Jahre auf dem Hof stand. Den wäre er so los, wenn Du die Rep. von ihm durchführen lässt.

Gruß

Peter

Themenstarteram 17. Juni 2014 um 18:52

Hallo.

Danke erst einmal für eure Antworten.

Der Wagen ist ein echter Exot. Von daher kann ich es gut verstehen, dass der lange beim Händler stand - was uns im Preisvorteil zu Gute kam. Nun hats uns böse durch den Hagel erwischt... "Vom Leben gef*ckt" nennt sich das (glaube ich).

Im Anhang habe ich ein paar Fotos des Schadens gepostet. Es bleibt unser Traumauto, und wir würden auch eine spurenlose Reparatur in Betracht ziehen (Smart Repair), wenn dies möglich wäre. Nur muss sich der Händler darauf einlassen...

@ Schleuti: Nein, der Spediteur ist dafür nicht zu belangen. Da muss ich den Anderen wirklich recht geben. Stichworte "Gefahrenübergang" und (was mir meine Frau am Telefon heute mitteilte) "Verbrauchsgüterrecht mit Versendung der Verbrauchssache", da es keinen Versendungskauf darstellt (laut Aussage eine Rechtsanwalts).

Schaut euch die Fotos doch mal an und schreibt, was ihr davon haltet. Wäre eine lackierfreie Reparatur möglich? Wenn nämlich nicht, ist der Schaden definitiv größer als 10% des Kaufpreises...

 

LG - Maik

Dann sollte Dir der Anwalt mal erklären, warum hier kein Versendungskauf statt gefunden hat. Er kennt ja (hoffentlich) den Vertrag.

Gruß

Peter

Themenstarteram 17. Juni 2014 um 21:36

Hallo.

Ich war nun viele, wirklich seeehr viele Stunden mit dem Suchen entsprechender Beiträge beschäftigt. Um deine Frage zu beantworten (was irgendwie auch mies klingt, da ich euch ja um Hilfe bitte - verzeiht mir):

Normalerweise würde der §447 bei Versendungskäufen bestehen. Hier handelt es sich (laut Aussage meiner Frau bzw. ihrem Anwalt) aber um einen Verbrauchsgüterkauf mit vereinbarter Erbringung einer Dienstleistung durch den Verkäufer. Dadurch tritt automatisch der §474 in Kraft, welcher im Wortlaut den §447 explizit als "nicht anwendbar" tituliert.

Nun weiß ich jedenfalls, was mir zu steht und was ich machen kann bzw. könnte. Fraglich ist nun lediglich, ob der Händler Einsicht zeigt und ich es u.U. sogar am Telefon regeln kann. Im Autohaus stand noch ein 2ter Wagen, zwar eine andere Farbe, aber ansonsten genau gleich. Vielleicht lässt er sich auf einen Autotausch ein. Wenn nicht, werde ich nur noch die Rückabwicklung fordern. Lässt er sich am Telefon nicht darauf ein, setzt meine Frau sofort ein Einschreiben auf, in welchem der Rücktritt definitiv erklärt wird.

Auf jeden Fall steht meine Frau dabei zu mir. Zwar zahlen wir dann einen Ratenkredit für ein Auto, das wir nicht fahren können/haben, aber was solls - man muss sich ja auch nicht zwanglos herum schubsen lassen.

 

LG - Maik

Hi,

bei allem Mitleid befürchte ich, dass du keine Chance hast. Letztlich war das sog. höhere Gewalt. Weder das Autohaus noch die Spedition hat da wirklich Schuld. Das Auto war auf dich zugelassen und versichert. Hätte dir auch auf der ersten Ausfahrt passieren können. Ähnliches Pech hatte ich schon zweimal. Jeweils kurz nach dem Kauf. Einmal Blitzeis mit Grabenlandung, einmal Wirbelsturm mit extrem Hagel und ähnlichen Folgen wie deinem Malibu. Shit happens!

Bevor du aber dem Autohaus die evtl. schlampige Reparatur überlässt, würde ich erstmal ein Gutachten erstellen lassen (bezahlt deine Versicherung). Mit der ermittelten Schadenssumme würde ich nach der besten Werkstatt suchen und dann entscheiden. Auf keinen Fall den Schaden an das Autohaus per Abtretungserklärung übergeben. Damit habe ich grottenschlechte Erfahrungen, zumal das Autohaus ja weiter entfernt scheint. Reklamationen könnten da zum Albtraum werden. Suche eine erfahrene Werkstatt in deiner Nähe!

Als Beispiel: Hatte einen Wildunfall. Laut Gutachten über 2000€ Schaden. Mit Ersatzteilen, ein wenig Eigenarbeit und Lackierung (Fachwerkstatt) kam ich auf 350€. Verzichten musst du auf die Mwst.. Lohnt sich meist trotzdem. Und du kannst die Werkstatt in der Nähe belangen, wenn sich ein Mangel ergibt.

am 18. Juni 2014 um 4:22

Zitat:

Original geschrieben von Eifelswob

...Das Auto war auf dich zugelassen und versichert. ...

DAS ist aber eben nicht entscheidend (bzw. eine Regelung, nach der es darauf ankommt, wäre mir nicht bekannt). Ob hier der Käufer oder der Verkäufer "Pech gehabt" hat, das hängt halt davon ab, wann die "Gefahr des zufälligen Untergangs" übergegangen ist. PeterBH und Tennre haben es ja bereits intensiv erarbeitet, und wenn ich den § 474 Abs. 4 BGB lese und ein wenig in meiner Erinnerung krame würde ich ebenfalls sagen, dass der Gefahrübergang eben normalerweise erst mit der Übergabe vom Versender an den Käufer erfolgt. Und Regelungen im Verbraucherbereich sind häufig so gefasst, dass man von ihnen nicht zu Ungunsten des Verbrauchers abweichen kann.

Dann wäre es eben nicht so wie du sagst, dass der Käufer "Pech gehabt" hätte, sondern der Verkäufer, weil das Pech eben noch vor der Übergabe zugeschlagen hat.

Ich würde den mal von einem Dellen-Doc anschauen lassen

Ich find das jetzt auf den ersten Blick nicht so unmöglich das wieder herauszudrücken

Unser hier vor Ort ist mobil und würde es sogar in der eigenen Garage machen

Spachteln und lackieren halte ich für die teuerste und schlechteste Lösung

am 18. Juni 2014 um 15:49

Warum willst Du nicht über die Tk regulieren lassen?

Es hat für Dich vom Versicherungsbetrag her keine Nachteile.

Dem AH gibt's Du den Autrag zu reparieren. Dafür Übernehmen die die SB. Auto wieder heile; alle glücklich.

Warum machst du da so ein bohei drum. Fraglich ist sowieso, ob nicht mit Übergabe des Fahrzeugbriefes als verbrieftes Recht am Fahrzeug Dir bereits das Eigentum an der Sache verschaffen wurde und somit der Gefahrenübergang schon geschehen war.

Aber warum gedanken machen..

Gruß Phaeti

kurz und knapp.. lass den schaden über deine teilkaskoversicherung regulieren. diese prüft dann im nachgang, ob ein regress, gegen wen auch immer, möglich ist..

und nur zur info.. wenn dir die werkstatt bei reparatur die selbstbeteiligung erlässt, ist dies betrug und kann strafrechtlich negative folgen für dich und die werkstatt haben..

mfg

Themenstarteram 18. Juni 2014 um 18:44

Hallo.

Warum ich da so einen "Bohei" drum mache? Ich kaufe ein Fahrzeug, welches ohne jegliche Schäden und mit originaler Lackierung im Autohaus im Showroom stand und bekomme dafür eines, welches gespachtelt und lackiert wurde. Der Lack hat spezielle Eigenschaften und man würde die Reparaturen immer sehen - so gut ist keine Lackiererei.

Den Beulendoc hat der Vk heute konsultiert. Er meinte, dass nicht alle Schäden Spachtel- und Lackierfrei behebbar sind, gerade Holm und Heckklappe sind zu stark bzw. an schwierigsten Stellen eingedrückt.

Ich telefonierte heut mit ihm und schilderte den Sachverhalt noch einmal. Wie ich mir dachte, wollte er auf den Paragraphen 447 des BGB verweisen, welcher jedoch im 474 BGB explizit ausgenommen wird. Ich bot ihm daraufhin die Möglichkeiten der Rückabwicklung oder Ersatzlieferung eines unbeschädigten, gleichwertigen Fahrzeugs an.

Kurz darauf rief er mich erneut an und bot mir nun neben der Übernahme des Selbstbehalts auch eine Wertminderung von 500€ an, was sehr interessant ist, wo er angeblich ja nichts me/hr mit dem Fahrzeug zu tun hat. Schenken tut einem ja niemand was - also ist da definitiv etwas faul und der VK weiß ganz genau, was Phase ist - will mich nur hinhalten.

Mein Rechtsanwalt wird nun morgen ein Schreiben aufsetzen und dann schauen wir mal, was passiert.

 

LG - Maik

am 18. Juni 2014 um 19:16

Hey Maik,

nun verstehe ich aber Deine Frage hier nicht mehr???

Denn ob nun ein Anspruch aus Kaufvertrag oder Versicherungsvertrag auf Nachbesserung bzw. Regulierung ist doch letztlich egal. So wie ich Dich verstehe ist eine sach- und fachgerechte Instandsetzung nicht möglich. Dies kann ich nicht beurteilen, da ich kein kfz-mechaniker.

Was begehrst Du dann aber nun? Rücktritt vom Vertrag? Halte ich persönlich für aussichtslos (aber bin auch kein Jurist) und hat dann auch nichts mehr mit Versicherungen zu tun. Dann wärest Du in einem Jura Forum - ich will Dich wirklich nicht vertreiben, nur ein Rat geben - besser aufgehoben.

Beste Grüße Phaeti

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