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Hagelschaden am Neuwagen (3 Monate) - Wandlung möglich?

Hallo, ich habe im März meinen neuen Audi A4 bekommen. Keine 3 Monate später bei etwas über 9000 km stand ich im dicksten Hagel und durfte zuhören, wie der Hagel mir zahlreiche Dellen ins Auto geschlagen hat - bis auf die Heckklappe und die Plastikteile sind nun überall Dellen - sogar auf den Chrom-Zierleisten an den Fenstern.

Gestern war der von der Versicherung beauftrage Gutachter da, und schätzt den Schaden auf 6800 Euro (inkl. Mwst). Berücksichtigt wurde die "leichte Reparatur" durch Herausdrücken und eine Kompletterneuerung der Motorhaube, wobei jedoch Folgekosten durch die Einschläge an den Säulen, die sich nicht immer komplett Herausdrücken lassen, offen gelassen wurden (sprich eine Nachlackierung mit Spachteln etc. wurde nicht ausgeschlossen).

Versichert bin ich bei der R+V24 und habe einen Tarif mit Werkstattbindung und Neuwert-Ersatzregelung. Bisher war ich in einer von der Versicherung vorgegebenen Werkstatt zur ersten Begutachtung, und gestern war der Gutachter der Versicherung da. Mehr ist bislang noch nicht geschehen, obwohl der Schaden am 05.06.2016 eingetreten ist. Der Lackierermeister aus der ersten Werkstatt gab mir den Tipp, zu versuchen, den Wagen zu wandeln - sprich die Neuwert-Ersatzregelung anzuwenden und den beschädigten an die Versicherung abtreten und einen Neuwagen erhalten.

Ich kenne mich da gar nicht aus und würde mich freuen, wenn ich hier vielleicht ein paar Tipps oder Erfahrungen bekommen könnte, wie ich da weiter vorgehen sollte.

Danke und besten Gruß
Patrick

Beste Antwort im Thema

Einen Neuwagen fahren, aber bei einer "24" Versicherung mit Werkstattbindung sein?

Da darf man dann im Schadensfall nicht viel erwarten.

Da wirds wohl auch keine Wertminderung geben.

Die 80% Regelung die Deutschland1947 hier anspricht, gibts dort auch nicht.
Die hätte aber eh nichts gebracht.

Ein Tarif mit Wertminderung wäre hier gut gewesen.

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Zitat:

@PatrickR92 schrieb am 15. Juli 2016 um 11:25:35 Uhr:


Eine Rechtsschutz ist vorhanden und darüber habe ich auch schon nachgedacht.

Hoffendlich nicht auch bei der R+V 🙄

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 15. Juli 2016 um 19:48:09 Uhr:



Auch bei einer Erstberatung kann eine Post- und Telekommunikationspauschale anfallen z.B. wenn der Anwalt einen Brief schreibt.

Mehrwertsteuer fällt u.U. auch nicht an z.B. wenn der Rechtsanwalt Kleinunternehmer ist
(bei Einnahmen im Kalenderjahr bis zu € 17.500,00)

O.

Ein Anwalt, der Kleinunternehmer ist. Da muss ich mir jetzt auf der Zunge zergehen lassen. 😁
Telefonpauschale bei "telefonischer Beratung". Brief bei Erstberatung? Meinst du die Rechnung? 😁

Gruß Frank,
erst jahrelang studieren, dann Kleinunternehmer. Dann ist er eher Anwald.
Ich werd nicht mehr. 😉

@rebizell
Das ist ja auch ein Naturgesetz 😰😎🙄
Nun aber genug mit OT.

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