Haftung bei Privat-Hebebühne
Hallo,
ich bin stolzer Besitzer eine PKW-Hebebühne, die ich in meinen Schuppen installiert habe.
Jetzt sind meine Freunde und bekannte auf mich aufmerksam geworden und fragen, ob diese auch
mit ihren Fahrzeugen auf die Hebebühne dürfen.
Meine Frage ist jetzt, wie sieht es Rechtlich aus, wenn was passiert?
Kann ich schriftlich einen Haftungsausschluss verlangen?
Die Bühne wird übrigens nicht gewartet oder geprüft (TÜV).
Danke für eure Fragen schon mal.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 16. Februar 2019 um 13:09:23 Uhr:
Die rechtliche Seite wird wohl nur bei gewerblichem Einsatz relevant. Wenn du rein Privat die Hebebühne wem zur Verfügung stellst, ist das auch sein reines Privatvergnügen.
Im Übrigen würde ich mir überlegen, ob ich mein Auto auf eine ungewartete8vermutlich nicht mal abgenommen?) Hebebühne fahre.
Die rechtliche Seite sehe ich anders. Wenn die Hebebühne nicht in Ordnung ist und deswegen eine Person zu Schaden kommt, wird die Staatsanwaltschaft gegen den Besitzer der Hebebühne ermitteln. Da nutzen auch irgendwelche unterschriebenen Zettel, dass jegliche Haftung ausgeschlossen wird, rein gar nichts.
67 Antworten
Nun bei einem Gerät bei dem es durchaus schnell um schwere Verletzungen und durchaus auch um Leben und Tod gehen kann fällt eine nicht regelmässige Wartung durch Fachleute halt schnell in die Fahrlässigkeit und auch u.U. in eine grobe. Dazu muss der Richter nur der Meinung sein wie kann man denn andere einer erhöhten Lebensgefahr aussetzen, nur weil man sich die "geringen" Wartungskosten durch Fachleute sparen will.
Im sicher sehr unwahrscheinlichen Fall dass etwas grösseres passiert weiss man halt nicht was draus werden kann - denn auch wenn der Geschädigte selber vielleicht nicht klagt, seine Krankenversicherung etc evtl schon.
Ich glaube auch nicht dass man sich rechtlich völlig von jeder Haftung ausnehmen kann - grobe Fahrlässigkeit des Besitzers muss man sicher nie annehmen.
Ist halt einfach so - leider.
Vielleicht könnte man ja Bekannte zu (Kleinst-) Mit- bzw Teileigentümern machen - denke das wäre dann wohl weniger kritisch zumindest vielleicht eine Überlegung wert das mal auszuleuchten.
Zitat:
@gast356 schrieb am 16. Februar 2019 um 23:15:59 Uhr:
@a4kabrio ...das dachte man vor einigen Jahren auch als in Rettenberg (Oberallgäu) zwei Wanderer auf einem Brückengeländer rumgeturnt und abgestürzt sind auch. Da der Handlauf des Geländers gebrochen ist wurde der ehrenamtlich tätige Wegewart, welcher den Wanderweg betreute und sich daher auch um das Brückengeländer kümmerte zu 500,- EUR Geldbuße verurteilt, obwohl der Handlauf nicht bestimmungsgemäß benutzt wurde.Da dies zu heftigen Diskussionen sowohl bei ehrenamtlich Tätigen als auch in der Öffentlichkeit führte wollte der Bürgermeister der Gemeinde zumindest moralisch retten was noch zu retten ist... und die Geldbuße aus der Gemeindekasse erstatten. Das hat letztendlich wieder Ärger mit der Justiz gebracht (klick).
Daher kann man nur raten, Finger weg von freiwilligen Leistungen, Ehrenämtern, die irgendeine Verantwortung mit sich bringen oder so Gefälligkeiten wie hier im Falle des TE mit der Hebebühne... die heutige Gesellschaft / das Benehmen der Leute, Verantwortung, Schuld immer irgendwie abzuwälzen läßt einem keine andere Wahl um Ärger aus dem Weg zu gehen.
@tomold kann man nur vollumfänglich zustimmen.
Ja die Richter, völlig Weltfremd und in ihrer eigenen Traumwelt.
Natürlich nicht alle.
Aber wenn man diese Urteile sieht die völlig am gesunden Menschenverstand vorbei gehen...
Zitat:
@DanielWb schrieb am 17. Februar 2019 um 03:06:29 Uhr:
Vielleicht könnte man ja Bekannte zu (Kleinst-) Mit- bzw Teileigentümern machen - denke das wäre dann wohl weniger kritisch zumindest vielleicht eine Überlegung wert das mal auszuleuchten.
Was soll das bringen ? Da hast dann im Fall des Falles mehr Ansprechpartner. Und deren Versicherungen werden sich dann streiten.
Selbst, wenn man für die Benutzung eine Gebühr erhebt, könnte man hier wieder in den gewerblichen Bereich abgleiten.
Es ist nachvollziehbar, dass Freunde/Bekannte diese Bühne auch benutzen möchten. Aber warum wohl ? Weil es preiswert oder sogar umsonst ist. Aber die Versicherung gegen irgendwelche Schäden soll ich tragen ? Hier scheiden sich schon die Geister. Was dann dazu führt, dass ausser mir keiner die Bühne nutzen darf.
Ein Punkt wurde hier noch gar nicht beleuchtet: Die Bühne insich dürfte ja sicher sein, es gibt ja ne Garantie drauf. Wie ist eigentlich der Untergrund beschaffen ? Ich meine, so ein ,,Schuppen,, hat meist keine grossen Fundamente. Oder anders ausgedrückt: Jedes Haus ist nur so sicher wie sein Fundament.
Zitat:
@gast356 schrieb am 16. Februar 2019 um 15:08:07 Uhr:
...ein Hebezeug, Hubgerät, Hubsteiger, etc. ist immer so konstruiert, dass selbst bei ungenügender Wartung nichts passiert. Da sind Sicherheitseinrichtungen drin, die in jedem Fall dafür sorgen, dass z.B. bei der Hebebühne das Auto auch bei gravierenden Fehlern / Schäden / etc. oben bleibt... könnte höchstens problematisch werden hinterher das Auto wieder runter zu bekommen, wenn irgendwelche Sperrklinken, Sicherheits-Tragmuttern oder Rohrbruchsicherungen zum Einsatz gekommen sind.Gefährliche Schäden wären höchstens irgendwelche Risse, etc. in tragenden Teilen oder der Verankerung einer Bühne... muß man halt einfach mal die Augen aufmachen und selbst gucken, ob da was im Argen liegt.
Bist Du da so sicher, daß die Sicherheiteinrichtungen auch zuverlässig funktionieren, wenn da nix gewartet und überprüft wird ?!
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...zudem würde ich das fleißigte Mitbenutzen auch aus anderen Gründen sein lassen / verwehren... .
Ich geh mal davon aus das die Hebebühne nicht genehmigt ist!
Irgendwann steht das Gewerbeamt und / oder die Polizei / Zoll / bei dir auf dem Hof und will wissen was du so treibst mit Freunden und Verwandten... .
Alte Lebensweisheit: Bei allem was du tust -- bedenke das Ende .. und die lieben Nachbarn 😉
Und es stellt sich die Frage, ob das Aufstellen dieser Hebebühne in einem Schuppen aus bauplanungsrechtlicher Sicht überhaupt erlaubt ist. Sprich, wie ist die Liegenschaft planungsrechtlich ausgewiesen, etc.
.. und Ölabscheider / Grundwasserschutz .. und ... und ... und.... Verbandskasten und Feuerlöscher in der Nähe ... .
Zitat:
@Mosel-Manfred schrieb am 17. Februar 2019 um 10:30:27 Uhr:
...zudem würde ich das fleißigte Mitbenutzen auch aus anderen Gründen sein lassen / verwehren... .Ich geh mal davon aus das die Hebebühne nicht genehmigt ist!
Irgendwann steht das Gewerbeamt und / oder die Polizei / Zoll / bei dir auf dem Hof und will wissen was du so treibst mit Freunden und Verwandten... .
Alte Lebensweisheit: Bei allem was du tust -- bedenke das Ende .. und die lieben Nachbarn 😉
Jetzt wird es echt lustig hier.
Also Polizei und Zoll werden da nicht auftauchen, vielleicht das Ordnungsamt. Die Hebebühne muss auch nicht genehmigt werden. Bei Aufstellung in einer Garage kann es Probleme geben, weil die Garage eigentlich nur zur Abstellung von Fahrzeugen genutzt werden darf. Bei Aufstellung in einem geeigneten Nebengebäude gibt es keine Probleme, solange die Bühne nur privat genutzt wird und eine solche Nutzung nicht anderen Bauvorschriften für dieses Nebengebäude widerspricht.
Wenn ich eine solche Bühne hätte, würde ich auch Freunden die Nutzung gestatten, solange ich mir sicher bin, dass die Bühne 100% in Ordnung ist. Denn für den Zustand der Bühne wäre ich verantwortlich. Für den richtigen Umgang ist der Nutzer verantwortlich, ausser wenn ich erkennen könnte, dass er dazu nicht in Lage ist. Und für einen 100% ordnungsgemäßen Zustand würde ich sorgen, schon aus eigenem Interesse an meiner Gesundheit.
So lustig wird das nicht 😉 😁
...wenn dort ständig an anderen Autos geschraubt wird und für Nachbarn ( neben einer Belästigung durch Lärm) der Eindruck entsteht das dort ein privater KFZ-Reparatur-Service blüht dann ist der Verdacht auf Schwarzarbeit nicht weit hergeholt.... .
Zitat:
@Geisslein schrieb am 17. Februar 2019 um 09:35:39 Uhr:
Zitat:
@gast356 schrieb am 16. Februar 2019 um 15:08:07 Uhr:
...ein Hebezeug, Hubgerät, Hubsteiger, etc. ist immer so konstruiert, dass selbst bei ungenügender Wartung nichts passiert. Da sind Sicherheitseinrichtungen drin, die in jedem Fall dafür sorgen, dass z.B. bei der Hebebühne das Auto auch bei gravierenden Fehlern / Schäden / etc. oben bleibt... könnte höchstens problematisch werden hinterher das Auto wieder runter zu bekommen, wenn irgendwelche Sperrklinken, Sicherheits-Tragmuttern oder Rohrbruchsicherungen zum Einsatz gekommen sind.Gefährliche Schäden wären höchstens irgendwelche Risse, etc. in tragenden Teilen oder der Verankerung einer Bühne... muß man halt einfach mal die Augen aufmachen und selbst gucken, ob da was im Argen liegt.
Bist Du da so sicher, daß die Sicherheiteinrichtungen auch zuverlässig funktionieren, wenn da nix gewartet und überprüft wird ?!
Bei einer hydraulischen Bühne ist es ganz einfach indem an den Hydraulik-Hubzylindern 08/15 Rohrbruchsicherungen, wie bei heutzutage jeden Kran, Bagger, Minibagger, Gabelstapler verbaut sein werden... einfacher kann man so ein Gerät gegen platzende Hydraulikleitungen nicht absichern. Wartung... hmm, an einer Rohrbruchsicherung kannst nix warten, das ist ein gefräster Block mit Ventilen, der direkt am Hydraulikzylinder in der Hydraulikleitung hängt.
Im Prinzip könnte jetzt noch der Zylinder selbst undicht werden... entweder der Stempel im Zylinder oder auch die Dichtungen an der Kolbenstange, so dass nach außen Öl austritt... aber das sind alles Sachen die schleichend kommen, aber auch nicht dazu führen, dass die Last abstürzt. Man bemerkt halt, dass der Baggerarm, Laderarm, der Kranarm oder die Bühne sich unter Last langsam millimeterweise und wenns ganz schlimm wird zentimeterweise absenkt.
Von einem geplatzten Hydraulikzylinder hab ich bisher nur 1x gehört und das war bei einem Baukrantyp / Schnelleinsatzkran (den Hersteller werde ich nicht nennen)... das war ein Produktionsfehler bei einer Schweißnaht, wodurch es bei einigen Kränen bei der Montage / Aufbau aufgrund eines Risses den Zylinderboden rausgehauen hat und der Klappausleger runtergekommen ist... da der Fehler bzw. die betroffenen Zylinder nicht zerstörungsfrei festgestellt werden konnte wurden die Zylinder an sämtlichen weltweit verkauften Kranen ausgetauscht.
Und bei den elekrisch-mechanischen Bühnen mit Spindel ist neben der eigentlichen Tragmutter, auf der die Last sitzt eine weitere Sicherheits-Tragmutter verbaut, die praktisch ohne Last und damit quasi auch ohne Verschleiß mitläuft... ist die Haupttragmutter verschliessen, so dass dieses auf der Hubspindel leer durchgeht und die Last abstürzen würde, sitzt die Last einfach auf der daraunterliegenden Sicherheitstragmutter auf und die Bühne steht.
Also das Fundament habe ich nach Herstellervorgabe mit einem Fachmann erstellt ,
da kann nichts passieren.
Die Bühne ist eine Markenbühne der Firma Nussbaum, ohne Hydraulik!
Da sind riesige Gewindestangen anstatt Zylindern verbaut, ein ungewolltes Absacken ist somit nicht möglich.
Die Montage erfolgte von einer Fachfirma.
Der Boden ist ebenfalls Ordnungsgemäß versiegelt (WHG-Beschichtung).
Habe die Bühne nur Ursprünglich nur für mich installiert, da ich Hobby mäßig gerne am Auto schraube.
Wenn es Haftungsmäßig nicht möglich sein sollte diese an Freunde zu verleihen (unentgeltlich), ohne mich strafbar zu machen, lasse ich da einfach keinen fremden mehr drauf.
Genau so würde ich das auch machen.
Kein Fremder (auch alle Kumpels) dürfen mehr drauf.
(Spart auf Dauer Zeit, Geld und Freundschaften...)
Zitat:
@CorsaBmatrix schrieb am 17. Februar 2019 um 20:01:47 Uhr:
Wenn es Haftungsmäßig nicht möglich sein sollte diese an Freunde zu verleihen (unentgeltlich), ohne mich strafbar zu machen, lasse ich da einfach keinen fremden mehr drauf.
Nicht strafbar. Haftbar ist hier der richtige Begriff. Ist schon ein Unterschied.
Gönne Dir die Freude, das gute Stück auch guten Freunden zu überlassen. Strafbar/haftbar machst Du Dich doch nur, wenn die Bühne defekt ist und deswegen auch etwas passiert. Und es liegt in Deiner Hand, dafür zu sorgen, dass die Bühne im sicheren Zustand ist, was ja auch in Deinem eigenen Interesse liegen sollte.
Zitat:
@CorsaBmatrix schrieb am 16. Februar 2019 um 20:01:39 Uhr:
Schon, aber warum soll ich meine Haftpflicht damit belasten, weil andere Leute meine Bühne benutzten wollen.Die frage ist, ist ein Haftungsausschluss sinnvoll, bzw. kann man mich Haftbar machen.
Ich sage den Leuten zwar immer Benutzung auf Eigene Gefahr, aber zählt das auch vor Gericht.Etwas von Freunden Unterschreiben lassen ist auch doof.
Reicht es über die Hebebühne ein Schild zuhängen mit der Aufschrift "Benutzung der Bühne auf eigene Gefahr".
Die Frage solltest du einem RA stellen (wenn Du Privatrechtschutz hast geht das sicherlich für lau). Wenn doch was passiert und die Sache vor Gericht geht, wirst Du mit dem Argument "Ich habe mich doch vorher im Web bei MT informiert" wohl schwer durchkommen...