Haftung bei Privat-Hebebühne
Hallo,
ich bin stolzer Besitzer eine PKW-Hebebühne, die ich in meinen Schuppen installiert habe.
Jetzt sind meine Freunde und bekannte auf mich aufmerksam geworden und fragen, ob diese auch
mit ihren Fahrzeugen auf die Hebebühne dürfen.
Meine Frage ist jetzt, wie sieht es Rechtlich aus, wenn was passiert?
Kann ich schriftlich einen Haftungsausschluss verlangen?
Die Bühne wird übrigens nicht gewartet oder geprüft (TÜV).
Danke für eure Fragen schon mal.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 16. Februar 2019 um 13:09:23 Uhr:
Die rechtliche Seite wird wohl nur bei gewerblichem Einsatz relevant. Wenn du rein Privat die Hebebühne wem zur Verfügung stellst, ist das auch sein reines Privatvergnügen.
Im Übrigen würde ich mir überlegen, ob ich mein Auto auf eine ungewartete8vermutlich nicht mal abgenommen?) Hebebühne fahre.
Die rechtliche Seite sehe ich anders. Wenn die Hebebühne nicht in Ordnung ist und deswegen eine Person zu Schaden kommt, wird die Staatsanwaltschaft gegen den Besitzer der Hebebühne ermitteln. Da nutzen auch irgendwelche unterschriebenen Zettel, dass jegliche Haftung ausgeschlossen wird, rein gar nichts.
67 Antworten
Zudem könnten auch Schadensersatz Ansprüche von Dritten gestellt werden. Deswegen würde ich mir auf jeden Fall einen Haftungsausschluss unterzeichnen lassen.
Natürlich. Da sollte dann aber auch jeder einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen, um zu schauen, ob da nicht eventuell relevante Ausschlußtatbestände drin stehen.
Schon, aber warum soll ich meine Haftpflicht damit belasten, weil andere Leute meine Bühne benutzten wollen.
Die frage ist, ist ein Haftungsausschluss sinnvoll, bzw. kann man mich Haftbar machen.
Ich sage den Leuten zwar immer Benutzung auf Eigene Gefahr, aber zählt das auch vor Gericht.
Etwas von Freunden Unterschreiben lassen ist auch doof.
Reicht es über die Hebebühne ein Schild zuhängen mit der Aufschrift "Benutzung der Bühne auf eigene Gefahr".
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Zitat:
@CorsaBmatrix schrieb am 16. Februar 2019 um 19:33:22 Uhr:
Das Problem ist wenn ich würde z.B. meinen Nachbarn auf die Bühne lassen und es würde zu einem Unfall kommen, sei es aus Dummheit oder eines technischen Defekts.
Definitiv.
Wenn überhaupt, solltest du ihm allenfalls erlauben, sein Auto drauf zu stellen, wenn er die Bühne benutzen möchte.
Zitat:
@CorsaBmatrix schrieb am 16. Februar 2019 um 20:01:39 Uhr:
...
Etwas von Freunden Unterschreiben lassen ist auch doof.
...
...blöderweise kann man richtige Freunde und Arschlöcher erst hinterher unterscheiden, wenn etwas passiert ist.
Zitat:
@CorsaBmatrix schrieb am 16. Februar 2019 um 20:01:39 Uhr:
Schon, aber warum soll ich meine Haftpflicht damit belasten, weil andere Leute meine Bühne benutzten wollen.Die frage ist, ist ein Haftungsausschluss sinnvoll, bzw. kann man mich Haftbar machen.
Ich sage den Leuten zwar immer Benutzung auf Eigene Gefahr, aber zählt das auch vor Gericht.Etwas von Freunden Unterschreiben lassen ist auch doof.
Reicht es über die Hebebühne ein Schild zuhängen mit der Aufschrift "Benutzung der Bühne auf eigene Gefahr".
Ich würde - direkt - meine Privathaftpflichtversicherung fragen.
Und notfals eine zusätzliche Versicherung abschließen und die Kosten anteilig von den Freunden einfordern.
Ist es erstmal zu einem Unfall gekommen........................bist du klüger und wenn es dumm läuft einige tausen Euro ärmer. Merke: Die Freundschaft hört dann auf wenn es an`s Geld geht.
MfG kheinz
Zitat:
@CorsaBmatrix schrieb am 16. Februar 2019 um 20:01:39 Uhr:
Schon, aber warum soll ich meine Haftpflicht damit belasten, weil andere Leute meine Bühne benutzten wollen.
Damit du, wenn es alles schief läuft,
nichtmit deinem Privatvermögen haftest.
Die Frage, ob eine Hebebühne amtlich überprüft werden muß oder besser sollte, ist wichtig im Zusammenhang mit einer eventuellen Haftungsfrage bei einem Schadensfall.
Dabei ist es entscheidend, ob der Geschädigte der Eigentümer der Hebebühne oder eine Fremdperson ist.
Soll eine Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden, wird die sich sehr wohl dafür interessieren, in welchem Zustand die Hebebühne war und ob ein schuldhaftes Versäumnis der Wartung oder Überprüfung dem Eigentümer angelastet werden kann.
Sogar eine vorher schriftlich abgegebene Verzichtserklärung des Geschädigten auf Haftung des Eigentümers hat keinen Bestand, wenn er es sich hinterher anders überlegt, denn so eine Verzichtserklärung ist schon von Gerichten als sittenwidrig und damit nichtig eingestuft worden. Der Fall war, daß es einer Fremdperson das Arbeiten an einer defekten Mischmaschine gestattet worden war.
Das Fundament wurde aber fachgerecht erstellt?
Im übrigen ist es nicht zulässig in deiner Garage eine H-Bühne aufzustellen/Nutzungsbedingung /Bauamt.
Mache nie watt für Bekannte ,dann haste ein ruhiges Leben,die wollen nur das Beste von Dir, (Geld)
B 19
Gemäß diesem Dokument:
http://zjs-online.com/dat/artikel/2016_1_969.pdf
haftest Du bei unentgeltlicher Überlassung nur nach Paragraph 599 BGB, also bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Anders sieht es aus, wenn Du Geld dafür nimmst.
"Ich würde", "mein Nachbar hatte schonmal", "in dem anderen Forum steht, dass..."
Nichts davon bringt dich weiter wenn mal etwas passieren sollte. Hier in V+S wird so oft zum Anwalt geraten wobei das hier mal richtig viel Sinn hätte.
Eine Erstberatung gibt es für ca. 200€ und dann bist du gut beraten. Online gibt's das mittlerweile auch, teils deutlich günstiger als 200€. (Und die Kosten sammelst du vorher von allen Interessenten ein, damit auch alle wissen worauf man sich einlässt und wer sich an den Kosten nicht beteiligt, den siebst du schonmal aus, dann will auch plötzlich gar nicht mehr jeder Hans und Franz auf deine Bühne, wirst sehen) 😉
@a4kabrio ...das dachte man vor einigen Jahren auch als in Rettenberg (Oberallgäu) zwei Wanderer auf einem Brückengeländer rumgeturnt und abgestürzt sind auch. Da der Handlauf des Geländers gebrochen ist wurde der ehrenamtlich tätige Wegewart, welcher den Wanderweg betreute und sich daher auch um das Brückengeländer kümmerte zu 500,- EUR Geldbuße verurteilt, obwohl der Handlauf nicht bestimmungsgemäß benutzt wurde.
Da dies zu heftigen Diskussionen sowohl bei ehrenamtlich Tätigen als auch in der Öffentlichkeit führte wollte der Bürgermeister der Gemeinde zumindest moralisch retten was noch zu retten ist... und die Geldbuße aus der Gemeindekasse erstatten. Das hat letztendlich wieder Ärger mit der Justiz gebracht (klick).
Daher kann man nur raten, Finger weg von freiwilligen Leistungen, Ehrenämtern, die irgendeine Verantwortung mit sich bringen oder so Gefälligkeiten wie hier im Falle des TE mit der Hebebühne... die heutige Gesellschaft / das Benehmen der Leute, Verantwortung, Schuld immer irgendwie abzuwälzen läßt einem keine andere Wahl um Ärger aus dem Weg zu gehen.
@tomold kann man nur vollumfänglich zustimmen.